
Es ist der IT-Recht Kanzlei schon seit längerem ein großes Ärgernis (und den Mandanten auch kaum zu vermitteln), aus welchem Grund eine (etwa bei eBay eingesetzte) falsche Widerrufsbelehrung zu Streitwerten führen kann, die mitunter auch schon einen fünfstelligen Betrag erreichen. Aktuelles Beispiel: Ein Beschluss des LG Dortmund.
Das LG Dortmund (Az. 10 O 113/07, vom 19. Juli 1007) setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert von 20.000 Euro (!) fest. Daraus errechnen sich bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 (manche Anwälte begnügen sich damit aber keineswegs) Anwaltsgebühren von genau 839,80 Euro - wobei oftmals noch eine Auslagenpauschale i.H.v. 20 Euro hinzukommt.
Folgende "Lappalien" wurden diesmal erfolgreicht abgemahnt:
Entgegen dem OLG Düsseldorf befand das LG Dortmund, dass es sich bezüglich der festgestellten "Zuwiderhandlungen des Antragsgegners" (= Fehler in Widerrufsbelehrung) keineswegs um bloße Bagatellverstöße handeln würde. Vielmehr habe der Antragsgegner gegen Kernvorschriften des Verbraucherschutzes verstoßen.
Der Beschluss macht sprachlos und ist auch nicht mehr zeitgemäß - aber leider hinzunehmen.