Händler, die wegen unberechtigter Nutzung von Bildmaterial urheberrechtlich abgemahnt wurden, müssen dafür sorgen, dass die betreffenden Bilder tatsächlich nicht mehr im Internet verfügbar sind. Andernfalls riskieren sie, vom Rechteinhaber erneut auf Unterlassen, Schadenersatz und sogar auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden. Was die Abgemahnten in diesem Zusammenhang zu tun haben, wurde aktuell von Gerichten konkretisiert.

 

BGH: eBay-Händler müssen auf Plattformbetreiber einwirken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit dem Fall eines eBay-Händlers zu befassen, der wegen unberechtigter Nutzung von Bildern abgemahnt wurde (Urteil vom 18.09.2014, AZ: I ZR 76/13). Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurde er vom Urheber erneut in Anspruch genommen, da bei eBay die Bilder weiterhin unter „erweiterte Suche“ und „beobachtete Artikel“ und dort bei „beendete Auktionen“ abrufbar waren. Wegen dieses fortdauernden Verstoßes verlangte der Rechteinhaber nun zusätzlich die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Unterlassungsanspruch beinhaltet Verbot erneuter und Beseitigung andauernder Verstöße

Nach Ansicht der Richter ist derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet, die Verletzungshandlung künftig nicht mehr zu begehen und andauernde rechtswidrige Zustände zu beseitigen. Das hat nicht nur zur Folge, dass der Abgemahnte die betreffenden Bilder nicht für neue Angebote nutzen darf, sondern die Fotos aus alten Angeboten auch zu entfernen hat. Werden die Waren über einen Marktplatz vertrieben, ist eine vollständige Löschung des urheberrechtsverletzenden Materials aber nicht ohne Weiteres möglich.

Beseitigung auf Online-Marktplätzen nur eingeschränkt möglich

Dieses Problem hatte auch der verklagte eBay-Händler. Zwar hatte er seine Angebote, die die streitgegenständlichen Bilder enthielten, beendet, die Fotos waren aber über die „erweiterte Suche“ oder die Anzeige „beobachteter Artikel“, „beendete Auktionen“ weiterhin aufrufbar. Auf diese Anzeige hatte der Beklagte allerdings keinen Einfluss. Ausschließlich eBay kann eine Darstellung in diesen Rubriken unterbinden. Dennoch machten die Richter den Abgemahnten für diese andauernde Verletzung des Urheberrechts verantwortlich.

Marketplace-Händler muss auf Plattformbetreiber einwirken

Ihrer Meinung nach hätte der Marketplace-Händler auf den Plattformbetreiber einwirken müssen, um die Entfernung der Bilder zu erreichen. Notfalls auch mit Hinweis auf die bereits abgegebene Unterlassungserklärung. Da der Abgemahnte im vorliegenden Fall aber nicht einmal einen Versuch unternommen hatte, eBay zur Löschung zu bewegen, muss er für den Verstoß – weiterhin – einstehen.

Allerdings geht der BGH – im Gegensatz zum Rechteinhaber – davon aus, dass trotz der ursprünglichen rechtswidrigen Nutzung einer Vielzahl von Fotos (insgesamt 54) nur eine einzige Verletzungshandlung vorliegt. Denn der Abgemahnte hat nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen, nämlich das Einwirken auf eBay.

AG Hannover: Erreichbarkeit über Direkteingabe der URL ist fortdauernde Verletzungshandlung

Das Amtsgericht (AG) Hannover hatte sich mit einem Webseiten-Betreiber zu befassen, der auf seiner eigenen Homepage unberechtigt Bilder genutzt hat (Urteil vom 26.02.2015, AZ: 522 C 9466/14). Auch in dieser Hinsicht treffen den Abgemahnten besondere Pflichten, nachdem er eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Es genügt nicht, das urheberrechtsverletzende Material von der Webseite zu entfernen. Es muss vielmehr vollständig gelöscht werden, wenn es nicht zur Auslösung der Vertragsstrafe kommen soll.

Erreichbarkeit durch Eingabe der konkreten URL löst Vertragsstrafe aus

In dem Fall des AG Hannover war das betreffende Bild zwar nicht mehr in der HTML-Webseite integriert, über die Eingabe des konkreten URL-Pfades (einer 18stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination) aber weiterhin abrufbar. Da der Webseiten-Betreiber vertraglich jedoch zugesichert hatte, das Foto nicht länger „öffentlich zugänglich“ zu machen, machte der Rechteinhaber die Vertragsstrafe geltend. Zu Recht, wie die Hannoveraner Richter entschieden. Denn für ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im urheberrechtlichen Sinn kommt es nicht darauf an, dass das Bild leicht abrufbar, sondern, dass es überhaupt erreichbar ist.

OLG Karlsruhe: fehlende Suchmaschinenerreichbarkeit für Vertragsstrafe unerheblich

Ähnlich hatte bereits das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 03.12.2012 (AZ: 6 U 92/11) entschieden. Dort war das urheberrechtsverletzende Bild weiterhin auf dem Server des Abgemahnten gespeichert und über die konkrete URL auch nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung erreichbar. Für das Vorliegen einer Verletzungshandlung war es nach Ansicht der Richter daneben unerheblich, dass das Bild nicht mehr von Suchmaschinen aufgefunden werden konnte. Nutzer, die den Direktlink gespeichert hatten, konnten das Material weiterhin abrufen.

Fazit: vor Abgabe der Unterlassungserklärung müssen Bilder vollständig entfernt werden

Wer Bilder ohne Berechtigung auf seiner Webseite genutzt hat, muss, bevor er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, dafür sorgen, dass diese unter keinen Umständen mehr erreichbar sind:

Hat er das Material auf Verkaufsplattformen wie eBay (oder auch Amazon oder ähnlichen Marktplätzen) verwendet, muss er im Zweifel auf den Plattformbetreiber einwirken, damit die Fotos auch über konkrete Suchanfragen nicht mehr auffindbar sind.

Bei der Bildnutzung auf der eigenen Homepage muss die weitere Erreichbarkeit durch Eingabe der Direkt-URL, auch wenn diese noch so kryptisch ist, verhindert werden. Der Betroffene muss das Material daher vollständig von seinem Server entfernen. Dass es über Suchanfragen nicht mehr gefunden werden kann, ist dann unerheblich, wenn es über den Direktlink weiterhin abrufbar bleibt.

Erfüllt der Abgemahnte diese Pflichten nicht, kann er nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, nach dem er also bereits Kosten wegen der ersten Abmahnung hatte, nochmals zur Kasse gebeten werden. Die Wiederholte Verletzung des Urheberrechts löst dann zusätzlich die – zumeist sehr hohe – Vertragsstrafe aus.