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    <title>Blog / Atom Feed</title>
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    <updated>2026-04-18T10:30:36+02:00</updated>
    
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            <title type="text">LG Hamburg: Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Wer nicht zumindest nachfragt, ob die Bildrechte vorliegen, nimmt eine Urhebe-rechtsverletzung billigend in Kauf und haftet, wenn er einen Link auf eine Seite mit urheberrechtswidrigen Inhalten setzt und in Gewinnerzielungsabsicht handelt. 
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Dieser Beschluss des LG Hamburg (Beschluss v. 18.11.2016, Az: 310 O 402/16) wird derzeit kontrovers diskutiert. Bisher galt im Grundsatz, dass ein Link keine Urheberrechte verletzen kann. 
  Der zugrunde liegende Sachverhalt  
 Ein Fotograf stie&amp;szlig; auf einer Webseite auf einen Artikel, der mit einem von ihm angefertigten Foto illustriert war. Bei dem Foto handelte es sich um eine Architekturaufnahme, die ohne Einwilligung des Fotografen in bearbeiteter Form (durch Hinzuf&amp;uuml;gen eines Ufos) auf der verlinkten Internetseite ver&amp;ouml;ffentlicht war. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes d&amp;uuml;rfen jedoch&amp;nbsp; gem. &amp;sect; 23 Abs. 1 UrhG nur mit der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver&amp;ouml;ffentlicht oder verwertet werden. 
 Urheberrechtlich ging es also um die Frage, ob ein Urheberrechtsversto&amp;szlig; vorliegt, weil das verlinkte Bild ohne den Willen des Urhebers ins Internet gelangt war. 
  Das Urteil   
 F&amp;uuml;r das LG Hamburg ist der gesetzte Link zum Foto rechtswidrig. Der Fotograf h&amp;auml;tte als Urheber seine Einwilligung zur Verlinkung erteilen m&amp;uuml;ssen. 
 Mit seiner Entscheidung ist das LG Hamburg streng einer Entscheidung des Europ&amp;auml;ischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt, mit der dieser bereits im September 2016 f&amp;uuml;r Verunsicherung gesorgt hatte. 
 Der EuGH entschied, dass kommerzielle Anbieter bereits durch das Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn das Ziel des Links &amp;ouml;ffentlich zug&amp;auml;nglich ist. 
 Ein Webseitenbetreiber m&amp;uuml;sse sich also auch solche Urheberrechtsverletzungen zurechnen lassen, die von Dritten begangen werden, sofern er darauf verlinkt und vorher nicht nachgefragt hat, ob die Bildrechte vorliegen. 
 Darauf st&amp;uuml;tzt sich auch die Begr&amp;uuml;ndung des LG Hamburg: Der abgemahnte Seitenbetreiber habe die Website mit der Urheberrechtsverletzung &amp;ouml;ffentlich gemacht und einem neuen Publikum einen Zugang verschafft, ohne vorher die Urheberrechte einzuholen. 
 Tats&amp;auml;chlich unterscheiden sich aber die beiden Sachverhalte. In beiden F&amp;auml;llen wurde zwar ein Link gesetzt, der zu einer Seite mit urheberrechtswidrigen Inhalten f&amp;uuml;hrte, aber in dem vor dem LG Hamburg zu entscheidenden Fall wusste der Linksetzer nicht, dass es sich bei dem Linkziel um ein Bild ohne g&amp;uuml;ltige Lizenz handelte. 
 In dem vor dem EuGH zu entscheidenden Sachverhalt wollte der Linksetzer jedoch absichtlich der Haftung entgehen, indem er nicht die direkten Inhalte zeigte, sondern lediglich einen Link setzte. 
  LG Hamburg: enge Auslegung der Gewinnerzielungsabsicht  
 Insbesondere dann, wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handle, k&amp;ouml;nne davon ausgegangen werden, dass das Setzen eines Links eine &amp;bdquo;&amp;ouml;ffentliche Wiedergabe&amp;ldquo; darstelle. 
 Das LG Hamburg nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht bereits dann an, wenn die Webseite des Verlinkenden teilweise mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Im konkreten Fall wurde auf der Webseite des Verlinkenden auch entgeltlich im Eigenverlag herausgegebene Lehrmaterialien angeboten. 
 Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht des Verlinkenden, wird zu seinen Gunsten angenommen, dass er nicht wisse, und nicht wissen k&amp;ouml;nne, dass das verlinkte Werk im Internet ohne die erforderliche Einwilligung des Urheberrechtsinhabers ver&amp;ouml;ffentlicht wurde, so das LG Hamburg. 
 Der Betreiber der Webseite muss sich also sich durch Nachforschungen vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig zug&amp;auml;nglich gemacht wurde. 
 Zu der Frage wie diese Nachforschungspflicht konkret auszusehen hat, machte das LG Hamburg jedoch keine n&amp;auml;heren Ausf&amp;uuml;hrungen. 
