Hier eine Einführung in die Anbieterkennzeichung. Das Whitepaper befasst sich ausführlich mit den Themen welche Inhalte die Anbieterkennzeichnung haben darf und wie sie im Online-Shop umgesetzt werden muss. Außerdem sind die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angeschnitten.

 

Inhaltsübersicht

A) Relevanz des Impressums für den Online-Handel

B) Hintergründe zum Thema Impressum

C) Umsetzung der Impressumspflicht im Online-Shop

I) Inhalt des Impressums

II) Einbindung des Impressums auf der Shop-Seite

D) Rechtliche Begutachtung

I) Impressumspflicht zur Identifizierung des Vertragspartners

II) Voraussetzungen für die Impressumspflicht

III) Inhaltliche Anforderungen an das Impressum

IV) Gestalterische Einbindung des Impressums auf der Shop-Seite

V) Weitere Informationspflichten innerhalb des Impressums

E) Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Impressumspflicht

I) Bußgeld

II) Schadenersatzanspruch

III) Abmahngefahr

F) Fazit zum Thema Impressum

A) Relevanz des Impressums für den Online-Handel

Fehlende oder fehlerhafte Impressumsangaben können abgemahnt werden.

Die Pflicht einer Anbieterkennzeichnung, gemeinhin auch als „Impressum“ bezeichnet, trifft jeden Online-Händler. Er muss die im Gesetz genannten Informationen seinen Kunden – also den Nutzern der Shop-Seite – zur Verfügung zu stellen. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht oder die fehlerhafte oder unvollständige Erfüllung führt verstärkt zu Abmahnungen durch Konkurrenten oder auch Verbraucherschutzorganisationen. Folge davon ist die Kostenübernahmepflicht der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Es empfiehlt sich daher auch auf die Gestaltung des „Impressums“ höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden. Hilfe dafür bietet das Angebot von Protected Shops.

B) Hintergründe zum Thema Impressum

Ziel der Impressumspflicht ist es, der erschwerten Identifizierbarkeit von Anbietern im Internet entgegen zu wirken.

Hintergrund der Informationspflicht ist die Grundannahme des europäischen Gesetzgebers, dass es ein „strukturelles Informationsungleichgewicht“ zwischen Unternehmern und Verbrauchern gibt, das durch die Schaffung von Verbraucherschutzvorschriften ausgeglichen werden soll. Zu diesen Vorschriften zählt auch die Information über den Vertragspartner.

Ziel des hier relevanten § 5 Telemediengesetz (TMG) ist es, der Anonymität und erschwerten Identifizierbarkeit von Anbietern im Internet entgegen zu wirken. Dem Kunden soll klar und deutlich vor Augen geführt werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Außerdem soll gewährleistet werden, dass der Verbraucher bei Rechtsverletzungen oder sonstigen Problemen die Möglichkeit hat, seine Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner notfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können. Wenn er nicht weiß, wen er zu verklagen hat, wird er faktisch rechtlos gestellt. Er hat ohne Kenntnis von Namen und Adresse des Anbieters keine Chance gegen diesen vorzugehen.

Zum Schutz des Verbrauchers, aber auch anderer Marktteilnehmer, soll ein solcher rechtsleerer Raum verhindert werden. Anbieter von Telemediendiensten sind deshalb verpflichtet bestimmte Angaben zu ihrer Person zu machen. Welche das sind und wie diese Angaben auf der Shop-Seite zu erfolgen haben, soll im Weiteren erläutert werden.

C) Umsetzung der Impressumspflicht im Online-Shop

Welche Angeben zu machen sind wird von § 5 TMG bestimmt.

Welche Informationen zur eigenen „Person“ der Online-Händler seinen Kunden bereitzuhalten hat, wird hauptsächlich durch § 5 TMG festgelegt. Die Norm bestimmt auch, wie die Informationen dem Nutzer zugänglich zu machen sind, damit der Gesetzeszweck erfüllt werden kann.

I) Inhalt des Impressums

Die inhaltlichen Pflichtangaben ergeben sich aus § 5 Abs. 1 TMG. Anzugeben sind:

Name und Anschrift:
Zu nennen sind Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Webseitenbetreibers; für die Anschrift gilt, dass sie ladungsfähig sein muss. Das bedeutet, dass die Angabe eines Postfachs oder der Postleitzahl, die Großunternehmen zugewiesen wird, nicht genügt. Anzugeben ist deshalb Straße, Hausnummer etc.

Firmierung, Rechtsform, Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen:
Juristische Personen müssen neben ihrer vollständigen Firmierung (also dem Namen des Unternehmens; z.B. „Protected Shops GmbH“) die Rechtsform sowie einen Vertretungsberechtigten angeben. Ob die Rechtsform auszuschreiben ist (also „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ statt „GmbH“), ist in der juristischen Literatur umstritten. Um sicher zu sein, dass deshalb keine Abmahnung erfolgt, sollte sie ausgeschrieben werden. Eine gerichtliche Entscheidung zu diesem Thema auf eigene Kosten kann dadurch vermieden werden.

Der anzugebende Vertretungsberechtigte muss nicht der gesetzliche Vertreter (also beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH) sondern kann auch ein vertraglich bestellter Bevollmächtigter sein (z.B. der Prokurist). In jedem Fall muss es sich um eine natürliche Person handeln. Wird das Unternehmen (beispielsweise eine GmbH&Co KG) von einer anderen juristischen Person (im vorliegenden Fall der GmbH) vertreten, muss zusätzlich deren Vertreter angegeben werden. Die Vertretungskette muss so lange aufgespalten werden, bis eine natürliche Person genannt werden kann. Diese ist dann namentlich zu bezeichnen und ihre Geschäftsadresse (nicht die Privatadresse) anzugeben, sofern diese von der Firmenanschrift (der Ausgangsfirma – also der GmbH&Co KG im genannten Beispiel) abweicht.

