Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Thu, 11 Apr 2024 12:47:53 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 OLG Celle – Nebenkosten müssen nicht in Gesamtpreis eingerechnet werden https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-celle-nebenkosten-muessen-nicht-in-gesamtpreis-eingerechnet-werden Tue, 05 Mar 2024 14:59:44 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6454 In dem Berufungsurteil zum Urteil des LG Hannover, über das wir kürzlich berichteten, kamen die Richter des OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2024 – Az.: 13 U 36/23) zu einem anderen Ergebnis, was die Rolle der Nebenkosten angeht. Wie das OLG Celle entschieden hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie im folgenden [...]

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In dem Berufungsurteil zum Urteil des LG Hannover, über das wir kürzlich berichteten, kamen die Richter des OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2024 – Az.: 13 U 36/23)
zu einem anderen Ergebnis, was die Rolle der Nebenkosten angeht. Wie das OLG Celle entschieden hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Wie bereits im verlinkten Beitrag dargestellt, lag dem Urteil die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das einen Onlineshop für Staubsauger nebst Zubehör betrieb.

Dort wurde ein Filterbeutel für einen Staubsauger der Marke Vorwerk zum Preis von 14,90 EUR angeboten.
Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchenhinweis und darunter der Bestellbutton, mit dem die Ware in den Warenkorb gelegt werden konnte.
Rechts neben dem Bestellbutton befand sich ein Button mit der schwarzen Aufschrift „Mehr Info“; fuhr der Nutzer mit der Maus über diesen Bereich, erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“.
Ein Klick auf den Sternchenhinweis führte zu einer Hinweisseite, auf der eine Bearbeitungspauschale angegeben wurde, die unter einem Warenwert von 11,00 EUR 9,00 EUR, ab einem Warenwert von 11,00 EUR 3,95 EUR und ab einem Warenwert von 29,00 EUR 3,95 EUR betrug.
und ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfällt.
Im Warenkorb wurde bei der Bestellung der Filtertüte neben dieser eine weitere Position „Auf/Abschlag Mindermengenzuschlag (entfällt ab 29,00 EUR Warenwert)“ in Höhe von 3,95 EUR angezeigt, so dass sich ein Gesamtpreis von 18,85 EUR ergab.

In erster Instanz entschied das Landgericht Hannover, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises von 18,85 € einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstelle, da Nebenkosten wie Mindermengenzuschläge in den Gesamtpreis einzurechnen seien.

Gegen dieses Urteil legte das beklagte Unternehmen Berufung ein, so dass das OLG Celle erneut über den Fall entscheiden musste. Die Richter kamen zu einem völlig anderen Ergebnis und hoben das erstinstanzliche Urteil auf.

Nach Ansicht des OLG Celle darf der Mindermengenzuschlag nicht in den Produktpreis eingerechnet werden. Denn der Mindermengenzuschlag sei weder für den Verbraucher unvermeidbar noch
für den Verkäufer bei der Preisangabe vorhersehbar. Die Bearbeitungspauschale hänge von der Bestellmenge ab, die in der Entscheidungsgewalt des Verbrauchers liege. Dieser könne frei entscheiden,
ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € mehrfach oder in Kombination mit anderen Produkten zu erwerben, um die Bearbeitungsgebühr zu vermeiden.

Entscheidend ist also, dass die Bearbeitungsgebühr nicht immer anfällt, sondern nur unter bestimmten Umständen, die nicht vorhersehbar sind und auf deren Eintritt der Verkäufer keinen Einfluss hat.
Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG Celle hat die Revision ausdrücklich zugelassen.

Fazit:
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und auch ein Urteil eines Oberlandesgerichts keine Bindungswirkung entfaltet, kann nach diesem Urteil eine gewisse Entwarnung hinsichtlich der Anwendung von Mindermengenzuschlägen gegeben werden.
von Mindermengenzuschlägen gegeben werden. Denn das im Vergleich zur Vorinstanz deutlich praxisnähere und händlerfreundlichere Urteil erlaubt den Einsatz von Mindermengenzuschlägen und anderen fallabhängigen Zuschlägen,
ohne dass diese in den Gesamtpreis der Ware einkalkuliert werden müssen. Letzte Sicherheit würde hier allerdings erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringen, ob es zu einem solchen Urteil kommen wird, ist derzeit noch offen.

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OLG Köln zu Cookie-Bannern: Buttons müssen gleichwertig gestaltet sein https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-koeln-zu-cookie-bannern-buttons-muessen-gleichwertig-gestaltet-sein Thu, 15 Feb 2024 17:07:16 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6444 Das OLG Köln hat entschieden, dass die Schaltflächen eines Cookie-Banners, mit denen die Zustimmung oder Ablehnung von Cookies erklärt werden soll, gleichwertig ausgestaltet sein müssen (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23). Die Verbraucherzentrale hatte wetteronline.de verklagt, weil nach ihrer Auffassung über den Cookie-Banner auf wetteronline.de keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von [...]

