Urteile – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Tue, 05 Mar 2024 13:02:07 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Urteile – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 OLG Celle – Nebenkosten müssen nicht in Gesamtpreis eingerechnet werden https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-celle-nebenkosten-muessen-nicht-in-gesamtpreis-eingerechnet-werden Tue, 05 Mar 2024 14:59:44 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6454 In dem Berufungsurteil zum Urteil des LG Hannover, über das wir kürzlich berichteten, kamen die Richter des OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2024 – Az.: 13 U 36/23) zu einem anderen Ergebnis, was die Rolle der Nebenkosten angeht. Wie das OLG Celle entschieden hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie im folgenden [...]

Der Beitrag OLG Celle – Nebenkosten müssen nicht in Gesamtpreis eingerechnet werden erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
In dem Berufungsurteil zum Urteil des LG Hannover, über das wir kürzlich berichteten, kamen die Richter des OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2024 – Az.: 13 U 36/23)
zu einem anderen Ergebnis, was die Rolle der Nebenkosten angeht. Wie das OLG Celle entschieden hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Wie bereits im verlinkten Beitrag dargestellt, lag dem Urteil die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das einen Onlineshop für Staubsauger nebst Zubehör betrieb.

Dort wurde ein Filterbeutel für einen Staubsauger der Marke Vorwerk zum Preis von 14,90 EUR angeboten.
Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchenhinweis und darunter der Bestellbutton, mit dem die Ware in den Warenkorb gelegt werden konnte.
Rechts neben dem Bestellbutton befand sich ein Button mit der schwarzen Aufschrift „Mehr Info“; fuhr der Nutzer mit der Maus über diesen Bereich, erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“.
Ein Klick auf den Sternchenhinweis führte zu einer Hinweisseite, auf der eine Bearbeitungspauschale angegeben wurde, die unter einem Warenwert von 11,00 EUR 9,00 EUR, ab einem Warenwert von 11,00 EUR 3,95 EUR und ab einem Warenwert von 29,00 EUR 3,95 EUR betrug.
und ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfällt.
Im Warenkorb wurde bei der Bestellung der Filtertüte neben dieser eine weitere Position „Auf/Abschlag Mindermengenzuschlag (entfällt ab 29,00 EUR Warenwert)“ in Höhe von 3,95 EUR angezeigt, so dass sich ein Gesamtpreis von 18,85 EUR ergab.

In erster Instanz entschied das Landgericht Hannover, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises von 18,85 € einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstelle, da Nebenkosten wie Mindermengenzuschläge in den Gesamtpreis einzurechnen seien.

Gegen dieses Urteil legte das beklagte Unternehmen Berufung ein, so dass das OLG Celle erneut über den Fall entscheiden musste. Die Richter kamen zu einem völlig anderen Ergebnis und hoben das erstinstanzliche Urteil auf.

Nach Ansicht des OLG Celle darf der Mindermengenzuschlag nicht in den Produktpreis eingerechnet werden. Denn der Mindermengenzuschlag sei weder für den Verbraucher unvermeidbar noch
für den Verkäufer bei der Preisangabe vorhersehbar. Die Bearbeitungspauschale hänge von der Bestellmenge ab, die in der Entscheidungsgewalt des Verbrauchers liege. Dieser könne frei entscheiden,
ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € mehrfach oder in Kombination mit anderen Produkten zu erwerben, um die Bearbeitungsgebühr zu vermeiden.

Entscheidend ist also, dass die Bearbeitungsgebühr nicht immer anfällt, sondern nur unter bestimmten Umständen, die nicht vorhersehbar sind und auf deren Eintritt der Verkäufer keinen Einfluss hat.
Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG Celle hat die Revision ausdrücklich zugelassen.

Fazit:
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und auch ein Urteil eines Oberlandesgerichts keine Bindungswirkung entfaltet, kann nach diesem Urteil eine gewisse Entwarnung hinsichtlich der Anwendung von Mindermengenzuschlägen gegeben werden.
von Mindermengenzuschlägen gegeben werden. Denn das im Vergleich zur Vorinstanz deutlich praxisnähere und händlerfreundlichere Urteil erlaubt den Einsatz von Mindermengenzuschlägen und anderen fallabhängigen Zuschlägen,
ohne dass diese in den Gesamtpreis der Ware einkalkuliert werden müssen. Letzte Sicherheit würde hier allerdings erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringen, ob es zu einem solchen Urteil kommen wird, ist derzeit noch offen.

Der Beitrag OLG Celle – Nebenkosten müssen nicht in Gesamtpreis eingerechnet werden erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
OLG Köln zu Cookie-Bannern: Buttons müssen gleichwertig gestaltet sein https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-koeln-zu-cookie-bannern-buttons-muessen-gleichwertig-gestaltet-sein Thu, 15 Feb 2024 17:07:16 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6444 Das OLG Köln hat entschieden, dass die Schaltflächen eines Cookie-Banners, mit denen die Zustimmung oder Ablehnung von Cookies erklärt werden soll, gleichwertig ausgestaltet sein müssen (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23). Die Verbraucherzentrale hatte wetteronline.de verklagt, weil nach ihrer Auffassung über den Cookie-Banner auf wetteronline.de keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von [...]

