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    <title>Blog / Atom Feed</title>
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    <updated>2026-05-03T08:59:23+02:00</updated>
    
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            <title type="text">BGH: Einwilligung zu Werbe-Emails darf nicht unbestimmt sein</title>
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                                            Der BGH hat entschieden (Urteil vom 14.03.2017), dass die Einwilligungserklärung zum Empfang von Werbemails die beworbenen Unternehmen und Produkte benennen muss. Ist die Einwilligung zu allgemein formuliert, ist diese unwirksam. 
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                <![CDATA[
                  Was war geschehen?   
 Der Kl&amp;auml;ger hat von einem Verlag im Internet ein Freeware &amp;ndash;Computerprogramm bezogen. Um die Software herunterladen zu k&amp;ouml;nnen, musste er u.a. seine E-Mail-Adresse angeben und dem Erhalt von Werbebotschaften durch 25 namentlich benannte Firmen zustimmen. Im Folgenden erhielt der Kl&amp;auml;ger per E-Mail Werbung f&amp;uuml;r Printprodukte des Verlags, mahnte den Verlag daraufhin ab und forderte ihn auf, seine Daten, insbesondere seine E-Mail Adresse zu l&amp;ouml;schen und diese auch nicht an Dritte weiterzugeben. Der Verlag weigerte sich die vom Kl&amp;auml;ger geforderte Unterlassungserkl&amp;auml;rung zu unterzeichnen, da er der Auffassung war, eine wirksame Einwilligung des Kl&amp;auml;gers zum Versand von Werbemails an ihn zu besitzen. 
  Die Entscheidung  
 Der BGH hielt an seiner fr&amp;uuml;heren Rechtsprechung fest und urteilte, dass eine wirksame Einwilligung nur in Kenntnis der Sachlage erteilt werden kann. Der Verbraucher muss erkennen k&amp;ouml;nnen, dass seine Erkl&amp;auml;rung ein Einverst&amp;auml;ndnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt nach Ansicht des BGH auch voraus, dass der Adressat wei&amp;szlig;, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Die vom Kl&amp;auml;ger erteilte Einwilligung gen&amp;uuml;ge diesen Anforderungen nicht, da sie nicht ausreichend konkret formuliert sei. 
  Konkrete Produkte m&amp;uuml;ssen benannt werden  
 Aus der vom Kl&amp;auml;ger erteilten Einwilligung gehe nicht hervor, auf welche Produkte und Dienstleistungen sich diese bezieht. Es seien zwar 25 Firmen namentlich benannt worden von denen der Kl&amp;auml;ger k&amp;uuml;nftig E-Mails zu Werbezwecken erhalte, was aber nicht ausreiche. Es m&amp;uuml;sse ausdr&amp;uuml;cklich benannt werden, f&amp;uuml;r welche Produkte und Dienstleistungen die Firmen werben, denn alleine aus dem Firmennamen k&amp;ouml;nne nicht auf die zur zuk&amp;uuml;nftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Die Liste mit den benannten Unternehmen sei im konkreten Fall un&amp;uuml;bersichtlich, da darunter auch Marketingunternehmen waren, welche selbst Werbekampagnen f&amp;uuml;r andere Unternehmen entwerfen und durchf&amp;uuml;hren. 
  Fazit  
 Online-H&amp;auml;ndler, die Werbe-Emails auf Basis einer Einwilligung an Kunden verschicken, m&amp;uuml;ssen die im Newsletter beworbenen Produkte immer auf die &amp;Auml;hnlichkeit mit den von dem jeweiligen Kunden bestellten Produkten &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen. Vertreibt der H&amp;auml;ndler Waren aus mehreren Produktgruppen, m&amp;uuml;ssen diese auch in der Einwilligungserkl&amp;auml;rung aufgef&amp;uuml;hrt werden. Zudem sollten H&amp;auml;ndler stets darauf achten, dass die Einwilligungserkl&amp;auml;rung &amp;uuml;bersichtlich und transparent gestaltet ist. Sonst kann es leicht passieren, dass die Einwilligung f&amp;uuml;r unwirksam erkl&amp;auml;rt wird, wodurch die darauf basierende Werbung unzul&amp;auml;ssig ist. Der Nutzer muss sich stets bewusst sein k&amp;ouml;nnen, in welche Nutzung seiner Daten er einwilligt. 
