26.05.2010
Preisangaben auf Umverpackungen
Sachlage
Seit 30 Jahren beschäftigt sich der Beklagte mit dem Verkauf türkischer Spezialitäten in Deutschland. Dabei ist auch eine Knoblauchwurst ''xxx'', die auf ihrer Verpackung den Aufdruck ''xxx € 4,99'' enthielt. Weil die Bindung an den Preis gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoße, erachtet die klagende Wettbewerbszentrale dies als kartellrechtswidrig an.
Die Gerichtsentscheidung
Nach Meinung des Landgerichts Düsseldorf hat die Klägerin recht und sagt:
„Die Beklagte ist verpflichtet, eine für den Endkunden verbindliche Bepreisung der von ihr an Händler gelieferten Waren auf der Verpackung zu unterlassen.“
§ 1 GWB würde durch den Aufdruck ''xxx € 4,99'' verletzt. Darin werden „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken“ verboten.
Preis- und Konditionenvereinbarungen müssen an dieser Regelung gemessen werden. Dabei muss § 1 GWB im Lichte von Art. 81 EG-Vertrag angewendet werden. Vertikale Bindungen an den Preis sind demnach differenziert zu sehen:
Großzügig behandelt werden Höchstpreisbindungen, durch die Preisobergrenzen festgelegt werden.
Hingegen ist das Festlegen eines Fest- oder Mindestpreises, der bei einem Wiederverkauf berücksichtigt werden muss, nach dem Gemeinschaftsrecht eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung.
So eine ist nur erlaubt, wenn gemäß Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag eine Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zu der Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen greift. Das Gericht erklärt zu dem Fall, dass der Aufdruck des Preises zu einer faktischen Bindungswirkung der belieferten Händler führe und so als wettbewerbswidrig gesehen werden muss.
Weil der Händler sich aufgrund des Aufdrucks dazu verpflichtet fühle, sein Produkt zu dem genannten Preis anzubieten, bewirke die Preisauszeichnung eines Fest- und Mindestpreisbindung.
Der Beklagten ist es nicht möglich, ihre Behauptung, dass sie die Preise gar nicht fix vorgeben wollte - vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Zusatz ''unverbindliche Preisempfehlung'' fehlte - zu beweisen.
Tipp für die Praxis
Um solche Zweifel zu vermeiden, sollte man deshalb -bei Preisangaben, die vom Hersteller vorgegeben sind- diese mit dem Zusatz ''Unverbindliche Preisempfehlung'' versehen (wenn kein Ausnahmetatbestand greift).