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07.07.2010

Werbung, Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer: Ist zulässig

Beide Parteien sind Wettbewerber u.a. im Bereich des Handels mit Haushaltsgeräten. Am 4. Januar warben die Angeklagten direkt nach der Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16% auf 19% online mit einer Anzeige mit dem Vermerk ''Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer.'' Nach Ansicht der Klägerin war diese Werbung wettbewerbswidrig, weil dieser günstigere Preis nur am Erscheinungs--Tag der Werbung angeboten wurde. So hätten vor allem berufstätige Verbraucher nicht die Möglichkeit gehabt, aufgrund des Zeitmangels vorher einen Preisvergleich zu tätigen. Von den Vorinstanzen wurden die Angeklagten antragsmäßig zur Unterlassung verurteilt.

Bei Revision der Beklagten wies der Bundesgerichtshof die Klage zurück. Der BGH sah in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Konsumenten. Man sollte von einem mündigen Verbraucher ausgehen, der mit solchen Kaufanreizen rational umgehen kann. Auch wenn Verbraucher nicht die Möglichkeit haben, vorher einen Preisvergleich durchzuführen, bedeutet dies nicht, dass sie wegen der Werbung unüberlegte Kaufentscheidungen treffen müssen. Hier eingeschlossen ist auch der Fall, dass sich bestimmte Verbraucher für den Kauf entscheiden und somit riskieren, dass ihnen ein noch besseres Angebot der Angeklagten entgeht.

 

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