
und
ihm dies vertraglich auferlegt wurde. Erforderlich ist eine entsprechende Klausel in den AGB des Unternehmers. Die Rechtstexte von Protected Shops sehen eine solche Klausel in Ihren Rechtstexten selbstverständlich vor.
Der Unternehmer hat im Gegenzug immer die Rücksendekosten zu tragen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Das ist immer dann der Fall, wenn
- der Unternehmer eine Sache liefert, die mangelhaft ist oder
- bei Falschlieferung. Beispiel: Lieferung einer Sache, die nicht der vereinbarten Gattung angehört z.B. Opel Corsa statt Opel Astra; Lieferung einer anderen Sache z.B. Jacke statt Hose.
Zudem muss es sich um die regelmäßigen Kosten der Rücksendung handeln. D.h. außergewöhnliche oder sonstige besondere Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, fallen nicht unter diese Regelung.
Rücksendekosten:
trägt
der Verbraucher
bis zu einem Warenwert von 40 €
oder bei Kauf auf Rechnung bzw. Ratenzahlung falls Rechnung oder Teilzahlung noch nicht erbracht wenn vertraglich so vereinbart
der Unternehmer
stets wenn keine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt oder bei Lieferung einer mangelhaften Sache oder Falschlieferung,
Sowie bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung bei einem Warenwert über 40€ es sei denn es handelt sich um einen Kauf auf Rechnung bzw. Ratenzahlung und der Verbraucher hat die Rechnung oder eine Teilzahlung noch nicht bezahlt.
Sonderfall: unfrei zurückgesandte Ware
Der Unternehmer muss unfrei an ihn zurückgesandte Ware immer annehmen. Denn der interessierte Verbraucher kann eine Verweigerung der Annahme nur dahin verstehen, dass das Widerrufsrecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung steht. Dies widerspricht aber der Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007, Az. 5 W 15/07)
2. Hinsendekosten
Die Tragung der Hinsendekosten ist vom Gesetzgeber hingegen nicht ausdrücklich geregelt worden. Diesbezüglich hat aber der EuGH mit Urteil vom 15. 4. 2010 (Az. Rs.C-511/08) festgestellt, dass diese regelmäßig der Unternehmer zu tragen hat. Denn eine nationale Regelung, wonach die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn dieser den Vertrag widerrufen hat, steht Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie entgegen. Darüber hinaus urteilte der EuGH, dass der Unternehmer im Fall des Widerrufs des Verbrauchers sämtliche geleisteten Zahlungen zurückgewähren müsse, also auch die Gebühren für die gewählte Zahlungsart (z.B. Nachnahmegebühren).
Hinsendekosten
einschließlich aller im Zusammenhang mit der Bestellung getätigten Zahlungen, wie z.B. Nachnahmegebühren
trägt regelmäßig der Unternehmer