Angaben zum Kapital:
Solche müssen grundsätzlich nicht erfolgen. Werden sie allerdings freiwillig gemacht, müssen daneben auch das Grund- bzw. Stammkapital des Unternehmens angegeben werden. Ist dieses nicht vollständig eingezahlt, muss der Gesamtbetrag des noch ausstehenden Teils genannt werden.

Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme:
Die Angaben müssen eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen. Zu nennen ist zwingend eine E-Mail-Adresse. Das Bereithalten eines elektronischen Kontaktformulars genügt alleine nicht. Dieses kann höchstens zusätzlich eingerichtet werden.
Neben der E-Mail-Adresse ist ein weiterer Kommunikationsweg anzugeben. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Telefonnummer handeln. Allerdings sollte eine nicht internetbasierte Kontaktmöglichkeit angeboten werden. In Betracht kommt die Angabe einer Telefon- oder Faxnummer.

Aufsichts-/Zulassungsbehörde:
Ist die Tätigkeit des Online-Händlers zulassungsbedürftig oder unterliegt sie der behördlichen Aufsicht, ist die entsprechende Aufsichts- bzw. Zulassungsbehörde anzugeben (letztere nur dann, wenn es eine Aufsichtsbehörde nicht gibt). Die neben der Namensnennung erforderliche Zugänglichkeitsmitteilung kann durch Verlinkung auf die Internetseite der entsprechenden Behörde erfolgen.

Registerangaben:
Ist der Online-Händler in ein Register (Handles-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) eingetragen, ist dieses neben der Registernummer anzugeben. Das gilt auch bei ausländischer Registrierung.

Umsatzsteuer-/Wirtschaftsidentifikationsnummer:
Ist dem Online-Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen worden, muss diese angegeben werden. Gleiches gilt für die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern nur eine solche vorliegt. Liegt keine von beiden vor, ist die Beschaffung einer der Nummern allerdings nicht erforderlich.

Berufsrechtliche Angaben:
Unterliegt der Anbieter berufsrechtlichen Bestimmungen, ist die Kammer, in welcher er auf Grund dessen entweder zwangsweise oder freiwillig Mitglied ist, zu benennen. Daneben sind die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit anzugeben. Die Pflicht zur Angabe der Zugänglichkeit zu den gesetzlichen Bestimmungen erfordert nicht, dass der Gesamttext des Regelwerkes auf der Webseite des Anbieters eingebunden wird. Es genügt eine Verlinkung auf eine entsprechend Internetseite (z.B. die der Kammer) oder lediglich die Angabe der Stelle im Bundesgesetzblatt.

Abwicklung und Liquidation:
Handelt es sich beim Anbieter um eine Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und befindet sich diese in Abwicklung oder Liquidation, ist auch das anzugeben.

 

 

II) Einbindung des Impressums auf der Shop-Seite

Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten sein.

1) Leichte Erkennbarkeit

Das Impressum sollte auf jeder Unterseite des Online-Shops verlinkt sein.

Für eine leichte Erkennbarkeit müssen sie von einem durchschnittlichen Nutzer optisch leicht wahrgenommen werden können. Dazu gehört die Platzierung an einer gut wahrnehmbaren Stelle auf der Webseite. Dass die Angabe daneben auf jeder weiteren Unterseite des Angebots erfolgt, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Insbesondere kann es zu einem „Informations-Overkill“ kommen, wenn auf jeder einzelnen Unterseite die Informationen angegeben werden. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass ein Nutzer, der mittels Suchfunktionen nicht über die Startseite sondern direkt über eine Inhaltsseite in das Angebot einsteigt, die Angaben nicht wahrnimmt. Eine leichte Erkennbarkeit ist dann nicht mehr gegeben.

Deshalb sollte auf diesen Unterseiten zumindest ein Link zur Startsite platziert werden. Eine solche Verlinkung innerhalb des Hauptmenüs auf eine separate Seite ist medientypisch und damit zulässig. Die konkreten Angaben müssten dann auch nicht auf der Startseite erfolgen, sondern können auf einer separaten Seite gebündelt angegeben werden. Zwar ist eine solche Bündelung nicht erforderlich, sie ist aber empfehlenswert. Denn eine leichte Erkennbarkeit kann dann ausgeschlossen sein, wenn die einzelnen Informationen innerhalb des Gesamtinternetauftritts derart verteilt werden, dass sich der Nutzer sie erst mühsam zusammensuchen muss.

a) Verlinkung

Der Link sollte entweder als „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichnet werden.

Wird eine Verlinkung verwendet, muss der entsprechende Link eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden. Durchgesetzt haben sich Bezeichnungen wie „Impressum“ oder auch „Kontakt“ obwohl es gegen beide Begriffe durchaus Bedenken gibt. Die Rechtsprechung hält eine entsprechende Bezeichnung aber für gesetzeskonform. Alternativ ist eine Bezeichnung als „Anbieterkennzeichnung“ (der gesetzlich korrekte Begriff) oder „Pflichtangaben/allgemeine Informationspflichten nach § 5 TMG“ möglich. Nicht verwendet werden sollten unübliche Fantasiewendungen oder un- bzw. missverständliche Begriffe („backstage“, „schreiben Sie mir eine E-Mail“). Innerhalb von eBay können die Angaben (auch mangels Alternative) auf der „mich“-Seite erfolgen.

b) Scrollen

Der Link kann am unteren Ende jeder Webseite platziert werden.