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Das OLG Köln hat entschieden, dass die Schaltflächen eines Cookie-Banners, mit denen die Zustimmung oder Ablehnung von Cookies erklärt werden soll, gleichwertig ausgestaltet sein müssen (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23).
Die Verbraucherzentrale hatte wetteronline.de verklagt, weil nach ihrer Auffassung über den Cookie-Banner auf wetteronline.de keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies erteilt werden konnte. Begründet wurde dies mit der ungleichen Ausgestaltung der Optionen:

Hier war die Option „Akzeptieren“ farblich dominant hervorgehoben. An dieser Stelle fehlte die Option „Ablehnen“. Diese war auch in der zweiten Ebene beim Klick auf „Einstellungen“ nicht zu finden. Dort konnte der Nutzer nur entweder pauschal alle Cookies akzeptieren oder kein Cookie auswählen und diese Einstellung „speichern“.

Nachdem die Klage vor dem Landgericht aus formalen Gründen abgewiesen worden war, entschied nun das Oberlandesgericht über die leicht modifizierten Anträge der Verbraucherzentrale und gab der Klage statt.

Nach Ansicht des OLG wird dem Besucher mit dem Cookie-Banner weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine der Einwilligungsoption gleichwertige Ablehnungsoption angeboten. Vielmehr werde der Besucher durch die Gestaltung des Banners zur Abgabe der Einwilligung gedrängt und von einer Ablehnung eher abgehalten.

Eine solche Einwilligung sei weder freiwillig noch hinreichend informiert, wie es die Vorgaben des § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangen.

Auf der ersten Ebene des Banners finde sich überhaupt keine Widerspruchsmöglichkeit. Mit einem Klick auf „Einstellungen“ könne der Verbraucher dann in der zweiten Ebene die Cookies nur durch einen Klick auf „speichern“ ablehnen, ohne Cookies auszuwählen. Aus dem Wort „speichern“ erschließe sich dem Nutzer aber nicht bereits die konkrete Funktion des Buttons. Damit fehle es nach Ansicht des Gerichts an einer echten Wahlmöglichkeit des Nutzers.

Darüber hinaus hielt das Gericht auch den oben rechts sichtbaren Button „Akzeptieren & schließen“ für unzulässig, da er gegen die Grundsätze der Transparenz und der Freiwilligkeit der Einwilligung verstoße.

“Das „X“-Symbol ist Nutzern als Möglichkeit bekannt, ein Fenster zu schließen, nicht aber als Einwilligung in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Webseitenbetreiber. Dass damit eine Einwilligung erklärt wird, ist dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“-Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist für den Nutzer jedoch irreführend und intransparent. Auch ist für den Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und dieselbe Schaltfläche handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mittels des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 BDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden”, so das Gericht.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Fazit:

Wir empfehlen daher dringend, bei Cookie-Bannern und Einwilligungs-Tools bereits auf der ersten Ebene eine gleichwertige Gestaltung der Buttons zu wählen. Dabei sollte sowohl eine Zustimmungs- als auch eine Ablehnungsfunktion sowie eine Möglichkeit, zu den individuellen Einstellungen zu gelangen, um dort einzelne Dienste an- oder abzuwählen, vorgesehen werden.

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Digital Service Act: Selbstbescheinigung der Plattformhändler https://www.protectedshops.de/infothek/digital-service-act-selbstbescheinigung-der-plattformhaendler Tue, 13 Feb 2024 16:53:13 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6435 Am 16. November 2022 ist der neue europäische Digital Services Act (DSA) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine EU-Verordnung, die der Verbreitung von illegalen Inhalten und Produkten entgegenwirken soll, indem den Betreibern Transparenz- und Handlungspflichten auferlegt werden. Für Plattformverkäufer gilt ab dem 17.02.2024 eine neue Pflicht. Sie müssen auf Handelsplattformen wie eBay, [...]

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Am 16. November 2022 ist der neue europäische Digital Services Act (DSA) in Kraft getreten.
Dabei handelt es sich um eine EU-Verordnung, die der Verbreitung von illegalen Inhalten und Produkten entgegenwirken soll, indem den Betreibern Transparenz- und Handlungspflichten auferlegt werden.
Für Plattformverkäufer gilt ab dem 17.02.2024 eine neue Pflicht. Sie müssen auf Handelsplattformen wie eBay, Amazon, Etsy etc. eine sog. Selbstbescheinigung erklären.
Dies liegt daran, da die Plattformen vor umfangreichen Anforderungen stehen, wie etwa, dass sie ihre dort tätigen Händler kennen und deren Aktivitäten nachverfolgen können („Know Your Business Customer“-Prinzip (KYBC)

Artikel 30 Abs. 1 DAS regelt die an B2C-Marktplätze wie folgt:

(1) Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken folgende Informationen erhalten haben, soweit dies auf den Unternehmer zutrifft:

  1. a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers,
  2. b) Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40),
  3. c) Angaben zum Zahlungskonto des Unternehmers,
  4. d) falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
  5. e) Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. 