Der Beitrag OLG Köln zu Cookie-Bannern: Buttons müssen gleichwertig gestaltet sein erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Schaltflächen eines Cookie-Banners, mit denen die Zustimmung oder Ablehnung von Cookies erklärt werden soll, gleichwertig ausgestaltet sein müssen (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23).
Die Verbraucherzentrale hatte wetteronline.de verklagt, weil nach ihrer Auffassung über den Cookie-Banner auf wetteronline.de keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies erteilt werden konnte. Begründet wurde dies mit der ungleichen Ausgestaltung der Optionen:

Hier war die Option „Akzeptieren“ farblich dominant hervorgehoben. An dieser Stelle fehlte die Option „Ablehnen“. Diese war auch in der zweiten Ebene beim Klick auf „Einstellungen“ nicht zu finden. Dort konnte der Nutzer nur entweder pauschal alle Cookies akzeptieren oder kein Cookie auswählen und diese Einstellung „speichern“.

Nachdem die Klage vor dem Landgericht aus formalen Gründen abgewiesen worden war, entschied nun das Oberlandesgericht über die leicht modifizierten Anträge der Verbraucherzentrale und gab der Klage statt.

Nach Ansicht des OLG wird dem Besucher mit dem Cookie-Banner weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine der Einwilligungsoption gleichwertige Ablehnungsoption angeboten. Vielmehr werde der Besucher durch die Gestaltung des Banners zur Abgabe der Einwilligung gedrängt und von einer Ablehnung eher abgehalten.

Eine solche Einwilligung sei weder freiwillig noch hinreichend informiert, wie es die Vorgaben des § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangen.

Auf der ersten Ebene des Banners finde sich überhaupt keine Widerspruchsmöglichkeit. Mit einem Klick auf „Einstellungen“ könne der Verbraucher dann in der zweiten Ebene die Cookies nur durch einen Klick auf „speichern“ ablehnen, ohne Cookies auszuwählen. Aus dem Wort „speichern“ erschließe sich dem Nutzer aber nicht bereits die konkrete Funktion des Buttons. Damit fehle es nach Ansicht des Gerichts an einer echten Wahlmöglichkeit des Nutzers.

Darüber hinaus hielt das Gericht auch den oben rechts sichtbaren Button „Akzeptieren & schließen“ für unzulässig, da er gegen die Grundsätze der Transparenz und der Freiwilligkeit der Einwilligung verstoße.

“Das „X“-Symbol ist Nutzern als Möglichkeit bekannt, ein Fenster zu schließen, nicht aber als Einwilligung in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Webseitenbetreiber. Dass damit eine Einwilligung erklärt wird, ist dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“-Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist für den Nutzer jedoch irreführend und intransparent. Auch ist für den Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und dieselbe Schaltfläche handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mittels des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 BDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden”, so das Gericht.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Fazit:

Wir empfehlen daher dringend, bei Cookie-Bannern und Einwilligungs-Tools bereits auf der ersten Ebene eine gleichwertige Gestaltung der Buttons zu wählen. Dabei sollte sowohl eine Zustimmungs- als auch eine Ablehnungsfunktion sowie eine Möglichkeit, zu den individuellen Einstellungen zu gelangen, um dort einzelne Dienste an- oder abzuwählen, vorgesehen werden.

Der Beitrag OLG Köln zu Cookie-Bannern: Buttons müssen gleichwertig gestaltet sein erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-berlin-stoffmaterial-ist-wesentliches-produktmerkmal-beim-online-verkauf-von-t-shirts Mon, 05 Feb 2024 15:37:32 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6429 Immer wieder umstritten und von Produktkategorie zu Produktkategorie unterschiedlich ist die Frage, was eine „wesentliche Eigenschaft einer Waren“ ist. Was es damit auf sich hat und wie das LG Berlin in seinem Urteil (Urt. v. 07.11.2023 Az: 91 O 69/23) beim Online-Verkauf von T-Shirts entschieden hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist [...]

Der Beitrag LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Immer wieder umstritten und von Produktkategorie zu Produktkategorie unterschiedlich ist die Frage, was eine „wesentliche Eigenschaft einer Waren“ ist.
Was es damit auf sich hat und wie das LG Berlin in seinem Urteil (Urt. v. 07.11.2023 Az: 91 O 69/23) beim Online-Verkauf von T-Shirts entschieden hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Frage nach den wesentlichen Produktmerkmalen von großer Relevanz. Denn seit Einführung der sogenannten Button-Lösung müssen diese Informationen auf der letzten Bestellseite, also der Seite, die zur Bestellung führt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise angegeben werden.
Für den Verkauf von T-Shirts hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass das Stoffmaterial eines T-Shirts eine solche wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt.
So seien bei Sonnenschirmen das Stoffmaterial, das Gestellmaterial und das Gewicht und bei Bekleidungsstücken das Stoffmaterial ein wesentliches Merkmal.
Da das Material des Stoffes für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung sei, handele es sich um ein wesentliches Merkmal eines T-Shirts oder von Bekleidungsstücken im Allgemeinen.
Wie das Gericht weiter ausführte, ist es NICHT ausreichend, auf der letzten Bestellseite auf die Produktseite zu verlinken, auf der die wesentlichen Merkmale aufgeführt sind.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, müssen die Informationen ausdrücklich auf der die Bestellung auslösenden Seite genannt werden.

