12.06.2007
Kennzeichnungspflichten bei Lebensmitteln im Online-Bereich
Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des Lebensmittelrechts ist kaum noch zu überschauen – es herrscht hier ein nahezu unüberschaubares Dickicht diverser (in manchen Fällen schon als abwegig zu bezeichnender) Kennzeichnungspflichten.
Bereits eine Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Lebensmittelrechts würde den Rahmen dieses Beitrags mehr als sprengen. Um jedoch zumindest vorweg einen Eindruck von der deutschen (und mitunter auch europäischen) Regelungswut zu geben, sollen nachfolgend exemplarisch einige Rechtsquellen zur allgemeinen Kennzeichnungspflicht im deutschen Lebensmittelrecht aufgelistet werden. Hier wären insbesondere die folgenden gesetzlichen Bestimmungen zu nennen:
- Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (Diese regelt in Deutschland die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben werden.)
- Los-Kennzeichnungs-Verordnung. (Danach dürfen Lebensmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Dabei muss die Angabe aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen.)
- Rückstands-Höchstmengenverordnung. (Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen)
- Diätverordnung. (Verordnung über diätetische Lebensmittel)
- Nährwert-Kennzeichnungsverordnung. (Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln)
- VO über tiefgefrorene Lebensmittel.
- Eichgesetz (Das Eichgesetz bestimmt genaue Vorschriften für Verpackungen, Gefäße und Waagen.)
- FertigpackungsVO. (Ähnlich der Preisangabenverordnung regelt die FertigpackungsVO, dass alle Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, nach der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung den Grundpreis angeben müssen.)
- und die Fischhygieneverordnung, Fleischhygieneverordnung, Geflügelhygieneverordnung, Milchhygieneverordnung und andere Vermarktungsgesetze
Achtung: Für den E-Commerce (eBay und Online-Shops) mit am wichtigsten ist die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), die gesetzlich bestimmt, mit welchen Angaben ein Lebensmittelprodukt vom Hersteller deklariert sein muss. Da ein Verbraucher auch im Online-Bereich in die Lage versetzt werden muss, sich die entsprechenden Informationen des Herstellers zuzueignen, haben auch Online-Händler zwingend zu beachten, dass sie die entsprechenden Kennzeichnungsinformationen mit in ihrem Online-Angebot aufführen.
Da es sich bei der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, als Etikettierungsnorm, um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, kann ein Verstoß gegen diese Vorschrift als unlauter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG behandelt werden. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass derlei Wettbewerbsverstöße durch Konkurrenten und andere Klagebefugte mittels Unterlassungs- Beseitigungs- oder auch Schadensersatzansprüche (vgl. dazu die §§ 8-10 UWG) geahndet werden können. Beliebt zur Durchsetzung derlei Ansprüche ist insbesondere das Institut der Abmahnung…
Vorsorge ist besser als...
Denjenigen, die über das Internet Lebensmittel verkaufen, sei daher dringend geraten sich zu vergewissern, dass ihr Angebot mit den gesetzlich vorgeschrieben Kennzeichnungspflichten tatsächlich kompatibel ist. Einige dieser Kennzeichnungspflichten sollen im Folgenden näher vorgestellt werden:
1. Allgemeine Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel (kein Anspruch auf Vollständigkeit!)
Nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Informationen mit angegeben sind:
- die Verkehrsbezeichnung. In vielen Rechtsverordnungen werden Lebensmittel mit bestimmten Bezeichnungen versehen, wie etwa „Schmelzkäse”. Sollte es derlei gesetzliche Bezeichnungen nicht geben, gilt die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
- das Zutatenverzeichnis. Hier sind alle Zutaten (inklusive der Zusatzstoffe) in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufzulisten. Für den Fall, dass eine bestimmte Zutat in der Werbung besonders hervorsticht, ist auch der prozentuale Gewichtsanteil dieser einzelnen Zutat anzugeben.
- das Mindesthaltbarkeitsdatum. Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben.
Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn gesondert auf diese Stelle hingewiesen wird.
Tipp:
Bei Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt, kann die Angabe des Jahres entfallen. Bei Lebensmitteln deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, kann auf die Angabe des Tags verzichtet werden und bei Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, ist der Tag und der Monat entbehrlich, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum wiederum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird.
Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei
- frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent,
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,
- Speiseeis in Portionspackungen,
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
- Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
- Zucker in fester Form,
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
- weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken.
- das Verbrauchsdatum. Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis" voranzustellen, verbunden mit dem Datum selbst oder einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. Diesen Angaben ist wiederum eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen.
Wichtig: Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
2. Besondere Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel
Auf die besonderen Kennzeichungspflichten spezieller Lebensmittel kann im Rahmen dieses Beitrags nicht mehr eingegangen werden. Nur die Kennzeichnung alkoholischer Getränke soll im Folgenden noch besprochen werden:
So ist der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." vorangestellt werden. Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die folgenden Abweichungen zulässig:
- 0,5%vol bei Bier mit höchstens 5,5 % Alkoholgehalt und bei gegorenen Getränken aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind.
- 1%vol bei Bier mit über 5,5 % Alkoholgehalt und bei weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken bzw. schäumenden gegorenen Getränken aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind.
- 1,5%vol bei Getränken mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen;
- 0,3%vol bei anderen Getränken.
Anmerkung: Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethode ergeben.