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26.10.2009

Unzulässig ist: die Registrierung von Elektrogeräten unter dem Markenbegriff ,,fremde/wechselnde Marke''

Importeure und Hersteller von Elektrogeräten werden in § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG werden dazu verpflichtet, eine Registrierung bei der Stiftung EAR durchzuführen, bevor die Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Nach Satz 2 dieser Norm hat der Registrierungsantrag die Firma, die Marke und den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten beinhalten.
Jetzt stellte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (erneut) fest, dass auf Basis des eindeutigen Wortlauts des Elektrogesetzes zum Gegenstand der Registrierung ebenfalls die Marke, worüber sich der Hersteller definiert, gehöre:
,,Bei den vom Gesetz geforderten Angaben für eine Registrierung handelt es sich um wesentliche unternehmensbezogene Informationen, deren Übermittlung zur Identifizierung des Herstellers unerlässlich ist, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat. Die Marke ist ein grundlegendes Merkmal, um ein Gerät einem bestimmten Hersteller zuordnen zu können und muss deshalb auf dem Elektrogerät angebracht werden. Die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann ( § 3 Abs. 1 MarkenG) , trägt auch dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Hersteller zu beobachten und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden. Die Registrierungspflicht gilt für jede einzelne neue Marke (vgl. BayVGH vom 2.10.2008 Az. 20 BV 08.1023).''
Somit müsste man jedes Elektrogerät, das in Verkehr gebracht wurde, zu einem Hersteller, der unter einer bestimmten Marke registriert ist, in Beziehung setzen können. Deswegen sei eine Registrierung unter der Marke ''no name''  oder ''keine Marke'' gerade deswegen unzulässig (siehe auch BayVGH vom 21.10.2008 Az. 20 CE 08.2169), weil die gebotene Herstelleridentifizierung mit diesen Bezeichnungen nicht erreichbar sei.

 

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