Fazit

Die wesentlichen Merkmale der Ware müssen auf der Bestellseite, die die Bestellung auslöst, klar, ausdrücklich und hervorgehoben genannt werden.
Welche Merkmale dies sind, ist je nach Warenkategorie unterschiedlich; wie das LG Berlin ausführt, ist bei Bekleidungsstücken in jedem Fall das Material des Stoffes anzugeben.

Der Beitrag LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge (UPDATE 05.03.2024) https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-hannover-endpreisangabe-muss-alle-nebenkosten-enthalten-auch-mindermengenzuschlaege Tue, 16 Jan 2024 11:46:37 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6424 Ein häufiger Grund für Streitigkeiten und Abmahnungen im Onlinehandel ist die Preisangabe. Ein neues Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover – Urt. v. 10.07.2023, Az: 13 O 164/22) hat hier Klarheit geschaffen, inwieweit etwaige Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind. UPDATE 05.03.2024: Das Urteil wurde inzwischen von der nächsten Instanz, dem OLG Celle aufgehoben. Die [...]

Der Beitrag LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge (UPDATE 05.03.2024) erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Ein häufiger Grund für Streitigkeiten und Abmahnungen im Onlinehandel ist die Preisangabe.
Ein neues Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover – Urt. v. 10.07.2023, Az: 13 O 164/22) hat hier Klarheit geschaffen, inwieweit etwaige Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind.

UPDATE 05.03.2024:
Das Urteil wurde inzwischen von der nächsten Instanz, dem OLG Celle aufgehoben. Die Hintergründe zum Folge-Urteil erfahren Sie hier.

Mehr dazu im folgenden Artikel

 

Das beklagte Unternehmen betrieb einen Onlineshop für Staubsauger nebst Zubehör.

Dort wurde ein Filterbeutel für einen Staubsauger der Marke Vorwerk zum Preis von 14,90 EUR angeboten.
Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchenhinweis, darunter der Bestellbutton, um die Ware in den Warenkorb zu legen.
Rechts neben dem Bestellbutton befand sich eine Schaltfläche, auf dem in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand; fuhr der Nutzer mit der Maus über diesen Bereich, erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“.
Ein Klick auf den Sternchenhinweis führte zu einer Hinweisseite, auf der eine Bearbeitungspauschale angegeben wurde, die unter einem Warenwert von 11,00 EUR bei 9,00 EUR, ab einem Warenwert von 11,00 EUR bei 3,95 EUR lag
und ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfallen sollte.
Im Warenkorb wurde bei der Bestellung der Filtertüte neben dieser eine weitere Position „Auf/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,00 EUR Einkaufswert“ in Höhe von 3,95 EUR angezeigt, wodurch sich ein Gesamtpreis von 18,85 EUR ergab.

Für diese Praxis wurde das Unternehmen zunächst von einem Verbraucherschutzverband abgemahnt, als das Unternehmen die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover.

Das Gericht entschied, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises von 18,85 EUR einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt.

2 Nr. 3 PAngV verpflichtet Online-Händler, den Gesamtpreis einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Sonstige Preisbestandteile sind „alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile,
die zwingend vom Verbraucher zu tragen sind“, worunter auch die vorliegende Bearbeitungspauschale von 3,95 EUR fällt.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Gebühr ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfalle, da es sich nach Ansicht des Landgerichts nicht um eine Wahlmöglichkeit, sondern um einen reinen Mengenrabatt handele; der Verbraucher solle hier dazu animiert werden, mehrere preisgünstige Artikel zu erwerben, um den Preisaufschlag zu vermeiden.
Zweck der Regelung sei es, dem Verbraucher einen einfachen Preisvergleich mit Artikeln anderer Anbieter zu ermöglichen, und dieser Preisvergleich werde durch diese Praxis erheblich erschwert. Der durchschnittliche Verbraucher vergleiche in der Regel einzelne Produkte und nicht eine Kombination mehrerer Produkte.

Fazit

Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass Nebenkosten, insbesondere Mindermengenzuschläge, in den Gesamtpreis einzurechnen sind.
Damit wird der Einsatz von Mindermengenzuschlägen in der Praxis deutlich unattraktiver, da dies die Preise generell erhöhen und den Zweck des Zuschlags konterkarieren würde.
Online-Händlern ist in jedem Fall zu einer klaren und transparenten Preisgestaltung zu raten, da ein „Verstecken“ von Nebenkosten unzulässig ist.

