Whitepaper – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Mon, 27 Nov 2023 12:27:26 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Whitepaper – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 Diese Neuerungen erwarten Sie im E-Commerce im Jahr 2024. https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/diese-neuerungen-erwarten-sie-im-e-commerce-im-jahr-2024 Mon, 27 Nov 2023 14:27:26 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6391 Das Jahr 2023 neigt sich langsam dem Ende zu. Zeit für einen Ausblick auf 2024 und die Veränderungen, die auf den Online-Handel zukommen. Das Jahr 2024 verspricht einige Veränderungen für den E-Commerce, denn es stehen zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen an. In dieser Übersicht werfen wir einen Blick auf die anstehenden Neuerungen, die das kommende [...]

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Das Jahr 2023 neigt sich langsam dem Ende zu. Zeit für einen Ausblick auf 2024 und die Veränderungen, die auf den Online-Handel zukommen.
Das Jahr 2024 verspricht einige Veränderungen für den E-Commerce, denn es stehen zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen an. In dieser Übersicht werfen wir einen Blick auf die anstehenden Neuerungen, die das kommende Jahr für den Online-Handel bereithält:

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Wenn Sie als Online-Händler auch Arbeitgeber sind, werden Sie verpflichtet sein, Ihre Arbeitszeiten zu erfassen. Die entsprechende Verordnung wird voraussichtlich erst 2024 verabschiedet, obwohl sie längst überfällig ist. Ziel ist es, klare Richtlinien für die Arbeitszeiterfassung festzulegen. Das soll sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Sicherheit geben.

Milchgetränke: Pfandpflicht

Ab dem 1. Januar 2024 wird auf bestimmte Milchgetränke in Plastikflaschen Pfand erhoben.
Dies betrifft Milch, Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent und andere Milchmischerzeugnisse wie Joghurt oder Kefir, wenn sie in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter angeboten werden.
Bis zum 31.12.2023 unterliegen die Verpackungen hierfür noch dem dualen System. Ab dem 01.01.2024 sind sie von der Mengenmeldung befreit.
Interessant für Shopbetreiber ist auch, dass das Pfand natürlich bei der Preisauszeichnung berücksichtigt werden muss! Dies gilt sowohl für Onlineshops als auch für Marktplätze.

Ende der OS-Plattform

Jeder muss sie in seinem Impressum mit aktiv klickbarem Link nennen, kaum einer nutzt sie wirklich: die OS-Streitschlichtungsplattform der EU. Wegen mangelnder Nutzung hat die EU-Kommission nun vorgeschlagen, die Plattform abzuschaffen. Das ist zwar noch nicht in trockenen Tüchern, aber absehbar. Die Umstellung könnte bereits 2024 erfolgen, dann muss der Link zur Plattform von allen Webseiten entfernt werden.

Cannabis-Verkauf

Viele warten schon darauf: die Legalisierung von Cannabis. Sie könnte schon 2024 kommen.
Wenn Sie sich jetzt schon auf ein neues Verkaufsfeld freuen, ist es noch zu früh, denn der gewerbliche Verkauf soll weiterhin verboten bleiben. Interessant könnte aber ein neues Handelsfeld für Zubehör, Konsum oder Anbau werden.

Abgabe auf Einweg-Kunststoffe

Das Einwegkunststoffondsgesetz steht vor der Tür. Als weiterer Schlag gegen die Umweltbelastung durch Kunststoffe wird es die Hersteller von Einwegprodukten finanziell in die Pflicht nehmen. So sollen sich die Hersteller an der Entsorgung von Einwegplastik beteiligen. Dazu werden neue Abgaben eingeführt, z.B. für Einweg-Lebensmittelbehälter, Luftballons oder Tabakfilter. Hersteller müssen sich daher ab dem 01.01.2024 auf dem Portal des Umweltbundesamtes (DIVID) registrieren.
Für Onlineshop-Betreiber bedeutet dies, dass ab dem 01.01.2024 keine Produkte mehr verkauft werden dürfen, deren Herstellerfirmen nicht registriert sind. Es ist davon auszugehen, dass eine Prüfpflicht auf die Shopbetreiber zukommen wird.

Fazit

Auch im Jahr 2024 kommen zahlreiche rechtliche Änderungen auf Online-Händler zu.
Kunden von Protected Shops müssen sich jedoch keine Sorgen machen. Selbstverständlich setzen wir alle Änderungen für Sie um und informieren Sie wie gewohnt über alle relevanten Neuerungen.

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E -Mail Signaturen https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/e-mail-signaturen Wed, 11 Oct 2023 15:35:04 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6368 Jeder kennt sie, nicht jeder nutzt sie (richtig): die E-Mail-Signatur. Was ist bei der E-Mail-Signatur zu beachten und welche Pflichten bestehen? Näheres dazu erfahren Sie im folgenden Whitepaper. Eine Signaturpflicht besteht für „Geschäftsbriefe“, wobei sich dieser Begriff im Laufe der Zeit und mit der Veränderung der Kommunikationswege gewandelt hat. Heute gilt jede Form der externen [...]

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Jeder kennt sie, nicht jeder nutzt sie (richtig): die E-Mail-Signatur. Was ist bei der E-Mail-Signatur zu beachten und welche Pflichten bestehen?
Näheres dazu erfahren Sie im folgenden Whitepaper.

Eine Signaturpflicht besteht für „Geschäftsbriefe“, wobei sich dieser Begriff im Laufe der Zeit und mit der Veränderung der Kommunikationswege gewandelt hat. Heute gilt jede Form der externen Kommunikation eines Wirtschaftsunternehmens als Geschäftsbrief. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form diese Kommunikation erfolgt.

Die Informationspflicht über die Identität des Unternehmens gilt daher auch für E-Mails und andere elektronisch übermittelte Mitteilungen.
Eine E-Mail gilt jedoch nur dann als Geschäftsbrief, wenn es sich um eine nach außen gerichtete Mitteilung an bestimmte Personen mit geschäftsrelevantem Inhalt handelt. Unter den Begriff des Geschäftsbriefs fallen somit Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen etc. Da der Begriff jedoch weit gefasst ist, sind auch Newsletter oder Geburtstagsgrüße an Geschäftspartner als solche Geschäftsbriefe anzusehen.

Nicht von der Unterschriftspflicht betroffen sind dagegen unternehmensinterne Mitteilungen oder z.B. Lieferscheine (§ 35 a II GmbHG), Mitteilungen, bei denen der Absender bereits als bekannt vorausgesetzt werden kann.

Verpflichtete

Verpflichtet zur Verwendung einer E-Mail-Signatur sind u.a. im Handelsregister eingetragene Unternehmen wie z.B:
Offene Handelsgesellschaft (OHG), vgl. 125a Abs. 1 HGB
Kommanditgesellschaft (KG), vgl. §§ 177a, 125a HGB
im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, vgl. § 37a Abs. 1 HGB
Aktiengesellschaft (AG), vgl. § 80 AktG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), vgl. § 35a GmbHG
Genossenschaften (Gen), vgl. § 25a Genossenschaftsgesetz (GenG)

Bei nicht eingetragenen Gesellschaften ist die Zeichnungspflicht weniger umfangreich bzw. entfällt teilweise.

Inhalt

Während eingetragene Unternehmen je nach Rechtsform auch in der Signatur alle im Impressum aufgeführten Pflichtangaben zur Identität des Unternehmens machen müssen, sollten nicht eingetragene Unternehmen zumindest Vor- und Nachnamen sowie eine ladungsfähige Anschrift angeben. Dies gilt beispielsweise für Freiberufler, GbR oder nicht eingetragene Kaufleute.
Für die GbR gilt zusätzlich, dass sie zwar nicht verpflichtet ist, aber als notwendig erachtet wird, Angaben zu den Gesellschaftern zu machen. Die Angabe der Rechtsform und der Anschrift wird ebenfalls empfohlen.