Im Hinblick auf Schriftgröße und -farbe sind die Angaben oder der Link an die restliche Gestaltung der Webseite anzupassen. Ein „Verstecken“ der Informationen durch kleine Schriftgröße oder geringen Kontrast ist unzulässig. Versteckt sind die Angaben aber nicht, wenn sich der entsprechende Link lediglich am unteren Ende der Webseite befindet. Das Erfordernis des „Scrollens“ ist eine übliche und dem Nutzer bekannte Gepflogenheit im Internet. Erst wenn übermäßiges Scrollen (über 4 Seiten) erforderlich ist wird eine leichte Erkennbarkeit von den Gerichten verneint.

c) Sprache, Darstellung

Sind mehrere Links an der gleichen Stelle des Internetauftritts platziert, muss der zu den Anbieterkennzeichnungen so eindeutig bezeichnet sein, das es nicht zu Verwechslungen kommen kann.

Richtet sich die Webseite an deutsche Nutzer, müssen die Angaben in deutscher Sprache verfasst sein. Werden Verlinkungen zu weiteren Informationen (z.B. AGB, Datenschutzerklärungen oder rechtlich erforderliche Belehrungen) in leicht abgesetzter Schrift am unteren Bildrand einer Webseite angebracht, ist der ebenfalls dort angebrachte Link zum „Impressum“ als leicht erkennbar zu qualifizieren. Gewährleistet sein muss dann allerdings, dass es durch die Benennung der einzelnen Links nicht zu Verwechslungen kommen kann. Dem Nutzer muss sich klar erschließen, welcher der Links zur Anbieterkennzeichnung führt.

d) Format

Das Impressum sollte nicht als Pop-Up auf der Shop-Seite eingebunden werden und auch keine graphischen Elemente enthalten.

Bei der Wahl des Datei-Formats für die Angaben muss sichergestellt sein, dass gängige Internetbrowser die Angaben auch anzeigen können. Auf graphische Darstellungen sollte deshalb verzichtet werden. Eine Einbindung mittels Pop-Up ist auf Grund der üblichen Pop-Up-Blocker-Einstellung von Internetbrowsern zu vermeiden. Auch das Erfordernis, erst weitere Programme installieren zu müssen, um die Angaben sichtbar zu machen, schließt eine leichte Erkennbarkeit regelmäßig aus. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass das auch für die Formatierung als PDF-Datei gilt. Obwohl es sich beim Acrobat Reader von Adobe mittlerweile um ein Standardprodukt handelt, welches auf den meisten Rechnern bereits vorinstalliert ist oder kostenlos herunter geladen werden kann, kann die Verwendung eine leichte Erkennbarkeit ausschließen. Sicherheitshalber sollte die Seite daher in reinem HTML gehalten sein.

e) Einbindung innerhalb der AGB oder Datenschutzerklärung

Das Impressum sollte nicht in den AGB oder Datenschutzbestimmungen eingebaut werden.

Eine Einbindung der Informationspflichten innerhalb der AGB oder Datenschutzbestimmungen schließt eine leichte Erkennbarkeit aus, sofern nicht an einer gut zu erkennenden anderen Stelle ein entsprechender Hinweis auf diese Vorgehensweise erfolgt. Statt des Hinweises, kann aber der Einfachheit halber gleich ein Link auf die entsprechenden Angaben gesetzt werden. Damit ist man in jeden Fall auf der (abmahn-)sicheren Seite.

f) Informationsbeschaffungspflicht seitens des Nutzers

Da dem Nutzer bekannt ist, dass der Anbieter bestimmte Informationen angeben muss, trifft ihn in gewissem Umfang eine Informationsbeschaffungspflicht.

Festzuhalten ist, dass die Gerichte dem Internetnutzer eine gewisse Informationsbeschaffungspflicht auferlegen. Es ist bekannt, dass bestimmte Informationen bei Online-Angeboten zu erfolgen haben. Die Webseite muss deshalb nicht so gestaltet sein, dass sich dem Nutzer sofort alle relevanten Informationen zwangsweise aufdrängen. Ihm kann vielmehr abverlangt werden, dass er sich in gewissem Grad auch auf die Suche nach den entsprechenden Angaben macht. Eine leichte Erkennbarkeit ist deshalb erst dann ausgeschlossen, wenn sich diese Suche als schwierig und langwierig gestaltet. Ein aktives Verstecken der erforderlichen Informationen ist in jedem Fall unzulässig.

2) Unmittelbare Erreichbarkeit

Es dürfen maximal 2 Klicks erforderlich sein um auf die Seite mit den Anbieterinformationen zu gelangen.

Unmittelbar erreichbar sind die Informationen, wenn sie kostenlos und ohne weitere Zwischenschritte wahrnehmbar sind. Für die zulässige Verlinkung der Informationen auf einer separaten Webseite ist deshalb erforderlich, dass die Vorhalteseite von allen anderen Unterseiten maximal zwei Klicks entfernt ist.

Es bietet sich an, auf jeder Unterseite eine Verlinkung auf die „Hauptseite“ zu schalten und auf dieser den Link auf die Anbieterkennzeichnung anzubringen („one-and-two-click“-System, das auch von der „Konvention zur Anbieterkennung im elektronischen Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern“ vorgeschlagen wurde; diese Methode wurde vom BGH als ausreichend angesehen; im vorgelegten Fall wurde auf den Unterseiten ein „Kontakt“-Link gesetzt, der auf die Startseite führte wo ein „Impressum“-Link zur Anbieterkennzeichnung führte).

Auch kann innerhalb eines Navigationsmenüs, das sich auf jeder Unterseite befindet, ein Direktlink auf die Informationen angebracht werden. Erforderlich wäre dann also sogar nur noch ein Klick. Dass die Informationen von jeder Unterseite aus verfügbar sind, muss gewährleistet sein. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einstieg auf Inhaltsseiten immer über die Startseite des Anbieters erfolgt. Durch Suchmaschinen ist ein Einstieg auch direkt auf den Unterseiten möglich. Sind dort entsprechende Verlinkungen nicht angebracht, liegt eine unmittelbare Erreichbarkeit nicht mehr vor. Sie scheidet ebenfalls aus, wenn ein „Durchklicken“ (beispielsweise über 4 Seiten) erforderlich ist um zu der Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

Dagegen ist nicht erforderlich, dass die vollständigen Informationen in einem Frame oder einer Informationszeile auf den Unterseiten zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen auch nicht unter derselben Domain wie das Angebot abrufbar sein. Wird allerdings eine von der Angebotsseite verschiedene Domain verwendet, muss klar erkennbar sein, dass sich die Angaben gerade auf diese Angebotsdomain beziehen.