  Auswirkungen f&amp;uuml;r Online-H&amp;auml;ndler  
 Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Linkhaftung hat f&amp;uuml;r kontroverse Diskussionen gesorgt. W&amp;auml;hrend einige darin eine erhebliche Einschr&amp;auml;nkung der Informations- und Kommunikationsfreiheit sehen, sehen andere darin die Einzelmeinung eines Gerichts. Es bleibt abzuwarten, dass andere Gerichte zu abweichenden Entscheidungen kommen und ein solcher Fall vom BGH entschieden wird. 
 Auch einer neuen Abmahnwelle scheint T&amp;uuml;r und Tor ge&amp;ouml;ffnet zu sein. Der Aufwand, der n&amp;ouml;tig ist, um sicherzustellen, dass keine auf keine urheberrechtswidrigen Inhalte verlinkt wird, ist tats&amp;auml;chlich immens. 
 Um auszuschlie&amp;szlig;en wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden, sollten Online-H&amp;auml;ndler jedenfalls k&amp;uuml;nftig vor jeder Verlinkung pr&amp;uuml;fen, ob der verlinkte Inhalt rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig zug&amp;auml;nglich gemacht worden ist. 
 &amp;nbsp; 
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                            <updated>2016-12-21T09:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">LG Bochum: Beauftragter Web-Designer haftet für Urheberrechtsverletzungen bei...</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Onlineshop-Betreiber, die ihre Webseite erstellen oder erneuern lassen wollen, beauftragen dafür häufig einen Webdesigner. Wenn der Webdesigner die Bilder ohne Nennung des Urhebers auf der Webseite einbindet, muss er dem Kunden Schadensersatz bezahlen, falls der Kunde abgemahn...
                                        ]]>
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 &amp;nbsp; 
  Der Fall  
 In dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall hat eine Kanzlei einen Webdesigner mit der Erstellung einer neuen Kanzleihomepage beauftragt. Vereinbart wurde in dem Vertrag auch die &amp;bdquo;Nutzungsgeb&amp;uuml;hr der&amp;hellip;gelieferten Fotoabbildungen.&amp;ldquo; Der Webdesigner baute daraufhin ein Foto eines Anbieters aus seinem &amp;bdquo;Fundus&amp;ldquo; auf die Kanzleihomepage ein, ohne jedoch den Urheber anzugeben. Nachdem die Homepage online ging, erhielt die Kanzlei eine Abmahnung wegen fehlender Urheberangabe und zahlte dem Fotografen als Urheber des Bildes 700 Euro. Die Kanzlei verklagte daraufhin den Webdesigner auf Ersatz dieser Kosten. 
 &amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; 
  Die Entscheidung  
 Das Landgericht Bochum gab der klagenden Kanzlei in der Berufung teilweise Recht. Der Webdesigner habe Sorgfaltspflichten beim Einbau der Bilder verletzt. Er w&amp;auml;re verpflichtet gewesen, die Kanzlei &amp;uuml;ber die bestehenden fremden Urheberrechte zu belehren und auch dar&amp;uuml;ber aufzukl&amp;auml;ren, ob die Nutzung des auf der Homepage eingestellten Fotos entgeltfrei ist oder nicht. 
 Den Einwand des Webdesigners, dass er darauf vertrauen durfte, dass er Fotos aus seinem &quot;Fundus&quot; nutzen durfte, wies das Gericht zur&amp;uuml;ck: der Webdesigner h&amp;auml;tte das streitgegenst&amp;auml;ndliche Foto aus dem &amp;bdquo;Fundus&amp;ldquo; vor der Verwendung darauf &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen m&amp;uuml;ssen, ob die Nutzung geb&amp;uuml;hrenpflichtig ist und er die Quellenangabe h&amp;auml;tte hinzuf&amp;uuml;gen m&amp;uuml;ssen. 
 &amp;nbsp; 
  Die Folgen  
 Das Landgericht verurteilte den Webdesigner jedoch nicht zum Ersatz der vollen Kosten in H&amp;ouml;he von 700 Euro, die die Kanzlei an den Fotografen gezahlt hatte. Das Gericht entschied, dass dem Urheber des Fotos lediglich ein Schadensersatzanspruch von 100 Euro zustehe, da er das Foto kostenlos angeboten habe. 
 Denn nach Ansicht des Gerichts war die Kl&amp;auml;gerin zu einer Zahlung in dieser H&amp;ouml;he nicht verpflichtet, da zum Zeitpunkt der Zahlung unklar war, ob ein Anspruch in dieser H&amp;ouml;he auch tats&amp;auml;chlich besteht. Vielmehr habe die Kl&amp;auml;gerin das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass dieser sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dabei bezieht sich das Landgericht auf eine Entscheidung des Kammergericht Berlins, wonach&amp;nbsp;f&amp;uuml;r die Nutzung eines Fotos eines Fremdanbieters ohne korrekte Urheberbenennung regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig ein Betrag von 100 Euro angemessen sei. 
 Die Kanzlei h&amp;auml;tte dem Fotografen statt den vollen 700 Euro also nur 100 Euro zahlen sollen. Den Differenzbetrag von 600 EUR k&amp;ouml;nne die Kanzlei nicht von dem Webdesigner erstattet verlangen. Der Webdesigner m&amp;uuml;sse selbst auch nur den angemessenen Betrag von 100 Euro ersetzen, wie das das Gericht entschied. 