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                            <updated>2017-05-05T09:45:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Abmahngefahr: Keine Feedbackanfragen ohne vorherige Einwilligung</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Ob und wie erfolgreich ein Webshop ist, entscheiden die Kunden. Um auf diese und deren Wünsche eingehen zu können, müssen Online-Händler allerdings wissen, was sie richtig und vor allem was sie falsch machen. Um das herauszufinden, werden Kunden um Feedback und Bewertung gebet...
                                        ]]>
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                <![CDATA[
                 Wer Werbung per E-Mail versenden will, braucht dazu die Einwilligung der Empf&amp;auml;nger. Lediglich in Ausnahmef&amp;auml;llen ist diese entbehrlich. Das d&amp;uuml;rfte mittlerweile bekannt sein. Was jedoch als Werbung anzusehen ist, besch&amp;auml;ftigt immer wieder die Gerichte. Mit Urteil vom 24.04.2016 (AZ: 14 U 1773/15) hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Dresden Kundenzufriedenheitsanfragen und Danksagungen nach Beantwortung als Werbung eingestuft. Entsprechende E-Mails, die ohne vorherige Einwilligung versendet werden, sind unzul&amp;auml;ssig. 
  Was war passiert?  
 Nachdem ein Kunde in einem Webshop Waren bestellt hatte, wurde er per E-Mail gebeten, sein Einkaufserlebnis durch Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung zu bewerten. Nach Beantwortung der Fragen erhielt er eine weitere E-Mail, in der sich der Unternehmer f&amp;uuml;r das Feedback unter anderem mit der Formulierung am Ende &amp;bdquo;Gerne w&amp;uuml;rden wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen d&amp;uuml;rfen.&amp;ldquo; bedankte. Der Empf&amp;auml;nger war der Auffassung, dass es sich bei den E-Mails um Werbung handele, die nur mit entsprechender Einwilligung versendet werden d&amp;uuml;rfen. Da er eine solche aber nicht abgegeben hatte, forderte er Unterlassung. 
  Feedbackanfragen nur mit Einwilligung  
 Zu Recht wie das OLG entschied. Sowohl die Bitte um Teilnahme an der Kundenzufriedenheitsbefragung als auch die anschlie&amp;szlig;ende Danksagung sind als Werbung einzustufen. Werbung ist dabei jede &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen mit dem Ziel der Absatzf&amp;ouml;rderung. Die E-Mails stellen eine Kundennachbetreuung dar, durch die der K&amp;auml;ufer den Eindruck erh&amp;auml;lt, man bem&amp;uuml;he sich auch nach der Bestellung um ihn. Das diene der Kundenbindung und f&amp;uuml;hrt im besten Fall zur Weiterempfehlung oder weiteren Vertragsabschl&amp;uuml;ssen. 
 Die Feedbackanfrage und die anschlie&amp;szlig;ende Dankes-E-Mail stellen mithin Werbung f&amp;uuml;r das Unternehmen dar, f&amp;uuml;r deren Versendung eine entsprechende Einwilligung des Empf&amp;auml;ngers erforderlich ist. F&amp;uuml;r die Beurteilung ist dabei unerheblich, dass der Empf&amp;auml;nger zuvor eine Bestellung im Webshop get&amp;auml;tigt hatte. 
