
Die Koblenzer Richter nahmen an, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch vorliegend nicht gegeben sei. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hygieneartikel im Sinne der Widerrufsbelehrung angesehen werden. Die Antragsgegnerin habe daher keine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, denn die infrage stehenden Badeenten mit Bundesligaemblem würden von der Antragsgegnerin ausdrücklich als Fanartikel angeboten.
Ebenso wenig könne die angebotene Badeente mit Vibratorfunktion den Hygieneartikeln i.S.d. Widerrufsbelehrung zugeordnet werden. Diese könnten von den Verbrauchern ausschließlich als Erotikspielzeug benutzt und angesehen werden. Eine weitere Prüfung, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht des § 312 d BGB ausgenommen werden dürften, müsse demnach nicht mehr vorgenommen werden, so das Gericht.
Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 9 W 680/10