 

Es müssen den Plattformbetreibern daher in Zukunft alle aktiven Händler bekannt sein.
Insbesondere die Daten der Händler wie vollständiger Name, Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse und Handelsregisterdaten (sofern dort eingetragen) müssen den Plattformbetreibern bekannt sein.
Auch die in Buchstabe e) genannte Selbstbescheinigung des Händlers muss dem Plattformbetreiber vorliegen.
Damit bescheinigt der Händler, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.

Insofern werden wohl die Marktplätze zeitnah eine solche Selbstbescheinigung von ihren Händlern verlangen. Für Plattformbetreiber, die als Kleinst- oder Kleinunternehmer gelten, ist hier eine Ausnahme vorgesehen.
In aller Regel werden die Plattformbetreiber eine vorgefertigte Selbstbescheinigung anbieten, der der Händler nur noch zustimmen muss.
Händler sollten jedoch auch darauf achten, dass sie ihre weiteren Daten beim Marktplatz hinterlegt haben (z.B. Telefonnummer).
Sollte Ihr Marktplatz Sie also zur Ergänzung Ihrer Daten und zur Abgabe der Selbstbescheinigung auffordern, ist dies auch zu erfüllen. Häufig könnte eine fehlende Mitwirkung in solchen Belangen zur Sperrung von Accounts führen.

Wichtig: Auf Ihre Rechtstexte wirkt sich dies nicht aus

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Neue Regelungen im Fokus: Cookie-Banner, Digital Service Act, EU-Lieferkettengesetz & mehr (NL vom 13.02.2024) https://www.protectedshops.de/newsletter-archiv/neue-regelungen-im-fokus-cookie-banner-digital-service-act-eu-lieferkettengesetz-mehr-nl-vom-13-02-2024 Tue, 13 Feb 2024 13:25:54 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6465 Die Themen im Überblick:

OLG Köln zu Cookie-Bannern: Buttons müssen gleichwertig gestaltet sein
Digital Service Act: Selbstbescheinigung der Plattformhändler
EU einigt sich auf EU-Lieferkettengesetz
EU-Vorschlag: Cookie-Banner per Selbstverpflichtung
Compliance und Fulfillment im E-Commerce (Anzeige)
LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge
LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts

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Liebe Leserinnen und Leser,

 

auch dieses Jahr stellen wir Ihnen die neuesten Entwicklungen im juristischen Bereich vor – von wegweisenden Gesetzen bis hin zu aktuellen Gerichtsentscheidungen.

 

Die Themen im Überblick:

  • OLG Köln zu Cookie-Bannern: Buttons müssen gleichwertig gestaltet sein
  • Digital Service Act: Selbstbescheinigung der Plattformhändler
  • EU einigt sich auf EU-Lieferkettengesetz
  • EU-Vorschlag: Cookie-Banner per Selbstverpflichtung
  • Compliance und Fulfillment im E-Commerce (Anzeige)
  • LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge
  • LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts

 

Bleiben Sie informiert und lesen Sie mehr in unserem Newsletter. Viel Spaß beim Lesen!

 

 


 

OLG Köln zu Cookie-Bannern: Buttons müssen gleichwertig gestaltet sein

Das OLG Köln hat in einem Urteil entschieden, dass die Schaltflächen eines Cookie-Banners gleichwertig gestaltet sein müssen. Dies betraf den Fall gegen wetteronline.de, bei dem die Verbraucherzentrale die wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies bemängelte. Die ungleiche Ausgestaltung der Optionen führte zu dieser Klage.

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Digital Service-Act: Selbstbescheinigung der Plattformhändler

Der europäische Digital Services Act (DSA), ab 16. November 2022 in Kraft getreten, verändert die digitale Landschaft. Mit Transparenz- und Handlungspflichten will er illegale Inhalte bekämpfen. Ab 17.02.2024 müssen Sie auf Plattformen wie eBay, Amazon, Etsy eine sog. Selbstbescheinigung abgeben. Dies reagiert auf Anforderungen, ihre Händler gemäß dem „Know Your Business Customer“-Prinzip (KYBC) zu kennen. Erfahren Sie mehr über die Auswirkungen und Herausforderungen dieser EU-Verordnung.