  Einwilligung nur ausnahmsweise entbehrlich  
 Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung besteht nur in engen gesetzlichen Grenzen, n&amp;auml;mlich dann, wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse, die er im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren vom Kunden erhalten hat, zur Direktwerbung f&amp;uuml;r eigene &amp;auml;hnliche Produkte nutzt. Mit Feedbackanfragen wird jedoch keine Werbung f&amp;uuml;r einzelne Artikel, sondern f&amp;uuml;r das ganze Unternehmen gemacht. Die genannten Voraussetzungen d&amp;uuml;rften folglich - wenn &amp;uuml;berhaupt &amp;ndash; nur in wenigen Ausnahmef&amp;auml;llen erf&amp;uuml;llt sein (etwa bei einem sehr beschr&amp;auml;nkten Warenangebot im Shop). 
  Derzeitiger Stand der Rechtsprechung  
 Auch das AG D&amp;uuml;sseldorf (Urt. v.27.10.2014, AZ: 20 C 6875/14) und das AG Hannover (Urt. v. 03.04.2013, AZ: 550 C 13442/12) teilen die Ansicht des OLG Dresden, dass es sich bei Feedbackanfragen um Werbung handelt, f&amp;uuml;r die eine Einwilligung des Empf&amp;auml;ngers erforderlich ist. 
 Hingegen war das LG Coburg (Urt. v. 17.02.2012, AZ: 33 S 87/11) der Meinung, dass, sofern es sich bei Feedback-Anfragen &amp;uuml;berhaupt um Werbung handelt, diese zumindest nicht unzumutbar seien. Denn sie stellen nicht &amp;uuml;berwiegend Werbema&amp;szlig;nahmen, sondern Kundenservice dar. Vor allem im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Gesch&amp;auml;ftskontakt sei die Frage nach seiner Zufriedenheit f&amp;uuml;r den Kunden nicht offenkundig als Werbung anzusehen. Dar&amp;uuml;ber hinaus seien derartige Bitten um Feedback im heutigen Gesch&amp;auml;ftsverkehr &amp;uuml;blich. 
  Fazit  
 Die Einsch&amp;auml;tzung, dass es sich bei Feedback-Anfragen um E-Mail-Werbung handelt, f&amp;uuml;r die eine vorherige Einwilligung des Empf&amp;auml;ngers erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung weit verbreitet. Online-H&amp;auml;ndlern kann daher nur geraten werden, eine entsprechende Einwilligung ihres Kunden einzuholen, bevor sie nach dessen Meinung &amp;uuml;ber das Produkt und den Bestellablauf fragen. Andernfalls drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren. 
 Das gilt umso mehr, da auf Grund einer Gesetzes&amp;auml;nderung seit einiger Zeit auch Verb&amp;auml;nde &amp;ndash; etwa die Verbraucherzentralen &amp;ndash; berechtigt sind, gegen Datenschutzverst&amp;ouml;&amp;szlig;e vorzugehen. 
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                            <updated>2016-07-18T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">BGH: Werbung in Autoreply-Mails ist unzulässig</title>
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                <![CDATA[
                
                                            In letzter Zeit kommt es immer wieder zu gerichtlichen Streitigkeiten wegen der Zusendung von Werbe-E-Mails. Grundsätzlich gilt, dass solche nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig sind. Das LG Stuttgart hat nun aber entschieden, dass es Fälle gibt, bei den...
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 4.2.2015 (AZ: 4 S 165/14) &amp;uuml;ber den Fall eines Versicherungskunden entschieden, der sich gegen die Zusendung von Werbe-Mails seitens seiner Versicherung zur Wehr setzte. Dieses hat der BGH mit einem aktuellen Urteil nun aufgehoben. 
   Update (17.12.2015):   
 Mit Urteil vom 15.12.2015 (AZ: VI ZR 134/15) hat der BGH die Entscheidung des LG Stuttgart (Urt. v. 04.02.2015, AZ: 4 S 165/14) aufgehoben und das amtsgerichtliche Urteil des AG Stuttgart Bad Cannstatt vom 25.04.2014 (AZ: 10 C 225/14) wiederhergestellt. 
 Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass Werbung innerhalb von automatisiert versendeten Eingangsbest&amp;auml;tigungen per E-Mail zumindest dann unzul&amp;auml;ssig ist, wenn der Empf&amp;auml;nger dem Erhalt von Werbung ausdr&amp;uuml;cklich widersprochen hat. 
  LG Stuttgart - Das war passiert  
 Der Kunde hatte zun&amp;auml;chst per Brief eine K&amp;uuml;ndigung an die Versicherung geschickt und nach einiger Zeit per E-Mail um eine Best&amp;auml;tigung gebeten. Auf diese E-Mail erhielt er eine automatische Eingangsbest&amp;auml;tigung, dass seine Anfrage angekommen sei und schnellstm&amp;ouml;glich beantwortet werde. In dieser war als Absender eine &amp;bdquo;noreply&amp;ldquo;-Adresse angegeben, der Betreff wurde mit &amp;bdquo;automatische Antwort auf Ihre Mail&amp;ldquo; beschrieben. 
 Neben der Best&amp;auml;tigung, dass die Kundenanfrage eingegangen sei, wurde in der E-Mail auf verschiedene (kostenlose) Services der Versicherung aufmerksam gemacht (Unwetterwarnung per SMS, verf&amp;uuml;gbare App). Daran st&amp;ouml;rte sich der Kunde. Vor allem deshalb weil er die gleiche E-Mail mehrere Male, unter anderem auch als Antwort auf seine Beschwerde an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens und auf seine Abmahnung, erhielt. Er stufte die Eingangsbest&amp;auml;tigung als unzul&amp;auml;ssige Werbung ein und forderte von der Versicherung &amp;ndash; letztendlich gerichtlich &amp;ndash; Unterlassung. 
  LG Stuttgart - Die Entscheidung  
 Einen entsprechenden Anspruch hat das LG Stuttgart - in zweiter Instanz - nun allerdings verneint. W&amp;auml;hrend das Amtsgericht (AG) Stuttgart Bad Cannstatt (Urt. v. 14.5.2014, AZ: 10 C 225/14) eine Verletzung des allgemeinen Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechts des Kl&amp;auml;gers noch bejahte, waren die Richter der zweiten Instanz der Ansicht, dass die streitgegenst&amp;auml;ndlichen E-Mails eine solche Verletzung nicht darstellen. 
 Die Richter argumentieren, dass die Verletzung des allgemeinen Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechts eine gewisse Erheblichkeit erfordert, bevor sie bejaht werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt es an dieser Erheblichkeit, weil es sich nicht um eine &amp;bdquo;klassische Werbe-E-Mail&amp;ldquo;, sondern um eine Eingangsbest&amp;auml;tigung handelte, die durch den Kl&amp;auml;ger deshalb ausgel&amp;ouml;st wurde, weil er sich selbst per E-Mail an die Beklagte gewandt hatte. 
 Hinzukommt, dass dem Kl&amp;auml;ger - nach eigenen Angaben - keine Kosten entstanden sind oder ein spezielles Aussortieren der E-Mail erforderlich gewesen w&amp;auml;re. Eingangsbest&amp;auml;tigungen per E-Mail werden in der Regel nicht gel&amp;ouml;scht, damit ein sp&amp;auml;terer Nachweis m&amp;ouml;glich ist. Dass es sich um eine Best&amp;auml;tigung handelt, war f&amp;uuml;r den Kl&amp;auml;ger sowohl aus dem Betreff (&amp;bdquo;automatische Antwort auf Ihre E-Mail&amp;ldquo;) als auch aus der Uhrzeit des Eingangs ersichtlich, der nur wenige Minuten nach Absendung seiner eigenen E-Mail erfolgte. 
 Zudem musste der Empf&amp;auml;nger die E-Mail unabh&amp;auml;ngig von der beinhalteten Werbung &amp;ouml;ffnen, konnte aber auf Grund des insgesamt geringen Umfangs der Gesamt-Mail das Wesentliche sofort erkennen. Die Gefahr, dass der Kl&amp;auml;ger k&amp;uuml;nftig weitere E-Mails in der Art unaufgefordert erhielt, bestand ebenfalls nicht. Denn nur, wenn sich der Betroffene selbst an den Absender per Mail wendet, wird die besagte Eingangsbest&amp;auml;tigung verschickt. 