Ist die Nutzung des Webauftritts kostenpflichtig, müssen zumindest die Anbieterinformationen kostenlos zugänglich sein.

3) Ständige Verfügbarkeit

Solange der Online-Shop aktiv ist, müssen auch die Impressumsangaben erreichbar sein.

Ständig verfügbar ist die Anbieterkennzeichnung, wenn sie für die Dauer der Bereithaltung der Online-Shop-Seite jederzeit abrufbar ist. Eine Zugänglichkeit ist daher rund um die Uhr erforderlich und darf nur für kurze Zeit (beispielsweise zur Aktualisierung) ausgeschlossen sein. Wird eine Verlinkung benutzt, muss dieser Link dauerhaft funktionstüchtig sein.

Eine Ausdruckbarkeit der Informationen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für die Kundenfreundlichkeit ist sie aber empfehlenswert. Da der durchschnittliche Internetnutzer allerding auch mit dem Copy & Paste- und Drag & Drop-Verfahren vertraut und in der Lage ist, einen Screen-Shot zu machen, müssen spezielle Druckfunktionen nicht bereitgehalten werden.

4) Kurz gesagt

  • Verlinkung auf separate Seite
  • Bündelung der Pflichtangaben auf dieser Seite
  • Bezeichnung des Links als „Impressum“, „Kontakt“, „Pflichtangaben nach § 5 TMG“, „Anbieterkennzeichnung“
  • Pflichtangaben nicht mehr als zwei Klicks von jeder Seite entfernt
  • HTML-Format (vorsichtshalber auch kein PDF)
  • Keine Pop-Ups
  • Verzicht auf graphische Darstellungen
  • Schriftgröße, -art und –farbe (sowohl des Links als auch der Angaben selbst) sollten sich am übrigen Internetauftritt orientieren und eine gute Wahrnehmbarkeit ermöglichen
  • Keine Einbindung in Datenschutzerklärungen oder AGB ohne entsprechenden Hinweis

 

D) Rechtliche Begutachtung

I) Impressumspflicht zur Identifizierung des Vertragspartners

Die Anbieterkennzeichnung soll dem Kunden vor Augen führen, mit wem er vertragliche Beziehungen eingeht.

Ziel der Informationspflicht nach § 5 TMG ist es, der Anonymität und der Schwierigkeit der Identifizierbarkeit von Anbietern im Internet entgegen zu wirken. Deshalb soll ihre Identität für jeden Nutzer gut wahrnehmbar auf der Webseite mitgeteilt werden. Der Kunde soll zum einen wissen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Zum anderen soll gewährleistet sein, dass Ansprüche, die dem Kunden auf Grund der Nutzung des Angebots – also durch die Warenbestellung –entstehen, gerichtlich auch durchgesetzt werden können. Denn wenn der Käufer mangels Kenntnis der Anbieteridentität nicht weiß, gegen wen er vorzugehen hat, könnte er seine Rechte gar nicht geltend machen. Er wäre faktisch rechtlos gestellt. Die Internetnutzung, speziell auch für den Warenhandel, würde dann unattraktiv werden. Das kann aber nicht Ziel des technischen Fortschritts sein.

Zwar ist § 5 TMG keine reine Verbraucherschutzvorschrift, sie dient diesem Zweck aber auch. Durch die Informationspflicht soll sich der Nutzer umfassend über seinen Vertragspartner informieren können. Ein solches Informationsgleichgewicht zwischen Käufer und Verkäufer soll die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer im geschäftlichen Verkehr ausgleichen. Wegen der Pflicht zur Informationsangabe, kann der Verbraucher den Unternehmer auch auf seine Seriosität hin überprüfen. Bei berufsrechtlichen Verstößen, hat er eine effektive Möglichkeit diese zu melden und ggf. zu ahnden. Auch eine Kontrolle durch staatliche Stellen, insbesondere der Finanzverwaltung, wird durch die Anbieterkennzeichnung gewährleistet. Unseriöse Praktiken werden dadurch minimiert.

II) Voraussetzungen für die Impressumspflicht

Online-Händler sind als Telemediendiensteanbieter zur Impressumsangabe stets verpflichtet.

Zur Angabe der in § 5 TMG genannten Informationen ist nur derjenige verpflichtet, der in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Also der Anbieter eines Telemediendienstes, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.

1) Telemediendienst

Telemediendienste sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.

Zunächst erforderlich ist, dass es sich bei dem Angebot im Internet um einen „Telemediendienst“ im Sinne des Gesetzes handelt. Gem. § 1 TMG fällt unter diesen Begriff jeder elektronische Informations- und Kommunikationsdienst, also so gut wie jeder Online-Auftritt. Der Begriff ist möglichst weit auszulegen, damit alle Anbieter erfasst werden, die ihre Webseite als Einstiegsmedium begreifen, mittels dessen sie ihrem Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbieten. Online-Händler sind vom Begriff des Telemedienanbieters deshalb immer erfasst. Sie nutzen ihren Internetauftritt zur Anbahnung von Kaufverträgen. Den Informationspflichten des § 5 TMG müssen sie folglich nachkommen.

2) Geschäftsmäßigkeit

Geschäftsmäßig ist ein Angebot, das auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Das trifft auf Online-Shops zu.

