
Das Landgericht Detmold verbot der Antragsgegnerin, im Geschäfts-Verkehr für den Wettbewerbs-Zweck auf der Handelsplattform ''Amazon'' Flachbildschirme innerhalb des Versandhandels zu verkaufen, wo in der Artikelbeschreibung der Eintrag ''5 Jahre Garantie'' verzeichnet wird, ohne zu erwähnen
welche Art von Garantie es ist
von wem die Garantie gewährt wird
welche Voraussetzungen für die Garantieleistungen sind
was es für Garantiebedingungen gibt
dass keine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte erfolgen
Rechtlicher Hintergrund
Begriff
Mit einer Garantie geht man als Hersteller oder Händler im geschäftlichen Verkehr mit dem Konsumenten zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung vertraglich freiwillig gegenüber dem Käufer eine weitere Leistung ein (Händler- oder Herstellergarantie). Der Garantiegeber verpflichtet sich dabei, unabhängig vom Verschulden für eine bestimmte Beschaffenheit des Artikels oder dafür, dass der Artikel für eine bestimmte Dauer die Beschaffenheit behält (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, (vgl. § 443 Abs. 1 BGB) einzustehen .
Im Unterschied beinhaltet eine Gewährleistung im Kaufrecht gesetzliche Mängelrechte des Käufers dem Verkäufer gegenüber (§§ 437 ff. BGB). Diese richten sich auf die Freiheit von Mängeln bei der Kaufsache zu dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer; ferner sind sie (lediglich) Käufer-Verkäufer bindend. Laut § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren in der Regel nach 2 Jahren die Mängelansprüche des Käufers. Verkauft man gebrauchte Waren innerhalb eines Verbrauchgüterkaufs (§ 474 BGB) und innerhalb reiner B2B-Geschäfte, kann die Verjährungsfrist bezüglich einzelner Mängelrechte laut § 475 Abs. 2 BGB individuell oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf gekürzt werden.
Wirksame Vereinbarung einer Garantie
Wenn man eine Garantie wirksam vereinbaren möchte, muss zuerst eine Garantieerklärung von Seiten des Verkäufers oder Herstellers erfolgen. Sie muss in keiner besonderen Form erfolgen und kann auch konkludent, wie durch entsprechende Bezeichnungen in der Werbung getätigt werden.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf sollte man aber § 477 BGB beachten, den der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers vor Irreführung eingeführt hat. Demnach muss der Käufer innerhalb einer Garantieerklärung auf seine gesetzlichen Mängelrechte hingewiesen werden und auch da drauf, dass diese nichts mit der Garantie zu tun haben. In der Erklärung muss der Inhalt der Garantie mit allen wesentlichen Angaben für die Geltendmachung dieser Garantie und besonders auch auf die Dauer des räumlichen Geltungsbereiches, auf den sich der Garantieschutz bezieht sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers angegeben werden. Ferner soll die Erklärung einfach und verständlich geschrieben sein und dem Verbraucher auf Wunsch auch in Form eines Textes übermittelt werden. In der Praxis werden häufig der Verkaufsverpackung Garantiescheine beigefügt, wo die Garantieerklärungen des Herstellers abgefasst sind.
Laut § 477 Abs. 3 BGB bewirken Verstöße gegen die Formvorschriften des § 477 BGB nicht zu einer Unwirksamkeit der Garantieverpflichtung. So bleibt die Verpflichtung des Garantiegebers gegenüber dem Konsumenten bestehen, sogar wenn die Garantieerklärung den Formvorschriften des § 477 BGB entspricht.
Wettbewerbrechtliches Problem
Fehlerhafte Garantieerklärung
Laut eines Urteils des OLG Frankfurt a.M. Vom 04.07.2008 - Az. 6 W 54/08 ist ein Verstoßen gegen die Formvorschrift des § 477 BGB im Geschäfts-Verkehr mit dem Konsumenten gleichzeitig auch erheblicher Wettbewerbsverstoß, weil diese Vorschrift eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG ist und der Verstoß nicht nur einfach eine Bagatelle laut § 3 UWG.
In dem Fall, den das Gericht entscheiden musste, warb ein Händler im Internet mit der Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“. Gleichzeitig wies er den Verbraucher jedoch nicht auf seine gesetzlichen Mängelrechte hin und das diese mit der Garantie nicht zu tun haben. Um seine Entscheidung zu begründen, legte sich das Gericht Art. 5 II b UGP-Richtlinie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu Grunde. So reiche diese Zuwiderhandlung dazu aus, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers stark zu beeinflussen. Hier ist schon allein deswegen diese Voraussetzung gegeben, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung deutlich relativiert wäre, hätte man dem Verbraucher zeitgleich verdeutlicht, dass die Gewährleistungslicht für das als ''neu'' bezeichnete Produkt sowieso schon 2 Jahre beträgt (§§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB).
Hinweis: Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am 30.12.2008 (UWG-Reform) folgt eine Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 477 BGB im Geschäfts-Verkehr mit dem Verbraucher direkt aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG n. F. i. V. m.§ 3 Abs. 2 UWGabmahnung-amazon.html?search=LG+Detmold%3A+Ein+wettbewerbsrechtlicher+Versto%C3%9F+bei+Amazon+%3D+15.000+Euro+Streitwert#%5C%22%5C%22\"> n. F..