Für nicht eingetragene Kaufleute besteht keine explizite Unterschriftspflicht. Dennoch ist es auch hier ratsam, sich in E-Mails eindeutig zu identifizieren. Der geneigte E-Mail-Empfänger ist mittlerweile an den Empfang von E-Mails gewöhnt und oftmals wirken E-Mails ohne Signatur wie Spam, so dass wir grundsätzlich jedem Unternehmer die Verwendung einer Signatur empfehlen.

Darstellung

Bei der Darstellung der Signatur ist nur wichtig, dass sie auf dem Geschäftsbrief steht und nicht nur verlinkt oder als Visitenkarte angehängt wird. Die Gestaltung, Schriftart und konkrete Platzierung obliegt
dem Verwender, wobei eine gute Lesbarkeit gewährleistet sein sollte.

Sanktionen

Verstöße gegen die Signaturpflicht können im Einzelfall zur Verhängung eines Zwangsgeldes durch das Registergericht führen, das bis zu 5.000 € betragen kann.
Ärgerlich und teuer kann auch eine Abmahnung durch einen Wettbewerber sein, da dann auch Unterlassungsansprüche im Raum stehen können.

Datenschutz

Da das Thema Datenschutz immer mehr an Bedeutung gewinnt, stellt sich die Frage, ob auch in einer geschäftlichen E-Mail eine Datenschutzerklärung oder ein Datenschutzhinweis erforderlich ist. Grundsätzlich ist dies bei vielen E-Mails der Fall, wobei oft umfangreiche Differenzierungen notwendig wären. Hier bietet die Datenschutzgrundverordnung dem Versender eine einfache Lösung:
Nach Art. 13 Abs. 4 DSGVO ist eine individuelle Information bei der Datenerhebung nicht mehr erforderlich, wenn die betroffene Person bereits über die relevanten Informationen verfügt.

Da sich aber in der Regel auf der Website des Händlers bereits eine Datenschutzerklärung befindet, in der alle erforderlichen Informationen bereits enthalten sein können, besteht hier keine Pflicht zur Wiederholung der Informationen, da der Empfänger diese bereits beim Kauf, bei der Bestellung des Newsletters oder bei der Kontaktaufnahme erhalten hat.
Wird jedoch eine E-Mail versandt, mit der erstmals Daten erhoben werden, wären umfangreiche Informationen nach Art. 13 DSGVO in der E-Mail selbst erforderlich. Hier dürfte jedoch ein Link in der E-Mail auf die Datenschutzerklärung des Absenders ausreichen.
Diesen Link können Sie auch einfach in jede E-Mail einfügen, da der Versand des Links bei E-Mails, bei denen dies nicht notwendig wäre, nicht unzulässig ist. Sie laufen also nicht Gefahr, etwas falsch zu machen, wenn Sie in jeder Ihrer E-Mails einen Link zu Ihrer Datenschutzerklärung setzen.

 

Fazit:

 

Auch wenn eine E-Mail-Signatur nicht für jeden Gewerbetreibenden verpflichtend ist, empfiehlt sich die Verwendung einer E-Mail-Signatur schon deshalb, weil sie sich im Geschäftsleben als Standard durchgesetzt hat.

Ein expliziter Hinweis auf die Datenschutzerklärung ist zwar nur dann erforderlich, wenn erstmals Daten per E-Mail erhoben werden, generell schadet es aber nicht, einen Link auf die Datenschutzerklärung aufzunehmen.

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Ab 29.06. 2025: Barrierefreiheit bei Onlineshops Pflicht https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/ab-29-06-2025-barrierefreiheit-bei-onlineshops-pflicht Thu, 24 Aug 2023 13:39:16 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6357 Ab Juni 2025 sind Betreiber von Onlineshops verpflichtet, ihre Shops barrierefrei zu gestalten. Das 2021 verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) schreibt in Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/882 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen künftig die barrierefreie Gestaltung von Onlineshops vor. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Nutzung von Onlineshops ohne Erschwernis [...]

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Ab Juni 2025 sind Betreiber von Onlineshops verpflichtet, ihre Shops barrierefrei zu gestalten.

Das 2021 verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) schreibt in Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/882 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen künftig die barrierefreie Gestaltung von Onlineshops vor.

Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Nutzung von Onlineshops ohne Erschwernis zu ermöglichen. Daraus ergeben sich neue Pflichten für Shopbetreiber, die wir Ihnen in diesem Whitepaper in den Grundzügen vorstellen möchten.

 

Das neue BFSG gilt grundsätzlich für Produkte, die ab dem 29.06.2025 in Verkehr gebracht werden und für Dienstleistungen, die ab dem 29.06.2025 erbracht werden. Darüber hinaus gibt es Übergangsbestimmungen, die in § 38 BFSG geregelt sind.

 

Wer ist von den neuen Verpflichtungen betroffen?

Grundsätzlich sind alle Betreiber von Online-Shops, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher (B2C) richten, davon betroffen.

Dies gilt nicht nur für den Verkauf von Waren, sondern auch für Dienstleistungen, die im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht werden. Nach der gesetzlichen Definition sind dies „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

B2C-Händler müssen sich also ab Juni 2025 auf die Neuerungen einstellen.

 

B2B-Shops sind von der Verpflichtung grundsätzlich nicht betroffen, sofern sie eindeutig als solche agieren (die Beurteilung dürfte sich auf die Gestaltung sowie die Möglichkeit des Vertragsschlusses nur durch Unternehmer erstrecken).

Auch reine Informationswebseiten ohne Möglichkeit zum Vertragsschluss sind von den Neuerungen nicht betroffen.

 

Ausnahmen

Natürlich gibt es auch Ausnahmen von den Barrierefreiheitsanforderungen – diese sind in § 1 Abs. 5 BFSG geregelt. Es handelt sich dabei z.B. um Büroanwendungen oder Karten, so dass diese Themen die Betreiber von Online-Shops in den meisten Fällen nicht betreffen.
Vorsicht ist bei Drittanwendungen oder Werbung geboten, da diese vom Shopbetreiber kontrolliert werden müssen. Ausnahmen gelten hier nicht.

Befreiung

Gemäß § 3 Abs. 3 BDSG gilt die Verpflichtung nicht für Kleinstunternehmen. „Kleinstunternehmen“ sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Unter sehr engen Voraussetzungen (§ 17 BFSG) ist eine weitere Befreiung möglich, wenn die Einhaltung der Vorschriften zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit für den Shop-Betreiber eine zusätzliche unzumutbare organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Dabei werden u.a. die Nettokosten für die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ins Verhältnis zu den Gesamtkosten gesetzt und zu einer Bewertung zusammengefasst. Diese ist schriftlich zu dokumentieren, aufzubewahren und alle 5 Jahre zu wiederholen.

Darüber hinaus muss der betroffene Shopbetreiber die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren. Mit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung sind also auch einige Pflichten verbunden.

Technische Anforderungen

Ab dem 29.06.2025 muss der verpflichtete Shop barrierefrei gestaltet sein, wobei hier einige technische Vorgaben zu erfüllen sind. Letztlich muss die Website auch für Menschen mit Behinderungen problemlos nutzbar sein, so dass es hier nicht auf eine konkrete Behinderung ankommt, sondern vielmehr auf eine Vielzahl unterschiedlicher Behinderungen.

Generell müssen Online-Shops in angemessener Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und performant sein. Die einzelnen Anforderungen finden sich in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV.
Die Verordnung BFSGV schreibt vor, dass Shops für Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich nutzbar sein sollen und daher Funktionen, Prozesse, Strategien und Verfahren sowie Änderungen in der Ausführung vorsehen müssen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit unterstützenden Technologien gewährleisten.

Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass mindestens eine nicht-manuelle Bedienungsform zur Verfügung stehen muss, die keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder die gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordert (eine Anforderung für manuell bedienbare Dienste wie eben eine Webseite). Es muss aber auch mindestens eine Bedienform zur Verfügung stehen, die die Nutzung bei kognitiven Einschränkungen erleichtert und vereinfacht.