Die Frage der Geschäftsmäßigkeit stellt sich bei Online-Händlern nicht. Denn es kommt nicht darauf an, dass die Nutzung des Telemediendienstes selbst – also der Shoppingseite – kostenpflichtig ist (was regelmäßig nicht der Fall ist), sondern nur darauf, ob der Anbieter mit dem Betrieb die Absicht verfolgt, Gewinne zu erzielen. Und davon ist bei Online-Verkäufern auszugehen.

III) Inhaltliche Anforderungen an das Impressum

Dass die Pflichtangaben vom Nutzer auch wahrgenommen werden, ist nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Möglichkeit dazu haben.

Die Angaben, die vom Anbieter gemacht werden müssen, zählt § 5 Abs. 1 TMG auf. Dass diese von den Nutzern tatsächlich auch wahrgenommen werden, ist dagegen nicht erforderlich. Ihnen muss lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über ihren Vertragspartner informieren zu können.

1) Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigter

Die Namensnennung, bzw. die Angabe des Vertretungsberechtigten soll den Nutzer in die Lage versetzen, bestehende rechtliche Ansprüche gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Zunächst werden Grundangaben verlangt, die die Identifikation des Anbieters ermöglichen sollen. Genannt werden müssen also Name und Anschrift. Handelt es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person, müssen daneben die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte angegeben werden.

Wie bereits gesagt, ermöglicht das dem Kunden Informationen über seinen Vertragspartner zu bekommen. Mit wem schließt er den Vertrag überhaupt ab und wem gegenüber kann er gerichtlich Ansprüche geltend machen. Die wichtigste Angabe ist also der Name des Anbieters. Diese muss so erfolgen, dass eine zweifelsfreie Identifikation möglich ist. Neben dem Nachnamen muss deshalb auch mindestens ein Vorname ausgeschrieben werden. Ist der Anbieter eine natürliche Person mit einem gewissen Bekanntheitsgrad, genügt auch die Angabe des Pseudonyms bzw. des Künstlernamens. Auch über diesen ist eine eindeutige Identifizierung möglich. Die Angabe akademischer Grade oder der Berufsbezeichnung (sofern nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 b TMG vorgeschrieben) ist nicht erforderlich.

Die anzugebende Adresse muss ladungsfähig sein. Das soll die Möglichkeit der Zustellung gerichtlicher Post, z.B. Klagen oder einstweiliger Verfügungen, sicherstellen. Die Angabe eines Postfaches oder der Postleitzahl, die großen Unternehmen zugeteilt werden kann, genügt diesen Anforderungen nicht. Erforderlich ist die Angabe der Anschrift der „Niederlassung“. Gibt es mehrere Niederlassungen, ist die Hauptniederlassung zu bezeichnen, also diejenige, bei der die organisatorischen Ressourcen für den Betrieb des Telemediendienstes gebündelt sind.

Juristische Personen müssen ihre vollständige Firma (also den Namen des Unternehmens, z.B.: „Protected Shops GmbH“) samt Rechtsform sowie mindestens einen Vertretungsberechtigten angeben. Ob bei der Angabe der Rechtsform die abgekürzte Form genügt („GmbH“ statt „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) wird unterschiedlich eingeschätzt. Um diesbezügliche Abmahnungen zu vermeiden, sollte die ausgeschriebene Form angegeben werden. Der Vertretungsberechtigte der juristischen Person muss mit Namen und Anschrift (gemeint ist die Geschäftsadresse und nicht die Privatadresse) angegeben werden. Die Angabe der Anschrift muss allerdings nur erfolgen, sofern sie von der Unternehmensanschrift abweicht. Ist der Vertretungsberechtigte ebenfalls eine juristische Person, muss deren Vertretungsberechtigter angegeben werden. Die Vertretungskette muss so lange aufgespalten werden, bis am Ende eine natürliche Person steht.

Nicht erforderlich ist, dass es sich beim angegebenen Vertretungsberechtigten um den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens (also beispielsweise um den Geschäftsführer einer GmbH) handelt. Auch ein vertraglich bestellter Bevollmächtigter (z.B. der Prokurist) kann benannt werden. Es müssen auch nicht alle Vertretungsberechtigten angegeben werden (auch nicht bei Gesamtvertretungsmacht). Mit der Pflicht zur Angabe des Vertretungsberechtigten soll sichergestellt werden, dass der Anbieter gerichtlich in Anspruch genommen werden kann. Für die wirksame Klageerhebung genügt aber schon die Zustellung der Klageschrift an einen (nicht an alle) Vertretungsberechtigten. Dem Gesetzeszweck wird daher auch bei Nennung nur eines Vertretungsberechtigten Genüge getan. Die Maximierung des Rechtsschutzes seitens des Verbrauchers, in dem ihm weitere Haftungsadressen an die Hand gegeben werden, ist daneben nicht bezweckt und entsprechende Angaben deshalb nicht erforderlich.

Die Informationspflichten zur Firma, Rechtsform und Vertretungsberechtigten gelten auch für solche Personengesellschaften, die zwar grundsätzlich nicht rechtsfähig, aber mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (so insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts = GbR, aber auch nichtrechtsfähige Vereine).

Angaben zum Stamm- und Grundkapital sind gesetzlich nur dann vorgeschrieben, wenn überhaupt Informationen zum Kapital der Gesellschaft auf der Web-Seite erfolgen. Möchte das Unternehmen Kapitalangaben machen, sollen diese zum Schutz des geschäftlichen Verkehrs dann aber auch vollständig sein. Angaben zu Stamm- und Grundkapital sind in diesem Fall zwingend erforderlich. Ebenso die Information darüber, dass die gesetzlich vorgeschriebene Einlage nicht vollständig eingezahlt ist und die Höhe, in der sie fehlt.

