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16.10.2008

Sind Pkw mit einer sogenannten Tageszulassung nach der PKW-EnVKV ''neu''?

Ja, nach dem § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind auch ''neue'' Personenkraftfahrzeuge Pkw mit einer sogenannten Tageszulassung.

Erklärung
Noch die folgende Definition enthielt der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 03.09.1998 (ABI. 1998 NR. C 305 S. 2) zum Artikel 2 der Richtlinie über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch bei dem Marketing für neue Personenkraftwagen:

,,Neue Personenkraftfahrzeuge" sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.''

Dagegen schlug das Europäische Parlament in 1.Lesung diese Ergänzung vor (ABI. 1999 Nr. C 98 S. 252 f.):

,,Neue Personenkraftfahrzeuge" sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, sowie Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen.''

Der vom Rat am 23.02.1999 festgelegte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 17/1999 (ABI. 1999 Nr. C 123 S. 1), wurde letztendlich übernommen mit dem einzigen Unterschied, dass anstelle der Fahrzeuge jetzt eher die Rede von Personenkraftwagen war.

Der Umstand, dass die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Ergänzung hinsichtlich der Jahreswagen und Fahrzeuge mit Tageszulassung unterblieb, kann wie auch bereits das OLG Köln (Urteil vom 14.02.2007, Az. 6 U 217/06) festgestellt hat, nicht den Umkehrschluss rechtfertigen, dass ein bewusstes Entziehen von Fahrzeugen mit Tageszulassung dem Regelungsbereich der Richtlinie bestehen bleiben sollte.
Dies wurde seitens des OLG Köln wie folgt begründet:
,,Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, wie in der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. 2000 Nr. L 202 S. 1) den Begriff "neu zugelassene Personenkraftwagen" zu verwenden.

„Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 - Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 - Tageszulassung II; Senat , GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 - Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition "neuer" Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).''

Fazit
Nach dem § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind ''neue'' Personenkraftfahrzeuge auch Pkw mit einer sogenannten Tageszulassung.

 

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