Der Beitrag LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge (UPDATE 05.03.2024) erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
EUGH – Bei der Werbung für Elektrogeräte: Angabe aller Energieeffizienzklassen erforderlich https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/eugh-bei-der-werbung-fuer-elektrogeraete-angabe-aller-energieeffizienzklassen-erforderlich Tue, 31 Oct 2023 14:53:07 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6374 Wer Elektrogeräte vertreibt, muss nicht nur die Energieeffizienzklasse der einzelnen Produkte angeben, sondern alle Energieeffizienzklassen, wie der EuGH kürzlich entschieden hat. Mehr zu diesem Urteil erfahren Sie im folgenden Artikel. Hintergrund In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das deutsche Möbelunternehmen Roller. Dieses bewarb auf seiner Homepage eine Küchenzeile. Dabei wurde zwar die Energieeffizienzklasse [...]

Der Beitrag EUGH – Bei der Werbung für Elektrogeräte: Angabe aller Energieeffizienzklassen erforderlich erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Wer Elektrogeräte vertreibt, muss nicht nur die Energieeffizienzklasse der einzelnen Produkte angeben, sondern alle Energieeffizienzklassen, wie der EuGH kürzlich entschieden hat.

Mehr zu diesem Urteil erfahren Sie im folgenden Artikel.

Hintergrund

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das deutsche Möbelunternehmen Roller. Dieses bewarb auf seiner Homepage eine Küchenzeile. Dabei wurde zwar die Energieeffizienzklasse des Einbaubackofens und der Dunstabzugshaube angegeben, auf dem Etikett der Geräte fehlte jedoch die Bandbreite aller Energieeffizienzklassen.

Hiergegen klagte ein Verband vor einem deutschen Gericht, das dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegte, ob Lieferanten und Händler verpflichtet sind, bei der Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben sowohl die Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben, und wenn ja, wie dies zu geschehen hat.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. Oktober 2023 (C-761/22) entschieden, dass Lieferanten und Händler eines elektronischen Produkts sowohl die Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der Energieeffizienzklassen angeben müssen.

Dies gelte auch dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall von Backöfen und Dunstabzugshauben – noch keinen speziellen Rechtsakt der Kommission gibt, wie die Angabe zu erfolgen hat.

Nach Ansicht der europäischen Richter sollte die Werbung grundsätzlich der Gestaltung des Energielabels für das betreffende Produkt entsprechen. Ist dies in dieser Form nicht möglich, müssen die Klasse und das Spektrum gut sichtbar und lesbar so angegeben werden, dass der Verbraucher sich ausreichend informieren kann.

Erfolgt dies in grafischer Form, so kann der Buchstabe der zutreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens im Spektrum der Energieeffizienzklassen und daneben die Bandbreite des Spektrums durch eine Angabe oder ein entsprechendes Symbol so dargestellt werden, dass sie für den Verbraucher leicht verständlich sind.

Der Text kann lauten

„„Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“

In beiden Fällen sollte der Hinweis so platziert und in einer Schriftart und Schriftgröße dargestellt werden, dass er für den Verbraucher gut lesbar und sichtbar ist.

Fazit:

Händler, die Elektrogeräte vertreiben, müssen stets darauf achten, dass auf der Produktseite von Elektrogeräten nicht nur die spezifische Energieeffizienzklasse, sondern auch das Spektrum der anderen Energieeffizienzklassen angegeben wird.

Der Beitrag EUGH – Bei der Werbung für Elektrogeräte: Angabe aller Energieeffizienzklassen erforderlich erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
LG Köln – Einsatz von Google Analytics wegen Datenübermittlung in die USA unzulässig https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-koeln-einsatz-von-google-analytics-wegen-datenuebermittlung-in-die-usa-unzulaessig Thu, 15 Jun 2023 15:56:27 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6331 Der Einsatz von Google Analytics ist gerade im E-Commerce weit verbreitet, erhält man doch ohne direkte Kosten wertvolle Einblicke in seinen Kundenstamm, welche Produkte häufig angeklickt werden oder wo Verbesserungspotential auf der Website besteht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Einsatz leider problematisch, da es zu Datenübermittlungen in die USA kommen kann, die seit dem Wegfall [...]

Der Beitrag LG Köln – Einsatz von Google Analytics wegen Datenübermittlung in die USA unzulässig erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>

Der Einsatz von Google Analytics ist gerade im E-Commerce weit verbreitet, erhält man doch ohne direkte Kosten wertvolle Einblicke in seinen Kundenstamm, welche Produkte häufig angeklickt werden oder wo Verbesserungspotential auf der Website besteht.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Einsatz leider problematisch, da es zu Datenübermittlungen in die USA kommen kann, die seit dem Wegfall des Privacy Shield-Abkommens zwischen der EU und den USA nur noch schwer zu rechtfertigen sind.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 23.03.23 – 33 0 376/22) hat nun den Einsatz von Google Analytics für unzulässig erklärt. Mehr zu den Hintergründen des Urteils und den möglichen Konsequenzen erfahren Sie in unserem Beitrag

Zum Hintergrund

Beklagtes Unternehmen war im vorliegenden Fall die Telekom Deutschland. Diese wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. wegen verschiedener Datenschutzverstöße abgemahnt. Unter anderem wurde beanstandet, dass beim Besuch der Website der Telekom durch Google Analytics Daten in die USA, ein Drittland ohne angemessenes Schutzniveau und ohne geeignete Garantien, übermittelt werden. Da die Telekom die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, kam es zum Rechtsstreit.

