Aktuelle Abmahngefahr – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Tue, 31 Oct 2023 12:53:07 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Aktuelle Abmahngefahr – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 EUGH – Bei der Werbung für Elektrogeräte: Angabe aller Energieeffizienzklassen erforderlich https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/eugh-bei-der-werbung-fuer-elektrogeraete-angabe-aller-energieeffizienzklassen-erforderlich Tue, 31 Oct 2023 14:53:07 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6374 Wer Elektrogeräte vertreibt, muss nicht nur die Energieeffizienzklasse der einzelnen Produkte angeben, sondern alle Energieeffizienzklassen, wie der EuGH kürzlich entschieden hat. Mehr zu diesem Urteil erfahren Sie im folgenden Artikel. Hintergrund In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das deutsche Möbelunternehmen Roller. Dieses bewarb auf seiner Homepage eine Küchenzeile. Dabei wurde zwar die Energieeffizienzklasse [...]

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Wer Elektrogeräte vertreibt, muss nicht nur die Energieeffizienzklasse der einzelnen Produkte angeben, sondern alle Energieeffizienzklassen, wie der EuGH kürzlich entschieden hat.

Mehr zu diesem Urteil erfahren Sie im folgenden Artikel.

Hintergrund

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das deutsche Möbelunternehmen Roller. Dieses bewarb auf seiner Homepage eine Küchenzeile. Dabei wurde zwar die Energieeffizienzklasse des Einbaubackofens und der Dunstabzugshaube angegeben, auf dem Etikett der Geräte fehlte jedoch die Bandbreite aller Energieeffizienzklassen.

Hiergegen klagte ein Verband vor einem deutschen Gericht, das dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegte, ob Lieferanten und Händler verpflichtet sind, bei der Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben sowohl die Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben, und wenn ja, wie dies zu geschehen hat.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. Oktober 2023 (C-761/22) entschieden, dass Lieferanten und Händler eines elektronischen Produkts sowohl die Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der Energieeffizienzklassen angeben müssen.

Dies gelte auch dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall von Backöfen und Dunstabzugshauben – noch keinen speziellen Rechtsakt der Kommission gibt, wie die Angabe zu erfolgen hat.

Nach Ansicht der europäischen Richter sollte die Werbung grundsätzlich der Gestaltung des Energielabels für das betreffende Produkt entsprechen. Ist dies in dieser Form nicht möglich, müssen die Klasse und das Spektrum gut sichtbar und lesbar so angegeben werden, dass der Verbraucher sich ausreichend informieren kann.

Erfolgt dies in grafischer Form, so kann der Buchstabe der zutreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens im Spektrum der Energieeffizienzklassen und daneben die Bandbreite des Spektrums durch eine Angabe oder ein entsprechendes Symbol so dargestellt werden, dass sie für den Verbraucher leicht verständlich sind.

Der Text kann lauten

„„Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“

In beiden Fällen sollte der Hinweis so platziert und in einer Schriftart und Schriftgröße dargestellt werden, dass er für den Verbraucher gut lesbar und sichtbar ist.

Fazit:

Händler, die Elektrogeräte vertreiben, müssen stets darauf achten, dass auf der Produktseite von Elektrogeräten nicht nur die spezifische Energieeffizienzklasse, sondern auch das Spektrum der anderen Energieeffizienzklassen angegeben wird.

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LG Köln – Einsatz von Google Analytics wegen Datenübermittlung in die USA unzulässig https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-koeln-einsatz-von-google-analytics-wegen-datenuebermittlung-in-die-usa-unzulaessig Thu, 15 Jun 2023 15:56:27 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6331 Der Einsatz von Google Analytics ist gerade im E-Commerce weit verbreitet, erhält man doch ohne direkte Kosten wertvolle Einblicke in seinen Kundenstamm, welche Produkte häufig angeklickt werden oder wo Verbesserungspotential auf der Website besteht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Einsatz leider problematisch, da es zu Datenübermittlungen in die USA kommen kann, die seit dem Wegfall [...]

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Der Einsatz von Google Analytics ist gerade im E-Commerce weit verbreitet, erhält man doch ohne direkte Kosten wertvolle Einblicke in seinen Kundenstamm, welche Produkte häufig angeklickt werden oder wo Verbesserungspotential auf der Website besteht.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Einsatz leider problematisch, da es zu Datenübermittlungen in die USA kommen kann, die seit dem Wegfall des Privacy Shield-Abkommens zwischen der EU und den USA nur noch schwer zu rechtfertigen sind.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 23.03.23 – 33 0 376/22) hat nun den Einsatz von Google Analytics für unzulässig erklärt. Mehr zu den Hintergründen des Urteils und den möglichen Konsequenzen erfahren Sie in unserem Beitrag

Zum Hintergrund

Beklagtes Unternehmen war im vorliegenden Fall die Telekom Deutschland. Diese wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. wegen verschiedener Datenschutzverstöße abgemahnt. Unter anderem wurde beanstandet, dass beim Besuch der Website der Telekom durch Google Analytics Daten in die USA, ein Drittland ohne angemessenes Schutzniveau und ohne geeignete Garantien, übermittelt werden. Da die Telekom die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, kam es zum Rechtsstreit.

Das verhandelnde Landgericht Köln gab hier der Verbraucherzentrale Recht, dass der vorliegende Einsatz von Google Analytics durch die Telekom rechtswidrig sei.

Das Gericht sah es dabei als unstreitig an, dass durch Google Analytics personenbezogene Daten wie IP-Adressen und Browser- und Geräteinformationen an die amerikanischen Google-Server übermittelt werden, insbesondere sei dies auch von der Telekom nicht hinreichend widerlegt worden.

Eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland außerhalb der EU, wie hier die USA, ist nach der Datenschutz-Grundverordnung jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Eine Möglichkeit wäre, dass ein Angemessenheitsbeschluss der EU vorliegt, der ein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet.
Tatsächlich gab es in der Vergangenheit einen solchen Beschluss im Zusammenhang mit dem US-EU-Datenschutzabkommen Privacy Shield, dieser wurde jedoch durch ein Urteil der EU vom 16.7.2020 für nichtig erklärt.

Eine weitere Alternative ist die Verwendung sogenannter Standarddatenschutzklauseln, auf die derzeit viele US-Dienstleister ihre Datenschutzprozesse stützen.
Dabei handelt es sich um von der EU vorgegebene Vertragsklauseln, die einen ausreichenden Datenschutz gewährleisten sollen.
Das Landgericht Köln sah jedoch keine Möglichkeit, die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf diese Klauseln zu stützen, da diese nicht vor dem behördlichen Zugriff in den USA schützen können. Dies wäre nur denkbar, wenn der Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzniveaus ergriffen hätte, was die Telekom jedoch nicht vorgetragen hatte.

Schließlich konnte sich die Telekom auch nicht auf die Einholung einer Einwilligung stützen.
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten muss die Einwilligung ausdrücklich erteilt werden, der Nutzer muss auch besonders darüber informiert werden, in welche Drittstaaten und an welche Empfänger seine Daten übermittelt werden.
Die Telekom hatte jedoch nicht ausreichend informiert, der verwendete Cookie-Banner enthielt hier die Option „Alle akzeptieren“, ohne dass über den Einsatz von Google Analytics informiert wurde.

Daher gab es nach Ansicht des Gerichts keine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Google Analytics.

Das Gericht deutete zwar an, dass es auch andere Datenschutzpraktiken der Telekom für tendenziell unzulässig hält. So die Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA und das verwendete Cookie-Banner. Dieser wies einen hervorgehobenen Button „Alle akzeptieren“ auf, während die Möglichkeit, „nur notwendige Cookies“ zu akzeptieren, im Fließtext versteckt war.
Aus formaljuristischen Gründen musste das Landgericht hierüber jedoch nicht entscheiden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt erneut, dass der Einsatz von Google Analytics wie auch anderer US-amerikanischer Dienste aus datenschutzrechtlicher Sicht nach wie vor höchst problematisch ist.
Insbesondere wiesen die Richter darauf hin, dass die von den Anbietern sehr häufig gewählte Verwendung von Standarddatenschutzklauseln allein nicht ausreicht.

Grundsätzlich kann die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf eine ausdrückliche Einwilligung gestützt werden, allerdings muss in diesem Fall explizit darüber informiert werden, an wen die Daten übermittelt werden und der Nutzer muss darauf hingewiesen werden, dass er sich des unzureichenden Datenschutzniveaus in den USA bewusst sein muss.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich ein neues Datenschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA ausgehandelt, das „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“, der darauf basierende Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission ist vor kurzem ergangen, dadurch können Daten wieder deutlich leichter in die USA übermittelt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie in folgenden Beitrag:
https://www.protectedshops.de/infothek/dsgvo/angemessenheitsbeschluss-der-eu-kommission-zu-neuem-datenschutzabkommen-zwischen-eu-und-usa

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BGH – Unterlassungserklärung nur per E-Mail ausreichend https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-unterlassungserklaerung-nur-per-e-mail-ausreichend Tue, 16 May 2023 10:47:03 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6315 Zur Ausräumung einer Abmahnung ist die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Mit ihrer Unterzeichnung verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden, das rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen. Für den Fall, dass er die Handlung dennoch wiederholt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Damit soll die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Bisher musste die Unterlassungserklärung [...]

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Zur Ausräumung einer Abmahnung ist die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.
Mit ihrer Unterzeichnung verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden, das rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen. Für den Fall, dass er die Handlung dennoch wiederholt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Damit soll die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Bisher musste die Unterlassungserklärung zwingend im Original per Post übersandt werden, eine Übersendung nur per Fax oder E-Mail war nicht zulässig.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dies nun geändert.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen ein anderes Unternehmen abgemahnt, weil dieses zweimal ohne vorherige Einwilligung Werbe-E-Mails verschickt hatte.
Die Abmahnung hatte eine Frist bis zum 18.05.2021, enthielt aber den Hinweis, dass eine vorherige Übersendung per Fax oder E-Mail ausreichend sei, sofern das Original am 20.05. per Post eingehe.

Am 18.05.2021 übersandte das abgemahnte Unternehmen dem anderen Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als PDF per E-Mail, am 21.05.2021 erhob der Abmahner dennoch Klage, da er die bloße Übersendung per E-Mail für nicht ausreichend hielt und teilte dies dem anderen Unternehmen mit. Das abgemahnte Unternehmen bezweifelte diese Ansicht, schickte aber dennoch eine Unterlassungserklärung im Original per Post, die aber nach Angaben des Abmahners nie ankam.

Der anschließende Rechtsstreit landete schließlich vor dem BGH (Urteil vom 12.01.2023 Az I ZR 49/22). Der I. Zivilsenat schloss sich hier der Auffassung der Vorinstanz des Landgerichts Stuttgart an, dass die Übermittlung der Unterlassungserklärung per E-Mail ausreichend sei, da sich die Übermittlung rechtsverbindlicher Erklärungen per E-Mail im Geschäfts- und Rechtsverkehr durchgesetzt habe.

Um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, muss eine Unterlassungserklärung eindeutig und hinreichend bestimmt sein, den ernsthaften Willen des Schuldners erkennen lassen, die beanstandete Handlung nicht mehr zu begehen, und das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall enthalten.

Zwischen Unternehmern im Rahmen des Handelsgewerbes besteht gemäß § 343 Abs. 1, § 350 HGB kein Schriftformerfordernis, so dass eine E-Mail mit PDF ausreichend ist.

Dennoch hatte die Revision letztlich Erfolg, da durch die Ablehnung der Unterlassungserklärung durch das abmahnende Unternehmen nach der neueren Rechtsprechung des BGH kein Unterlassungsvertrag und damit auch keine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung zustande gekommen ist. Da das abmahnende Unternehmen eine Übersendung im Original verlangt hatte, konnte das beklagte Unternehmen bei einer Übersendung nur per E-Mail nicht mehr mit dem Zustandekommen eines wirksamen Unterlassungsvertrages rechnen.

Fazit

Nach der jüngsten Entscheidung des BGH steht fest, dass bei einer Abmahnung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung grundsätzlich per E-Mail als PDF übersandt werden kann.

Aber Vorsicht:

Verlangt der Abmahnende ausdrücklich die Übersendung der Unterlassungserklärung im Original, muss dem zur Wahrung der gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB entsprochen werden, d.h. das Schreiben muss zusätzlich per Post versandt werden.

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Amazon: Keine Rückgabe von personalisierbaren Produkten https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/amazon-keine-rueckgabe-von-personalisierbaren-produkten Mon, 27 Feb 2023 14:01:00 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6292 Aktuelle Informationen von Amazon verunsichern Händler: Seit dem 15.02.2023 sollen bei Amazon gekaufte Produkte, die personalisierbar oder „anpassbar“ sind, nicht mehr zur Rückgabe berechtigt sein. Nähere Informationen zu den Hintergründen erfahren Sie im folgenden Beitrag Das Widerrufsrecht Das Gesetz räumt Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein grundsätzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ein. Hiervon gibt es einige Ausnahmen. [...]

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Aktuelle Informationen von Amazon verunsichern Händler: Seit dem 15.02.2023 sollen bei Amazon gekaufte Produkte, die personalisierbar oder „anpassbar“ sind, nicht mehr zur Rückgabe berechtigt sein.
Nähere Informationen zu den Hintergründen erfahren Sie im folgenden Beitrag

Das Widerrufsrecht

Das Gesetz räumt Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein grundsätzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ein. Hiervon gibt es einige Ausnahmen. So sieht § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Kurz gesagt: Waren, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden und nicht vorgefertigt sind, können nicht einfach zurückgegeben werden.
Auch hier gibt es bereits gerichtlich entschiedene Konstellationen, bei denen es nicht ganz so einfach ist: So ist das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen, wenn es sich um Waren handelt, bei denen nur Varianten wie Größe, Farbe oder Ausstattung gewählt werden können.
Es muss eine gezielte Herstellung der individuell spezifizierten Ware vorliegen, also z.B. ein maßgeschneidertes Kleidungsstück oder ein Artikel, der individuell graviert wurde.
Diese Artikel können vom Händler nicht mehr weiterverkauft werden.

Amazon

Amazon sieht grundsätzlich zusätzlich zum Widerrufsrecht ein „freiwilliges“ vertragliches Rückgaberecht vor, das die Händler anbieten müssen. Dieses richtet sich nach den von Amazon vorgegebenen Bedingungen.
So können Kunden hier teilweise auf zwei „Rechte“ zur Rückgabe zurückgreifen.
Nun hat Amazon den dort registrierten Händlern folgendes mitgeteilt:
„Anpassbare Produkte nicht mehr für die Rücksendung berechtigt
Ab dem 15. Februar 2023 sind bei Amazon gekaufte anpassbare und personalisierbare Produkte nicht mehr für die Rücksendung berechtigt.
Wir verstehen, dass solche Rücksendungen möglicherweise nur schwer wiederverwendet oder weiterverkauft werden können. Mit dieser Richtlinie wissen die Kunden genau, dass der Kauf eines anpassbaren Produkts endgültig ist. Dies erspart Ihnen das manuelle Genehmigen von Rücksendeanträgen.
Diese Richtlinie erstreckt sich auf Produkte, die nach Kundenwunsch angefertigt oder mit Namen, Designs oder Inschriften personalisiert werden. Weitere Informationen zu anpassbaren Produkten finden Sie unter Amazon Custom.
Weitere Informationen zu Artikeln, die für Rücksendungen berechtigt sind, finden Sie unter Über unsere Rückgabebedingungen.“

Gleichzeitig wurden bei vielen Artikeln Neuerungen in den Artikeldetails eingeführt. Neben dem Button „In den Warenkorb“ gibt es nun einen weiteren Button „Jetzt anpassen“, über den man zu einem Fenster gelangt, in dem der Artikel dann individualisierbar wird.

Unter dem Button befindet sich der Hinweis: „Wenn Du auf „Anpassen“ klickst, akzeptierst Du diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. In den dort verlinkten „Amazon – Geschäftsbedingungen für Amazon Custom“ heißt es dann:
„Rücksendungen. Der Zustand der Artikel, die Sie bei einem Drittanbieter über Amazon.de gekauft haben, und die pünktliche Lieferung sind durch die Amazon A-Z Garantie abgedeckt. Bitte beachten Sie, dass Waren, die nach Ihren Wünschen angefertigt wurden oder eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, vom gesetzlichen Widerrufsrecht und den Rückgabebedingungen von Amazon ausgeschlossen sind und nur bei Mängeln zurückgegeben werden können. Obwohl die meisten Verkäufer die Rückgabebedingungen von Amazon verwenden, können die Rückgabebedingungen einiger Verkäufer davon abweichen. Siehe Über unsere Rückgabebedingungen“ für weitere Informationen.
Unter der Angabe des Verkäufers und des Versenders wird im Angebot der folgende Ausschluss angezeigt:
„Rückgabebedingungen: Keine Rückgabe möglich, aber im Falle eines Defekts oder einer Beschädigung kann eine Rückerstattung beantragt werden.
Dieser Artikel kann nicht zurückgegeben werden. Sollte er beschädigt oder defekt sein, kann eine Rückerstattung beantragt werden“.
Weiter unten wird jedoch auf das freiwillige Rückgaberecht hingewiesen:
„Amazon.de Rückgabegarantie
Unsere freiwillige Amazon.de Rückgabegarantie: Unabhängig von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht haben Sie bei vielen Produkten ein 30-tägiges Rückgaberecht. Ausnahmen und Bedingungen finden Sie unter Rückgabebedingungen“.

Das Problem

Die oben beschriebenen Verfahren wurden zum Teil auch für Artikel eingeführt, die nicht unter diesen Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts fallen. Damit bieten diese Händler leider – wenn auch unbeabsichtigt – Artikel an, bei denen sie das Widerrufsrecht rechtswidrig ausschließen.
Teilweise handelt es sich dabei um Artikel, bei denen nur Farbvarianten ausgewählt werden können, die also, wie bereits beschrieben, durchaus zurückgegeben werden können. In einem solchen Fall handelt der Händler auch dann unzulässig, wenn er den Ausschluss nicht selbst vorgenommen hat. Ein geltend gemachter Unterlassungsanspruch könnte den Händler treffen, weil er den Kunden zu Unrecht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten würde.

Wir empfehlen daher, gegebenenfalls die Artikel zu überprüfen und Amazon anzuschreiben, um eine Änderung herbeizuführen. Der Ausschluss der Rückgabe bei individualisierbaren Produkten gilt eben nur in Ausnahmefällen, so dass bei Artikeln mit bloßer Variantenauswahl das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn Amazon meint, hier sein freiwilliges Rückgaberecht ausschließen zu wollen, so ist die Formulierung der Ausschlüsse denkbar unglücklich gewählt. Der durchschnittliche Verbraucher wird dies immer allgemein auf sein Rückgaberecht beziehen.
Wir hoffen, dass Amazon hier eine praktikable und klare Lösung findet, um eine Differenzierung zu ermöglichen und damit auch den Händlern potentiellen Ärger zu ersparen.

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Hohe Abmahngefahr bei Einsatz von Google Fonts ohne Einwilligung des Nutzers https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/hohe-abmahngefahr-bei-einsatz-von-google-fonts-ohne-einwilligung-des-nutzers Wed, 19 Oct 2022 10:50:26 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6250 Achtung: Aktuell erfolgt eine große Anzahl an Abmahnungen welche sich gegen den Einsatz insbesondere von Google Fonts richten. Worauf dieses basiert und wie diese zu vermeiden sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag: Wie wir schon seit geraumer Zeit informieren, muss der Nutzer in den Einsatz von Dienstleistern, welche personenbezogene Daten verarbeiten, einwilligen, sofern diese nicht [...]

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Achtung:
Aktuell erfolgt eine große Anzahl an Abmahnungen welche sich gegen den Einsatz insbesondere von Google Fonts richten.
Worauf dieses basiert und wie diese zu vermeiden sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag:

Wie wir schon seit geraumer Zeit informieren, muss der Nutzer in den Einsatz von Dienstleistern, welche personenbezogene Daten verarbeiten, einwilligen, sofern diese nicht technisch notwendig sind, d.h. für den Betrieb der Webseite unerlässlich.
Besonders problematisch sind hier US-Amerikanische Services, da deren Einsatz seit dem Wegfall des US-europäischen Abkommen Privacy Shield in sich problematisch sind.

Urteil  LG München – Einsatz von Google Fonts ohne Einholung einer Einwilligung datenschutzwidrig

Am 20.01.2022 erging ein Urteil des LG München (Az 3 0 17493/20), in welchen die dynamische Einbindung von US-Webdiensten, im vorliegenden Fall Google Fonts ohne Einwilligung des Besuchers für datenschutzwidrig erachteten.

Google Fonts sind von Google zur Verfügung gestellte Schriftarten, welche prinzipiell kostenlos genutzt werden, und vielfältig auf Webseiten genutzt werden.

Wichtig ist, dass es zwei Möglichkeiten gibt, Google Fonts einzubinden:

  1. Statisch:

Bei der statischen Variante wird die gewünschte Schriftart heruntergeladen und auf dem eigenen Webspace hochgeladen und lokal in die Webseite eingebunden.
Hier kommt es zu keiner Verbindung zu den Google Servern, dies stellt datenschutzrechtlich daher kein Problem dar.

  1. Dynamisch:

Hier werden die Schriftarten per Code-Snippet in den HTML-Code der Webseite eingebunden.
Bei jedem Aufruf der Webseite kommt es dann zu einer Verbindung mit den Google-Servern, wobei die Schriftart heruntergeladen und eingesetzt wird. Hier wird notwendigerweise auch die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übertragen.

Im vorliegenden Fall hatte die Webseitenbetreiberin Google Fonts entsprechend dynamisch eingebunden ohne eine Einwilligung einzuholen wogegen sich der Kläger mit seiner Klage auf Unterlassung und Schadensersatz richtete.
Das Landgericht gab der Klage statt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassen gegen die Weitergabe seiner IP-Adresse an Google zu (gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog).

Unstrittig war, dass auf der Webseite keine Einwilligung für den Einsatz von Google Fonts eingeholt wurde.
Der Versuch der Klägerin, sich hier statt dessen auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses zu beziehen, schlug fehl, insbesondere da es durch die statische Variante eine Möglichkeit der Einsatz der Google Schriftarten ohne Datenweitergabe gibt.

Dem Kläger wurden hier 100€ Schadensersatz zugesprochen, dem Gericht reichte hierfür das individuelle Unwohlsein des Klägers seiner Weitergabe der IP-Adresse an Google aus.

 

Abmahnwelle:
Aktuell gibt es eine Vielzahl von Abmahnungeninsbesondere auf den Einsatz von Google Fonts, welche sich auf dieses Urteil beziehen.

Hierbei gibt es sowohl meist noch nicht anwaltlich vertretene Einzelnutzer, welche pauschal 100€ fordern als auch Abmahnungen durch Rechtsanwälte, welche durch Einzelnutzer oder Interessensverbände legitimiert sein sollen.

Offensichtlich werden hier gezielt Webseiten gesucht, welche Google Fonts dynamisch und ohne Einwilligungseinholung einsetzen um deren Betreiber entsprechend anzugehen.

Wie  vorgehen?

Prüfen Sie zunächst, ob Sie Google Fonts auf Ihrer Webseite einsetzen. Beachten Sie dabei, dass dies möglicherweise auch durch Plugins anderer Anbieter geschehen kann.

Sollten Sie Google Fonts selbst einsetzen, ist dringend zu empfehlen, die Schriftarten statisch einzusetzen.
Eine entsprechende Anleitung findet sich beispielsweise hier:

Alternativ muss bei dynamischer Einbindung eine Einwilligung durch ein Consent Banner vorgenommen werden.
Beim Einsatz durch ein Plugin welches Google Fonts (dynamisch) einsetzt, sollte geprüft werden, ob dieses notwendig ist, und wenn dies bejaht wird, für dieses ebenfalls eine Einwilligung eingeholt werden
Auch wenn die Abmahnungen sich aktuell meist auf den Einsatz Google Fonts konzentrieren muss hier erneut betont werden, das grundsätzlich für jeden nicht technisch notwendigen Einsatz von Diensten, bei welchen personenbezogene Daten übertragen werden, eine Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Es sollte daher alle eingesetzten Services entsprechend geprüft und gegebenenfalls eine Einwilligung abgefragt werden.

 

Sofern eine Privatperson oder eine Kanzlei absichtlich Webseiten aufsucht, um diese auf den Einsatz von Google Fonts ohne Einwilligung zu prüfen und entsprechend anzugehen, so liegt ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben nahe, was die Abmahnung rechtsmissbräuchlich machen könnte.
Dies kann jedoch nicht pauschal für jede Abmahnung beantwortet werden, Betroffenen ist empfohlen sich anwaltlich beraten zu lassen und nicht vorschnell Zahlung zu leisten.

 

Fazit:

Aufgrund der aktuellen Abmahnwelle gilt es dringend zu prüfen, ob Google Fonts auf der eigenen Webseite eingesetzt werden.

Sollte dies der Fall sein, sollten diese, sofern noch nicht geschehen, statisch eingesetzt werden. Dass bedeutet, dass die Schriftarten lokal auf dem eigenen Server gehostet werden und es zu keinerlei Datenübertragung zu Google kommt.
Auch der Einsatz anderer Dienstleister und Services gilt es zu überprüfen und gegebenenfalls die Einholung einer Einwilligung beim Webseitenbesucher für deren Einsatz.

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Was Online-Händler beachten sollten, wenn sie den Begriff „Black Friday“ verwenden https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/was-online-haendler-beachten-sollten-wenn-sie-den-begriff-black-friday-verwenden Mon, 14 Nov 2016 10:15:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/was-online-haendler-beachten-sollten-wenn-sie-den-begriff-black-friday-verwenden/ Am 25.November 2016 ist es wieder soweit: Der Black Friday, der traditionell den Auftakt zum Weihnachtsgeschäft bildet, steht kurz bevor.

In seinem Ursprungsland, den USA, locken enorme Rabatte die Kunden in die Geschäfte. Hierzulande findet der „Black Friday“ fast ausschließlich im Online-Handel statt.

Was Online-Händler zu beachten haben, wenn sie sich an Rabattaktionen zum „Black Friday“ beteiligen und dabei den Begriff „Black Friday“ verwenden wollen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Am 25.November 2016 ist es wieder soweit: Der Black Friday, der traditionell den Auftakt zum Weihnachtsgeschäft bildet, steht kurz bevor.

In seinem Ursprungsland, den USA, locken enorme Rabatte die Kunden in die Geschäfte. Hierzulande findet der „Black Friday“ fast ausschließlich im Online-Handel statt.

Was Online-Händler zu beachten haben, wenn sie sich an Rabattaktionen zum „Black Friday“ beteiligen und dabei den Begriff „Black Friday“ verwenden wollen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

„Black Friday“ als geschützter Begriff

Vielen dürfte nicht bekannt sein, dass es sich bei dem Begriff „Black Friday“ um einen geschützten Begriff handelt, der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen ist und damit markenrechtlichen Schutz genießt (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020130575741/DE).

Dies erscheint verwunderlich, da es sich bei „Black Friday“ eher um einen allgemeingültigen Begriff handelt und diese Begriffe wie z.B. „verkaufsoffener Sonntag“,  „Rosenmontag“  oder „Valentinstag“ auch nicht schützbar sind.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Markengesetzes (MarkenG) sind Marken nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind.

Vor diesem Hintergrund sollte überprüft werden werden, ob die Eintragung der Marke überhaupt rechtmäßig erfolgte  –ein Löschungsantrag wurde bereits gestellt (s.u.).

 

Wer hat die Rechte an dem Begriff „Black Friday“?

Der Begriff „Black Friday“ wurde von der Super Union Holdings Ltd. ins Markenregister eingetragen. Diese hat die Wortmarke nach der Übertragung an verschiedene andere Gesellschaften mittlerweile  an die Black Friday GmbH übertragen, die in der Landeshauptstadt München ansässig ist.

Die Black Friday GmbH betreibt eine Plattform auf  der Webseite blackfridaysale.de. Das Deal-Portal listet alle Angebote der teilnehmenden Shops auf, die für die Aufnahme bezahlen.  Das Portal weist ausdrücklich darauf hin, dass es durch die exklusiven Markennutzungsrechte nur blackfridaysale.de und seinen Kunden erlaubt sei, die Marke „Black Friday“ zu verwenden.

Sofern Online-Händler nicht in der Plattform aufgenommen sind, sollte der Begriff  derzeit auch nicht verwendet werden.

 

Markenrechtlicher Schutz

Aus einer Marke kann der Inhaber jedem Dritten untersagen, im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.

Die Black Friday GmbH kann als Inhaberin der Marke eine Rechtsverfolgung oder Abmahnung vornehmen, wenn sie eine Markenrechtsverletzung feststellt.

Eine Verwendung des Begriffs „Black Friday“ auf einer Webseite des Online-Shops ohne Zustimmung der Black Friday GmbH wäre eine Markenrechtsverletzung. Von dem markenrechtlichen Schutz umfasst ist auch die Verwendung des Begriffs in der Online- Werbung (zB. in einem Werbenewsletter) und in Werbeanzeigen.

 

Löschungsantrag

Aktuell wurde ein Löschungsantrag beim DMPA gegen die Marke „Black Friday“ gestellt. Falls dieses erfolgreich sein sollte, besteht für  Online Händler keine Gefahr mehr wegen der Verwendung des Begriffs „Black Friday“ abgemahnt zu werden.

Wir halten Sie über den Ausgang des Löschungsverfahrens auf dem Laufenden.

 

Fazit

Derzeit besteht aufgrund der noch nicht erfolgreichen Löschung markenrechtlicher Schutz an dem Begriff „Black Friday“. Online-Händler sollten den Begriff „Black Friday“ daher nicht verwenden, solange sie nicht auf der Plattform blackfridaysale.de gelistet sind. Bei unberechtigter Nutzung drohen Abmahnungen.

Sollte das Löschungsverfahren erfolgreich sein, besteht jedoch kein Abmahnrisiko mehr.

 

 

 

 

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Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist – „Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/abmahnung-von-amazon-haendlern-wegen-lieferfrist-vorrausssichtliche-versanddauer-1-3-tage Mon, 18 Jul 2016 02:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/abmahnung-von-amazon-haendlern-wegen-lieferfrist-vorrausssichtliche-versanddauer-1-3-tage/ Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist - "Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage"

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Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist – „Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage“

 

Aktuell gibt es eine Abmahnung, welche Amazon-Händler betreffen kann:

Gerügt wird, dass sich bei den Versandkosten der Angeboten des Händlers die Angabe:
„Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ befindet.

Nach Ansicht der Abmahner ist das Wort „voraussichtlich“ rechtswidrig, da das Gesetz konkrete Liefertermine vorsieht.

Offensichtlich wird dieses Wort jedoch von Amazon selbst eingeblendet. Dies geschieht scheinbar, sofern die Versandkosten von Gewicht oder Menge der Ware abhängig gemacht wird. Bei einer Staffelung nach Warenwert wird der problematische Zusatz anscheinend nicht eingeblendet.

Amazon-Händler sind daher aufgerufen, ihre Versandkosten zu überprüfen, und sofern notwendig, die Staffelung zu verändern. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich mit Amazon in Verbindung zu setzen. Es gilt zu hoffen, dass das Unternehmen hier bald tätig wird und diese Abmahngefahr beseitigt.

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Werben mit Garantien durch Amazon-Händler https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/werben-mit-garantien-durch-amazon-haendler Mon, 18 Jul 2016 00:15:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/werben-mit-garantien-durch-amazon-haendler/ Werben mit Garantien durch Amazon-Händler

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Werben mit Garantien durch Amazon-Händler

 

Wer auf Amazon Waren verkauft und mit Garantien wirbt, muss derzeit mit Abmahnungen durch den IDO Verband rechnen, wie im Internet berichtet wird.

Eine Garantiewerbung ist nur dann zulässig, wenn über die Garantiebedingungen informiert wird und ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf erfolgt, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Das gilt nicht nur für den Verkauf über Amazon und andere Online-Marktplätze, sondern auch für den eigenen Webshop.

Problematisch bei dem Verkauf über Amazon ist, dass Marketplace-Händler teilweise keinen Einfluss auf die Angebotsdarstellung haben. Hängen sie sich an ein Angebot an, in dem – rechtswidrig – mit einer Garantie geworben wird, kann auch das zu Abmahnungen führen.

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Unerlaubte Verwendung der Wortmarke „INBUS“ https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/unerlaubte-verwendung-der-wortmarke-inbus Mon, 18 Jul 2016 00:02:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/unerlaubte-verwendung-der-wortmarke-inbus/ Unerlaubte Verwendung der Wortmarke „INBUS“

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Unerlaubte Verwendung der Wortmarke „INBUS“

 

„INBUS“ ist als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Mit der Formulierung darf folglich nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers geworben werden. Wer Innensechskantschrauben und entsprechend zugehöriges Werkzeug anbietet, darf als Bezeichnung nicht die eingetragenen Wortmarken verwenden.

Die Verwendung der Begriffe „Inbusschrauben“, „Inbusschlüssel“ oder „Inbus-Schlüsselsatz“ wurden bereits 1989 vom LG Düsseldorf (AZ: 4 O 136/89) als Verletzung der Wortmarke eingestuft.

Aktuell werden Abmahnungen gegen Online-Händler ausgesprochen, die die Wortmarke unberechtigt nutzen. Obwohl „lediglich“ die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung gefordert wird und nicht zusätzlich auch die Zahlung von Anwaltsgebühren, sollten sich Betroffene dennoch dringend anwaltlich beraten lassen.

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Neue Funktion: Kauf des Lagerbestands von Marketplace-Händlern seitens Amazon möglich https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/neue-funktion-kauf-des-lagerbestands-von-marketplace-haendlern-seitens-amazon-moeglich Tue, 21 Jun 2016 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/neue-funktion-kauf-des-lagerbestands-von-marketplace-haendlern-seitens-amazon-moeglich/ Amazon hat eine neue Funktion innerhalb des Marktplatzes eingeführt. Das soll nicht nur von vielen Händlern unbemerkt erfolgt sein, sondern kann auch schwerwiegende Folgen für sie haben.

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Amazon hat eine neue Funktion innerhalb des Marktplatzes eingeführt. Das soll nicht nur von vielen Händlern unbemerkt erfolgt sein, sondern kann auch schwerwiegende Folgen für sie haben.

 

Amazon ist sowohl Online-Händler als auch Betreiber des Marketplaces. Seinen Kunden möchte das Unternehmen ein möglichst breites Warenspektrum bieten, die Marketplace-Händler (also potenzielle Konkurrenten) – angeblich – beim erfolgreichen Geschäftsbetrieb unterstützen. Beides könnte mittels einer neu eingeführten Funktion erreicht werden: „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“.