Grob gesagt muss der barrierefreie Online-Shop ohne visuelle Eindrücke genauso gut nutzbar sein wie mit visuellen Eindrücken. Außerdem muss er ausschließlich mit der Tastatur genauso bedienbar sein wie mit Maus und Tastatur.

Im Einzelnen haben Shopbetreiber Informationspflichten über die Barrierefreiheit der von ihnen angebotenen Produkte oder Dienstleistungen (soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur – in der Regel dem Hersteller des Produkts oder dem Erbringer der Dienstleistung – zur Verfügung gestellt werden).

Darüber hinaus müssen sie Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, benutzbar, verständlich und robust gestalten.

Informationen, die bereitgestellt werden, wie z. B. die oben genannten Informationen zur Barrierefreiheit, müssen ebenfalls barrierefrei gestaltet sein. Im Einzelnen bedeutet dies, dass

  • die Informationen über mehr als einen Sinneskanal bereitgestellt werden (z.B. durch eine zusätzliche Vorlesefunktion)
  • die Informationen für den Verbraucher auffindbar sind
  • die Informationen verständlich und wahrnehmbar dargestellt werden (einfache Formulierungen, kurze Sätze, keine zu kleine Schrift etc.)
  • die Informationsinhalte in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die geeignet sind, vom Verbraucher alternative assistive Formate zu generieren, die auf unterschiedliche Weise dargestellt und über mehr als einen Sinneskanal wahrgenommen werden können (denkbar wäre hier, dass der Text kopierbar ist)
  • in einer Schriftart von angemessener Größe und Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontextes mit ausreichendem Kontrast und ausreichendem Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden
  • eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten wird, wenn nicht-textuelle Elemente enthalten sind (z.B. ein beschreibender Alternativtext).

Informationspflichten

14 BFSG i.V.m. Anlage 3 verpflichtet Online-Händler darüber hinaus, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder in anderer deutlich wahrnehmbarer Weise, z.B. als Link im Footer) darüber zu informieren, wie sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Einzelfall erfüllen. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und beziehen sich, soweit für die Beurteilung relevant, auf die Gestaltung und Ausführung des Dienstes.

Darüber hinaus müssen Anbieter künftig informieren über:

  • eine allgemeine Beschreibung des Dienstes in barrierefreier Form;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise des Dienstes erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie der Dienst die jeweiligen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, die in der nach § 3 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführt sind;
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

    Auch diese Informationen sind, wie oben bereits ausführlich dargestellt, barrierefrei zu gestalten.

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften sieht das BSFG ein Bußgeld von bis zu 100.000 € vor. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Vorgaben des BSFG auch als Verstoß gegen das UWG gewertet werden und somit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen.

 

Umsetzung

Die bisherige Darstellung zeigt, dass Gesetz und Richtlinie zwar reichhaltige Vorgaben enthalten, es aber an konkreten Ausführungen zu den hier verwendeten unbestimmten Begriffen fehlt. Die Anwendbarkeit in der Praxis erscheint derzeit wie ein Fass ohne Boden.

Offizielle Leitlinien zur konkreten Umsetzung für die verpflichteten Webseitenbetreiber gibt es derzeit nicht, so dass zunächst eine Orientierung an anderen Quellen hilfreich sein kann. Die Anforderungen sind jedoch so umfangreich, dass Shopbetreiber bereits jetzt mit der Umsetzung in ihren Shops beginnen sollten.

Auf der Website www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de sind derzeit bereits Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar (https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Downloads/DE/Externe-Veroeffentlichungen/bmas-leitlinien-bfsg.html?nn=cd42a4e2-380f-456e-8b8f-2dd14aff8c7a).

Auf der Webseite Contrastchecker.com kann der Kontrast einer Webseite durch Eingabe der Farben überprüft werden (https://contrastchecker.com).

Auch die Web Accessibility Evaluation Tools von Wave (https://wave.webaim.org ) sowie die internationalen Standards „Web Content Accessibility Guidelines“ auf der Website des World Wide Web Consortium (W3C) (https://www.w3.org/Translations/WCAG20-de/ und https://www.w3.org/WAI/videos/standards-and-benefits/de) bieten eine Reihe von Anhaltspunkten für die konkrete Umsetzung.

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass

  • Elemente wie Kontaktformulare etc. leicht verständlich beschriftet und erklärt sind
  • Video- oder Tonelemente untertitelt sind
  • die Textgröße veränderbar ist
  • die Seite nur mit der Tastatur und ohne Maus bedienbar ist
  • aussagekräftige Überschriften vorhanden sind
  • multimediale Inhalte pausiert, beendet und ausgeblendet werden können
  • Zeilen- und Zeichenabstände anpassbar sind, ohne dass sich der Inhalt ändert
  • interaktive Elemente wie Menüs oder Schaltflächen durch assistive Technologien vorgelesen werden können.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, da nicht nur Ihre Rechtstexte angepasst werden müssen, sondern auch teilweise tiefgreifende Änderungen an Webseiten erforderlich sind, deren Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Übrigens: Auch wer nicht verpflichtet ist, hat selbstverständlich das Recht, seine Website barrierefrei zu gestalten.

Fazit:

Mit der ab Juni 2025 geltenden Pflicht, seine Webseite barrierefrei zu gestalten sollten sich B2C-Onlinehändler rechtzeitig befassen um entsprechende Bußgelder zu vermeiden.
Ab dem Stichtag muss sichergestellt sein, dass der eigene Onlineshop von Menschen mit Behinderungen ohne Schwierigkeiten verwendet werden kann.

Nur kleine Onlinehändler sind davon befreit.
Zu Änderungen der Rechtstexte werden wir Sie zu gegebener Zeitpunkt noch näher informieren.

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Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zu neuem Datenschutzabkommen zwischen EU und USA https://www.protectedshops.de/infothek/dsgvo/angemessenheitsbeschluss-der-eu-kommission-zu-neuem-datenschutzabkommen-zwischen-eu-und-usa Thu, 13 Jul 2023 08:33:12 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6340 Nachdem in der Vergangenheit bereits zwei Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA (Safe Harbour, Privacy Shield) vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, gibt es mit dem „EU-US Data Privacy Framework“ (teilweise auch als Privacy Shield 2.0 bezeichnet) einen neuen Anlauf für ein Abkommen, dass die Übermittlung und Verarbeitung europäischer Daten in den USA [...]

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Nachdem in der Vergangenheit bereits zwei Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA (Safe Harbour, Privacy Shield) vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, gibt es mit dem „EU-US Data Privacy Framework“ (teilweise auch als Privacy Shield 2.0 bezeichnet) einen neuen Anlauf für ein Abkommen, dass die Übermittlung und Verarbeitung europäischer Daten in den USA ermöglichen soll. Am 10.7.2023 wurde auf dieser Grundlage ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission erlassen, die EU-Behörde bescheinigt also, dass personenbezogene Daten in den USA durch das Abkommen auf dem gleichen Datenschutzniveau geschützt werden wie in Europa.

Mehr zu den Hintergründen und den Auswirkungen, insbesondere für den Online-Handel, erfahren Sie in folgendem Artikel

Hintergrund

Ein wichtiger Grundsatz der Datenschutz-Grundverordnung ist, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten in außereuropäische Länder nur dann erfolgen darf, wenn sichergestellt ist, dass diese Daten dort genauso geschützt werden wie innerhalb der Europäischen Union.

Um dies sicherzustellen, gibt es unter anderem den sogenannten Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, die hier das Datenschutzniveau eines Landes prüft und gegebenenfalls erklärt, dass die Daten dort ausreichend geschützt sind. Liegt ein solcher Beschluss vor, können die Daten grundsätzlich problemlos in das jeweilige Land übermittelt werden.

Für die USA gab es in der Vergangenheit bereits solche Angemessenheitsbeschlüsse, zunächst auf Grundlage des damaligen Safe-Harbour-Abkommens. Dieses wurde jedoch 2015 vom Europäischen Gerichtshof im sogenannten Schrems-I-Urteil für ungültig erklärt.

Hauptkritikpunkt war, dass das US-Recht den US-Geheimdiensten weitreichende Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten von Europäern bei US-Dienstleistern einräumt, ohne dass sich ein europäischer Nutzer dagegen gerichtlich wirksam zur Wehr setzen kann.

In der Folge kam es zu einem neuen Abkommen, dem Privacy Shield, das als wesentliche Verbesserung nun unter anderem einen Ombudsmann beim US-Außenministerium vorsah. Doch auch dieses wurde 2020 durch das Schrems II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs wieder für ungültig erklärt, da die Richter die Regelungen weiterhin für unzureichend hielten.

Ohne gültiges Abkommen ist die Übermittlung personenbezogener Daten deutlich komplizierter und so sind viele US-Dienstleister sind auf die Verwendung sogenannter Standardvertragsklauseln umgestiegen. Dabei handelt es sich um von der EU-Kommission vorgegebene Vertragsinhalte, die den Datenschutz gewährleisten sollen. Da das Hauptproblem jedoch im Zugriff der US-Behörden auf die Daten liegt, ist es sehr umstritten, ob solche Klauseln, die nur das Unternehmen binden können, das aber selbst durch US-Gesetze zur Herausgabe der Daten gezwungen werden kann, ausreichend sind.

 

EU-US Data Privacy Framework

 

Mit dem EU-US-Data-Privacy Framework (Privay Shield 2.0) wurde nun ein drittes Abkommen zwischen der EU und den USA geschlossen. Am 10.7.2023 wurde für dieses ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission erlassen, diese hält das Abkommen für ausreichend um europäische Daten auch in den USA ausreichend zu schützen.

Neu ist, dass es künftig ein eigenes Gericht in den USA geben soll, dass den Datenschutz überprüfen kann und an das sich betroffene EU-Bürger wenden können.

Außerdem wurden die Zugriffsbefugnisse der US-Behörden durch eine Executive Order eingeschränkt. Diese Einschränkungen sollen auch effektiv überwacht werden.

 

Wichtig:

Der Angemessenheitsbeschluss bezieht sich nur auf das Abkommen selbst und nicht auf die generelle Übermittlung personenbezogener Daten in die USA.

US-Unternehmen, die das Abkommen nutzen wollen, müssen sich zertifizieren lassen, dies geschieht durch eine Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Daten, die teilweise auch überprüft werden soll.

 

Das US-Handelsministerium hat angekündigt, in Kürze eine neue Website online zu stellen.

Diese wird zukünftig eine Liste der teilnehmenden US-Unternehmen enthalten sowie Informationen für US-Unternehmen, wie sie dem Abkommen beitreten können.

Ob Unternehmen, die sich bereits für das bisherige Privacy Shield in ähnlicher Weise zertifiziert haben, direkt dem neuen Abkommen beitreten können, ist noch unklar.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere große und für den E-Commerce relevante Unternehmen wie Facebook, Google oder Microsoft sehr schnell dem Abkommen beitreten werden.

Auswirkungen auf Rechtstexte

 

Das neue Abkommen wird, aller Voraussicht nach, erhebliche Auswirkungen auf die Datenschutzerklärungen haben, soweit ein Online-Händler US-Dienstleister wie Google oder Microsoft nutzt, werden Änderungen notwendig sein.

Selbstverständlich wird Protected Shops die Rechtstexte für seine Kunden entsprechend anpassen, sobald klar ist, welche Unternehmen dem Abkommen beitreten. Wir werden zu gegebener Zeit gesondert informieren.

 

Fazit

Mit dem EU-USA-Datenschutzrahmen ist nun bereits das dritte Datenschutzabkommen zwischen den beiden Wirtschaftsmächten ausgehandelt, durch den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission steht seiner Anwendung nichts mehr im Wege.

Das sind gute Nachrichten für alle Online-Händler, die amerikanische Dienstleister wie Google, Facebook oder Microsoft nutzen, deren datenschutzkonformer Einsatz wird aller Voraussicht nach künftig wieder möglich sein.

Zwar ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems, der die bisherigen Datenschutzabkommen zu Fall gebracht hat, auch gegen dieses klagen will, bis es aber wieder vor dem EuGH landet, werden in jedem Fall einige Jahre ins Land gehen, in denen auf Basis dieses Abkommens relativ sicher personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden können.

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Preisangaben bei Waren in pfandpflichtigen Verpackungen und Verkauf von Getränken im Online-Handel https://www.protectedshops.de/infothek/preisangaben-bei-waren-in-pfandpflichtigen-verpackungen-und-verkauf-von-getraenken-im-online-handel Mon, 12 Jun 2023 13:36:15 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6321 In einem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C- 543/21) geht es um die Frage, ob bei der Werbung für Waren in pfandpflichtigen Verpackungen der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ob ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrages angegeben werden muss. Der Bundesgerichtshof möchte in diesem Verfahren geklärt wissen, ob der Begriff „Verkaufspreis“ im Sinne [...]

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In einem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C- 543/21) geht es um die Frage, ob bei der Werbung für Waren in pfandpflichtigen Verpackungen der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ob ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrages angegeben werden muss.

Der Bundesgerichtshof möchte in diesem Verfahren geklärt wissen, ob der Begriff „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 lit. a der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) bedeutet, dass der Pfandbetrag darin enthalten sein muss oder nicht. Zuvor waren sich die Instanzgerichte uneinig. Zuletzt hatte das OLG Schleswig die gesonderte Angabe des Pfandbetrages für zulässig erachtet.

Auch der Generalanwalt beim EuGH hält es für zulässig, den Pfandbetrag gesondert auszuweisen und nicht in den Gesamtpreis einzurechnen.
Seiner Ansicht nach umfasst der „Verkaufspreis“ im Sinne der Preisangabenrichtlinie nicht das zu erstattende Pfand, das auf Mehrwegverpackungen wie Getränkeflaschen erhoben wird. Der Pfandbetrag werde dem Verbraucher – anders als z.B. die Mehrwertsteuer – erstattet.
Das eigentliche Urteil steht hier noch aus, wobei der Ansicht des Generalanwalts in den meisten Verfahren gefolgt wird.

Neben dieser Frage gibt es zahlreiche weitere Punkte, die Online-Händler beim Verkauf von Getränken im Versandhandel beachten müssen.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

1. Preisangaben

Neben der aktuellen Frage der Angabe des Pfandbetrages ist immer der Grundpreis des Artikels anzugeben, der alle Preisbestandteile sowie die Umsatzsteuer enthält. Die Angabe des Grundpreises muss nun nicht mehr zwingend in „unmittelbarer Nähe des Endpreises“ erfolgen, sie muss sich aber dennoch im Angebot befinden und unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.

Zusätzlich ist anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht, wenn dieser mit dem Endpreis übereinstimmt.
Weitere Ausnahmen sind im dritten Absatz des § 4 PangV genannt, von denen die folgenden für den Handel mit Getränken von Bedeutung sein können:

1. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (dies kann beim Verkauf von Sets oder Bundles der Fall sein)

2. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden.

Zu den Anforderungen der Preisangabenverordnung haben wir bereits ein ausführliches Whitepaper veröffentlicht (https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/preisangabenverordnung-pangv-hintergruende-und-anforderungen).
Weitere Details können dort nachgelesen werden.

2. Jugendschutz beim Verkauf von Alkohol

Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein sowie diese enthaltende Mischungen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

Diese Regelungen gelten auch für Internethändler. Lange Zeit war umstritten, ob im Versand- und Online-Handel eine Altersverifikation nach § 9 JuSchG durchgeführt werden muss. Mit Urteil vom 23.01.2019 (Az.: I-13 O 1/19) hat das Landgericht Bochum jedoch bereits im Jahr 2019 entschieden, dass auch Online-Händler beim Handel mit alkoholischen Getränken zu besonderen Prüf- und Sicherungsmaßnahmen (z.B. Durchführung eines Schufa-gestützten Altersverifikationsverfahrens vor der Bestellung) verpflichtet sind.

Weitere Anforderungen an den Verkauf von Alkohol entnehmen Sie bitte unserem Whitepaper zum Thema „Versandhandel mit Alkohol“ https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/versandhandel-von-alkohol.

3. Lebensmittelkennzeichnung

Auch Getränke sind Lebensmittel, so dass die Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung zu beachten sind.

3.1 Gesundheits- und nährwertbezogene Werbung

Hier ist größte Vorsicht geboten, denn nicht mit allen – oder: mit den wenigsten – Aussagen darf geworben werden!

Grundsätzlich ist immer die sogenannte „Health Claims Verordnung“ (Verordnung EG Nr. 1924/2006) zu beachten. Diese regelt die Zulässigkeit von gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln. Bei der Werbung für Lebensmittel dürfen nur solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, die in das sogenannte Gemeinschaftsregister eingetragen und damit zugelassen sind. Aussagen wie „zuckerfrei“ oder „reich an Vitamin C“ dürfen also nur gemacht werden, wenn sie nach der Health-Claims-Verordnung zulässig sind. Aber auch gesundheitsbezogene Angaben wie „stärkt die Abwehrkräfte“, „bekömmlich“ oder „gesund“ sind häufig problematisch.

3.2 Zusatzstoffe

Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen in der Verkehrsbezeichnung in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle angegeben werden.

Insbesondere sind anzugeben (vgl. § 9 ZZulV):

  • Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“.
  • Konservierungsstoffe durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert
  • Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidans
  • Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker
  • Schwefel nach Anlage 5 Teil B durch die Angabe „geschwefelt
  • sowie weitere Zusatzstoffe, die z.B. zum Süßen von Lebensmitteln zugelassen sind.

Diese Stoffe müssen auch im Online-Angebot angegeben werden.

3.3 Weitere Angaben

Auch im Online-Angebot muss der Händler zahlreiche weitere Angaben zum Lebensmittel machen.
Die wichtigsten Angaben haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (siehe unten)
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels und ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder/und Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, wenn dieser in der EU ansässig ist, andernfalls Anschrift des Importeurs
  • Ursprungsland oder Herkunftsort
  • gegebenenfalls Gebrauchsanweisung
  • Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts, wenn > 1,2% vol.
  • Sprache: für den Verbraucher im Land des Inverkehrbringens leicht verständlich
  • Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache erfolgen
    Weitere Informationen zur Kennzeichnung alkoholischer Getränke finden Sie unter https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/versandhandel-von-alkohol.

    Fazit:
    Beim Verkauf von Getränken über das Internet sind verschiedene Fallstricke zu beachten,
    Sowohl hinsichtlich der Preisauszeichnung, des Jugendschutzes bei alkoholischen Getränken
    als auch lebensmittelrechtlich. Werden diese Regeln jedoch beachtet, ist ein Online-Getränkehandel problemlos möglich.
    Die Rechtstexte von Protected Shops selbst decken selbstverständlich auch den Verkauf von Getränken ab.

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Shop-E-Mails: Was ist rechtlich zu beachten? https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/shop-e-mails-was-ist-rechtlich-zu-beachten Mon, 20 Mar 2023 15:10:44 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6303 Beim Betrieb eines Online-Shops fallen pro Bestellung zahlreiche E-Mails an. Hier lauern immer wieder Fallstricke, die nicht selten zu Abmahnungen führen können. Immer häufiger geraten Shopbetreiber auch ins Visier von Schadenersatzjägern, die beispielsweise bei Verstößen gegen die DSGVO im Rahmen von Shop-E-Mails Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Dem Shopbetreiber sind dann meist die Hände gebunden.Wir haben [...]

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Beim Betrieb eines Online-Shops fallen pro Bestellung zahlreiche E-Mails an. Hier lauern immer wieder Fallstricke, die nicht selten zu Abmahnungen führen können. Immer häufiger geraten Shopbetreiber auch ins Visier von Schadenersatzjägern, die beispielsweise bei Verstößen gegen die DSGVO im Rahmen von Shop-E-Mails Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Dem Shopbetreiber sind dann meist die Hände gebunden.

Wir haben für Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte zusammengestellt, die beim Versand von Shop-E-Mails zu beachten sind.

Bestellbestätigung

Eine Bestellbestätigung ist unerlässlich, aber was darf sie nicht enthalten?

In Ihrer Bestellbestätigung darf wirklich nur die Bestellbestätigung stehen. Je nachdem, wie der Vertrag bei Ihnen zustande kommt, kann die Bestellbestätigung auch fehlen oder muss wie eine Vertragsannahme klingen.

Vermeiden Sie jedoch jede Art von Werbung in der Bestellbestätigung. Schon der Hinweis auf die Möglichkeit, Ihren E-Mail-Newsletter zu abonnieren, oder die Aufforderung, die Transaktion zu bewerten, kann als Werbung gewertet werden. Auch der Hinweis auf Ihren Social-Media-Auftritt kann Werbung sein.

Halten Sie Ihre Bestellbestätigung daher am besten neutral und senden Sie nur die unbedingt notwendigen Informationen.

Wenn Sie Werbung in Ihre Bestellbestätigungs-E-Mails aufnehmen möchten, müssen Sie vorher die Einwilligung des Kunden einholen.

E-Mail zur Warenverfügbarkeit

Ist ein Artikel vorübergehend (teilweise) ausverkauft, bieten viele Händler ihren Kunden die Möglichkeit, sich benachrichtigen zu lassen, sobald die Ware wieder verfügbar ist.

Hier ist darauf zu achten, dass diese E-Mail nur nach erfolgreichem Double-Opt-In verschickt werden darf. Natürlich muss auch hier ein Passus in der Datenschutzerklärung vorhanden sein. Weitere Werbung ist in dieser E-Mail wie auch in der Bestellbestätigung nicht erlaubt, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.

Versandbestätigung

Viele Shopbetreiber schicken ihren Kunden im Rahmen des Kundenservice auch eine Versandbestätigung per E-Mail. Diese muss ebenso wie die Bestellbestätigung und die E-Mail zur Warenverfügbarkeit frei von Werbung sein. Links zu Bewertungsportalen oder Slogans sind ebenso zu vermeiden wie offensichtliche Werbung in Form von Produktwerbung.

Bei der Versandbestätigung oder der Paketavisierung durch den Transportdienstleister ist die Einwilligung des Kunden in jedem Fall zwingend erforderlich, da hier die E-Mail-Adresse des Kunden vom Händler an den Transportdienstleister weitergegeben wird.

Kundenbefragung per E-Mail

Auch die Kundenbefragung per E-Mail bedarf der vorherigen Einwilligung des jeweiligen Kunden. Auch wenn man meinen könnte, dass die Kundenbefragung selbst keinen Werbezweck verfolgt, sondern lediglich die Zufriedenheit des Kunden ermitteln soll, so wurde die Kundenbefragungs-E-Mail (auch nach einem Kauf im Online-Shop) von der Rechtsprechung bereits als Werbung qualifiziert. Sie darf daher nur mit vorheriger Einwilligung erfolgen.

Generell können folgende Punkte als Werbung qualifiziert werden:

– Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen
– Aufforderungen zu Bewertungen oder Links zu Bewertungsmöglichkeiten. Auch die bloße Nennung eines Bewertungsportals oder die Darstellung seines Logos
– Nennung Ihrer anderen Webauftritte, z.B. Social-Media-Seiten oder andere Shops
– die Nennung von Käuferschutzanbietern
– Nennung anderer Anbieter oder Verlinkung auf diese sowie Darstellung von Logos anderer Anbieter oder Kooperationspartner
– Werbung für Tool-Anbieter, auch wenn Sie diese selbst für die Transaktion genutzt haben
– Werbung für von Ihnen angebotene Vorteilsprogramme oder Rabatte
– von Ihnen angebotene Gutscheincodes oder Rabatte
– Newsletter-Angebote

Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen. Zu beachten ist auch, dass die Gerichte bei der Beurteilung, ob Werbung vorliegt und ob trotz des überwiegend informellen Charakters der E-Mail noch eine unzumutbare Belästigung vorliegt, sehr streng urteilen. Wir empfehlen daher als Best Practice, die Abwicklungsmails Ihres Shops absolut neutral zu halten und sich auf die Übermittlung der notwendigen Informationen zu beschränken.

Vorsicht bei Drittanbietern!

Viele Händler versenden ihre Shop-E-Mails automatisiert über Drittanbieter.

Prüfen Sie hier genau, ob dieser Drittanbieter in Ihrem Namen z.B. Aufforderungen zur Bewertung versendet oder auch Käuferschutzdienstleistungen bewirbt. Meist liegt dies an den Einstellungen im Kundenkonto des Händlers. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass auch Drittanbieter keine Werbung im Namen des Händlers ohne vorherige Zustimmung des Kunden versenden, da auch hier die Verantwortung beim Händler liegt.

Fazit:

Beim Versand von E-Mails im Online-Shop gibt es aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass Systemmails wie Bestell- und Versandbestätigungen neutral und werbefrei sein müssen, wobei der Begriff der Werbung sehr weit gefasst ist.
Nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden dürfen ihm Werbe-E-Mails zugesandt werden, wozu beispielsweise auch eine Kundenzufriedenheitsumfrage zählt.

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Auf ein Neues! Was kommt 2023 auf Sie zu und was ist zu beachten https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/auf-ein-neues-was-kommt-2023-auf-sie-zu-und-was-ist-zu-beachten Tue, 10 Jan 2023 16:33:04 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6271 Das neue Jahr hat gerade begonnen, ein guter Zeitpunkt für einen kleinen Ausblick auf rechtliche Neuerungen die dieses Jahr anstehen: So gibt es Änderungen beim Verpackungsgesetz beim Lebensmittelverkauf, die verschobene Prüfpflicht der Onlinemarktplätze zur Einhaltung des Elektrogesetzes ihrer Händler tritt zum 01.Juni in Kraft und für größere Betriebe erfolgt die Einführung der Lieferkettensorgfaltspflicht. Im Datenschutzbereich [...]

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Das neue Jahr hat gerade begonnen, ein guter Zeitpunkt für einen kleinen Ausblick auf rechtliche Neuerungen die dieses Jahr anstehen:
So gibt es Änderungen beim Verpackungsgesetz beim Lebensmittelverkauf, die verschobene Prüfpflicht der Onlinemarktplätze zur Einhaltung des Elektrogesetzes ihrer Händler tritt zum 01.Juni in Kraft und für größere Betriebe erfolgt die Einführung der Lieferkettensorgfaltspflicht.
Im Datenschutzbereich steht ein Urteil des BGH kurz bevor, welches entscheidet ob auch Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können. Noch etwas offen ist, wie es mit der Cookieverwaltung weitergeht.
Onlinehändler, welche nach Österreich liefern, benötigen ab diesen Jahr zwingend einen Bevollmächtigten zur Einhaltung der Verpackungsverordnung
Näheres zu den einzelnen Punkten erfahren Sie im folgenden Beitrag.

  1. Verpackungsgesetz – Mehrwegalternativen sind Pflicht

Seit dem 1. Januar 2023 müssen sogenannte Letztvertreiber beim Verkauf von Lebensmitteln zum unmittelbaren Verzehr, die bisher in Einweg-Kunststoffverpackungen und Einweg-Getränkebechern verkauft wurden, am Ort des Inverkehrbringens zumindest die Mehrwegalternative anbieten.

Hiervon sind jedoch nur Verpackungen umfasst, die erst beim Letztvertreiber mit Lebensmitteln befüllt werden. Vorverpackte Lebensmittel sind hier nicht gemeint.

Praktisch betroffen sind beispielsweise Restaurants, Lieferdienste oder Cafés, Coffee-Shops oder Bäckereien. Es muss eine Möglichkeit geschaffen werden, Mehrwegverpackungen in Anspruch zu nehmen.

Dabei dürfen diese Mehrwergverpackungen nicht teurer sein oder schlechter gestellt werden, als die Einwegverpackungen. Ein Pfand darf hingegen erhoben werden.

Eigene Mehrwegverpackungen müssen auch zurückgenommen werden.

Für kleine Betriebe gibt es eine Ausnahmeregelung, die auch das Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse erlaubt. Hier dürfen die Kunden eigene Behältnisse mitbringen. Kleinere Betriebe sind diejenigen mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche zudem insgesamt 80 Quadratmeter nicht überschreitet.

Hinweispflicht im Online-Handel und im stationären Handel

Die betroffenen Letztvertreiber sind dazu verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle über die Mehrwergalternative zu informieren. Diese Information muss deutlich sicht- und lesbar sein.

Bei Lieferdiensten muss die Informationen entsprechend in dem jeweiligen Medium dargestellt werden (Webseite, Flyer etc.).

2. Elektrogesetz

Eine bereits lange angekündigte Prüfpflicht für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister wird nun doch nicht zu Beginn 2023 eingeführt. Der Start ist auf den 01.06.2023 verschoben worden.

Bis dahin müssen Betreiber von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister sicherstellen, dass sie in der Lage sein werden zu prüfen, ob die betreffenden Gerätehersteller ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Elektrogesetzes (ElektroG) registriert sind. Hier muss rechtzeitig ein entsprechender Workflow eingerichtet werden.

Es wird daher eine Nachweispflicht für Händler geben, die ihre Waren auf Marktplätzen vertreiben oder mit Fulfillment-Dienstleistern versenden, dass ihre Geräte registriert sind. Hierzu

3. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Seit dem 01.01.2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) für größere Betriebe. Es gilt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und später ab 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Hier wurde eine Verantwortlichkeiten für die eigene Lieferkette geschaffen, die im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechten und der Umwelt gilt.

4. Anstehendes Urteil zur wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Datenschutzverstößen

Bisher galt ein Datenschutzverstoß nicht als Wettbewerbsverstoß und konnte daher nicht direkt abgemahnt werden.

Am 12. 01.2023 soll der Bundesgerichtshof darüber entscheiden. In dem Fall geht es unter anderem um die Frage, ob ein Mitbewerber gegen Datenschutzverstöße seines Konkurrenten wettbewerbsrechtlich vorgehen kann und unter welchen Voraussetzungen dies möglich sein soll (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19).

5. PIMS: Kommt die Cookie-Einwilligungsverwaltung?

Hinsichtlich der E-Privacy-Verordnung steht eine EU-Regulierung noch aus. Deutschland hat bereits vorgelegt und durch das TTDSG eine Regelung zur Verwendung von Cookies geschaffen. Diese basiert aber auf den alten EU-Regeln. Aufgrund der zahlreichen aufgekommenen Ärgernisse ist nun ein Vorschlag zum Einwilligungsmanagement-System (PIMS) auf dem Plan, der eine Vereinfachung zum Thema Cookie-Banner bringen könnte. Die Details zu diesem Verfahren wurden in einem Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung geregelt. Das Einwilligungsprocedere soll auf diese Weise für den Nutzer anwendungsfreundlicher werden und das ständige Beschäftigen mit Cookie-Bannern kann entfallen. Wie das am Ende gestaltet sein wird, bleibt jedoch abzuwarten.

6. Verpackungsnovelle Österreich

Wir haben bereits darüber berichtet: seit dem 01.01.2023 sind Onlinehändler die nicht in Österreich ansässig sind zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet, der ihre Verpackungslizenzierung und ihre weiteren Pflichten bezüglich des Verpackungsrechts in Österreich übernimmt.

Sollten Sie noch keinen Bevollmächtigten bestellt haben, empfehlen wird dringend, das umgehen zu veranlassen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie im ausführlichen Whitepaper zum Thema:

https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/novelle-der-oesterreichischen-verpackungsverordnung-bevollmaechtiger-benoetigt

Fazit:
Wie Sie sehen, hat auch das neue Jahr die eine oder andere Neuerung zu bieten. Sofern für Sie relevant werden wir Sie sie zu diesen und anderen noch aufkommenden Themen noch rechtzeitig informieren.

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Novelle der österreichischen Verpackungsverordnung – Bevollmächtiger benötigt! https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/novelle-der-oesterreichischen-verpackungsverordnung-bevollmaechtiger-benoetigt Fri, 02 Dec 2022 10:36:00 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6260 Am 01.01.2023 tritt in Österreich eine Novelle des Verpackungsrechts in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem Online-Händler aus anderen Ländern, also auch aus Deutschland. Ab dem 01. des kommenden Jahres muss für den Versand nach Österreich ein Bevollmächtigter bestellt werden. Welche Anforderungen im Einzelnen zu erfüllen sind und wie Sie diese umsetzen können zeigen wir [...]

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Am 01.01.2023 tritt in Österreich eine Novelle des Verpackungsrechts in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem Online-Händler aus anderen Ländern, also auch aus Deutschland.

Ab dem 01. des kommenden Jahres muss für den Versand nach Österreich ein Bevollmächtigter bestellt werden.

Welche Anforderungen im Einzelnen zu erfüllen sind und wie Sie diese umsetzen können zeigen wir Ihnen in diesem Whitepaper.

 

1.  Bisherige Rechtslage und Änderungen

In Deutschland gibt es seit dem 01.01.2019 die Pflicht für Internethändler, sich bei der Datenbank LUCID zu registrieren und sich bei einem dualen Entsorgungssystem, wie z.B. Lizenzero anzumelden.

Grundsätzlich galt für Österreich bisher, dass beim Versand von Ware in Verpackungen an Letztverbraucher in Österreich der entstandene Verpackungsmüll zu lizenzieren war. Die Verpflichtung konnte ein Onlinehändler aus dem Ausland ohne Sitz in Österreich bisher durch einfache Zahlung der Lizenzgebühren erfüllen. Gegebenenfalls mussten erforderliche Mengenmeldungen vorgenommen werden. Doch die Abwicklung der Pflichten war bislang denkbar einfach und vor allem ohne weitere Zusatzkosten möglich.

Nunmehr wird ab dem kommenden Jahr die Pflicht gelten, dass etwa ein deutscher Versandhändler, der Ware an Endverbraucher in Österreich liefert, die dort in Verkehr gebrachten Verpackungen über einen Bevollmächtigten lizenzieren lassen muss. Dieser Bevollmächtigte muss alle verpackungsrechtlichen Pflichten des ausländischen Onlinehändlers erfüllen und gegebenenfalls erforderliche Mengenmeldungen vornehmen.

Die neuen Pflichten sind im § 16b der österreichischen Verpackungsverordnung verankert.

 

2. Der Bevollmächtigte

Der Bevollmächtigte muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Es muss sich um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich handeln.
  2. Der Bevollmächtigte hat eine inländische (österreichische) Zustelladresse.
  3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG – Verwaltungsstrafgesetz).
  4. Der Bevollmächtigte hat von dem jeweiligen Onlinehändler eine wirksame Vollmacht.

 

Der Bevollmächtigte wird sämtliche verpackungsrechtliche Verpflichtungen des Onlinehändlers für Österreich übernehmen. Er wird insbesondere für die Erfüllung der Verpackungslizenzierungspflichten zuständig sein. Es wird aber auch die unmittelbare Kontaktperson für behördliche Kommunikation sein. Außerdem muss er erforderliche Verpackungsmengenmeldungen durchführen. Der Bevollmächtigte ist der Vertreter des ausländischen Online-Händlers in Österreich.

Jeder Onlinehändler kann nur einen Bevollmächtigten in Österreich gleichzeitig haben.

 

3. Die Vollmacht

Die Vollmacht für den Bevollmächtigten muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Vollmacht muss notariell beglaubigt sein.
  2. Die Vollmacht muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein
  3. Aus der Vollmacht ergibt sich der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie
  4. Die Vollmacht enthält die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen
  5. Die Vollmacht enthält die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss Verträgen eingeräumt wird, die den Onlinehändler verpflichten und dass ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

    Was ist zu tun?

Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Bestellung eines Bevollmächtigten, denn der Versand aus Deutschland oder dem Ausland nach Österreich ohne Bestellung eines Bevollmächtigten ist ab dem 01.01.2023 grundsätzlich unzulässig.

Beachten Sie bitte folgendes:

Die Bestellung eines Bevollmächtigten und Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

Falls die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales wegfallen sollte, muss der Versandhändler eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherstellen! Achten Sie also stets darauf, dass die Bevollmächtigung rechtzeitig verlängert wird oder sich bei einem Wechsel der Bevollmächtigten keine Lückenzeiten bilden.

Die Deutsche Handelskammer in Österreich  bietet sich als Bevollmächtigter an. Eine Anfrage kann hier gestellt werden: https://oesterreich.ahk.de/dienstleistungen/umweltreporting-compliance/anfrage-umweltreporting

Auch privatwirtschaftliche Unternehmen bieten sich als Bevollmächtigte an. So etwa die reclay group: https://reclay-group.com/at/de/leistungen/bevollmaechtigter/ oder auch get-e-right: https://www.get-e-right.de/leistungen/bevollmaechtigter-fuer-verpackungen-in-oesterreich/


Fazit

Auf den Onlinehändler kommen nun ein paar Aufgaben zu:

In erster Linie ist ein Bevollmächtigter zu suchen. Im besten Fall terminieren Sie auch schon eine Beglaubigung beim Notar, da die Vollmacht an sich sicherlich von den meisten Anbietern auch schon fertig angeboten wird. Überprüfen Sie die Vollmacht dennoch auf Vollständigkeit.

Ebenso übernehmen die meisten Anbieter auch ihre eigene Registrierung als Bevollmächtigter. Hier bietet sich eine kurze Überprüfung ebenfalls an.

Wichtig ist, selbst sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, denn die Verpflichtungen hinsichtlich der Bestellung des Bevollmächtigten treffen immer den Onlinehändler.

 

 

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Hohe Abmahngefahr bei Einsatz von Google Fonts ohne Einwilligung des Nutzers https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/hohe-abmahngefahr-bei-einsatz-von-google-fonts-ohne-einwilligung-des-nutzers Wed, 19 Oct 2022 10:50:26 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6250 Achtung: Aktuell erfolgt eine große Anzahl an Abmahnungen welche sich gegen den Einsatz insbesondere von Google Fonts richten. Worauf dieses basiert und wie diese zu vermeiden sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag: Wie wir schon seit geraumer Zeit informieren, muss der Nutzer in den Einsatz von Dienstleistern, welche personenbezogene Daten verarbeiten, einwilligen, sofern diese nicht [...]

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Achtung:
Aktuell erfolgt eine große Anzahl an Abmahnungen welche sich gegen den Einsatz insbesondere von Google Fonts richten.
Worauf dieses basiert und wie diese zu vermeiden sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag:

Wie wir schon seit geraumer Zeit informieren, muss der Nutzer in den Einsatz von Dienstleistern, welche personenbezogene Daten verarbeiten, einwilligen, sofern diese nicht technisch notwendig sind, d.h. für den Betrieb der Webseite unerlässlich.
Besonders problematisch sind hier US-Amerikanische Services, da deren Einsatz seit dem Wegfall des US-europäischen Abkommen Privacy Shield in sich problematisch sind.

Urteil  LG München – Einsatz von Google Fonts ohne Einholung einer Einwilligung datenschutzwidrig

Am 20.01.2022 erging ein Urteil des LG München (Az 3 0 17493/20), in welchen die dynamische Einbindung von US-Webdiensten, im vorliegenden Fall Google Fonts ohne Einwilligung des Besuchers für datenschutzwidrig erachteten.

Google Fonts sind von Google zur Verfügung gestellte Schriftarten, welche prinzipiell kostenlos genutzt werden, und vielfältig auf Webseiten genutzt werden.

Wichtig ist, dass es zwei Möglichkeiten gibt, Google Fonts einzubinden:

  1. Statisch:

Bei der statischen Variante wird die gewünschte Schriftart heruntergeladen und auf dem eigenen Webspace hochgeladen und lokal in die Webseite eingebunden.
Hier kommt es zu keiner Verbindung zu den Google Servern, dies stellt datenschutzrechtlich daher kein Problem dar.

  1. Dynamisch:

Hier werden die Schriftarten per Code-Snippet in den HTML-Code der Webseite eingebunden.
Bei jedem Aufruf der Webseite kommt es dann zu einer Verbindung mit den Google-Servern, wobei die Schriftart heruntergeladen und eingesetzt wird. Hier wird notwendigerweise auch die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übertragen.

Im vorliegenden Fall hatte die Webseitenbetreiberin Google Fonts entsprechend dynamisch eingebunden ohne eine Einwilligung einzuholen wogegen sich der Kläger mit seiner Klage auf Unterlassung und Schadensersatz richtete.
Das Landgericht gab der Klage statt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassen gegen die Weitergabe seiner IP-Adresse an Google zu (gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog).

Unstrittig war, dass auf der Webseite keine Einwilligung für den Einsatz von Google Fonts eingeholt wurde.
Der Versuch der Klägerin, sich hier statt dessen auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses zu beziehen, schlug fehl, insbesondere da es durch die statische Variante eine Möglichkeit der Einsatz der Google Schriftarten ohne Datenweitergabe gibt.

Dem Kläger wurden hier 100€ Schadensersatz zugesprochen, dem Gericht reichte hierfür das individuelle Unwohlsein des Klägers seiner Weitergabe der IP-Adresse an Google aus.

 

Abmahnwelle:
Aktuell gibt es eine Vielzahl von Abmahnungeninsbesondere auf den Einsatz von Google Fonts, welche sich auf dieses Urteil beziehen.

Hierbei gibt es sowohl meist noch nicht anwaltlich vertretene Einzelnutzer, welche pauschal 100€ fordern als auch Abmahnungen durch Rechtsanwälte, welche durch Einzelnutzer oder Interessensverbände legitimiert sein sollen.

Offensichtlich werden hier gezielt Webseiten gesucht, welche Google Fonts dynamisch und ohne Einwilligungseinholung einsetzen um deren Betreiber entsprechend anzugehen.

Wie  vorgehen?

Prüfen Sie zunächst, ob Sie Google Fonts auf Ihrer Webseite einsetzen. Beachten Sie dabei, dass dies möglicherweise auch durch Plugins anderer Anbieter geschehen kann.

Sollten Sie Google Fonts selbst einsetzen, ist dringend zu empfehlen, die Schriftarten statisch einzusetzen.
Eine entsprechende Anleitung findet sich beispielsweise hier:

Alternativ muss bei dynamischer Einbindung eine Einwilligung durch ein Consent Banner vorgenommen werden.
Beim Einsatz durch ein Plugin welches Google Fonts (dynamisch) einsetzt, sollte geprüft werden, ob dieses notwendig ist, und wenn dies bejaht wird, für dieses ebenfalls eine Einwilligung eingeholt werden
Auch wenn die Abmahnungen sich aktuell meist auf den Einsatz Google Fonts konzentrieren muss hier erneut betont werden, das grundsätzlich für jeden nicht technisch notwendigen Einsatz von Diensten, bei welchen personenbezogene Daten übertragen werden, eine Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Es sollte daher alle eingesetzten Services entsprechend geprüft und gegebenenfalls eine Einwilligung abgefragt werden.

 

Sofern eine Privatperson oder eine Kanzlei absichtlich Webseiten aufsucht, um diese auf den Einsatz von Google Fonts ohne Einwilligung zu prüfen und entsprechend anzugehen, so liegt ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben nahe, was die Abmahnung rechtsmissbräuchlich machen könnte.
Dies kann jedoch nicht pauschal für jede Abmahnung beantwortet werden, Betroffenen ist empfohlen sich anwaltlich beraten zu lassen und nicht vorschnell Zahlung zu leisten.

 

Fazit:

Aufgrund der aktuellen Abmahnwelle gilt es dringend zu prüfen, ob Google Fonts auf der eigenen Webseite eingesetzt werden.

Sollte dies der Fall sein, sollten diese, sofern noch nicht geschehen, statisch eingesetzt werden. Dass bedeutet, dass die Schriftarten lokal auf dem eigenen Server gehostet werden und es zu keinerlei Datenübertragung zu Google kommt.
Auch der Einsatz anderer Dienstleister und Services gilt es zu überprüfen und gegebenenfalls die Einholung einer Einwilligung beim Webseitenbesucher für deren Einsatz.

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Zu 01.07.2022 LUCID / EPR-Nummer müssen auf Marktplätzen angegeben werden https://www.protectedshops.de/infothek/zu-01-07-2022-lucid-epr-nummer-muessen-auf-marktplaetzen-angegeben-werden Fri, 17 Jun 2022 11:19:16 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6227 Schon bisher besteht für die allermeisten Onlinehändler die Pflicht, sich bei der zentralen Stelle des Verpackungsregisters zu registrieren, und die verwendeten Verpackungen mit einem Partner der Teil des dualen Systems ist zu lizensieren. Erfolgt dies nicht, können Konkurrenten dies über das Wettbewerbsrecht abmahnen. Nun sind auch Marktplätze verpflichtet, bei auf ihren Plattformen verkaufenden Onlinehändler die [...]

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Schon bisher besteht für die allermeisten Onlinehändler die Pflicht, sich bei der zentralen Stelle des Verpackungsregisters zu registrieren,
und die verwendeten Verpackungen mit einem Partner der Teil des dualen Systems ist zu lizensieren. Erfolgt dies nicht, können Konkurrenten dies über das Wettbewerbsrecht abmahnen.
Nun sind auch Marktplätze verpflichtet, bei auf ihren Plattformen verkaufenden Onlinehändler die sog. Lucid-Nummer abzufragen.
Erfolgt dies nicht, kann dies zu einem Verkaufsstop oder Accountsperren führen.
Was Onlinehändler hier zu beachten haben, erfahren Sie im folgenden Beitrag

Schon seit 2019 besteht die Pflicht als Onlinehändler, sich beim Verpackungsregister bzw. beim sogenannten LUCID-Register zu registrieren,
sowie mit einem Anbieter für Entsorgung, dem sogenannten dualen System zusammenzuarbeiten.
Ab dem 01.07.2022 müssen Marktplätze sicherstellen, dass nur ordnungsgemäß registrierte und lizensierte Onlinehändler auf ihrer Plattform verkaufen.
Zu diesem Zweck fordern Marktplätze die bei ihnen verkaufende Onlinehändler auf, spätestens zum Stichtag die LUCID-Nummer zu hinterlegen.
Erfolgt dies nicht, oder nicht rechtzeitig, kann dies dazu führen, das bestehende Angebote entfernt werden, ein Einstellen neuer Angebote unterbunden,
oder der Account gesperrt oder gekündigt wird.

Die LUCID-Nummer erhalten Händler, nachdem sie sich beim LUCID-Register vollständig registriert haben.
Darüber hinaus gilt es, sich einen Anbieter für das Rücknahmesystem zu suchen.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

http://www.alba.info/recycling/ruecknahmesysteme/electroreturn.html
https://www.zmart24.de/elektroaltgeraete
http://www.weee-europe.com/
https://deutsche-recycling.de/weee-elektrogesetz/
http://www.take-e-way.de/
https://easyshop.landbell.de/welcome

Achtung:
Teilweise wird nicht nach der LUCID-Nummer, sondern statt dessen nach der EPR-Nummer gefragt.
EPR steht für „Extended Producer Responsibility“, für deutsche Onlinehändler ist jedoch hier meist die LUCID-Nummer gemeint.
Je nach Produkt kann jedoch in diesem Fall auch die WEEE-Nummer für elektronische Geräte abgefragt werden.

Wichtig:
Die LUCID-Nummer muss nicht innerhalb des Impressums oder anderer Rechtstexte genannt werden,
auf Ihre Rechtstexte wirkt sich diese Änderung daher nicht aus.

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