Für den Geschäftsverkehr ist diese Information wichtig, da Kapitalgesellschaften nur mit ihrem Vermögen haften, und keine persönliche Haftung der Unternehmensmitglieder gegeben ist. Aus diesem Grund muss zumindest ein Grundbetrag als Einlage eingezahlt werden. Diese Einlage soll ein Mindestmaß an Haftungsansprüche abdecken. Ist die Einlage aber nicht vollständig einbezahlt, ist eine Abdeckung nur in der bereist einbezahlten Höhe gegeben. Darüber soll der Vertragspartner informiert werden. Denn diese Information kann direkten Einfluss auf das Rechtsgeschäft haben.

Erfolgt die freiwillige Kapitalangabe nicht innerhalb des Impressums (was zulässig ist) kann auch die Pflichtangabe zum Stamm- und Grundkapital, sowie zum noch ausstehenden Einlagebetrag an dieser anderen Stelle außerhalb der Anbieterkennzeichnung erfolgen.

 

 

2) Schnelle elektronische Kontaktaufnahme, § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Die Angabe der E-Mail-Adresse ist Pflicht. Daneben sollte eine Telefon- oder Faxnummer angegeben werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist das allerdings nicht.

Neben den Informationen zur Identifikation des Anbieters müssen Angaben erfolgen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mit ihm ermöglichen. Das Gesetzt selbst legt dabei konkret fest, dass die E-Mail-Adresse anzugeben ist. Geschlussfolgert wird daraus, dass daneben mindestens eine weitere Kontaktangabe gemacht werden muss.

Im Streit war lange, ob diese Angabe in Form einer Telefonnummer erfolgen muss. Eine streitbeendende Entscheidung liegt nun seitens des EuGH vor. Seiner Meinung nach ist die Angabe der Telefonnummer nicht zwingend. Auch eine Alternative, die eine unmittelbare und effektive Kommunikation ermöglicht, ist zulässig. Eine entsprechende Kommunikation ist nicht in Form eines Dialogs (mittels Rede und Gegenrede wie bei einem Telefongespräch) erforderlich. Denn nach Ansicht des EuGH bedeutet das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ lediglich, dass zwischen die Vertragsparteien keine dritte Person treten darf, die die Kommunikation übernimmt (z.B. ein externes Call-Center). Deshalb sei eine „unmittelbare“ Kommunikation auch durch eine elektronische Anfragemaske gewährleistet, die vom Anbieter mittels E-Mail beantwortet wird. Eine Antwort muss dann allerdings in angemessener Zeit (nicht mehr als eine Stunde) erfolgen.

Eine effiziente Kommunikation ist nicht mehr gewährleistet, wenn für den Nutzer der Zugang zum Internet (wenn auch nur kurzfristig) nicht möglich ist. Um auch diesem Ausnahmefall gerecht zu werden, ist die Bereithaltung eines nicht internetbasierten Kommunikationsweges erforderlich. In Betracht kommt dafür eben die Angabe einer Telefonnummer. Möglich ist aber auch eine Faxnummer. Um eine effiziente Kommunikation in jedem Fall gewährleisten zu können, sollte daher neben der E-Mail-Adresse auch entweder die Telefon- oder die Faxnummer angegeben werden. Bei Angabe einer Faxnummer muss sichergestellt sein, dass eingehende Faxe innerhalb einer Stunde beantwortet werden.

Die Kommunikationsmöglichkeit muss nicht kostenlos vorgehalten werden. Insbesondere bei der Einrichtung eines Telefonanschlusses ist es zulässig, dem Kunden anfallende Servicekosten aufzuerlegen. Mit dem Kommunikationsweg darf sich der Anbieter aber keine weitere Einnahmequelle (etwa durch lange und komplizierte Audiotext-Dienste) generieren.

Eine Erreichbarkeit des Anbieters auch außerhalb der Geschäftszeiten verlangt das Gesetz nicht.

3) Zulassungs-/Aufsichtsbehörde

Die Angabe der Zulassungs- bzw. Aufsichtsbehörde bietet dem Nutzer die Möglichkeit sich im Bedarfsfall über den Online-Händler zu beschweren.

Die Informationspflicht über die Aufsichts- bzw. der Zulassungsbehörde, sofern es eine solche für die Ausübung der Tätigkeit des Anbieters überhaupt gibt, dient ebenfalls dem Verbraucherschutz. Die entsprechende Angabe bietet dem Nutzer die Möglichkeit sich bei einem unabhängigen Dritten über seinen Vertragspartner zu informieren. Außerdem hat er für den Bedarfsfall auch eine Anlaufstelle für Beschwerden. Deshalb ist auch einer Erreichbarkeit dieser Behörde mittzuteilen. Die Nennung der Internetadresse ist dafür ausreichend. Dem Verbraucher ist mit dieser meist mehr gedient als mit der postalischen Anschrift. Aber auch diese Angabe wäre gesetzeskonform.

4) Registerangaben

Ist der Anbieter im europäischen Ausland registriert, muss er statt der deutschen diese angeben.

Ist der Anbieter in einem Register, wie dem Handels-, Vereins- Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, muss er darüber informieren und seine entsprechende Registernummer nennen. Die Angabe insbesondere der Handelsregisternummer dient auf der einen Seite der Identifikation des Anbieters. Auf der anderen Seite stellt sie eine Art Existenznachweis dar. Denn wenn der Händler im Handelsregister eingetragen wurde, kann der Vertragspartner davon ausgehen, dass er zumindest formell existiert.

Ist der Anbieter im Ausland registriert, muss er diese ausländische Registrierung angeben. Denn die in der Europäischen Gemeinschaft garantierte Niederlassungsfreiheit soll nicht dazu führen, dass sich Anbieter hinter ausländischen Gesellschaften (wie beispielsweise der englischen Limited) verstecken können. Auch bei einer ausländischen Registrierung soll dem Verbraucher die Information darüber gewährt werden, welchem Recht der Anbieter unterliegt, wer die Gesellschafter sind und wie die Vertretungsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft im Einzelnen aussehen. Die Interessenlage des Verbrauchers ändert sich nämlich nicht dadurch, dass der Anbieter ausschließlich im Ausland und daneben nicht auch im Inland registriert ist. Die Regelungen der ausländischen Gesellschaft werden dem Nutzer unbekannt sein. Um sich über diese informieren zu können, muss er aber wissen, wo der Anbieter registriert ist und welche Rechtsform er gewählt hat. Sein Interesse an den entsprechenden Angaben wird bei einer ausländischen Registrierung daher eher höher als geringer sein.

