29.09.2009
Thema Grundpreise
Nein, das ist nicht notwendig. Man kann laut § 2 I S. 2 PAngV auf die Angabe des Grundpreises verzichten, wenn er mit dem Endpreis übereinstimmt. Bei Waren, deren Nennvolumen oder Nenngewicht normalerweise 250 Milliliter oder Gramm übersteigt, beträgt die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Liter oder 1 Kilogramm.