Amazon – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Tue, 13 Feb 2024 15:15:32 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Amazon – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 Digital Service Act: Selbstbescheinigung der Plattformhändler https://www.protectedshops.de/infothek/digital-service-act-selbstbescheinigung-der-plattformhaendler Tue, 13 Feb 2024 16:53:13 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6435 Am 16. November 2022 ist der neue europäische Digital Services Act (DSA) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine EU-Verordnung, die der Verbreitung von illegalen Inhalten und Produkten entgegenwirken soll, indem den Betreibern Transparenz- und Handlungspflichten auferlegt werden. Für Plattformverkäufer gilt ab dem 17.02.2024 eine neue Pflicht. Sie müssen auf Handelsplattformen wie eBay, [...]

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Am 16. November 2022 ist der neue europäische Digital Services Act (DSA) in Kraft getreten.
Dabei handelt es sich um eine EU-Verordnung, die der Verbreitung von illegalen Inhalten und Produkten entgegenwirken soll, indem den Betreibern Transparenz- und Handlungspflichten auferlegt werden.
Für Plattformverkäufer gilt ab dem 17.02.2024 eine neue Pflicht. Sie müssen auf Handelsplattformen wie eBay, Amazon, Etsy etc. eine sog. Selbstbescheinigung erklären.
Dies liegt daran, da die Plattformen vor umfangreichen Anforderungen stehen, wie etwa, dass sie ihre dort tätigen Händler kennen und deren Aktivitäten nachverfolgen können („Know Your Business Customer“-Prinzip (KYBC)

Artikel 30 Abs. 1 DAS regelt die an B2C-Marktplätze wie folgt:

(1) Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken folgende Informationen erhalten haben, soweit dies auf den Unternehmer zutrifft:

  1. a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers,
  2. b) Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40),
  3. c) Angaben zum Zahlungskonto des Unternehmers,
  4. d) falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
  5. e) Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. 

 

Es müssen den Plattformbetreibern daher in Zukunft alle aktiven Händler bekannt sein.
Insbesondere die Daten der Händler wie vollständiger Name, Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse und Handelsregisterdaten (sofern dort eingetragen) müssen den Plattformbetreibern bekannt sein.
Auch die in Buchstabe e) genannte Selbstbescheinigung des Händlers muss dem Plattformbetreiber vorliegen.
Damit bescheinigt der Händler, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.

Insofern werden wohl die Marktplätze zeitnah eine solche Selbstbescheinigung von ihren Händlern verlangen. Für Plattformbetreiber, die als Kleinst- oder Kleinunternehmer gelten, ist hier eine Ausnahme vorgesehen.
In aller Regel werden die Plattformbetreiber eine vorgefertigte Selbstbescheinigung anbieten, der der Händler nur noch zustimmen muss.
Händler sollten jedoch auch darauf achten, dass sie ihre weiteren Daten beim Marktplatz hinterlegt haben (z.B. Telefonnummer).
Sollte Ihr Marktplatz Sie also zur Ergänzung Ihrer Daten und zur Abgabe der Selbstbescheinigung auffordern, ist dies auch zu erfüllen. Häufig könnte eine fehlende Mitwirkung in solchen Belangen zur Sperrung von Accounts führen.

Wichtig: Auf Ihre Rechtstexte wirkt sich dies nicht aus

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OLG Frankfurt am Main: Keine irreführende Verwendung eines Wortzeichens bei geringer Abwandlung https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-frankfurt-am-main-keine-irrefuehrende-verwendung-eines-wortzeichens-bei-geringer-abwandlung Thu, 21 Sep 2017 09:45:41 +0000 https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/olg-frankfurt-am-main-keine-irrefuehrende-verwendung-eines-wortzeichens-bei-geringer-abwandlung Online-Händler müssen sich oft mit Markenrechten auseinandersetzen. Das betrifft nicht nur die Wahl einer eigenen Domain/Marke, sondern auch die Verwendung einer Marke zu Wer-bezwecken.
Ob ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung besteht, wenn ein Online-Händler eine fremde Marke verwendet, die er geringfügig abgewandelt hat, hatte kürzlich das OLG Frank-furt am Main zu entscheiden (Beschl. v. 17.08.2017).

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Online-Händler müssen sich oft mit Markenrechten auseinandersetzen. Das betrifft nicht nur die Wahl einer eigenen Domain/Marke, sondern auch die Verwendung einer Marke zu Werbezwecken.
Ob ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung besteht, wenn ein Online-Händler eine fremde Marke verwendet, die er geringfügig abgewandelt hat, hatte kürzlich das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden (Beschl. v. 17.08.2017).

 

Was war geschehen?

In einem Amazon-Angebot für eine Sat-Anschlussdose verwendete ein Händler die Bezeichnung „Marke1®“. Ein Wettbewerber, der Inhaber der Wortmarke „Marke1 Digital Technology“ ist, sah darin eine Irreführung und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen den Händler geltend.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt entschied, dass der Wettbewerber keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Marke1®“ hat. Werde einem Zeichen der Zusatz „®“ hinzugefügt, erwarte der Verkehr, dass der Verwender des Zeichens als Marke eingetragen ist oder er über eine Lizenz zur Verwendung des Zeichens verfügt. Der Händler sei jedoch befugt, das eingetragene Wort zu Werbezwecken geringfügig zu verändern, solange der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke erhalten bleibt. Die Verwendung des Zeichens dem lediglich der Zusatz „®“ hinzugefügt wurde, verändere den Charakter der eingetragenen Marke nicht wesentlich. Bei der Bezeichnung „Marke1“ handle es sich um den prägenden Bestandteil der Marke, der erhalten geblieben sei. Das Hinzufügen des Zusatzes „®“ sei unschädlich.