  Entscheidung ist nicht ohne weiteres auf andere F&amp;auml;lle &amp;uuml;bertragbar  
 Die Entscheidung stellt allerdings keinen Freibrief dar, &amp;uuml;ber automatisch versendete Eingangsbest&amp;auml;tigungen Werbung an den Empf&amp;auml;nger zu &amp;uuml;bermitteln. Denn das LG Stuttgart hatte sich allein mit der Frage zu befassen, ob die besagte E-Mail das allgemeine Pers&amp;ouml;nlichkeitsrecht des Empf&amp;auml;ngers verletzt. Streitentscheidend war also, dass eine Privatperson, unabh&amp;auml;ngig von einer beruflichen T&amp;auml;tigkeit, den Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat. 
 Anders k&amp;ouml;nnte ein Urteil aber ausfallen, wenn ein Unternehmer derartige E-Mails an sein gesch&amp;auml;ftlich genutztes Postfach erh&amp;auml;lt. Dass ein gegenteilig lautendes Urteil erlassen werden w&amp;uuml;rde, wenn ein Konkurrent gegen entsprechende Handlungen seines Mitbewerbers vorgehen w&amp;uuml;rde, ist sogar h&amp;ouml;chstwahrscheinlich. Denn das Gesetz legt im Wettbewerbsrecht g&amp;auml;nzlich andere Ma&amp;szlig;st&amp;auml;be fest als bei der Verletzung des &amp;bdquo;allgemeinen Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechts&amp;ldquo; oder des &amp;bdquo;eingerichteten und ausge&amp;uuml;bten Gewerbebetriebs&amp;ldquo;. 
  &amp;Uuml;ber den Fall hat nun der BGH zu entscheiden  
 Die Entscheidung des LG Stuttgarts wurde nun vom BGH aufgehoben und das Urteil des AG Stuttgart Bad Cannstatt (erste Instanz) wieder hergestellt. Die Richter der ersten Instanz hatten eine Rechtsverletzung des Kl&amp;auml;gers bejaht, da das beklagte Unternehmen gegen den ausdr&amp;uuml;cklichen Willen des Kl&amp;auml;gers an diesen Werbung auf elektronishem Wege &amp;uuml;bermitelt hat. 
 Es bleibt also beim Grundsatz:  Keine E-Mail-Werbung ohne ausdr&amp;uuml;ckliche Einwilligung des Empf&amp;auml;ngers.  
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                            <updated>2016-02-12T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">AG Berlin: Registrierungsbestätigung per Mail ist unzulässige Werbung</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Mit Urteil vom 16.12.2014 hat das AG Berlin Pankow/Weißensee entschieden, dass eine E-Mail, die die Einrichtung eines Kundenkontos in einem Onlineshop bestätigt, unzulässige Werbung sein kann. Dabei machte das Gericht ausdrücklich keine Aussage über die Zulässigkeit von Bestät...
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Der Fall, &amp;uuml;ber den das Amtsgericht (AG) Berlin Pankow/Wei&amp;szlig;ensee (Urteil vom 16.12.2014, AZ: 101 C 1005/14) zu entscheiden hatte, betraf einen Online-H&amp;auml;ndler, der automatisiert E-Mails an Empf&amp;auml;nger versendet hat, die sich auf seiner Web-Seite f&amp;uuml;r ein Kundenkonto registriert haben.  