5) Umsatzsteuer-/Wirtschaftsidentifikationsnummer

Ist dem Shop-Betreiber weder eine USt-IdNr. noch eine W-IdNr. zugewiesen, ist er nicht verpflichtet, sich eine der beiden Nummern zu beschaffen.

Sofern dem Online-Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen wurde, hat er diese anzugeben. Bei der „USt-IdNr“ oder auch „UID“ handelt es sich um eine EU-weite eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie dient innerhalb der Europäischen Union der Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs für Umsatzzwecke. Daher wird sie von all denjenigen Unternehmen benötigt, die Innerhalb der Gemeinschaft am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten teilnehmen (Wikipedia). Vertreibt ein Online-Händler seine Waren also auch in anderen Mitgliedstaaten, wird er eine solche Nummer haben. Hat er lediglich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, ist diese zu nennen. Die „W-IdNr“ oder „WIN“ ist in Deutschland ein eindeutiges und dauerhaftes Identifikationsmerkmal für Steuerzwecke bei wirtschaftlich Tätigen. Eine solche wird vergeben an natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, an juristische Personen und an Personenvereinigungen (Wikipedia). Es ist also davon auszugehen, dass ein Online-Händler zumindest eine W-IdNr besitzt. Ist dennoch keine von beiden Nummern vorhanden, besteht keine Pflicht, sich eine solche zu beschaffen. Die entsprechende Angabe entfällt ersatzlos.

6) Berufsrechtliche Angaben

Sind für die Ausübung der Tätigkeit des Shop-Betreibers bestimmte Qualifikationen erforderlich, muss der Anbieter nachweisen, dass er diese erfüllt.

Unterliegt der Online-Händler berufsrechtlichen Regelungen (z.B. als Apotheker, Orthopädietechniker, Augenoptiker oder Hörgeräteakustiker) muss er die Kammer angeben, in der er auf Grund dessen entweder pflichtmäßig oder freiwillig Mitglied ist, die gesetzliche Bezeichnung seines Berufes sowie den Staat, in dem ihm diese Berufsbezeichnung verliehen wurde. Außerdem muss er darüber informieren, welche gesetzlichen Bestimmungen seine Berufsausübung regeln und wo diese eingesehen werden können. Dadurch sollen dem Vertragspartner die Qualifikationen, Befugnisse und gegebenenfalls besondere berufsrechtliche Pflichten transparent gemacht werden.

Betroffen sind davon all diejenigen Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder anderer Befähigungsnachweise gebunden sind oder deren Titelführung von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist. Die anzugebenden Regelungen sind solche Gesetze und Satzungen, die die spezifischen Rechte und Pflichten der entsprechenden Berufsausübung festlegen. Dazu zählen nicht die allgemeinen Vorschriften, die sich nicht konkret auf die Berufsausübung beziehen.

Wie bereits oben gesagt, ist es nicht erforderlich, dass der Gesamttext auf der Webseite des Online-Händlers eingebunden wird. Es genügt entweder die Angabe an welcher Stelle im Bundesgesetzblatt die Vorschriften zu finden sind oder auch eine Verlinkung auf eine Webseite, die die Texte vorhält (z.B. die der entsprechenden Kammer, die die Texte meist innerhalb ihres eigenen Internetauftritts veröffentlicht).

7) In Abwicklung oder Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft

Auflösung oder Liquidation bedeutet für den Nutzer, dass ihm sein Vertragspartner entzogen wird und dass er etwaige Ansprüche möglicherweise nicht mehr durchsetzen kann. Dass soll er wissen, bevor er den Vertrag abschließt.

Befindet sich eine vom Gesetz ausdrücklich benannte Kapitalgesellschaft (AG, KGaA oder GmbH) in Abwicklung oder Liquidation, muss dieser Umstand angegeben werden. Der Nutzer soll wissen, worauf er sich einlässt, wenn er mit dem entsprechenden Anbieter trotzdem in Vertragsbeziehungen tritt. Es soll verhindert werden, dass er erst von der geplanten Auflösung der Gesellschaft erfährt, wenn der Vertrag bereits geschlossen ist. Die Abwicklung oder Liquidation einer Gesellschaft erfolgt meist im Rahmen einer Insolvenz. Eine solche bedeutet für den Vertragspartner, dass er etwaige Ansprüche möglicherweise gar nicht mehr oder nicht in voller Höhe geltend machen kann. Er kann sie nur noch „zur Quote“ beim Insolvenzverwalter anmelden. Dadurch drohen ihm aber möglicherweise finanzielle Einbußen. Außerdem wird ihm nach Abschluss der Abwicklung sein Vertragspartner und Anspruchsgegner entzogen. Denn nach Abwicklung bzw. Liquidation der Gesellschaft, existiert diese nicht mehr. Über das Bestehen diese Gefahren muss er informiert werden.

Die gleiche Interessenlage besteht für den Nutzer auch dann, wenn andere als die vom Gesetz explizit genannten Gesellschaften aufgelöst werden sollen. Deshalb wäre es sachdienlich, die Informationspflichten auch auf diese Gesellschaften (insbesondere auch Personengesellschaften) auszuweiten. Aus den gleichen Gründen sollte eine Pflicht zur Angabe bestehen, dass eine Gesellschaft Insolvenz angemeldet hat. Beides ist gesetzlich aber noch nicht vorgesehen.

