
Das Landgericht Münster hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 025 O 138/08) den Gegenstandswert auf 80.000 € festgesetzt – es ging um sechs Fehler in der Widerrufsbelehrung sowie um vier Fehler in den AGB.
Die folgenden zehn wettbewerbsrechtlichen Verstöße leistete sich der (abgemahnte) Online-Händler:
1. Sechs (zumeist kleinere) Fehler im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Widerrufsbelehrung.
2. Zudem enthielten die AGB des Online-Händlers die folgenden vier unzulässigen Klauseln:
Das LG Münster hat den Gegenstandswert im vorliegenden Fall auf 80.000 Euro festgesetzt. Es ging dabei um zehn (zumeist kleinere) wettbewerbsrechtliche Verstöße und um einen Online-Händler (der Antragsgegner), der nur einen recht bescheidenen monatlichen Umsatz vorzuweisen hat. Sein Prozesskostenrisiko würde nun im Falle der Einlegung eines Widerspruchs ca. 9.100 Euro betragen - viel Geld für schlampig formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Hinweis: Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass auch das LG Berlin einen Streitwert i.H.v. 7.500 Euro pro unzulässige AGB-Klausel für angemessen hält.
Update vom 23.10: Anlässlich einer Kostenbeschwerde hat das LG Münster den Streitwert nun auf 10.000 € festgesetzt.