
Einen sehr interessanten Beschluss hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 13.11.20065 W 162/06)„Teillieferungen sind zulässig” ( = 332.000 Google-Treffer) oder „Versand der Ware erfolgt gegen Vorkasse” ( = 732.000 Google-Treffer) Ende letzten Jahres erlassen. Dabei ging es insbesondere um die Frage der Abmahnfähigkeit mehrerer AGB-Klauseln, die sich immer wieder in typischen Onlineshop-AGB befinden - wie etwa die Klauseln:
Es geht um die Abmahnfähigkeit der folgenden AGB-Bestimmungen:
Ist diese Klausel abmahnsicher? Vertreten wird hier mitunter, dass diese Klausel bereits deshalb abmahnfähig sei, weil § 266 BGB ausdrücklich (!) dem Verkäufer die Berechtigung zur Teilleistung abspreche. Damit wolle der Gesetzgeber ja gerade verhindern, dass der Käufer durch mehrfache Leistungen belästigt werde.
Das OLG Hamburg stellt zunächst einmal fest, dass eine uneingeschränkte Teillieferungsklausel in AGB tatsächlich rechtlich bedenklich erscheint. Dies zeigt das folgende
Käufer bestellt die Ware X. Aufgrund seiner AGB fühlt sich der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt und liefert daraufhin die ersten 3 (von 5) Teilen der Ware. Daraufhin kommt der Verkäufer in Verzug, liefert also die restlichen 2 Teile nicht mehr. Der Käufer hätte nun aufgrund der Klausel „Teillieferungen sind zulässig” möglicherweise Schwierigkeiten, aufgrund der fehlenden Teilleistung vom ganzen Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen.
Dementsprechend hat auch bereits das OLG Stuttgart entschieden, dass eine solche Teillieferungsklausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstößt (abgedruckt in der NJW-RR 95, 116). Das OLG Hamburg lässt die Frage dagegen offen und argumentiert, dass es hinsichtlich der möglichen Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Klausel nicht darauf ankommen könne, ob diese gegen die gesetzlichen AGB-Vorschriften verstoße oder nicht. Denn selbst wenn die Teillieferungsklausel unwirksam i.S.d. § 307 I S. 1 BGB wäre, läge in ihrer Verwendung noch kein Wettbewerbsverstoß i.S.d. UWG. Das UWG sei schlicht nicht tangiert, was sich wiederum aus Folgendem ergebe:
Beispiel: Beispiel für eine solche Verbraucherschutzvorschrift, die eine Regelung des Marktverhaltens enthält, ist die Belehrungspflicht des Verkäufers im Fernabsatz nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BGB-InfoV, welche rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers zu erfolgen hat.
Nach Ansicht des OLG Hamburg handle es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Teillieferungsklausel hingegen um eine solche, die erst nach Vertragsschluss bei der Abwicklung des Vertrages zum Tragen käme und deren etwaige Unzulässigkeit sich aus der Einschränkung der Rechte des Kunden bei Leistungsstörungen ergebe. Selbst wenn diese Klausel also gegen § 307 Abs.1, 2 BGB i.V.m. § 266 BGB verstoßen sollte, würde es sich bei diesem gesetzlichen Verbot daher nicht um ein solches handeln, das auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Das OLG Hamburg lässt offen, ob in AGB enthaltene Teillieferungsklauseln ein Verstoß gegen das „AGB-Recht” darstellen oder auch nicht. Darauf käme es auch gar nicht an, da selbst bei der Annahme eines solchen Verstoßes das UWG (und damit die Möglichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung) nicht tangiert sei.
Der Begründung des OLG Hamburg ist nicht zwingend zu folgen. Insbesondere ist unklar, wieso es sich bei der zu beurteilenden Teillieferungsklausel um eine solche handeln soll, die erst nach Vertragsschluss bei der Abwicklung des Vertrages zum Tragen komme. Immerhin interessiert es den Käufer doch bereits bei (!) Vertragsschluss, ob und inwieweit seine späteren Mängelansprüche beschnitten werden. Die Begründung des Senats erscheint an dieser Stelle ein wenig „konstruiert” und es ist durchaus möglich, dass andere Gerichte zu einer gegenteiligen Entscheidung kommen könnten – nämlich, dass eine in AGB enthaltene Teillieferungsklausel durchaus abmahnfähig ist. Wir raten daher schon aus diesem Grund, auf entsprechende Klauseln in Onlineshop-AGB zu verzichten oder zumindest für den Fall der Anwendung eine entsprechende Anpassung der Haftungsklauseln vorzunehmen.
Ist diese Klausel abmahnsicher? Mancherorts wird dies mit der Begründung bestritten, dass diese Klausel dem Leitbild des § 320 BGB widerspreche – immerhin sehe diese Klausel den Leistungsaustausch Zug-um-Zug vor. Die pauschale, in AGB enthaltene Vorleistungspflicht des Kunden (als Verbraucher) könne diesen wieder i.S.d. § 307 I BGB „unangemessen benachteiligen”. So sah es, Gerüchten zufolge, im Jahr 2004 wohl auch die Wettbewerbszentrale, die mit der Argumentation anscheinend auch einige E-Commerce-Betreiber abmahnte.