  &amp;nbsp;  
  FAZIT  
 Shop- Betreiber, die einen Webdesigner mit dem Einbau von Fotos auf ihrer Homepage beauftragen, k&amp;ouml;nnen im Fall einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung zwar den Webdesigner zur Zahlung von Schadensersatz auffordern, sollten aber darauf achten, dass sie dem Urheber nicht mehr bezahlen als ihm zusteht, damit sie nicht auf dem Differenzbetrag sitzen bleiben. 
 Um sich vor diesem unangenehmen Szenario besser zu sch&amp;uuml;tzen, sollte der Webseitenbetreiber den Vertrag mit dem Webdesigner daraufhin pr&amp;uuml;fen, ob der Webdesigner angibt, die Rechte an den beim Einbau zu verwendenden Bilder besitzt und notfalls eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufnehmen, damit der Einbau der Bilder rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig erfolgt. 
 &amp;nbsp; 
 &amp;nbsp; 
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                            <updated>2016-11-14T09:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Keine Haftung für das Setzen von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke?</title>
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                                            Verlinkungen sind im Internet Gang und Gäbe und gehören zum Standard einer jeden Webseite. Probleme können jedoch auftreten, wenn auf Inhalte verwiesen wird, die im Web zwar frei zugänglich sind, aber Rechte anderer verletzen. Dann kommt die Frage auf, ob auch derjenige haftba...
                                        ]]>
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Dem EuGH wurden von einem niederl&amp;auml;ndischen Gericht entsprechende Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Diese betreffen den Fall eines niederl&amp;auml;ndischen Medienunternehmens, das im Rahmen einer Anzeige auf einer von ihr betriebenen Webseite auf Fotos verlinkt hat, die auf einer australischen Webseite zug&amp;auml;nglich waren. Diese Bilder wurden ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf der Zielseite ver&amp;ouml;ffentlicht und verletzten folglich dessen Urheberrechte. Der Rechteinhaber, der Verleger der Zeitschrift Playboy, verlangte vom niederl&amp;auml;ndischen Seitenbetreiber die Entfernung des Links. Dem kam das Unternehmen jedoch nicht nach. 
 Als die Fotos &amp;ndash; auf Betreiben des Rechteinhabers - von der australischen Internetseite entfernt wurden, setzte das niederl&amp;auml;ndische Medienhaus im Rahmen einer weiteren Anzeige einen Link auf eine andere Drittwebseite, die dieselben Bilder &amp;ndash; ebenfalls ohne Zustimmung des Playboy-Verlegers &amp;ndash; ver&amp;ouml;ffentlicht hatte. Auch diese Verlinkung wollte das Medienunternehmen nach entsprechender Aufforderung nicht entfernen Die Ausgabe des M&amp;auml;nnermagazins, in der die betreffenden Bilder ver&amp;ouml;ffentlicht werden sollten, war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erschienen. 
 Um in der Sache entscheiden zu k&amp;ouml;nnen, legten die mit dem Fall betrauten niederl&amp;auml;ndischen Richter dem Europ&amp;auml;ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob es sich bei der Verlinkung auf eine Webseite, auf der urheberrechtlich gesch&amp;uuml;tzte Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers f&amp;uuml;r das allgemeine Internetpublikum zug&amp;auml;nglich sind, um eine &amp;bdquo;&amp;ouml;ffentliche Wiedergabe&amp;ldquo; im Sinne der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29, sog. &amp;bdquo;Info-Soc-Richtlinie&amp;ldquo;) handelt. 
 Gekl&amp;auml;rt werden soll in diesem Zusammenhang zudem, ob es bei der Beurteilung dieser Frage einen Unterschied macht, dass das in Rede stehende Werk (hier also die Fotos) bereits vor der Verlinkung wiedergegeben wurden und ob es relevant ist, ob der Verlinkende wusste, oder zumindest h&amp;auml;tte wissen m&amp;uuml;ssen, dass die &amp;ouml;ffentliche Wiedergabe, auf die er verweist, ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgte. Au&amp;szlig;erdem fragt das niederl&amp;auml;ndische Gericht an, ob trotz Verneinung der Eingangsfrage eine &amp;ouml;ffentliche Wiedergabe anzunehmen ist, wenn die Verlinkung das Auffinden der Ursprungsseite erheblich vereinfacht. 
 Die Ausgangsfrage beantwortet der zust&amp;auml;ndige Generalanwalt des EuGH in seinen Schlussantr&amp;auml;gen eindeutig mit nein. Er ist der Auffassung, dass die eigentliche &amp;ouml;ffentliche Wiedergabe auf der Webseite erfolgt, auf der die urheberrechtlich gesch&amp;uuml;tzten Werke urspr&amp;uuml;nglich ver&amp;ouml;ffentlicht wurden; im vorliegenden Fall also auf der australischen Internetseite. Das setzen eines Hyperlinks auf diese Seite kann nicht als &amp;ouml;ffentliche Zug&amp;auml;nglichmachung im Sinne der Info-Soc-RL eingestuft werden. Unerheblich ist bei dieser Beurteilung auch, ob der Verlinkende vom Rechtsversto&amp;szlig; auf der Zielseite Kenntnis hatte oder nicht und ob die Erreichbarkeit der Werke durch die Verlinkung erleichtert wird. Eine andere Beurteilung ist nur dann erforderlich, wenn durch die Verlinkung die Werke einem anderen oder weiteren Publikum zug&amp;auml;nglich gemacht worden sind. 
 &amp;Auml;hnlich entschied der EuGH bereits in der Rechtssache &amp;bdquo;Svensson&amp;ldquo; (Urteil vom 13.02.2014, C-466/12). Dort legte er zun&amp;auml;chst zwar fest, dass das Merkmal der &amp;bdquo;Handlung der Wiedergabe&amp;ldquo; weit auszulegen sei, um einen umfassenden Schutz der Urheberrechte zu gew&amp;auml;hrleisten. Deshalb kann auch eine Verlinkung auf eine Webseite, auf der gesch&amp;uuml;tzte Werke ver&amp;ouml;ffentlich sind, durchaus unter den Begriff fallen. Werden die Werke durch die Verlinkung jedoch keinem anderen Publikum zug&amp;auml;nglich gemacht, stellt sie keine Handlung der &amp;ouml;ffentlichen Wiedergabe dar. 
 Ausschlaggebend war im Fall &amp;bdquo;Svensson&amp;ldquo;, dass das betreffende Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Webseite ver&amp;ouml;ffentlicht und es dadurch dem allgemeinen Internetpublikum zug&amp;auml;nglich gemacht wurde. Durch die Verlinkung wurde dieser angesprochene Kreis nicht erweitert oder ver&amp;auml;ndert. Anders w&amp;auml;re dies beispielsweise, wenn auf der Ursprungsseite nur eingeloggte Mitglieder Zugang zu dem Werk gehabt h&amp;auml;tten und durch die Verlinkung diese Beschr&amp;auml;nkung umgangen worden w&amp;auml;re. Dadurch h&amp;auml;tten dann deutlich mehr Internetnutzer Zugriff auf das Werk, als das durch die urspr&amp;uuml;ngliche Ver&amp;ouml;ffentlichung der Fall gewesen w&amp;auml;re. Das Publikum w&amp;auml;re durch das Setzen des Links folglich erweitert worden. 
 Auch bei dem aktuellen Fall aus den Niederlanden wurde durch die Verlinkung auf die Fotos der Kreis derjenigen, die Zugang dazu hatten, nicht erweitert. Die Bilder waren bereits durch die Ver&amp;ouml;ffentlichung auf der australischen Webseite dem allgemeinen Internetpublikum zug&amp;auml;nglich. Fraglich ist jedoch, ob es f&amp;uuml;r die Luxemburger Richter einen Unterschied bei der Auslegung des Begriffs &amp;bdquo;&amp;ouml;ffentliche Wiedergabe&amp;ldquo; macht, dass das urheberrechtlich gesch&amp;uuml;tzte Werk auf der Ursprungsseite in Australien ohne Zustimmung der Rechteinhaber zug&amp;auml;nglich gemacht wurde oder, dass durch das Setzen des Links mehr Nutzer von der urspr&amp;uuml;nglichen Ver&amp;ouml;ffentlichung &amp;uuml;berhaupt erfahren. 
 Der Generalanwalt begr&amp;uuml;ndet seine Ansicht damit, dass eine andere Auslegung des Begriffs &amp;bdquo;&amp;ouml;ffentliche Zug&amp;auml;nglichmachung&amp;ldquo; das gute Funktionieren des Internet, dessen Architektur als solcher und letztendlich die Entwicklung der Informationsgesellschaft, wie sie die Info-Soc-RL bezweckt, negativ beeintr&amp;auml;chtigen w&amp;uuml;rde. Denn ob Inhalte, die im WWW frei verf&amp;uuml;gbar sind, Rechte Dritter verletzen, kann von den Internetnutzern kaum beurteilt oder ermittelt werden. Eine Verlinkung auf Inhalte werden sie jedoch dann unterlassen, wenn sie Regress seitens der Rechteinhaber f&amp;uuml;rchten m&amp;uuml;ssten. 
 Ob sich der EuGH dieser Meinung anschlie&amp;szlig;en wird, bleibt abzuwarten, das Urteil wird erst in einigen Wochen erwartet. Die Schlussantr&amp;auml;ge des Generalanwalts sind f&amp;uuml;r die Richter nicht bindend, sie stellen lediglich einen Entscheidungsvorschlag dar. 
 Wir bleiben dran! 
                ]]>
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                            <updated>2016-04-18T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">LG Potsdam und OLG München: Lizenzkette muss bei der Bildnutzung im Internet ...</title>
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                                            Wer Bilder auf seiner Webseite einbinden möchte, braucht dafür die Erlaubnis des Urhebers. Das dürfte mittlerweile bekannt sein. Wer die Gestaltung der Webseite einem Dritten, z.B. einer Werbeagentur überlässt, darf sich aber nicht darauf verlassen, dass dieser diesen Grundsat...