Das verhandelnde Landgericht Köln gab hier der Verbraucherzentrale Recht, dass der vorliegende Einsatz von Google Analytics durch die Telekom rechtswidrig sei.

Das Gericht sah es dabei als unstreitig an, dass durch Google Analytics personenbezogene Daten wie IP-Adressen und Browser- und Geräteinformationen an die amerikanischen Google-Server übermittelt werden, insbesondere sei dies auch von der Telekom nicht hinreichend widerlegt worden.

Eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland außerhalb der EU, wie hier die USA, ist nach der Datenschutz-Grundverordnung jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Eine Möglichkeit wäre, dass ein Angemessenheitsbeschluss der EU vorliegt, der ein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet.
Tatsächlich gab es in der Vergangenheit einen solchen Beschluss im Zusammenhang mit dem US-EU-Datenschutzabkommen Privacy Shield, dieser wurde jedoch durch ein Urteil der EU vom 16.7.2020 für nichtig erklärt.

Eine weitere Alternative ist die Verwendung sogenannter Standarddatenschutzklauseln, auf die derzeit viele US-Dienstleister ihre Datenschutzprozesse stützen.
Dabei handelt es sich um von der EU vorgegebene Vertragsklauseln, die einen ausreichenden Datenschutz gewährleisten sollen.
Das Landgericht Köln sah jedoch keine Möglichkeit, die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf diese Klauseln zu stützen, da diese nicht vor dem behördlichen Zugriff in den USA schützen können. Dies wäre nur denkbar, wenn der Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzniveaus ergriffen hätte, was die Telekom jedoch nicht vorgetragen hatte.

Schließlich konnte sich die Telekom auch nicht auf die Einholung einer Einwilligung stützen.
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten muss die Einwilligung ausdrücklich erteilt werden, der Nutzer muss auch besonders darüber informiert werden, in welche Drittstaaten und an welche Empfänger seine Daten übermittelt werden.
Die Telekom hatte jedoch nicht ausreichend informiert, der verwendete Cookie-Banner enthielt hier die Option „Alle akzeptieren“, ohne dass über den Einsatz von Google Analytics informiert wurde.

Daher gab es nach Ansicht des Gerichts keine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Google Analytics.

Das Gericht deutete zwar an, dass es auch andere Datenschutzpraktiken der Telekom für tendenziell unzulässig hält. So die Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA und das verwendete Cookie-Banner. Dieser wies einen hervorgehobenen Button „Alle akzeptieren“ auf, während die Möglichkeit, „nur notwendige Cookies“ zu akzeptieren, im Fließtext versteckt war.
Aus formaljuristischen Gründen musste das Landgericht hierüber jedoch nicht entscheiden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt erneut, dass der Einsatz von Google Analytics wie auch anderer US-amerikanischer Dienste aus datenschutzrechtlicher Sicht nach wie vor höchst problematisch ist.
Insbesondere wiesen die Richter darauf hin, dass die von den Anbietern sehr häufig gewählte Verwendung von Standarddatenschutzklauseln allein nicht ausreicht.

Grundsätzlich kann die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf eine ausdrückliche Einwilligung gestützt werden, allerdings muss in diesem Fall explizit darüber informiert werden, an wen die Daten übermittelt werden und der Nutzer muss darauf hingewiesen werden, dass er sich des unzureichenden Datenschutzniveaus in den USA bewusst sein muss.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich ein neues Datenschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA ausgehandelt, das „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“, der darauf basierende Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission ist vor kurzem ergangen, dadurch können Daten wieder deutlich leichter in die USA übermittelt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie in folgenden Beitrag:
https://www.protectedshops.de/infothek/dsgvo/angemessenheitsbeschluss-der-eu-kommission-zu-neuem-datenschutzabkommen-zwischen-eu-und-usa

Der Beitrag LG Köln – Einsatz von Google Analytics wegen Datenübermittlung in die USA unzulässig erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
BGH – Unterlassungserklärung nur per E-Mail ausreichend https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-unterlassungserklaerung-nur-per-e-mail-ausreichend Tue, 16 May 2023 10:47:03 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6315 Zur Ausräumung einer Abmahnung ist die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Mit ihrer Unterzeichnung verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden, das rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen. Für den Fall, dass er die Handlung dennoch wiederholt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Damit soll die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Bisher musste die Unterlassungserklärung [...]

Der Beitrag BGH – Unterlassungserklärung nur per E-Mail ausreichend erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Zur Ausräumung einer Abmahnung ist die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.
Mit ihrer Unterzeichnung verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden, das rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen. Für den Fall, dass er die Handlung dennoch wiederholt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Damit soll die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Bisher musste die Unterlassungserklärung zwingend im Original per Post übersandt werden, eine Übersendung nur per Fax oder E-Mail war nicht zulässig.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dies nun geändert.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen ein anderes Unternehmen abgemahnt, weil dieses zweimal ohne vorherige Einwilligung Werbe-E-Mails verschickt hatte.
Die Abmahnung hatte eine Frist bis zum 18.05.2021, enthielt aber den Hinweis, dass eine vorherige Übersendung per Fax oder E-Mail ausreichend sei, sofern das Original am 20.05. per Post eingehe.

Am 18.05.2021 übersandte das abgemahnte Unternehmen dem anderen Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als PDF per E-Mail, am 21.05.2021 erhob der Abmahner dennoch Klage, da er die bloße Übersendung per E-Mail für nicht ausreichend hielt und teilte dies dem anderen Unternehmen mit. Das abgemahnte Unternehmen bezweifelte diese Ansicht, schickte aber dennoch eine Unterlassungserklärung im Original per Post, die aber nach Angaben des Abmahners nie ankam.

Der anschließende Rechtsstreit landete schließlich vor dem BGH (Urteil vom 12.01.2023 Az I ZR 49/22). Der I. Zivilsenat schloss sich hier der Auffassung der Vorinstanz des Landgerichts Stuttgart an, dass die Übermittlung der Unterlassungserklärung per E-Mail ausreichend sei, da sich die Übermittlung rechtsverbindlicher Erklärungen per E-Mail im Geschäfts- und Rechtsverkehr durchgesetzt habe.

Um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, muss eine Unterlassungserklärung eindeutig und hinreichend bestimmt sein, den ernsthaften Willen des Schuldners erkennen lassen, die beanstandete Handlung nicht mehr zu begehen, und das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall enthalten.

Zwischen Unternehmern im Rahmen des Handelsgewerbes besteht gemäß § 343 Abs. 1, § 350 HGB kein Schriftformerfordernis, so dass eine E-Mail mit PDF ausreichend ist.

Dennoch hatte die Revision letztlich Erfolg, da durch die Ablehnung der Unterlassungserklärung durch das abmahnende Unternehmen nach der neueren Rechtsprechung des BGH kein Unterlassungsvertrag und damit auch keine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung zustande gekommen ist. Da das abmahnende Unternehmen eine Übersendung im Original verlangt hatte, konnte das beklagte Unternehmen bei einer Übersendung nur per E-Mail nicht mehr mit dem Zustandekommen eines wirksamen Unterlassungsvertrages rechnen.

Fazit

Nach der jüngsten Entscheidung des BGH steht fest, dass bei einer Abmahnung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung grundsätzlich per E-Mail als PDF übersandt werden kann.

Aber Vorsicht:

Verlangt der Abmahnende ausdrücklich die Übersendung der Unterlassungserklärung im Original, muss dem zur Wahrung der gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB entsprochen werden, d.h. das Schreiben muss zusätzlich per Post versandt werden.

Der Beitrag BGH – Unterlassungserklärung nur per E-Mail ausreichend erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
EuGH-Urteil – DSGVO-Auskunft muss grundsätzlich konkrete Datenempfänger enthalten https://www.protectedshops.de/infothek/dsgvo/eugh-urteil-dsgvo-auskunft-muss-grundsaetzlich-konkrete-datenempfaenger-enthalten Tue, 24 Jan 2023 13:47:32 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6282 Eines der elementaren Nutzerrechte der DSGVO ist das Auskunftsrecht. Eine betroffene Person kann sich jederzeit an ein Unternehmen wenden und Auskunft darüber verlangen, ob dieses Daten über sie speichert und verarbeitet. Ist dies der Fall, muss dem Antragsteller Auskunft über die vorhandenen Daten erteilt werden. Dazu gehört auch die Information, ob seine Daten an externe [...]

Der Beitrag EuGH-Urteil – DSGVO-Auskunft muss grundsätzlich konkrete Datenempfänger enthalten erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Eines der elementaren Nutzerrechte der DSGVO ist das Auskunftsrecht.
Eine betroffene Person kann sich jederzeit an ein Unternehmen wenden und Auskunft darüber verlangen, ob dieses Daten über sie speichert und verarbeitet.
Ist dies der Fall, muss dem Antragsteller Auskunft über die vorhandenen Daten erteilt werden.
Dazu gehört auch die Information, ob seine Daten an externe Empfänger weitergegeben werden.
Bislang war umstritten, ob hier die bloße Nennung von Empfängerkategorien ausreicht.
Ein aktuelles Urteil des EuGH schafft hier Klarheit, nähere Informationen und die Konsequenzen für die Praxis finden Sie im folgenden Beitrag.

Der zugrundeliegende Fall

In einem aktuellen Urteil des EuGH (Urt. v. 12.1.2023 – C-154/21) hatte das Gericht über den Umfang der Informationen zu entscheiden, die zu erteilen sind, wenn ein Betroffener Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangt.
Ein österreichischer Nutzer hatte von der österreichischen Post auf Grundlage der DSGVO Auskunft darüber verlangt, an wen seine Daten weitergegeben wurden.
Die österreichische Post antwortete ihm zwar, teilte in ihrer Antwort aber nur allgemein mit, dass sie die Daten im gesetzlich zulässigen Rahmen nutzen und auch Geschäftskunden zu Marketingzwecken anbieten würde.
Dem Beschwerdeführer genügte diese Auskunft nicht, weshalb er Klage erhob. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH die Frage nach dem Umfang der zu erteilenden Auskünfte vor.

Die europäischen Richter stellten fest, dass ein (datenschutzrechtlich) Verantwortlicher die konkrete Identität der Empfänger mitteilen muss.
Nur wenn eine Identifizierung der einzelnen Empfänger nicht möglich sei, dürfe mit Kategorien gearbeitet werden. Dies gelte aber auch dann, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass der Antrag offensichtlich unbegründet oder exzessiv wäre.
Der EuGH betonte hier auch, dass das Auskunftsrecht gerade die Grundlage darstellt, auf der ein Nutzer seine weiteren Rechte wie das Recht auf Löschung oder das Recht auf Berichtigung wahrnehmen kann.

Konsequenzen für die Praxis

Wie nun klargestellt wurde, müssen einem Antragsteller künftig alle externen Empfänger, an die seine Daten weitergegeben werden, konkret benannt werden.
Dabei sind der Name des Unternehmens und mindestens eine Kontaktadresse anzugeben.
Im Bereich des Online-Handels sind dies z.B. Newsletter-Anbieter wie Mailchimp oder Cleverreach, Bestellabwickler wie Afterbuy oder Dreamrobot, Versandunternehmen wie DHL, DPD oder Hermes,
Bezahldienstleister wie Klarna, Paypal oder Payone.

Übrigens: In unseren Premium-Tarifen ist ein DSGVO-Assistent enthalten. Hier können Sie nicht nur das vorgeschriebene Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten hinterlegen,
wir unterstützen Sie hier auch bei der Beantwortung von Auskunfts- oder Löschanfragen – natürlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Der Beitrag EuGH-Urteil – DSGVO-Auskunft muss grundsätzlich konkrete Datenempfänger enthalten erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Datenschützer dürfen Facebook-Fanseiten abschalten lassen https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bundesverwaltungsgericht-entscheidet-datenschuetzer-duerfen-facebook-fanseiten-abschalten-lassen Fri, 20 Sep 2019 12:49:20 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=5878 Im Streit um die Verantwortlichkeit für den Datenschutz bei Fanseiten, die auf Facebook betrieben werden, hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen. Der EuGH traf im Juni 2018 die Entscheidung, dass im Falle von Facebook-Fanseiten EU-weit sowohl Facebook Irland, als auch die Betreiber der jeweiligen Seiten für die Datenverarbeitung verantwortlich sind.

Der Beitrag Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Datenschützer dürfen Facebook-Fanseiten abschalten lassen erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Im Streit um die Verantwortlichkeit für den Datenschutz bei Fanseiten, die auf Facebook betrieben werden, hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen. Der EuGH traf im Juni 2018 die Entscheidung, dass im Falle von Facebook-Fanseiten EU-weit sowohl Facebook Irland, als auch die Betreiber der jeweiligen Seiten für die Datenverarbeitung verantwortlich sind. Bei einer drei Monate später stattfindenden Datenschutzkonferenz erging dann ein weiterer Beschluss zum Thema: Es wurde festgestellt, dass Facebook-Fanseiten illegal seien, da keine dementsprechende Vereinbarung mit Facebook getroffen wird. Facebook reagierte zeitnah auf diesen Beschluss, was für die Fraktion der Grünen im Bundestag, die Berliner Datenschutzbehörde und die Vertreter der Verbraucherzentrale aber unzureichend war. Deshalb ergingen in der Folge Anhörungsschreiben an Betreiber von Fanseiten auf Facebook.

Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit dem Sachverhalt beschäftigt und am 11.09.2019 ein Urteil getroffen (Az. 6 C 15.18). Das Ergebnis: Das Bundesverfassungsgericht folgte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Werden im Hintergrund Daten von Nutzern gesammelt, sind nach Meinung der Richter die Betreiber der Seiten mitverantwortlich dafür und können entsprechend belangt werden. Die Datenerhebung wird zwar durch Facebook gesteuert und die Betreiber der Seiten können keinen Einfluss darauf nehmen, die Bundesrichter kamen aber trotzdem zu dem Schluss, dass die Betreiber durch das Bereitstellen der jeweiligen Seite eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung tragen. Liegen schwerwiegende Mängel beim Datenschutz vor, dürfen Datenschützer deshalb nach Meinung des BVerwG von den Betreibern die Abschaltung der Seite verlangen.
Ob die Datenverarbeitung im konkreten Fall rechtswidrig ist, muss nun das Oberverwaltungsgericht(OVG) Schleswig-Holstein entscheiden.