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EU einigt sich auf EU-Lieferkettengesetz

Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten haben ein EU-Lieferkettengesetz vereinbart, um Menschenrechte zu stärken. Es zielt darauf ab, Unternehmen, die außerhalb der EU von Kinder- oder Zwangsarbeit profitieren, zur Verantwortung zu ziehen. Während in Deutschland bereits ab 1.1.2024 ein Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gilt, geht das EU-Gesetz über nationale Lösungen hinaus.

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EU-Vorschlag: Cookie-Banner per Selbstverpflichtung abschaffen?

Im Frühjahr 2023 rief die Europäische Kommission nach einer Lösung gegen die Cookie-Banner-Flut im Internet. Die Idee: Nutzer sollen Präferenzen nur noch einmal in den Browsereinstellungen angeben. Erfahren Sie mehr über diesen Ansatz, der auf ausführlichen Erklärungen zu Datenerhebung und -nutzen basiert.

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Compliance und Fulfillment im E-Commerce (Anzeige)

Erfolg im E-Commerce bedeutet mehr als nur großartige Produkte und eine attraktive Website – eine effiziente und rechtssichere Logistik ist von entscheidender Bedeutung. Von der Lagerverwaltung über Bestandskontrolle bis zu schnellen Lieferzeiten stehen zahlreiche Hürden im Weg. Unser neuester Beitrag nimmt Sie mit auf eine detaillierte Reise durch die Herausforderungen des Fulfillments im E-Commerce. Tauchen Sie ein und erfahren Sie, wie Sie diese Hürden meistern und Ihre Logistikstrategie optimieren können.

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LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge

Preisangaben im Onlinehandel sind oft Anlass für Streit und Abmahnungen. Ein Urteil des Landgerichts Hannover (Urt. v. 10.07.2023) hat Klarheit darüber geschaffen, wie Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind. Vertiefen Sie Ihr Verständnis dieses wichtigen Themas im folgenden Artikel.

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LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts

Die Definition „wesentlicher Eigenschaften“ von Waren sorgt oft für Kontroversen. Das LG Berlin (Urt. v. 07.11.2023) hat im T-Shirt-Verkauf Klarheit geschaffen. In Zeiten der Button-Lösung ist die Kenntnis über wesentliche Produktmerkmale im E-Commerce von großer Bedeutung. Lesen Sie mehr dazu im folgenden Beitrag.

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Mit uns sind Sie stets abmahnfrei, sorgenfrei und sicher.
Ihre Protected Shops GmbH

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LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-berlin-stoffmaterial-ist-wesentliches-produktmerkmal-beim-online-verkauf-von-t-shirts Mon, 05 Feb 2024 15:37:32 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6429 Immer wieder umstritten und von Produktkategorie zu Produktkategorie unterschiedlich ist die Frage, was eine „wesentliche Eigenschaft einer Waren“ ist. Was es damit auf sich hat und wie das LG Berlin in seinem Urteil (Urt. v. 07.11.2023 Az: 91 O 69/23) beim Online-Verkauf von T-Shirts entschieden hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist [...]

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Immer wieder umstritten und von Produktkategorie zu Produktkategorie unterschiedlich ist die Frage, was eine „wesentliche Eigenschaft einer Waren“ ist.
Was es damit auf sich hat und wie das LG Berlin in seinem Urteil (Urt. v. 07.11.2023 Az: 91 O 69/23) beim Online-Verkauf von T-Shirts entschieden hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Frage nach den wesentlichen Produktmerkmalen von großer Relevanz. Denn seit Einführung der sogenannten Button-Lösung müssen diese Informationen auf der letzten Bestellseite, also der Seite, die zur Bestellung führt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise angegeben werden.
Für den Verkauf von T-Shirts hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass das Stoffmaterial eines T-Shirts eine solche wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt.
So seien bei Sonnenschirmen das Stoffmaterial, das Gestellmaterial und das Gewicht und bei Bekleidungsstücken das Stoffmaterial ein wesentliches Merkmal.
Da das Material des Stoffes für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung sei, handele es sich um ein wesentliches Merkmal eines T-Shirts oder von Bekleidungsstücken im Allgemeinen.
Wie das Gericht weiter ausführte, ist es NICHT ausreichend, auf der letzten Bestellseite auf die Produktseite zu verlinken, auf der die wesentlichen Merkmale aufgeführt sind.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, müssen die Informationen ausdrücklich auf der die Bestellung auslösenden Seite genannt werden.

Fazit

Die wesentlichen Merkmale der Ware müssen auf der Bestellseite, die die Bestellung auslöst, klar, ausdrücklich und hervorgehoben genannt werden.
Welche Merkmale dies sind, ist je nach Warenkategorie unterschiedlich; wie das LG Berlin ausführt, ist bei Bekleidungsstücken in jedem Fall das Material des Stoffes anzugeben.