                                        ]]>
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Aktuell haben zwei Gerichte die Sorgfaltspflichten festgelegt, die Webseiten-Betreiber im Zusammenhang mit der Nutzung von urheberrechtlich relevantem Bildmaterial einhalten m&amp;uuml;ssen. Das Landgericht (LG) Potsdam hat mit Urteil vom 26.11.2014 (AZ: 2 O 211/14), das Oberlandesgericht (OLG) M&amp;uuml;nchen mit Beschluss vom 15.01.2015 (AZ: 29 W 2554/14) strenge Ma&amp;szlig;st&amp;auml;be daf&amp;uuml;r angelegt. 
 In beiden F&amp;auml;llen befanden sich auf der betreffenden Website Bilder, die ohne Einverst&amp;auml;ndnis des Rechteinhabers genutzt wurden. Die Fotos hatten die Betreiber jeweils von einer Werbeagentur in der Annahme erworben, dass sie zur Nutzung berechtigt seien. Das stellte sich als falsch heraus. Die tats&amp;auml;chlichen Rechteinhaber forderten die Betroffenen daher auf, die Bilder zu entfernen und Schadenersatz zu zahlen. 
 Die Abgemahnten verweigerten dies und gaben an, auf die Berechtigung seitens der Werbeagentur vertraut zu haben und deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden zu k&amp;ouml;nnen. Im Fall des OLG M&amp;uuml;nchen hatte die Agentur dem Webseitenbetreiber versichert, &amp;uuml;ber die erforderlichen Rechte zu verf&amp;uuml;gen. Der Betreiber im Fall des LG Potsdam ging hingegen einfach von einer entsprechenden Berechtigung aus. 
 F&amp;uuml;r die Richter war aber selbst eine ausdr&amp;uuml;ckliche Versicherung nicht ausreichend, um den Webseiten-Betreiber aus seiner Verantwortlichkeit zu entlassen. Wer Bilder im Internet nutzt, muss sich vergewissern, dass er dazu auch berechtigt ist. Er muss die Lizenzkette kontrollieren und sich gegebenenfalls entsprechende Nachweise von der Werbeagentur vorlegen lassen. Tut er das nicht, haftet er den Rechteinhabern zumindest wegen fahrl&amp;auml;ssiger Begehung der Urheberrechtsverletzung. Eine fahrl&amp;auml;ssige Begehung gen&amp;uuml;gt, um einen Schadenersatzanspruch zu begr&amp;uuml;nden. 
 Betreiber von Webseiten, also auch Online-H&amp;auml;ndler, sind folglich verpflichtet, sich die Rechte f&amp;uuml;r die Bilder, die sie im Webshop nutzen m&amp;ouml;chten, entweder vom Urheber direkt einr&amp;auml;umen zu lassen oder zu kontrollieren, ob die Werbeagentur, die sie mit der Gestaltung beauftragt haben, &amp;uuml;ber die Nutzungsrechte verf&amp;uuml;gt. Auf eine langj&amp;auml;hrige Gesch&amp;auml;ftsbeziehung oder die blo&amp;szlig;e Versicherung der Agentur zu vertrauen, reicht nicht aus. 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2015-07-06T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Aktuelle BGH-Entscheidung: Vorsicht bei der Erstellung von Produktbildern</title>
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                                            Produktbilder gehören zum Standard eines Onlineshops. Sie abmahnsicher zu verwenden ist aber umso schwieriger. Wer fremde Bilder nutzt, läuft Gefahr, vom Urheber abgemahnt zu werden, weil er die Nutzung nicht erlaubt hat. Wer eigene Bilder erstellt, muss zum einen aufpassen, d...
                                        ]]>
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                <![CDATA[
                 Der Fall, &amp;uuml;ber den der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.11.2014 (AZ I ZR 177/13) entschieden hat, betraf einen M&amp;ouml;belh&amp;auml;ndler. Dieser erstellte Produktfotos, indem er die Artikel fotografieren lie&amp;szlig;, die sich in seinen Ausstellungsr&amp;auml;umen befanden. Zum Zeitpunkt der Bilderstellung waren in den Gesch&amp;auml;ftsr&amp;auml;umen Gem&amp;auml;lde eines K&amp;uuml;nstlers ausgestellt. Diese wurden zusammen mit den M&amp;ouml;beln auf den entsprechenden Fotos abgebildet. Die Produktbilder erschienen anschlie&amp;szlig;end sowohl im Katalog des H&amp;auml;ndlers als auch auf dessen Internetseite. Damit war der K&amp;uuml;nstler nicht einverstanden und mahnte den Unternehmer ab. Denn dieser hatte weder eine Erlaubnis zur Nutzung eingeholt, noch den K&amp;uuml;nstler als Urheber des Gem&amp;auml;ldes genannt. 
  Grundsatz: Vervielf&amp;auml;ltigen und Ver&amp;ouml;ffentlichen von (Kunst-)Werken nur mit Erlaubnis  
 Wer ein urheberrechtlich gesch&amp;uuml;tztes Werk nutzen will, etwa durch Vervielf&amp;auml;ltigung (z.B. Fotografieren) oder &amp;ouml;ffentliche Zug&amp;auml;nglichmachung (z.B. Anzeige auf einer Webseite), braucht grunds&amp;auml;tzlich die Erlaubnis des Urhebers. Nur in Ausnahmef&amp;auml;llen ist sie entbehrlich. Nach &amp;sect; 57 Urhebergesetz (UrhG) kann beispielsweise auf sie verzichtet werden, wenn das gesch&amp;uuml;tzte Werk nur &amp;bdquo;unwesentliches Beiwerk&amp;ldquo; neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielf&amp;auml;ltigung oder Ver&amp;ouml;ffentlichung ist. Der beklagte Unternehmer hielt diese Ausnahmeregelung im zugrunde liegenden Fall f&amp;uuml;r anwendbar. 
  Ausnahme von der Regel: Gem&amp;auml;lde als unwesentliches Beiwerk?  
 Der Hauptgegenstand auf den erstellten Produktfotos waren die zum Kauf angebotenen M&amp;ouml;bel. Das streitgegenst&amp;auml;ndliche Gem&amp;auml;lde war lediglich als Dekoration im Hintergrund der Artikelpr&amp;auml;sentation zu sehen. Zudem erschien das Foto in dem mehrseitigen M&amp;ouml;belkatalog und auf der Webseite des Unternehmers lediglich als eines von vielen Abbildungen. Die Bedeutung des Gem&amp;auml;ldes auf dem betreffenden Bild sei daher kaum nennenswert. Dieser Meinung waren zumindest der Beklagte und mit ihm die gerichtlichen Vorinstanzen des Landgerichts und Oberlandesgerichts K&amp;ouml;ln. 
 Nicht jedoch der BGH. Dieser konkretisierte, wann die Ausnahmeregelung des &amp;sect; 57 UrhG zur Anwendung kommt und was dabei zu beachten ist. 
  Urheber soll sein Werk umfassend wirtschaftlich verwerten k&amp;ouml;nnen  
 Zun&amp;auml;chst stellten die Richter fest, dass eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung wie &amp;sect; 57 UrhG, die die Verwertungsrechte des Urhebers einschr&amp;auml;nken (etwa weil sie seine Erlaubnis zur Nutzung seines Werkes entbehrlich machen), stets eng auszulegen sind. Zur Begr&amp;uuml;ndung f&amp;uuml;hrt der BGH an, dass das Urheberrecht dem Ersteller des Werkes seine Ausschlie&amp;szlig;lichkeitsrechte umfassend erhalten soll, um zu gew&amp;auml;hrleisten, dass er es wirtschaftlich nutzen kann. Eine &amp;uuml;berm&amp;auml;&amp;szlig;ige Beschr&amp;auml;nkung der Nutzungsrechte soll verhindert werden, auch bei existierenden Schrankenbestimmungen. 
 Das f&amp;uuml;hrt in dem konkreten Fall dazu, dass f&amp;uuml;r die Beurteilung, ob das mitdargestellte Gem&amp;auml;lde &amp;bdquo;unwesentlich&amp;ldquo; im Sinne des Gesetzes ist, nicht der gesamte Katalog bzw. der vollst&amp;auml;ndige Internetauftritt entscheidend ist, sondern allein das konkrete Foto, auf dem es abgebildet ist. 
  Unwesentlich ist, was weggelassen oder ausgetauscht werden kann  
 Inwieweit das Werk auch in diesem engen Rahmen als unwesentlich anzusehen ist, richtet sich in einem weiteren Schritt danach, ob es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass es einem durchschnittlichen Betrachter auff&amp;auml;llt oder dadurch die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. F&amp;auml;llt das Beiwerk zwar auf, kann es aber dennoch &amp;bdquo;unwesentlich&amp;ldquo; sein, wenn es auf Grund seiner Zuf&amp;auml;lligkeit und Beliebigkeit f&amp;uuml;r den Hauptgegenstand ohne jede Bedeutung ist. 
 Das soll nach Ansicht des BGH dann nicht mehr der Fall, wenn das Beiwerk in Beziehung zum Hauptgegenstand stil- oder stimmungsbildend ist, eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreicht, einen dramaturgischen Zweck erf&amp;uuml;llt oder sonst charakteristisch ist. Im vorgelegten Fall bildete das Gem&amp;auml;lde des K&amp;uuml;nstlers durch seine Farben einen Kontrast zu den in schwarz-wei&amp;szlig; gehaltenen M&amp;ouml;beln. Deshalb hatte es durchaus Einfluss auf die Gesamtwirkung des Fotos. 
  Wie geht&amp;rsquo;s weiter? Erneute Entscheidung durch das OLG K&amp;ouml;ln  
 Die Antwort auf die Frage, ob das Gem&amp;auml;lde dennoch als unwesentlich im Sinne der Ausnahmeregelung anzusehen ist, muss nun erneut das OLG K&amp;ouml;ln geben. An dieses hat der BGH das Verfahren zur&amp;uuml;ckverwiesen. Als Vorinstanz hatte es keine Feststellungen dar&amp;uuml;ber getroffen, ob das Gem&amp;auml;lde auch innerhalb des Fotos als unwesentlich angesehen werden kann. Denn die OLG-Richter sind davon ausgegangen, dass der Gesamtkatalog bzw. der vollst&amp;auml;ndige Internetauftritt des beklagten Unternehmers f&amp;uuml;r die Beurteilung der Unwesentlichkeit ausschlaggebend seien. Daher konnte der BGH den Fall nicht abschlie&amp;szlig;end beurteilen. Dies obliegt nun dem OLG K&amp;ouml;ln. 
  Fazit  
 Wer keine fremden Produktbilder nutzen will, sondern diese selbst erstellt oder erstellen l&amp;auml;sst, muss darauf achten, dass auf ihnen keine anderen urheberechtlich gesch&amp;uuml;tzten Werke (wie das Gem&amp;auml;lde in der M&amp;ouml;beldarstellung oder ein Foto in einem &amp;ndash; zu verkaufenden - Bilderrahmen) zu sehen sind. Sonst drohen ebenfalls Abmahnungen. Zwar gibt es die Ausnahmeregelung des &amp;sect; 57 UrhG, dessen Voraussetzungen sind aber nach Ansicht des BGH eng auszulegen, weshalb er nur in wenigen Ausnahmef&amp;auml;llen zum Tragen kommen d&amp;uuml;rfte. 
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            <title type="text">Shop-Betreiber, die unberechtigt Bilder genutzt haben, müssen diese vollständ...</title>
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                                            Händler, die wegen unberechtigter Nutzung von Bildmaterial urheberrechtlich abgemahnt wurden, müssen dafür sorgen, dass die betreffenden Bilder tatsächlich nicht mehr im Internet verfügbar sind. Andernfalls riskieren sie, vom Rechteinhaber erneut auf Unterlassen, Schadenersatz...
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                   BGH: eBay-H&amp;auml;ndler m&amp;uuml;ssen auf Plattformbetreiber einwirken   
 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit dem Fall eines eBay-H&amp;auml;ndlers zu befassen, der wegen unberechtigter Nutzung von Bildern abgemahnt wurde (Urteil vom 18.09.2014, AZ: I ZR 76/13). Nach Abgabe der Unterlassungserkl&amp;auml;rung wurde er vom Urheber erneut in Anspruch genommen, da bei eBay die Bilder weiterhin unter &amp;bdquo;erweiterte Suche&amp;ldquo; und &amp;bdquo;beobachtete Artikel&amp;ldquo; und dort bei &amp;bdquo;beendete Auktionen&amp;ldquo; abrufbar waren. Wegen dieses fortdauernden Versto&amp;szlig;es verlangte der Rechteinhaber nun zus&amp;auml;tzlich die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. 
  Unterlassungsanspruch beinhaltet Verbot erneuter und Beseitigung andauernder Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e  
 Nach Ansicht der Richter ist derjenige, der eine Unterlassungserkl&amp;auml;rung abgibt, verpflichtet, die Verletzungshandlung k&amp;uuml;nftig nicht mehr zu begehen und andauernde rechtswidrige Zust&amp;auml;nde zu beseitigen. Das hat nicht nur zur Folge, dass der Abgemahnte die betreffenden Bilder nicht f&amp;uuml;r neue Angebote nutzen darf, sondern die Fotos aus alten Angeboten auch zu entfernen hat. Werden die Waren &amp;uuml;ber einen Marktplatz vertrieben, ist eine vollst&amp;auml;ndige L&amp;ouml;schung des urheberrechtsverletzenden Materials aber nicht ohne Weiteres m&amp;ouml;glich. 
  Beseitigung auf Online-Marktpl&amp;auml;tzen nur eingeschr&amp;auml;nkt m&amp;ouml;glich  
 Dieses Problem hatte auch der verklagte eBay-H&amp;auml;ndler. Zwar hatte er seine Angebote, die die streitgegenst&amp;auml;ndlichen Bilder enthielten, beendet, die Fotos waren aber &amp;uuml;ber die &amp;bdquo;erweiterte Suche&amp;ldquo; oder die Anzeige &amp;bdquo;beobachteter Artikel&amp;ldquo;, &amp;bdquo;beendete Auktionen&amp;ldquo; weiterhin aufrufbar. Auf diese Anzeige hatte der Beklagte allerdings keinen Einfluss. Ausschlie&amp;szlig;lich eBay kann eine Darstellung in diesen Rubriken unterbinden. Dennoch machten die Richter den Abgemahnten f&amp;uuml;r diese andauernde Verletzung des Urheberrechts verantwortlich. 
  Marketplace-H&amp;auml;ndler muss auf Plattformbetreiber einwirken  
 Ihrer Meinung nach h&amp;auml;tte der Marketplace-H&amp;auml;ndler auf den Plattformbetreiber einwirken m&amp;uuml;ssen, um die Entfernung der Bilder zu erreichen. Notfalls auch mit Hinweis auf die bereits abgegebene Unterlassungserkl&amp;auml;rung. Da der Abgemahnte im vorliegenden Fall aber nicht einmal einen Versuch unternommen hatte, eBay zur L&amp;ouml;schung zu bewegen, muss er f&amp;uuml;r den Versto&amp;szlig; &amp;ndash; weiterhin - einstehen. 
 Allerdings geht der BGH &amp;ndash; im Gegensatz zum Rechteinhaber - davon aus, dass trotz der urspr&amp;uuml;nglichen rechtswidrigen Nutzung einer Vielzahl von Fotos (insgesamt 54) nur eine einzige Verletzungshandlung vorliegt. Denn der Abgemahnte hat nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen, n&amp;auml;mlich das Einwirken auf eBay. 
   AG Hannover: Erreichbarkeit &amp;uuml;ber Direkteingabe der URL ist fortdauernde Verletzungshandlung   
 Das Amtsgericht (AG) Hannover hatte sich mit einem Webseiten-Betreiber zu befassen, der auf seiner eigenen Homepage unberechtigt Bilder genutzt hat (Urteil vom 26.02.2015, AZ: 522 C 9466/14). Auch in dieser Hinsicht treffen den Abgemahnten besondere Pflichten, nachdem er eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserkl&amp;auml;rung abgegeben hat. Es gen&amp;uuml;gt nicht, das urheberrechtsverletzende Material von der Webseite zu entfernen. Es muss vielmehr vollst&amp;auml;ndig gel&amp;ouml;scht werden, wenn es nicht zur Ausl&amp;ouml;sung der Vertragsstrafe kommen soll. 
  Erreichbarkeit durch Eingabe der konkreten URL l&amp;ouml;st Vertragsstrafe aus  
 In dem Fall des AG Hannover war das betreffende Bild zwar nicht mehr in der HTML-Webseite integriert, &amp;uuml;ber die Eingabe des konkreten URL-Pfades (einer 18stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination) aber weiterhin abrufbar. Da der Webseiten-Betreiber vertraglich jedoch zugesichert hatte, das Foto nicht l&amp;auml;nger &amp;bdquo;&amp;ouml;ffentlich zug&amp;auml;nglich&amp;ldquo; zu machen, machte der Rechteinhaber die Vertragsstrafe geltend. Zu Recht, wie die Hannoveraner Richter entschieden. Denn f&amp;uuml;r ein &amp;bdquo;&amp;ouml;ffentliches Zug&amp;auml;nglichmachen&amp;ldquo; im urheberrechtlichen Sinn kommt es nicht darauf an, dass das Bild leicht abrufbar, sondern, dass es &amp;uuml;berhaupt erreichbar ist. 
   OLG Karlsruhe: fehlende Suchmaschinenerreichbarkeit f&amp;uuml;r Vertragsstrafe unerheblich   
 &amp;Auml;hnlich hatte bereits das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 03.12.2012 (AZ: 6 U 92/11) entschieden. Dort war das urheberrechtsverletzende Bild weiterhin auf dem Server des Abgemahnten gespeichert und &amp;uuml;ber die konkrete URL auch nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl&amp;auml;rung erreichbar. F&amp;uuml;r das Vorliegen einer Verletzungshandlung war es nach Ansicht der Richter daneben unerheblich, dass das Bild nicht mehr von Suchmaschinen aufgefunden werden konnte. Nutzer, die den Direktlink gespeichert hatten, konnten das Material weiterhin abrufen. 
   Fazit: vor Abgabe der Unterlassungserkl&amp;auml;rung m&amp;uuml;ssen Bilder vollst&amp;auml;ndig entfernt werden   
 Wer Bilder ohne Berechtigung auf seiner Webseite genutzt hat, muss, bevor er eine strafbewehrte Unterlassungserkl&amp;auml;rung abgibt, daf&amp;uuml;r sorgen, dass diese unter keinen Umst&amp;auml;nden mehr erreichbar sind: 
 Hat er das Material auf Verkaufsplattformen wie eBay (oder auch Amazon oder &amp;auml;hnlichen Marktpl&amp;auml;tzen) verwendet, muss er im Zweifel auf den Plattformbetreiber einwirken, damit die Fotos auch &amp;uuml;ber konkrete Suchanfragen nicht mehr auffindbar sind. 
 Bei der Bildnutzung auf der eigenen Homepage muss die weitere Erreichbarkeit durch Eingabe der Direkt-URL, auch wenn diese noch so kryptisch ist, verhindert werden. Der Betroffene muss das Material daher vollst&amp;auml;ndig von seinem Server entfernen. Dass es &amp;uuml;ber Suchanfragen nicht mehr gefunden werden kann, ist dann unerheblich, wenn es &amp;uuml;ber den Direktlink weiterhin abrufbar bleibt. 
 Erf&amp;uuml;llt der Abgemahnte diese Pflichten nicht, kann er nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl&amp;auml;rung, nach dem er also bereits Kosten wegen der ersten Abmahnung hatte, nochmals zur Kasse gebeten werden. Die Wiederholte Verletzung des Urheberrechts l&amp;ouml;st dann zus&amp;auml;tzlich die &amp;ndash; zumeist sehr hohe - Vertragsstrafe aus. 
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