
Das LG Dresden stellte kürzlich fest, dass die Bezeichnung "Energie-Effizienzklasse A Plus" im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waschmaschinen eine fehlerhafte Kennzeichnung und damit eine wettbewerbswidrige Werbung darstelle.
In dem vom LG Dresden behandelten Fall internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_337.pdf" target="_new"> (Az. 41 O 1313/07 EV, vom 03.08.2007) ging es um einen Onlinehändler, der über seinen Online-Shop eine Waschmaschine des Typs AEG Lavamat 86820 mit dem Zusatz "Energie-Effizienzklasse A Plus" anbot.
Eine Werbung mit der Kennzeichnung „Energie-Effizienklasse A Plus” verstoße jedoch gegen § 3 Ahs. I, 5 der EnergieverbrauchskennzeichnungsVO - EnVKV - vom 30.10.1997 (BGBl. I 1997, 2616) i.V.m. deren Anlage I, Ziff. 3, 6, 7, Tabelle 1 Spalte 7 sowie Anhang IV Ziff. 1 der Richtlinie 95/12/EG vom 23.05.1995 zur Durchführung der Richtlinie - 4 - 32/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABI. Nr. L 136 S. 1. Gemäß der vorgenannten Vorschriften seien Händler von Waschmaschinen im Internet verpflichtet sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsschluss u.a. die Energieeffizienzklasse der Waschmaschine zur Kenntnis gelangen. Bei Waschmaschinen der hier streitigen Beschaffenheit siehe Anhang IV der Richtlinie 95/12/EG die Energieeffizienzklassen A bis G vor, wobei Klasse A als die effizienteste definiert ist mit einem Energieverbrauch unter bestimmten Bedingungen von c < 0,19, also nach unten unbegrenzt offen. Eine Klasse der Bezeichnung "A Plus ll existiere für Waschmaschinen nicht.
Die Angabe des Online-Händlers würden deshalb nicht diesen Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, welche den Interessen der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen und somit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Die fehlerhafte Kennzeichnung sei daher unlauter und zudem auch geeignet, den Mitbewerber und Verbraucher Wettbewerb nicht nur zum Nachteil unerheblich der zu beeinträchtigen und deshalb unzulässig, § 3 UWG:
„Der Information über die Energieeffizienzklasse kommt bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine nicht unbedeutende Rolle zu. Es kommt in Betracht, dass sich Kunden aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.”
Zudem erkannte das LG Dresden, dass die Werbung mit der Kennzeichnung „Energie-Effizienklasse A Plus” auch irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit der beworbenen Waschmaschinen sei, § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG:
Dem Online-Händler half auch nicht seine Argumentation weiter, dass er ja lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Schließlich treffe den Händler eine Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil er die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf seine eigene Angebotsseite übernommen habe und sich ihm als Händler auch für diese Geräte, die selbst den Anforderugen der EnVKV unterliegen, die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung hätte aufdrängen müssen - so das LG Dresden.
Das vorliegende Urteil befasst sich vordergründig nur mit einer Spezialmaterie, nämlich den sich aus der EnergieverbrauchskennzeichnungsVO ergebenden Kennzeichnungspflichten für den Verkauf von Waschmaschinen. Jedoch, nach Ansicht des Gerichts war dem Online-Händler durchaus die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten, in deren Ergebnis er hätte feststellen können, dass er eine für Waschmaschinen gar nicht existente und damit evident falsche Energieeffizienzklasse angegeben habe.
Daraus lässt sich wiederum die Schlussfolgerung ziehen, dass das Gericht von Händlern weißer Ware (z.B. elektrische Haushaltswaschmaschinen, elektrische Haushaltskühl- und Gefriergeräte, kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, elektrische Haushaltswäschetrockner, Haushaltsgeschirrspüler und Elektrobacköfen) generell erwartet, dass sich letztere mit den Energieeffizienzklassen und/oder den Energieverbrauch zu beschäftigen haben. Keineswegs sollten die Angaben der Hersteller einfach unbesehen übernommen werden. Vielmehr sei generell auch dem Anbieter, der kennzeichnungspflichtige Geräte vertreibe , die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten.