Kategorie: DS-GVO

Hier eine Übersicht über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen:

6 Jahre:

  • Angebote sofern zu Auftrag geführt haben
  • Bestell- und Auftragsunterlagen
  • Darlehensunterlagen (Nach Vertragsablauf)
  • Lieferscheine
  • Dauerauftragsunterlagen (sofern nicht Buchungsgrundlage, nach Vertragsablauf)
  • Geschäftsbriefe (Ausgenommen Gutschriften & Rechnungen)
    • Sich auf konkrete Geschäfte bezogene Korrespondenz
    • Auch E-Mails
  • Handelsbriefe(Ausgenommen Gutschriften & Rechnungen)
  • Mahnungen & Mahnbescheide
  • Überstundenlisten
  • Vermögenswirksame Leistungen (soweit nicht Buchungsbelege)
  • Verträge(Sofern nicht Buchungsbelege)
  • Frachtbriefe
  • Fahrtenbücher
  • Arbeitszeitenlisten

10 Jahre:

  • Bestell- und Auftragsunterlagen
  • Buchungsbelege
    • Aktenvermerke
    • Abrechnungsunterlagen
    • Belege für die Offene Posten Buchhaltung
    • Beitragsabrechnung zu Sozialversicherungsträgern
    • Kreditunterlagen nach Ablauf von Kreditvertrag
    • Lieferscheine
    • Lohnbelege
    • Telefonkostennachweise
    • Zollbelege
  • Arbeitsanweisungen für elektronische Buchführung
  • Rechnungen(Ausgangs- wie Eingangs)
  • Bankbelege
  • Doppel von Rechnungen
  • Gehaltlisten
  • Geschäftsberichte
  • Gutschriften
  • Handelsbücher
  • Kassenberichte / -bücher
  • Kontenpläne & Kontenplanänderungen
  • Kontoauszüge
  • Lohnlisten
  • Quittungen
  • Reisekostenabrechnung
  • Steuerunterlagen- und -erklärungen
  • Überweisungsbelege
  • Verkaufsbücher
  • Debitorenliste(sofern Bilanzunterlagen)
  • Fahrkostenerstattungsunterlagen
  • Nachnahmebelege
  • Verbindlichkeiten
  • Prozessakten

Besondere Verjährungsfristen:

  • Personalakten
    • Bis zur Verjährung von Ansprüchen des Arbeitsnehmer
    • Im Normalfall 3 Jahre ab Fälligkeit des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers
  • Entgeltunterlagen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise sowie für Bescheinigungen für den Arbeitnehmer
    • Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahrs
  • Eintragungen zum Mutterschutz und Jugendarbeitsschutzgesetz
    • 2 Jahre nach letzter Eintragung
  • Unterlagen der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern für Beitragsrechnung relevant
    • 5 Jahre
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