
Die IT-Recht Kanzlei hatte in letzter Zeit mehrere eBay-Händler zu betreuen, die allesamt aus demselben Grund abgemahnt worden sind: Sie veröffentlichten im Rahmen ihrer eBay-Angebote keine Informationen zum Thema „Vertragsschluss bei eBay”.
Auch wenn sich nun trefflich darüber streiten lässt, ob derlei Angaben bei eBay tatsächlich erforderlich sind – fest steht, dass die abgemahnten eBay-Händler bereits jetzt mit den unangenehmen Folgen der Abmahnungen, wie etwa finanzielle und nervliche Belastungen, umzugehen haben.
Einer der abgemahnten Händler machte uns nun auf die Meldung einer Kanzlei aus Köln aufmerksam, die ihn (und uns) angesichts seiner aktuellen Abmahnung empört hat. Die Kollegen warfen uns letztendlich vor, das Thema „Vertragsschluss im Onlinehandel” unnötig aufgebauscht zu haben. Konkret ging es um unsere News vom 24.01.08 mit der Überschrift „LG Dresden sowie LG Leipzig: Einsatz von AGB sind für Onlinehändler Pflicht!”. Diese News hatte zwei recht aktuelle Beschlüsse des LG Dresden sowie des LG Leipzig zum Gegenstand, wonach die Unterlassung der Informationen zum Vertragsschluss als wettbewerbswidrig einzustufen ist.
Der veröffentlichende Kollege führte nun aus:
„Wie bei wortfilter zulesen ist, behauptet da doch eine Kanzlei aus München, dass der Einsatz von AGB für Onlinehändler Pflicht sei. Das hätte das LG Dresden sowie das LG Leipzig entschieden. Obwohl die Gerichtsentscheidungen nicht zitiert werden, wird nach weiterer Lektüre klar, dass man natürlich auch als Onlinehändler keine AGB benötigt. Die Gerichte haben offenbar lediglich (völlig richtigerweise) entschieden, dass die beim Fernabsatz bestehenden vorvertraglichen Belehrungspflichten nicht erfüllt seien, wenn entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV nicht darüber informiert werde, wie der Vertrag zustande kommt.(…)”
Und weiter:
„Diese Vorschriften sind so alt wie die Regelungen zum im Onlinehandel heiß umkämpften Widerrufsrecht. Eine gewöhnliche Meldung zu den Entscheidungen hätte demnach keinen Onlinehändler hinter dem Monitor hervorgelockt. Zugunsten der veröffentlichten Kollegen gehe ich daher davon aus, dass sie ihre eigene Schlagzeile „LG Dresdensowie LG Leipzig: Einsatz von AGB sind für Onlinehändler Pflicht” selbst nicht glauben, sondern damit Leser locken wollen. Jedem das Seine! (…)”
Der geschätzte Kollege hat Unrecht. Wir sind selbstverständlich nach wie vor der Ansicht, dass es für jeden Online-Händler zwingend notwendig ist, Informationen zum Vertragsschluss in Form von AGB zu veröffentlichen:
Gemäß § 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Ganz einfach: Sämtliche Informationen des Onlinehändlers über die Art und Weise, wie der Vertrag mit ihm zustande kommen soll, sind nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Schließlich wurden sie von einer Person (nämlich dem Händler) für eine Vielzahl von Verträgen (nämlich Kaufverträgen) vorformuliert, die gegenüber dem jeweiligen Kunden wirksam werden.
Demgemäß erfolgt über die Hintertür des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV die Verpflichtung des Händlers, Allgemeine Geschäftsbedingungen einzusetzen.
Die betreffenden Händler können laut dem LG Dresden sowie dem LG Leipzig zu Recht abgemahnt werden.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt zurzeit allen Online-Händlern den Einsatz von AGB-Bestimmungen, die detailliert über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informieren.
Die IT-Recht Kanzlei gehört zu den wenigen Kanzleien in Deutschland, die Onlinehändlern auf Dauer (!) einen rechtssicheren Internetauftritt ermöglicht - und dies bei voller Haftungsübernahme. Dieser „Update-Service” wird auch gerne in Anspruch genommen, da viele Händler erkannt haben, dass ein einmaliger „Rechts-Check” in heutigen Zeiten nicht mehr viel wert ist. Die anwaltliche Kunst besteht vielmehr darin, den Online-Händlern dauerhaft ein abmahnsicheres Anbieten im Internet zu ermöglichen – und dies bei einem möglichst geringen Aufwand für die Händler.
Seit Einführung des Update-Service wurde noch kein Mandant der IT-Recht-Kanzlei, der diesen Service in Anspruch nimmt, erfolgreich abgemahnt.
Dies liegt daran, dass die IT-Recht Kanzlei bei auftretenden wettbewerbsrechtlichen Unwägbarkeiten immer dem Prinzip des sichersten Weges folgt. Dementsprechend hat die IT-Recht Kanzlei bereits im letzten Jahr ihren Update-Servicemandanten dazu geraten, generell im Online-Handel AGB einzusetzen, die detailliert über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informieren.
Die pauschale Aussage der Kollegen aus Köln, dass Online-Händler keine AGB einsetzen müssten, ist falsch.
Im Interesse der von uns betreuten Online-Händler gehen wir in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht den sichersten Weg und raten auch weiterhin ganz klar zur Aufnahme entsprechender Hinweise zum Vertragsschluss in Form von AGB.
Unsere Mandanten sehen dieses Vorgehen sicher nicht als überzogen an, sondern wissen es – ganz im Gegenteil – als vorausschauende Beratung zu schätzen, was sich in der großen Zahl der zufriedenen, da abmahnsicheren, Kunden widerspiegelt.