Der Ursprung des Rechtsstreites liegt schon einige Jahre zurück. Im Jahr 2011 hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Abschaltung ihrer Fanseite gefordert. Die Forderung wurde damit begründet, dass auf der Seite Daten von Besuchern erhoben würden, ohne dass diese im Vorfeld darüber informiert würden. Obwohl die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Seite und für die Datenerhebung durch Facebook geschaffen werden, sah man die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes auch bei der Wirtschaftsakademie. Die Akademie klagte zunächst erfolgreich gegen die Forderung. Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch dass ein Betreiber einer Facebook-Fanpage mitverantwortlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht musste dann auf Basis der Vorgaben des EUGH neu über den Fall entscheiden und gab den Fall nun selbst an das OVG Schleswig-Holstein zurück.

Nicht nur die Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein zeigte sich nun sehr erfreut über das Urteil und bezeichnete den Beschluss als „Rückenwind für den Datenschutz“. Sie soll außerdem weitere Prüfungen auf Verstöße gegen den Datenschutz bei Facebook angekündigt haben.

Nun wird gespannt auf die Reaktion von Facebook auf das Urteil gewartet. Für die Betreiber von Fanseiten hängt es jetzt nämlich entscheidend von Facebook ab, welche Konsequenzen das Urteil für sie haben wird. Auch gilt es weiterhin, das Urteil des OGV Schleswig-Holstein abzuwarten. Spätestens, wenn sich die zuständige Datenschutzaufsicht bei einem Händler diesbezüglich meldet, muss jedoch geprüft werden, ob das Betreiben einer Facebook-Fanpage noch vertreten werden kann.

 

Der Beitrag Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Datenschützer dürfen Facebook-Fanseiten abschalten lassen erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
OLG München: Vage Angaben zur Lieferzeit sind unzulässig https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-muenchen-vage-angaben-zur-lieferzeit-sind-unzulaessig Tue, 24 Jul 2018 11:24:01 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=5347 Online-Händler Kunden müssen vor Abgabe ihrer Bestellung bestimmte Informationen (sog. Pflichtangaben) zur Verfügung stellen. Zu diesen Pflichtangaben gehören auch Angaben zum Liefertermin. Fehlende oder falsche Angaben zur Lieferzeit können kostenpflichtig abgemahnt werden.  eine vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllt diese Vorgabe nicht, entschied das OLG München. (Urteil vom 17.05.2018). Was war geschehen? Der Verbraucherzentrale Bundesverband [...]

Der Beitrag OLG München: Vage Angaben zur Lieferzeit sind unzulässig erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>
Online-Händler Kunden müssen vor Abgabe ihrer Bestellung bestimmte Informationen (sog. Pflichtangaben) zur Verfügung stellen. Zu diesen Pflichtangaben gehören auch Angaben zum Liefertermin. Fehlende oder falsche Angaben zur Lieferzeit können kostenpflichtig abgemahnt werden.  eine vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllt diese Vorgabe nicht, entschied das OLG München. (Urteil vom 17.05.2018).

Was war geschehen?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte beanstandet, dass bei der Online-Bestellung eines Smartphones einer Elektronikmarktkette, der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar.“ angezeigt wurde. Der vzbv hielt diese Angabe für unzulässig, weil sie gegen die gesetzliche Informationspflicht zur Angabe der Lieferzeit verstoße und hatte geklagt. Der beklagte Elektronikmarkt war der Auffassung, der Liefertermin müsse nicht angegeben werden, da der Kunde vor der Bestellung auf den unbekannten Liefertermin hingewiesen werde. Entscheidend sei, dass Kunden darauf hingewiesen werden, ob das Produkt verfügbar sei. Ihm stehe frei das Produkt zu bestellen, obwohl dieses nicht verfügbar sei.

Das Urteil

Das OLG München war der Auffassung, dass die unbestimmte Angabe zur Lieferzeit gegen die gesetzliche Informationspflicht der Elektronikmarktkette verstoße. Diese besagt, dass der Kunde noch vor Abschluss des Bestellvorgangs darüber informiert werden muss, bis wann die bestellte Ware spätestens geliefert werden muss. Der Hinweis „bald verfügbar“ erfülle diese Anforderung nicht. Es bleibe für den Verbraucher völlig offen, ob der bereits verbindlich bestellte Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sei und wann er von der Beklagten ausgeliefert werde. Die Angabe „bald“ könne zwar im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden werden, sei aber einem be­stimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin nicht gleichzusetzen.

Fazit

Online-Händler sollten die Angaben zur Lieferzeit am besten auf der Produktseite platzieren, damit diese vor Abschluss des Bestellprozesses vom Kunden wahrgenommen werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass der Hinweis so präzise wie möglich erfolgt. Zulässig sind Formulierungen, die es dem Verbraucher ermöglichen, den spätesten Lieferzeitpunkt auszurechnen. Unklare Formulierungen stellen ein Abmahnrisiko dar und sind zu vermeiden.

Der Beitrag OLG München: Vage Angaben zur Lieferzeit sind unzulässig erschien zuerst auf Protected Shops.

]]>