Versandkosten rechtssicher angeben
Liebe Leserinnen und Leser,
ob Möbel, Bücher oder Bekleidung- alles was online verkauft wird, muss auch versendet werden, denn sonst wäre der Onlinehandel undenkbar. Oft ist es für Onlineshop-Betreiber eine lästige Nebenaufgabe, sich um den Versand Gedanken zu machen. Dem Versand sollten Händler aber einen hohen Stellenwert einräumen, denn hier gibt es einiges zu beachten.
Dazu gehört auch die richtige Angabe und Darstellung der Versandkosten, denn es kann ein Grund für Abmahnungen sein, wenn sich die Versandkosten nicht klar vorab ermitteln lassen.
Im ersten Teil unserer Serie „Versand im Online-Handel“ erfahren Sie, wie Sie in Ihrem Shop die Versandkosten richtig angeben, um kein Abmahnrisiko einzugehen.
Händler, die auf der Auktionsplattform eBay ihre Artikel verkaufen, kennen das Problem: eine negative Bewertung ist ärgerlich - vor allem wenn sie unwahr ist. Ob ein eBay-Verkäufer auf Löschung einer negativen Bewertung bestehen kann, wenn diese nicht wahrheitsgemäß erfolgt ist, hatte das Amtsgericht München zu entscheiden.
Mehr zu diesem Urteil erfahren Sie in unserem zweiten Beitrag.
Ihr Markus Kluge
Die heutigen Themen im Überblick:
- Serie „Versand im Online-Handel“: Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Versandkosten, 1. Teil
- Urteile:
- AG München: Richtig bewerten ist vertragliche Nebenpflicht
- BGH: Widerruf muss nicht als solcher bezeichnet werden, um wirksam zu sein
- Partnerinterview mit Rob van den Heuvel, Co-founder & CEO von SendCloud
Versand im Online-Handel: Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Versandkosten, Teil I
Versandkosten sind Pflichtinformationen, die jeder Online-Händler angeben muss, um keine Abmahngefahr einzugehen. Wie gibt man Versandkosten richtig an? Was ist beim Versand ins Ausland zu beachten? Dürfen Versandkosten auch in den AGB geregelt werden? In unserem ersten Teil der Serie „Versand im Onlinehandel“ geben wir Antworten auf diese und weitere Fragen und erklären, was alles bei der Angabe der Versandkosten beachtet werden muss, um keine Abmahnung zu riskieren.
Den ausführlichen Artikel können Sie hier lesen!
Aktuelle Urteile
AG München: Richtig bewerten ist vertragliche Nebenpflicht
Falschbewertungen bei eBay sind für Online-Händler äußerst problematisch: sie stellen die Zuverlässigkeit des Verkäufers in Frage und können dadurch geschäftsschädigend sein. Ob sich ein eBay-Verkäufer gegen eine unwahre Negativbehauptung wehren kann, die dazu geführt hat, dass seine bisher zu 100% positive Bewertung herabgesetzt wurde, hatte das Amtsgericht München zu entscheiden.
Näheres zu dem BGH-Urteil erfahren Sie hier.
BGH: Widerruf muss nicht als solcher bezeichnet werden, um wirksam zu sein
Ob ein Verbraucher das Wort „widerrufen“ verwenden muss, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt, war bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Nun hat sich der BGH mit dieser Frage befasst und entschieden, dass bei einer Erklärung eines Widerrufs durch Verbraucher das Wort „widerrufen“ nicht zwingend verwendet werden muss. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich macht, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will.
Die ausführliche Begründung des Urteils finden Sie hier.
Übersicht aktueller Abmahngefahren finden Sie hier auf unserer Webseite.
Aktuelles
Partnerinterview zum Thema Versand mit Rob van den Heuvel, Co-founder& CEO von unserem neuen Partner SendCloud
In diesem und auch im nächsten Newsletter informieren wir darüber, was Onlinehändler im Zusammenhang mit rechtssicherem Versand beachten müssen.
Zum Thema Versand haben wir Rob van den Heuvel, Co-founder & CEO von unserem neuen Partner SendCloud befragt. Das Start-up Unternehmen SendCloud bietet ein cloudbasiertes Versandtool, das Online-Händlern hilft, ihre Versandprozesse zu optimieren. Bereits mehr als 10.000 Onlinehändler verwenden das Tool und versenden ihre Pakete damit deutlich effizienter.
Welche Vorteile SendCloud Ihnen als Shop-Betreiber bietet, erklärt Rob van den Heuvel in unserem Interview.
Mehr darüber erfahren Sie in diesem Beitrag.
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- und weitere Leistungen
Kunden, die bereits ein Schutzpaket für den Verkauf auf dem deutschen Markt haben, nehmen das Upgrade wie folgt vor:
1. Im "persönlichen Kundenbereich" einloggen 2. Auf den Reiter "Bestellen und Erweitern" klicken 3. Entsprechendes Schutzpaket auswählen und auf "Paket upgraden" klicken!
Nach erfolgreichem Upgrade finden Sie Informationen zu Ihrem ARAG Versicherungspaket, wie z.B. die Telefonnummer für die anwaltliche Beratung und die Logindaten für die Mustervorlagen-Datenbank, im Reiter "Kunden- und Vertragsdaten".
Der Vertrag über das neue Schutzpaket beginnt mit der Bestellung und der Restwert des aktuellen Schutzpakets wird mit dem ersten Beitrag für das erweiterte Schutzpaket verrechnet.
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