Das OLG Hamburg ist dagegen der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. 320 BGB nicht angenommen werden könne. So seien nach ständiger Rechtsprechung des BGH Vorleistungsklauseln in AGB zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen. Dies sei bei Fernabsatzgeschäften über eBay der Fall. Da hierbei Zug-um-Zug-Leistungen nicht möglich seien, stellte sich nur noch die Frage, welche Seite mit der Vorleistungspflicht belastet wird. Das Gericht schlägt sich hierbei auf die Seite der Unternehmer: „Der Gefahr einer Nichtlieferung trotz Bezahlung ist der Käufer ebenso ausgesetzt wie der Verkäufer der Gefahr der Nichtbezahlung trotz Lieferung. Die Möglichkeit betrügerischen Handelns ist auf Seiten des Käufers nicht geringer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer durch die Beschaffung, Verpackung und den Versand der Ware einen höheren Aufwand hat als der Kunde mit der Bezahlung. Gegen die Verwendung dieser auch transparenten Klausel hat der Senat daher ebenfalls keine Bedenken.”
Der Ansicht des OLG Hamburg ist insoweit zuzustimmen. Es geht hierbei letztlich um die Abwägung, welche Interessen höher zu bewerten sind: Etwa die der Verkäufer, die ein schützenswertes Interesse daran haben, eigene erhebliche Aufwendungen vor Beginn der vertraglichen Leistungen abzusichern? Oder die der Käufer, die ein Druckmittel zur Bewirkung der Leistung und ein Sicherungsmittel bei Schlechtleistung in der Hand haben wollen. Angesichts dessen, dass der Verbraucherschutz in den letzten Jahren immer weiter um sich gegriffen hat (so mancher spricht schon von dem deutschem „Verbraucherschutzregime”) ist es angemessen, zumindest in dieser Frage einmal zugunsten der Unternehmer zu entscheiden. Gerade auch bei eBay-Geschäften ist es seit jeher üblich, dass Käufer bezüglich der Zahlung in Vorleistung treten müssen. Schon vor diesem Hintergrund kann eine entsprechende Klausel den Verbraucher auch nicht „überraschen” und stellt insoweit auch keinen Verstoß gegen § 305c BGB dar. Auch dem denkbaren Argument der „unangemessenen Benachteiligung” i.S.d. § 307 BGB hat das OLG Hamburg überzeugend den Wind aus den Segeln genommen.
Ist diese Klausel abmahnsicher? Dies könnte problematisch sein, weil der Käufer bei Mängeln der Kaufsache von vornherein auf eine Reparatur verwiesen wird und eine Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises nur erfolge, wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Dies stellt wiederum eine Einschränkung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1, 3 BGB dar, wonach es eigentlich von vornherein dem Käufer zufällt zu entscheiden, ob er als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen möchte. Zudem weicht der Wortlaut der vierten AGB-Klausel insoweit von den gesetzlichen Bestimmungen ab, als von einer „wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit” und eben nicht von den „unverhältnismäßigen Kosten” im Sinne des § 439 III BGB gesprochen wird. Diese beiden Begriffe sind jedoch nicht gleichzusetzen, so dass man auch hier von einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB sprechen könnte.
Das Gericht verschließt sich den oben aufgeführten Argumenten nicht, sondern argumentiert hier letztlich wie bei der (oben besprochenen) weiten Teillieferungsklausel. Ergo gelte auch hier: Selbst wenn die Klausel unwirksam sein sollte, wäre ihre Verwendung nicht zugleich wettbewerbswidrig. Auch hierbei handele es sich um ein gesetzliches Verbot, welches nicht dazu bestimmt ist, das Verhalten am Markt zu regeln, sondern um eine Schutzvorschrift zugunsten des Verbrauchers bei der Abwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache .
Auch wir machen es uns an dieser Stelle leicht und verweisen bezüglich unserer Kritik auf die obige Stellungnahme zur ersten AGB-Klausel. ;)
Ist diese Klausel abmahnsicher? Dies könnte problematisch sein, wenn es sich bei der fraglichen Klausel um eine Garantieerklärung handelt. Für solche Erklärungen ist jedoch im Rahmen von B2C-Geschäften zwingend der § 477 BGB zu beachten, wonach eine Garantieerklärung die folgenden Inhalte aufweisen muss:
Die oben zitierte Klausel könnte auch noch vor dem Hintergrund ein Abmahnrisiko darstellen, dass ja immerhin in irreführender Weise mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird, nämlich dem gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312d BGB.
Nach Ansicht des OLG Hamburgs ist diese Klausel nicht abmahnfähig und zwar aus den folgenden Gründen: