Kooperationspartner der TÜV SÜD Management Service GmbH

Live Support

LiveZilla Live Help

Kostenlos für Sie

16.12.2009

Versuch einer Begriffserläuterung: Laut Elektrogesetz das Inverkehrbringen eines Elektrogerätes

Vorab: Das ElektroG definiert (leider) nicht den Begriff des Inveverkehrbringens.
Immerhin bietet Auslegungshilfen

die Mitteilung der Europäischen Kommission (Frequently Asked Questions on Directive 2002/95/EC and Directive 2002/96/EC),
der  Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates
der „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien (im Folgenden „Blue Guide)“

Rechliche Grundlage: Wer ist nach dem ElektroG Hersteller?

Jeder ist nach dem § 3 Abs. 11 ElektroG Hersteller, der von der Verkaufsmethode unabhängig, einschließlich der Fernkommunikationsmittel laut § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewerbsmäßig

Unter seinem Markennamen Elektro- und Elektronikgeräte produziert (→ Produzent und Markeninhaber sind somit identisch) und das erste Mal innerhalb Deutschlands in Verkehr bringt.
Als ein ''Eigenmarken-Händler'' Geräte von anderen Anbietern innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bundesgebiet unter seinem Markennamen weiter verkauft (→ Produzent und Markeninhaber sind somit personenverschieden). Aber Vorsicht: Wiederum nicht als Hersteller anzusehen ist der Weiterverkäufer, wenn auch der Markenname des Herstellers nach Nummer 1 auf dem Elektrogerät genannt wird.
Elektro- und Elektronikgeräte in die Bundesrepublik Deutschland das erste Mal einführt (oder einführen lässt) und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat innerhalb der Europäischen Union exportiert und dort direkt an einen Nutzer weiter gibt. Damit ist nach dem ElektroG auch der Importeur, welcher (nicht von ihm selbst produzierte) Geräte aus dem Ausland in Deutschland in Verkehr bringt, Hersteller.

Achtung: Nach Nr. 1 und Nr. 3 ist nur der Hersteller, der Elektrogeräte auch tatsächlich in Verkehr bringt.

Wann ist die Rede von einem in Verkehr gebrachten Elektrogerät?
Wenn ein Gerät das erste Mal unentgeltlich oder entgeltlich innerhalb Deutschlands bereitgestellt wird, gilt es als in Verkehr gebracht (siehe Leitfaden, a.a.O., S. 18).


Wann ist die Rede von einem bereitgestellten Gerät?
Die Überlassung eines Produktes nach der Herstellung mit dem Ziel des Verkaufs oder der Verwendung, versteht man unter Bereitstellung (Leitfaden, a.a.O., S. 18). Bei der Überlassung kommt es zu einer unentgeltlichen oder entgeltlichen (beispielsweise Verleihung, Verkauf, Schenkung, Leasing, Vermietung), wobei man bei dem Produkt von überlassen spricht, wenn die Übergabe oder sie Übereignung des Produkts tatsächlich erfolgt ist.

Entweder kommt es zu der Überlassung des Produktes dabei durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, der in der Gemeinschaft niedergelassen ist, an
den Importeur, der in Deutschland niedergelassen ist
an die Person, welche für den Verkauf des Produkts in Deutschland verantwortlich ist oder
an den Endverbraucher oder -benutze oder seinen Bevollmächtigten, der in Deutschland niedergelassen ist.

Damit kann ein Elektrogerät schon mit seiner Überlassung von dem Hersteller an den Zwischenhändler in Verkehr gebracht werden; der Zwischenhändler ist dabei aber kein Hersteller nach dem ElektroG, da er eben nicht anhand eines eigenen auf dem Gerät befindlichen Markennamens identifiziert werden kann (siehe Giesberts/ Hilf, ElektroG 2009, § 3 Rn. 49).

Es besteht aber keine Überlassung, wenn der Hersteller nur Geräte im Internet oder in Katalogen bewirbt (nähere Informationen dazu siehe Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 49). Ein Produkt, das über den elektronischen Geschäftsverkehr oder über einen Katalog angeboten wird, wird erst dann als im Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht gesehen, wenn es in Wahrheit zum ersten Mal bereitgestellt, und damit übergeben und übereignet wird.

Aber Vorsicht, Abweichendes gilt für Vertreiber: Es ist schon das Anbieten von Elektrogeräten (auch über das Internet) bußgeldbewährt, wenn kein Hersteller für die angebotenen Geräte (Importeur oder Produzent) ordnungsgemäß mit Geräteart und Marke registriert ist und der Vertreiber das schuldhaft missachtet (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, ''bevor'' und §  3 Abs. 12 ElektroG ''anbietet''). Gerade nicht erforderlich ist es also (im Unterschied zum Inverkehrbringen), dass es schon zu einer Übereignung oder Übergabe des Gerätes gekommen sein muss. Es ist vielmehr genug, dass ein „Gerät nach außen hin so dargeboten wird, dass der Nutzer den Eindruck gewinnt, er könne das Gerät erwerben'' (so Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 68).  

Anmerkung: Nach dem ElektroG ist übrigens jeder Vertreiber, der gewerblich neue Elektro- und Elektronikgeräte dem Nutzer anbietet (siehe § 3 Abs. 12 ElektroG).


Wann liegt kein Inverkehrbringen vor?
Nach dem ''Blue Guide'' (s.o.) und den Hinweisen der Stiftung EAR ist von einem Inverkehrbringen in den folgenden Fällen nicht auszugehen:

Es liegt kein Inverkehrbringen vor, wenn

wenn ein Produkt im Auftrag eines Dritten importiert oder hergestellt, nur mit dessen Markenzeichen versehen und diesem für die Bereitstellung übergeben wird (sog. OEM-Produkte). Dafür wird der Dritte als Hersteller gesehen
ein Hersteller ein Produkt für weitere Vorgänge überlassen bekommt (beispielsweise Verpackung, Montage, Etikettierung oder Verarbeitung);
der Zoll das Produkt noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt hat oder das Produkt noch keinem anderen Zollverfahren unterworfen wurde (beispielsweise Lagerhaltung, Transit oder vorübergehende Einfuhr), oder wenn es sich innerhalb eines Zollfreigebietes befindet;
das Produkt innerhalb eines Mitgliedsstaates für den Export in ein Drittland produziert wurde;
das Produkt auf Ausstellungen, Fachmessen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird oder
das Produkt sich im Lager des Bevollmächtigten oder Herstellers befindet, wo es noch nicht zu einer Bereitstellung kommt.

Wenn man gebrauchte Geräte wieder aufarbeitet und weiter verkauft, sind sie dann als erstmals in Verkehr gebracht anzusehen und ist somit der Aufarbeiter zu einer Registrierung verpflichtet?

Die Stiftung EAR hat dazu den folgenden Hinweis publiziert:

,,Wenn gebrauchte Geräte repariert und optisch aufgearbeitet werden, gelten sie nicht als erstmals in Verkehr gebracht. Der Aufarbeiter ist dem entsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet.''

,,Voraussetzungen dafür sind:''

,,Die Geräte werden praktisch unverändert zum Ursprungszustand wieder in Verkehr gebracht. Das heißt, Aufarbeitungen und Reparaturen zum Ursprungszustand können vorgenommen werden,  nicht jedoch Veränderungen in einem Ausmaß, dass ein "quasi neues Gerät" entsteht.''

,,Die gebrauchten Geräte waren zuvor in Deutschland im Verkehr.''

,,Werden Geräte, die im Ausland im Verkehr waren, aufgearbeitet und in Deutschland verkauft, werden sie damit erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht und der Aufarbeiter ist daher als Hersteller zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Pflichten aus dem ElektroG verpflichtet.''

 

Kurzpräsentation
Demo