   Der Fall   
  Wurde ein Kundenkonto eingerichtet und in diesem Zusammenhang eine Mail-Adresse hinterlegt, versendete das Shop-System die Information &amp;uuml;ber die Erstellung des Kontos an die hinterlegte Adresse und kl&amp;auml;rte dar&amp;uuml;ber auf, welche Vorteile die Registrierung bietet. Einer der Mail-Empf&amp;auml;nger, selbst ein Gewerbetreibender, der die Mitteilung in seinem gesch&amp;auml;ftlichen Postfach fand, hatte sich allerdings auf der Website gar nicht registriert. Er mahnte daher den Absender ab und verlangte die Unterlassung der Zusendung derartiger Mails. Da sich der Abgemahnte ausschlie&amp;szlig;lich zur Unterlassung des Mail-Versands an die konkrete E-Mail-Adresse und nicht auch an s&amp;auml;mtliche anderen Adressen des Betroffenen bereit erkl&amp;auml;rte, landete der Fall vor Gericht.  
   Die Entscheidung   
  Der berliner Richter gab mit seiner Entscheidung dem betroffenen Mail-Empf&amp;auml;nger Recht.  
  Nicht nur handle es sich bei der versendeten E-Mail um bel&amp;auml;stigende Werbung, auch m&amp;uuml;sse das absendende Unternehmen sicherstellen, dass derartige Schreiben k&amp;uuml;nftig an keine der E-Mail-Adressen des Abmahners verschickt wird.  
   Was ist Werbung?   
  F&amp;uuml;r die Einordnung als Werbung kommt es nach Ansicht des Gerichts in erster Linie darauf an, wie sich die betreffende Mail aus Sicht des Empf&amp;auml;ngers darstellt. Diesbez&amp;uuml;glich sei nicht nur der Inhalt, sondern auch der Kontext entscheidend. Der Empf&amp;auml;nger hatte seine Daten im vorgelegten Fall gerade nicht im Webshop des H&amp;auml;ndlers hinterlegt. Dann aber eine E-Mail zu erhalten, in der die Registrierung best&amp;auml;tigt und deren Vorteil f&amp;uuml;r den Einkauf im Shop hervorgehoben wird, ist f&amp;uuml;r den Adressaten sogar besonders aufdringlich. F&amp;uuml;r den Kl&amp;auml;ger (n&amp;auml;mlich den abmahnenden Unternehmer) handelte es sich bei der Registrierungsbest&amp;auml;tigung folglich um bel&amp;auml;stigende Werbung.  
   Problem: Eingabe der Mail-Adresse durch Dritten   
  Der Knackpunkt des Falls lag darin, dass der Shop-Betreiber nicht nachweisen konnte, dass der Mail-Empf&amp;auml;nger pers&amp;ouml;nlich die Adressdaten hinterlegt hatte. Innerhalb des Verfahrens konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten von einem Dritten missbr&amp;auml;uchlich eingegeben wurden. Das gleiche Problem tritt aber auch in anderen F&amp;auml;llen auf, etwa bei der Anmeldung zu einem Newsletter.  
   Versendung von Werbe-Mails nur mit Einwilligung zul&amp;auml;ssig   
  F&amp;uuml;r den Erhalt werbender Mails ist das Einverst&amp;auml;ndnis des Adressaten erforderlich. Liegt dieses nicht vor, handelt der Unternehmer, der Werbung per E-Mail verschickt, nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verst&amp;ouml;&amp;szlig;t auch gegen das Datenschutzrecht. Deshalb hat sich in der Praxis die Durchf&amp;uuml;hrung eines Double-Opt-In-Verfahrens f&amp;uuml;r die Einholung der erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligung durchgesetzt. Dieses wurde von den Gerichten auch anerkannt.  
   Double-Opt-In-Verfahren   
  Dabei gibt der User zun&amp;auml;chst seine Daten auf der Web-Seite ein und erh&amp;auml;lt im Anschluss eine E-Mail mit einem Best&amp;auml;tigungs-Link. Erst wenn dieser Link vom Empf&amp;auml;nger angeklickt wird, gilt die Zustimmung in den Erhalt von Werbung per Mail als erteilt. Fraglich ist dann aber, ob nicht auch diese Best&amp;auml;tigungs-Mail als bel&amp;auml;stigende Werbung einzustufen ist, wenn die Mail-Adresse nicht vom Empf&amp;auml;nger selbst, sondern einem Dritten eingegeben wurde. Die Antwort auf diese Frage l&amp;auml;sst das AG Berlin in der genannten Entscheidung ausdr&amp;uuml;cklich offen. Denn bei dem streitgegenst&amp;auml;ndlichen Schreiben handelte es sich &amp;bdquo;offensichtlich nicht um eine derartige Best&amp;auml;tigungs-Mail&amp;ldquo;.  