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LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge (UPDATE 05.03.2024) https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-hannover-endpreisangabe-muss-alle-nebenkosten-enthalten-auch-mindermengenzuschlaege Tue, 16 Jan 2024 11:46:37 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6424 Ein häufiger Grund für Streitigkeiten und Abmahnungen im Onlinehandel ist die Preisangabe. Ein neues Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover – Urt. v. 10.07.2023, Az: 13 O 164/22) hat hier Klarheit geschaffen, inwieweit etwaige Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind. UPDATE 05.03.2024: Das Urteil wurde inzwischen von der nächsten Instanz, dem OLG Celle aufgehoben. Die [...]

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Ein häufiger Grund für Streitigkeiten und Abmahnungen im Onlinehandel ist die Preisangabe.
Ein neues Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover – Urt. v. 10.07.2023, Az: 13 O 164/22) hat hier Klarheit geschaffen, inwieweit etwaige Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind.

UPDATE 05.03.2024:
Das Urteil wurde inzwischen von der nächsten Instanz, dem OLG Celle aufgehoben. Die Hintergründe zum Folge-Urteil erfahren Sie hier.

Mehr dazu im folgenden Artikel

 

Das beklagte Unternehmen betrieb einen Onlineshop für Staubsauger nebst Zubehör.

Dort wurde ein Filterbeutel für einen Staubsauger der Marke Vorwerk zum Preis von 14,90 EUR angeboten.
Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchenhinweis, darunter der Bestellbutton, um die Ware in den Warenkorb zu legen.
Rechts neben dem Bestellbutton befand sich eine Schaltfläche, auf dem in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand; fuhr der Nutzer mit der Maus über diesen Bereich, erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“.
Ein Klick auf den Sternchenhinweis führte zu einer Hinweisseite, auf der eine Bearbeitungspauschale angegeben wurde, die unter einem Warenwert von 11,00 EUR bei 9,00 EUR, ab einem Warenwert von 11,00 EUR bei 3,95 EUR lag
und ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfallen sollte.
Im Warenkorb wurde bei der Bestellung der Filtertüte neben dieser eine weitere Position „Auf/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,00 EUR Einkaufswert“ in Höhe von 3,95 EUR angezeigt, wodurch sich ein Gesamtpreis von 18,85 EUR ergab.

Für diese Praxis wurde das Unternehmen zunächst von einem Verbraucherschutzverband abgemahnt, als das Unternehmen die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover.

Das Gericht entschied, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises von 18,85 EUR einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt.

2 Nr. 3 PAngV verpflichtet Online-Händler, den Gesamtpreis einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Sonstige Preisbestandteile sind „alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile,
die zwingend vom Verbraucher zu tragen sind“, worunter auch die vorliegende Bearbeitungspauschale von 3,95 EUR fällt.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Gebühr ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfalle, da es sich nach Ansicht des Landgerichts nicht um eine Wahlmöglichkeit, sondern um einen reinen Mengenrabatt handele; der Verbraucher solle hier dazu animiert werden, mehrere preisgünstige Artikel zu erwerben, um den Preisaufschlag zu vermeiden.
Zweck der Regelung sei es, dem Verbraucher einen einfachen Preisvergleich mit Artikeln anderer Anbieter zu ermöglichen, und dieser Preisvergleich werde durch diese Praxis erheblich erschwert. Der durchschnittliche Verbraucher vergleiche in der Regel einzelne Produkte und nicht eine Kombination mehrerer Produkte.

Fazit

Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass Nebenkosten, insbesondere Mindermengenzuschläge, in den Gesamtpreis einzurechnen sind.
Damit wird der Einsatz von Mindermengenzuschlägen in der Praxis deutlich unattraktiver, da dies die Preise generell erhöhen und den Zweck des Zuschlags konterkarieren würde.
Online-Händlern ist in jedem Fall zu einer klaren und transparenten Preisgestaltung zu raten, da ein „Verstecken“ von Nebenkosten unzulässig ist.

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EU-Vorschlag: Cookie-Banner per Selbstverpflichtung abschaffen? https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/eu-vorschlag-cookie-banner-per-selbstverpflichtung-abschaffen Tue, 02 Jan 2024 14:50:40 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6421 Bereits im Frühjahr 2023 wurden Rufe aus der Europäischen Kommission laut, eine Lösung gegen die Flut von Cookie-Bannern zu finden, die den Internetnutzer bei jedem Webseitenbesuch trifft. Die Kommission stellte eine gewisse „Cookie-Müdigkeit“ der Nutzer fest. Daher wurde vorgeschlagen, dass die Nutzer in Zukunft ihre Präferenzen nur einmal im Rahmen der Browsereinstellungen angeben können. Darüber [...]