Kauf meines Lagerbestandes – Vorteile

In einem Interview mit der Internetworld gibt Markus Schöberl, Director Sellers Services Germany bei Amazon an, dass es sich dabei um „die nächste Evolutionsstufe beim europäischen Versand“ handelt, über die Amazon seinen Kunden die größte Auswahl und Händlern die Möglichkeit bieten will, an jeden Kunden in Europa verkaufen zu können [http://www.internetworld.de/e-commerce/amazon/haendler-entscheidet-selbst-1108122.html]. Es gibt aber auch Stimmen, die vermuten, dass der Online-Riese so an Waren kommen möchte, die Hersteller ihm nicht liefern (wollen) [https://www.shopanbieter.de/news/archives/10487-achtung-gefaehrliche-amazon-agb-aenderung.html].

Achtung FBA-Nutzer, es besteht Handlungsbedarf!

Unabhängig von den Beweggründen des Plattformbetreibers müssen Händler, die von der Funktion betroffen sind, also diejenigen, die ihre Waren (auch) durch Amazon versenden lassen und sie deshalb in den Logistikzentren des Online-Riesen lagern, tätig werden, wenn sie dieser Möglichkeit nicht zustimmen. Denn die Erlaubnis ist standardmäßig erteilt. Die Funktion kann über das Seller Central in den Einstellungen zu „Versand durch Amazon“ und dort bei „Lagerbestandseinstellungen“ deaktiviert werden.

Vertriebsbedingungen beachten! Es droht Lieferstopp durch Hersteller

Den Haken in der dortigen Checkbox zu entfernen ist besonders für Händler wichtig, die bestimmte Vertriebsvereinbarungen mit den Herstellern getroffen haben. Etwa, dass sie die Artikel nicht an andere Händler – wie Amazon – weiterverkaufen oder sie ausschließlich in Deutschland anbieten. Andernfalls werden sie vertragsbrüchig, was Vertragsstrafen oder auch den vollständigen oder teilweisen Lieferstopp zur Folge haben könnte. Einige Hersteller haben letzteres bereits angekündigt und ihre Händler dahingehend informiert.

Unzureichende Information seitens Amazon?

Amazon selbst soll die Marketplace-Händler hingegen nur unzureichend über die Neuerung informiert haben, sagen die Betroffenen. Nach Angaben des Plattformbetreibers soll es eine entsprechende Mitteilung im Seller Central gegeben haben. Einzelne Händler sind auch direkt angeschrieben worden. Wer jedoch nichts von der Änderung weiß, kann die Einstellung auch nicht deaktivieren und muss sich nicht wundern, wenn sein Lagerbestand plötzlich ausverkauft ist.

Und plötzlich ist das Lager leer

Auch das kann – rechtliche – Konsequenzen für den Amazon-Händler haben. Etwa wenn eigene Kaufverträge mit Endkunden nicht erfüllt werden können, weil das entsprechende Produkt aus dem Lager verschwunden ist und deshalb nicht geliefert werden kann. Auch die Angaben zur Warenverfügbarkeit im Shop könnten fehlerhaft werden, wenn der Marktplatzbetreiber nach Abkauf der Waren diese nicht unverzüglich aktualisiert. Falsche oder irreführende Verfügbarkeitsangeben im Webshop wurden in der Vergangenheit bereits abgemahnt [https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/abmahnungen].

Ist der Abkauf überhaupt wirksam?

Es bestehen zwar rechtliche Zweifel, ob der Kauf der Artikel von Marketplace-Händlern seitens Amazon über die neue Funktion wirksam ist. Schließlich sind für einen Kaufvertrag zwei Willenserklärungen erforderlich. Weiß der Händler aber nichts von der Neuerung und hätte er davon auch keine Kenntnis haben können, fehlt es an seiner Angebotsannahme. Stuft man die Funktion als AGB-Klausel ein, ist zunächst fraglich, ob diese wirksam in den Vertrag zwischen dem Plattformbetreiber und seinen Händlern einbezogen wurde, wenn über die Änderung nicht entsprechend informiert wurde. Zudem könnte es ich auch um eine „überraschende Klausel“ im Sinne des § 305 c BGB handeln, die dann nicht anwendbar wäre.

…ist die Ware erst weg…

Dennoch hätten die Marketplace-Händler das Nachsehen. Denn hat Amazon die Waren einmal vom Händler ab- und an seinen eigenen Kunden verkauft und geliefert, wird es einige Zeit dauern, bis der Betroffene seine Rechte – gerichtlich – durchgesetzt hat und den Artikel zurückverlangen kann. Der Endkunde hat das Produkt bis dahin ge- wenn nicht sogar verbraucht, was es für den Amazon-Händler wertlos macht. Dann Schadenersatzforderungen gegen Amazon geltend zu machen, könnte im schlimmsten Fall mit dem Ausschluss vom Marktplatz enden.

Fazit

Marketplace-Händler müssen entscheiden, ob sie sich ihre Waren von Amazon abkaufen lassen wollen; immerhin zum Preis, der im Shop angegeben wird abzüglich Umsatzsteuer. Beides hat sicherlich Vor- aber auch Nachteile.

Wer den Aufkauf verhindern will, muss aktiv werden und die entsprechende Funktion deaktivieren. Welche Folgen die Umstellung hat und wie die betroffenen Marketplace-Händler darauf reagieren, wird sich – möglicherweise auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen – erst zeigen.

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