 

IV) Gestalterische Einbindung des Impressums auf der Shop-Seite

Die Informationsangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Wie dies auf der Shop-Seite zu erfolgen hat, ist bereits oben dargestellt worden.

V) Weitere Informationspflichten innerhalb des Impressums

Weist die Shop-Seite des Anbieters auch redaktionelle Inhalte auf, muss er neben den Informationen des TMG auch die nach dem RStV angeben.

Absatz 2 des § 5 TMG stellt klar, dass neben den oben genannten auch weiter Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bestehen können. Diese sind dann zusätzlich einzuhalten. In Betracht kommen insbesondere Vorschriften nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dieser ist einschlägig, soweit die Webseite des Online-Händlers, wenn auch nur in Teilen, journalistisch redaktionell gestaltete Inhalte bereithält. Solche liegen vor, wenn Texte, die auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden, nicht nur ausgewählt werden sondern das Material auch journalistisch bearbeitet wird. Dann liegt nicht nur eine bloße Wiedergabe des Originals vor. Außerdem müssen diese Inhalte auch in periodischen Abständen, die nicht mehr als ein halbes Jahr betragen, erscheinen.

§ 55 RStV schreibt vor, dass beim Vorliegen dieser Voraussetzungen, die für den Inhalt verantwortliche Person namentlich benannt werden muss. Daneben muss ihre Anschrift angegeben werden. Es darf nur eine Person als für den Inhalt verantwortlich benannt werden, die voll geschäftsfähig ist, ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Denn das gewährleistet werden. Eine strafrechtliche Verfolgbarkeit für die Inhalte auf der Webseite, wenn diese dem geltenden Recht widersprechen.

Werden mehrere Personen benannt, muss kenntlich gemacht werden, wer für welchen Inhalt verantwortlich ist.

E) Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Impressumspflicht

I) Bußgeld

Verstöße gegen § 5 TMG sind nach § 16 Abs. 2 TMG bußgeldbewehrt. Die Höhe des Bußgeldes wird am Einzelfall vom Grad des Verstoßes und dessen Wirkung innerhalb des Wettbewerbs abhängig gemacht und kann bis zu 50.000,- € betragen.

II) Schadenersatzanspruch

Neben dem Bußgeld kann den Online-Händler auch ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB treffen. Bei § 5 TMG handelt es sich um ein „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Für die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches ist aber erforderlich, dass der Nutzer den Eintritt eines Schadens darlegen kann. Bei der Verletzung von Informationspflichten ist das schwierig. Die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs ist innerhalb von B2C-Beziehung deshalb eher selten.

III) Abmahngefahr

Werden die gesetzlichen Bestimmungen zur Anbieterkennzeichnung nicht eingehalten, drohen Bußgelder, Schadenersatzansprüche und vor allem Abmahnungen.

Stellt ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen ein unlauteres Wettbewerbshandeln im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, kann ein entsprechendes Verhalten sowohl von Konkurrenten aber auch von speziellen Organisationen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, abgemahnt werden. Für den Abgemahnten bedeutet das, dass er die Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden sowie die Gerichtskosten zu tragen hat, sofern es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Nach § 4 Nr. 11 UWG liegt unlauteres wettbewerbshandeln immer dann vor, wenn gegen Normen verstoßen wird, die dazu bestimmt sind, das Verhalten zwischen den Marktteilnehmern zu regeln. Bei § 5 TMG handelt es sich um eine solche Norm. Werden die dortigen Informationspflichten also nicht eingehalten, liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Eine daraufhin erfolgte Abmahnung ist zulässig. Die vor einiger Zeit noch als Bagatellverstoß eingestuften Fälle, sind deshalb mittlerweile abmahnfähig.

Neben der Kostentragungspflicht ist Folge einer Abmahnung meist auch die Aufforderung zur Abgabe einer sog. „strafbewährten Unterlassungserklärung“. Geht der Abgemahnte auf diese Forderung ein, begründet er ein Vertragsverhältnis zwischen sich und dem Abmahnenden. Aus diesem können weitere, insbesondere auch Zahlungspflichten, resultieren. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Vertragspartner nämlich, bei weiteren Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe, meist in empfindlicher Höhe, zu zahlen. Der Durchsetzung einer entsprechenden Zahlungspflicht kann man dann nur noch selten entgehen.

F) Fazit zum Thema Impressum

Jeder Betreiber eines Online-Shops ist verpflichtet, bestimmte Angaben zu seiner Person zu machen um potenziellen Kunden vor Augen zu führen, mit wem sie Geschäfte machen. Außerdem sollen diese Vorgaben für die Kunden die Möglichkeit eröffnen, im Bedarfsfall auch gerichtlich gegen den Vertragspartner, also den Seitenbetreiber, vorzugehen. Zwar dürfte ein Online-Händler daran nur wenig Interesse haben, im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb zwischen Käufern und Verkäufern ist die Schaffung dieser Möglichkeit aber gerecht. Welche Angaben innerhalb der umgangssprachlich als Impressum bezeichneten Anbieterkennzeichnung zu machen sind, schreibt das Gesetz konkret vor. Wie diese auf der Webseite einzubinden sind hingegen nicht. Trotzdem sollte auf die Gestaltung und Aktualisierung besonders Wert gelegt werde. Denn der Trend, im Internet nach eben solchen fehlerhaften Impressumsangaben zu suchen, um den Seitenbetreiber daraufhin abzumahnen, nimmt zu. Durch die Suchfunktionsmöglichkeiten wird ein Auffinden solcher rechtswidrigen Seiten auch immer leichter. Die Gefahr selbst abgemahnt zu werden, steigt also.

Das Angebot von Protected Shops ist so ausgerichtet, dass sämtliche gesetzlich erforderlichen Informationen abgefragt und das daraufhin generierte Impressum somit rechtskonform und abmahnsicher ist.