07.07.2010
LG Bochum: Fehlende Kennzeichnung eines Elektrogeräts ist wettbewerbswidrig
Was war Sache?
Über die
Internet-Plattform
eBay erwarb die Verfügungs-Klägerin von der Verfügungs-Beklagten einen digitalen Bilderrahmen. Diesen Rahmen hatte der Beklagte der Verfügungs-Klägerin geliefert. Das Gerät war mit keinem Hinweis auf den Hersteller versehen. Aber auf der Rückseite war ein entsprechender Platz vorhanden, der zur Anbringung solch eines Hinweises vorgesehen war. Die Verfügungsklägerin mahnte mit anwaltlichen Schreiben die Verfügungsbeklagte ab und verlangte von ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Als aber keine Reaktion der Verfügungsbeklagten auf die
Abmahnung folgte, beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Ziel dessen war, der Verfügungsbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit einem Angebot an Verbraucher innerhalb des Fernabsatzes Waren nach dem Elektrogesetz anzubieten und/oder zu veräußern, welche nicht über eine dauerhafte
Kennzeichnung laut § 7 Elektrogesetz verfügen, wo der Importeur und/oder Hersteller klar identifiziert werden kann.
Das Gericht – die Entscheidung
Vorliegend nahm das LG Bochum einen Verstoß gegen § 7 ElektroG an:
''Nach § 7 S. 1 Elektrogesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 Elektrogesetz kann dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgeht. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, besteht daher keine Veranlassung,
hier darauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei.
Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stellt sich auch als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Herstellerkennzeichnungspflicht ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 Elektrogesetz identifiziert werden können. Sie gehört damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern soll und folglich wettbewerbsrechtlich relevant ist (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955 ff.). Zudem ermöglicht die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Elektrogesetz erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 Elektrogesetz registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich gesichert sind. Damit dient die Vorschrift auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, mithin einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterbarkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 4 UWG Rdnr. 11.3)."