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Bereits im Frühjahr 2023 wurden Rufe aus der Europäischen Kommission laut, eine Lösung gegen die Flut von Cookie-Bannern zu finden, die den Internetnutzer bei jedem Webseitenbesuch trifft. Die Kommission stellte eine gewisse „Cookie-Müdigkeit“ der Nutzer fest. Daher wurde vorgeschlagen, dass die Nutzer in Zukunft ihre Präferenzen nur einmal im Rahmen der Browsereinstellungen angeben können. Darüber hinaus soll es ausführliche Erklärungen geben, warum Interessenten die Daten der Nutzer abfragen, welchen potenziellen Mehrwert dies für die Betroffenen hat und welches Geschäftsmodell dahinter steht.

Derzeit sei der Datenschutz im Internet „nervig“, da die Nutzer auf einer Webseite immer wieder ihre Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten geben oder verweigern müssten. Meist geschieht dies über ein Cookie-Banner.
Oft sind diese Cookie-Banner mit Text überladen oder unübersichtlich. Zudem ist die Möglichkeit, pauschal alle Cookies mit einem Klick abzulehnen, oft nicht vorhanden oder schwer zu finden.
Der Button für die pauschale Annahme aller Cookies ist dagegen oft leicht zu finden und farblich hervorgehoben.
Dies führt dazu, dass viele Nutzer, um diese Unannehmlichkeiten zu umgehen, einfach auf „alle zulassen“ klicken, ohne einen Überblick darüber zu haben, welche Cookies sie zulassen.

EU-Kommissar Didier Reynders sagte dazu in einem Interview mit der Welt am Sonntag:“Der Gebrauch von Cookies, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, kann laut Gesetz nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der User erfolgen.
Aber das bedeutet nicht, dass das Surfen im Netz am Ende eine lästige Angelegenheit werden darf.“

Inzwischen hat die EU-Kommission sogar einen Alternativvorschlag entwickelt. Demnach sollen sich zunächst große Unternehmen oder Plattformen über eine „Cookie-Selbstverpflichtungsinitiative“ dazu verpflichten,
die Nutzer besser über die Verwendung von Cookies zu informieren, um nicht mehr ständig Cookie-Banner einblenden zu müssen.
Webseitenbetreiber sollen die Nutzer an gut sichtbarer Stelle über ihr Geschäftsmodell und die Verwendung personenbezogener Daten informieren.
Dies gelte natürlich insbesondere für die Verwendung von Daten zu Werbezwecken und zur Finanzierung der Website.
Reynders: „Wir werden … die Verbraucher dabei unterstützen, die Werbemodelle besser zu begreifen und sich für Werbung zu entscheiden, die weniger aufdringlich ist.So sollte der Verbraucher beispielsweise erst ein Jahr nach der letzten Anfrage erneut gefragt werden, ob er bereit ist, Cookies zu akzeptieren.“

Wie genau sich dieses Modell mit der Pflicht des Webseitenbetreibers, für jede konkrete Datenerhebung und -verarbeitung eine informierte Einwilligung einzuholen, vereinbaren lässt und wie die Vorschläge der EU-Kommission konkret umgesetzt werden sollen, bleibt abzuwarten.

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EU einigt sich auf EU-Lieferkettengesetz https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/eu-einigt-sich-auf-eu-lieferkettengesetz Tue, 02 Jan 2024 14:45:24 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6419 Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten haben sich zur Stärkung der Menschenrechte auf ein EU-Lieferkettengesetz geeinigt, mit dem Unternehmen, die von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren, künftig zur Rechenschaft gezogen werden können. Zwar gilt in Deutschland ab dem 1.1.2024 bereits das Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Unternehmen mit mehr als 1.000 [...]

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Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten haben sich zur Stärkung der Menschenrechte auf ein EU-Lieferkettengesetz geeinigt, mit dem Unternehmen, die von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren, künftig zur Rechenschaft gezogen werden können.
Zwar gilt in Deutschland ab dem 1.1.2024 bereits das Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, doch geht das EU-Lieferkettengesetz weiter als die nationale Lösung.
So werden beim EU-Lieferkettengesetz mehr Faktoren als nur die Mitarbeiterzahl ausschlaggebend sein.
Nach dem neuen EU-Lieferkettengesetz sollen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro verpflichtet werden. Für kleinere Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Umsatz ab 40 Mio. Euro soll eine Verpflichtung nur bestehen, wenn mindestens 20 Mio. Euro Umsatz erzielt werden.
Verpflichtung bestehen, wenn mindestens 20 Millionen des Umsatzes aus bestimmten Risikobranchen stammen.
Diese Risikosektoren sind z.B. Textilien (Produktion und Großhandel), Schuhe und Bekleidung, Fischerei und Landwirtschaft, Lebensmittelherstellung oder z.B. Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen.
Dabei soll es unerheblich sein, ob diese Unternehmen ihren Sitz in der EU haben, denn entscheidend ist, dass der Umsatz in erheblichem Umfang auf dem EU-Markt erzielt wird.
Die Verpflichtung zum Lieferkettenmonitoring umfasst z.B. die Identifizierung von Nachhaltigkeitsrisiken, Präventionsmaßnahmen etc. Ebenso ist für größere Unternehmen die Entwicklung von Plänen vorgesehen, um das Geschäftsmodell mit dem Pariser Klimaabkommen kompatibel zu machen.
Als Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen sind Geldstrafen von bis zu fünf Prozent des weltweiten Umsatzes vorgesehen. Darüber hinaus sind auch zivilrechtliche Schadensersatzklagen denkbar, wenn Menschen entlang der jeweiligen Lieferkette zu Schaden gekommen sind.

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Diese Neuerungen erwarten Sie im E-Commerce im Jahr 2024. https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/diese-neuerungen-erwarten-sie-im-e-commerce-im-jahr-2024 Mon, 27 Nov 2023 14:27:26 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6391 Das Jahr 2023 neigt sich langsam dem Ende zu. Zeit für einen Ausblick auf 2024 und die Veränderungen, die auf den Online-Handel zukommen. Das Jahr 2024 verspricht einige Veränderungen für den E-Commerce, denn es stehen zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen an. In dieser Übersicht werfen wir einen Blick auf die anstehenden Neuerungen, die das kommende [...]

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Das Jahr 2023 neigt sich langsam dem Ende zu. Zeit für einen Ausblick auf 2024 und die Veränderungen, die auf den Online-Handel zukommen.
Das Jahr 2024 verspricht einige Veränderungen für den E-Commerce, denn es stehen zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen an. In dieser Übersicht werfen wir einen Blick auf die anstehenden Neuerungen, die das kommende Jahr für den Online-Handel bereithält:

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Wenn Sie als Online-Händler auch Arbeitgeber sind, werden Sie verpflichtet sein, Ihre Arbeitszeiten zu erfassen. Die entsprechende Verordnung wird voraussichtlich erst 2024 verabschiedet, obwohl sie längst überfällig ist. Ziel ist es, klare Richtlinien für die Arbeitszeiterfassung festzulegen. Das soll sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Sicherheit geben.

Milchgetränke: Pfandpflicht

Ab dem 1. Januar 2024 wird auf bestimmte Milchgetränke in Plastikflaschen Pfand erhoben.
Dies betrifft Milch, Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent und andere Milchmischerzeugnisse wie Joghurt oder Kefir, wenn sie in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter angeboten werden.
Bis zum 31.12.2023 unterliegen die Verpackungen hierfür noch dem dualen System. Ab dem 01.01.2024 sind sie von der Mengenmeldung befreit.
Interessant für Shopbetreiber ist auch, dass das Pfand natürlich bei der Preisauszeichnung berücksichtigt werden muss! Dies gilt sowohl für Onlineshops als auch für Marktplätze.

Ende der OS-Plattform

Jeder muss sie in seinem Impressum mit aktiv klickbarem Link nennen, kaum einer nutzt sie wirklich: die OS-Streitschlichtungsplattform der EU. Wegen mangelnder Nutzung hat die EU-Kommission nun vorgeschlagen, die Plattform abzuschaffen. Das ist zwar noch nicht in trockenen Tüchern, aber absehbar. Die Umstellung könnte bereits 2024 erfolgen, dann muss der Link zur Plattform von allen Webseiten entfernt werden.

Cannabis-Verkauf

Viele warten schon darauf: die Legalisierung von Cannabis. Sie könnte schon 2024 kommen.
Wenn Sie sich jetzt schon auf ein neues Verkaufsfeld freuen, ist es noch zu früh, denn der gewerbliche Verkauf soll weiterhin verboten bleiben. Interessant könnte aber ein neues Handelsfeld für Zubehör, Konsum oder Anbau werden.

Abgabe auf Einweg-Kunststoffe

Das Einwegkunststoffondsgesetz steht vor der Tür. Als weiterer Schlag gegen die Umweltbelastung durch Kunststoffe wird es die Hersteller von Einwegprodukten finanziell in die Pflicht nehmen. So sollen sich die Hersteller an der Entsorgung von Einwegplastik beteiligen. Dazu werden neue Abgaben eingeführt, z.B. für Einweg-Lebensmittelbehälter, Luftballons oder Tabakfilter. Hersteller müssen sich daher ab dem 01.01.2024 auf dem Portal des Umweltbundesamtes (DIVID) registrieren.
Für Onlineshop-Betreiber bedeutet dies, dass ab dem 01.01.2024 keine Produkte mehr verkauft werden dürfen, deren Herstellerfirmen nicht registriert sind. Es ist davon auszugehen, dass eine Prüfpflicht auf die Shopbetreiber zukommen wird.

Fazit

Auch im Jahr 2024 kommen zahlreiche rechtliche Änderungen auf Online-Händler zu.
Kunden von Protected Shops müssen sich jedoch keine Sorgen machen. Selbstverständlich setzen wir alle Änderungen für Sie um und informieren Sie wie gewohnt über alle relevanten Neuerungen.

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E-Commerce 2024: Was Sie für das neue Jahr wissen müssen (NL vom 24.11.2023) https://www.protectedshops.de/newsletter-archiv/e-commerce-2024-was-sie-fuer-das-neue-jahr-wissen-muessen-nl-vom-24-11-2023 Fri, 24 Nov 2023 13:40:23 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6468 Die wichtigsten Themen im Überblick:

Diese Neuerungen erwarten Sie im E-Commerce im Jahr 2024
EUGH - Bei der Werbung für Elektrogeräte: Angabe aller Energieeffizienzklassen erforderlich
Compliance und Fulfillment im E-Commerce (Anzeige)
E-Mail Signaturen

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entdecken Sie in unserem neuesten Newsletter einen spannenden Ausblick auf die kommenden Veränderungen im E-Commerce für das Jahr 2024. Erfahren Sie, warum der Europäische Gerichtshof die Angabe aller Energieeffizienzklassen bei der Werbung für Elektrogeräte nun für erforderlich hält. Tauchen Sie ein in die Welt von Compliance und Fulfillment im E-Commerce und erhalten Sie wertvolle Einblicke in die rechtlichen Aspekte von E-Mail Signaturen.

 

Die wichtigsten Themen im Überblick:

  • Diese Neuerungen erwarten Sie im E-Commerce im Jahr 2024
  • EUGH – Bei der Werbung für Elektrogeräte: Angabe aller Energieeffizienzklassen erforderlich
  • Compliance und Fulfillment im E-Commerce (Anzeige)
  • E-Mail Signaturen

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Diese Neuerungen erwarten Sie im E-Commerce im Jahr 2024

Mit dem nahenden Ende des Jahres 2023 richten wir den Blick voraus auf das, was 2024 für den Online-Handel bereithält. Das kommende Jahr verspricht bedeutende Veränderungen, da zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen den E-Commerce beeinflussen werden. In unserer Übersicht erhalten Sie einen Einblick in die anstehenden Neuerungen, die den Online-Handel im Jahr 2024 prägen werden. Seien Sie bereit für einen Ausblick auf die kommenden Entwicklungen und Herausforderungen.

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EUGH – Bei der Werbung für Elektrogeräte: Angabe aller Energieeffizienzklassen erforderlich 

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen auf den Vertrieb von Elektrogeräten. Der Fall legt fest, dass bei der Werbung für Elektrogeräte nicht nur die Energieeffizienzklasse eines einzelnen Produkts angegeben werden muss, sondern das gesamte Spektrum aller Energieeffizienzklassen.

Erfahren Sie mehr über die Hintergründe dieses Urteils und die damit verbundenen Pflichten von Lieferanten und Händlern.

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Compliance und Fulfillment im E-Commerce (Anzeige)

Erfolg im E-Commerce bedeutet mehr als nur großartige Produkte und eine attraktive Website – eine effiziente und rechtssichere Logistik ist von entscheidender Bedeutung. Von der Lagerverwaltung über Bestandskontrolle bis zu schnellen Lieferzeiten stehen zahlreiche Hürden im Weg. Unser neuester Beitrag nimmt Sie mit auf eine detaillierte Reise durch die Herausforderungen des Fulfillments im E-Commerce. Tauchen Sie ein und erfahren Sie, wie Sie diese Hürden meistern und Ihre Logistikstrategie optimieren können.

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E-Mail Signaturen

Jeder kennt sie, nicht jeder nutzt sie (richtig): die E-Mail-Signatur. Erfahren Sie, warum sie weit mehr ist als nur ein Abschluss unter Ihren Nachrichten. Wir beleuchten, was bei der E-Mail-Signatur zu beachten ist und welche essenziellen Pflichten damit einhergehen. Seien Sie gespannt auf wertvolle Einblicke, wie Sie Ihre Signatur effektiv nutzen können, um einen professionellen Eindruck zu hinterlassen und rechtliche Anforderungen zu erfüllen.

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