Bereits im Juli 2016 sind Online-Händlern mit dem neuen Elektrogesetz (ElektroG) umfangreiche Pflichten auferlegt worden. Händler sind seither verpflichtet, Elektroaltgeräte (EAG) kostenfrei zurückzunehmen, um sie dem Entsorgungskreislauf zurück zu führen.
Ausführliche Informationen zu den Pflichten nach dem ElektroG finden Sie hier.
Jetzt hat der Gesetzgeber die Rücknahmepflicht konkretisiert und einen Bußgeldtatbestand eingeführt, der bei Verletzung der Pflicht relevant wird. Die Gesetzesänderung tritt zum 01.06.2017 in Kraft.

 

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind  Händler mit einer Verkaufs- bzw. Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm,

  • wenn ein Kunde ein neues Elektrogerät erwirbt, das zu erwerbende Gerät der gleichen Geräteart angehört und im Wesentlichen die gleiche Funktion wie das EAG hat und
  • wenn ein Kunde Elektroaltgeräte in haushaltsüblichen Mengen zurückgibt, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, unabhängig davon, ob der Online-Händler die zurückgegebenen Geräte in seinem Sortiment führt oder ob der Kunde ein neues Gerät kaufen will.

Neue Rechtlage: Beschränkung der Rücknahmepflicht auf 5 Altgeräte und Bußgeldkatalog

Diese Rücknahmepflicht soll nun beschränkt werden. Ab dem 01.06.2017 sind Online-Händler verpflichtet, nur noch 5 Altgeräte einer Geräteart zurückzunehmen. Damit wird die bisherige Einschränkung „in haushaltsüblichen Mengen“ konkretisiert, die dem Gesetzgeber zu unbestimmt war.

In der Praxis wird sich für Online-Händler allerdings nicht viel ändern, denn nur wenige Kunden dürften mehr als 5 Altgeräte einer Geräteart besitzen und diese auch zurückgeben wollen.

Offen gelassen hat der Gesetzgeber, in welcher Zeitspanne die Geräte zurückgegeben werden dürfen. Das Gesetz regelt nicht näher, ob Händler 5 Altgeräte pro Monat, pro Jahr oder pro Rückgabe zurücknehmen muss.

Hohe Bußgelder drohen

Mit der Gesetzesänderung wurde gleichzeitig der Bußgeldkatalog des ElektroG erweitert. Es stellt künftig eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Händler ein EAG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt.

Händlern, die gegen die neue konkretisierte Rücknahmepflicht verstoßen, droht ein Bußgeld bis zu 100.000 €.

Fazit

Online-Händler müssen sich rechtzeitig bis zum 01.06.2017 mit der Gesetzesänderung vertraut machen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.