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17.10.2008

Mega-Gegenstandswert: LG Münster setzt Gegenstandswert auf 80.000 € fest

Das Landgericht Münster hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 025 O 138/08) den Gegenstandswert auf 80.000 € festgesetzt – es ging um sechs Fehler in der Widerrufsbelehrung sowie um vier Fehler in den AGB.

Die folgenden zehn wettbewerbsrechtlichen Verstöße leistete sich der (abgemahnte) Online-Händler:

1. Sechs (zumeist kleinere) Fehler im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Widerrufsbelehrung.

2. Zudem enthielten die AGB des Online-Händlers die folgenden vier unzulässigen Klauseln:

  • „Derjenige, welcher die Sendung annimmt, hat sowohl offensichtliche, wie auch  eventuell festgestellte Transportschäden beim Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und uns dies anschließend schriftlich mitzuteilen.“
  • „Erfüllungsort ist unabhängig von einem evtl. abweichenden Herstellungs- und Lieferungsort für alle Vertragsteile 48599 Gronau.“
  • „Im übrigen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.“
  • „Bestellte Artikel werden in der Regel innerhalb von 5 Werktagen innerhalb Deutschlands ausgeliefert. Lieferungen ins restliche Ausland werden in der Regel innerhalb von 10 Werktagen zugestellt.“

Fazit

Das LG Münster hat den Gegenstandswert im vorliegenden Fall auf 80.000 Euro festgesetzt. Es ging dabei um zehn (zumeist kleinere) wettbewerbsrechtliche Verstöße und um einen Online-Händler (der Antragsgegner), der nur einen recht bescheidenen monatlichen Umsatz vorzuweisen hat. Sein Prozesskostenrisiko würde nun im Falle der Einlegung eines Widerspruchs ca. 9.100 Euro betragen - viel Geld für schlampig formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Hinweis: Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass auch das LG Berlin einen Streitwert i.H.v. 7.500 Euro pro unzulässige AGB-Klausel für angemessen hält.

Update vom 23.10: Anlässlich einer Kostenbeschwerde hat das LG Münster den Streitwert nun auf 10.000 € festgesetzt.

 

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