  H&amp;auml;ndler, die das Double-Opt-In-Verfahren nutzen, m&amp;uuml;ssen folglich darauf achten, dass die Best&amp;auml;tigungs-Mail v&amp;ouml;llig neutral, also ohne werblichen Inhalt verfasst ist. Welche Formulierungen zul&amp;auml;ssig sind, k&amp;ouml;nnen (und werden) nur Gerichte entscheiden.  
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            </content>

                            <updated>2015-02-05T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">AG Düsseldorf: Bewertungsanfragen per E-Mail sind Werbung</title>
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                                            Da Kunden immer mehr Wert auf positive Bewertungen von Artikeln und Händlern durch andere Käufer legen, sehen sich viele Shop-Betreiber gezwungen, Feedback zu ihren Produkten oder sich selbst einzuholen, um sich auf dem Markt zu behaupten. Dabei stellt sich jedoch die Frage, w...
                                        ]]>
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                 Das Amtsgericht (AG) D&amp;uuml;sseldorf vertritt in seinem Urteil vom 27.10.2014 (AZ: 20 C 6875/14) die Ansicht, dass E-Mails, die an Verbraucher versendet werden und um Bewertung eines k&amp;uuml;rzlich erworbenen Produktes oder des Verk&amp;auml;ufers selbst bitten, als Werbung einzustufen und deshalb nur dann zul&amp;auml;ssig sind, wenn der betroffene Adressat zuvor in den Erhalt von Werbe-Mails eingewilligt hat. Diese Meinung vertrat auch schon das AG Hannover in seinem Urteil vom 3.4.2013 (AZ: 550 C 13442/12). 
 Zur Begr&amp;uuml;ndung f&amp;uuml;hrten die Richter aus, dass sich &amp;bdquo;Umfragen zu Meinungsforschungszwecken ohne weiteres als Instrument der Absatzf&amp;ouml;rderung einsetzen&amp;ldquo; lassen. &amp;bdquo;Ein solcher Zweck ist immer dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmers stehen&amp;ldquo;. Beide Gerichte wiesen au&amp;szlig;erdem darauf hin, dass derartige Bewertungsanfragen sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen eingreifen als &amp;bdquo;herk&amp;ouml;mmliche&amp;ldquo; Werbe-Mails. Denn sie verschleiern den Werbecharakter des Schreibens. 
 Die Konsequenz aus beiden Urteilen ist, dass H&amp;auml;ndler die ausdr&amp;uuml;ckliche Einwilligung ihrer Kunden ben&amp;ouml;tigen, die sie zus&amp;auml;tzlich auch protokollieren m&amp;uuml;ssen, bevor sie Bewertungsanfragen per Mail versenden d&amp;uuml;rfen. Fehlt diese, handelt der betroffene Unternehmer rechtswidrig, weil er sich nicht an die datenschutzrechtlichen Vorgaben h&amp;auml;lt, gleichzeitig aber auch wettbewerbswidrig, was Abmahnungen zur Folge haben kann. 
  Fazit  
 Auch wenn Bewertungen im Online-Handel mittlerweile unabdingbar sind, m&amp;uuml;ssen diesbez&amp;uuml;glich die rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Um Feedback von Kunden zu erhalten, k&amp;ouml;nne Unternehmer entsprechende Anfrage per Mail an ihre Kunden nur dann versenden, wenn diese in den Erhalt von Werbe-Mails eingewilligt haben. 
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                            <updated>2015-01-19T00:00:00+01:00</updated>
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