Fazit

Um kein Risiko einzugehen, abgemahnt zu werden, sollten Online-Händler bei der Verwendung einer fremden Marke zu Werbezwecken darauf achten, dass keine Irreführung besteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn nur geringfügige Abwandlungen vorgenommen werden und der Charakter der Marke unverändert bleibt.

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OLG Köln: Amazon-Händler müssen ihre Angebote Montag-Freitag ein Mal pro Tag überprüfen https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-koeln-amazon-haendler-muessen-ihre-angebote-montag-freitag-ein-mal-pro-tag-ueberpruefen Tue, 11 Apr 2017 11:45:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/olg-koeln-amazon-haendler-muessen-ihre-angebote-montag-freitag-ein-mal-pro-tag-ueberpruefen/ Der BGH hat bereits im vergangenen Jahr entschieden (Urteil vom 03.03.2016), dass Händler bei Amazon ihre Angebote regelmäßig prüfen müssen, um nicht für rechtswidrige Inhalte haften zu müssen.

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Der BGH hat bereits im vergangenen Jahr entschieden (Urteil vom 03.03.2016), dass Händler bei Amazon ihre Angebote regelmäßig prüfen müssen, um nicht für rechtswidrige Inhalte haften zu müssen.

 

Wie genau diese Überwachungspflichten auszusehen haben, hatte der BGH in diesem Urteil noch nicht hinreichend konkretisiert. Zu dieser Frage hat sich aktuell das OLG Köln geäußert und entschieden (Beschl. vom 15.03.2017), dass Marketplace-Händler ihre Angebote auf Amazon von Montag bis Freitag täglich überprüfen müssen, ob diese gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und hat damit hohe Haftungsmaßstäbe gesetzt.

Was war geschehen?

Ein Amazon-Händler hatte ein Angebot auf der Amazon Marketplace-Plattform eingestellt, indem er sich an eine bereits bestehende Produktseite anhängte. Der Plattformbetreiber (Amazon) nahm anschließend eine Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers in die Produktbeschreibung auf, die nicht mehr aktuell war. Zuvor hatte der Amazon-Händler eine Unterlassungserklärung bezüglich falscher Unverbindlicher Preisempfehlungen abgegeben. Eine eigene Einflussnahme auf die Präsentation seiner Angebote hatte der Händler damit nicht mehr.

In dem Verfahren vor dem OLG Köln ging es um die Frage, ob ein Verschulden des Amazon-Händlers vorliegt und er haften muss, wenn er seine Angebote nicht regelmäßig auf Wettbewerbsverstöße kontrolliert.

Wann liegt Verschulden vor?

Grundsätzlich liegt ein Verschulden vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Vorliegend musste das OLG Köln entscheiden, ob der Amazon-Händler bedingt vorsätzlich handelte, wenn er bei Amazon Angebote eingestellt hatte, obwohl ihm bekannt war, dass Amazon abmahngefährdete Unverbindliche Preisempfehlungen einstellt.

Wie oft muss kontrolliert werden?

Das OLG Köln sah es als ausreichend an, wenn der Amazon Händler alle eingestellten Angebote einmal pro Wochenarbeitstag zu den üblichen Arbeitszeiten kontrolliere. Zu einer weiteren Kontrolle- etwa nach Dienstschluss oder an den Wochenenden sei der Händler nicht verpflichtet. Das Wochenende sei von der Kontrollpflicht ausgenommen, weil die Amazon-Verwaltung an Wochenenden nicht arbeitet. Es könnten deshalb am Wochenende keine Änderungen vorgenommen werden, auf die der Händler kurzfristig reagieren müsste. Ein Verschulden des Amazon-Händlers, der seine Angebote nachweislich wochentäglich kontrolliert hatte, lag daher nicht vor.

Fazit

Erstmals hat ein Gericht einen konkreten Zeitrahmen festgelegt, für den eine Kontrollpflicht für Händler besteht, die ihre Angebote auf Amazon einstellen. Warum das OLG Köln dabei ausgerechnet die Wochenenden von der Kontrollpflicht ausgenommen hatte, ist nicht nachvollziehbar. Die meisten Onlinekäufe werden am Wochenende getätigt.

Amazon-Händler sollten regelmäßig ihre Angebote auf Verstöße gegen Wettbewerbsrecht kontrollieren und die Überprüfung auch dokumentieren, um keine Abmahnung zu riskieren. Wenn sie das von Montag bis Freitag einmal am Tag  tun, sind sie auf der (abmahn-) sicheren Seite.

 

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Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist – „Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/abmahnung-von-amazon-haendlern-wegen-lieferfrist-vorrausssichtliche-versanddauer-1-3-tage Mon, 18 Jul 2016 02:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/abmahnung-von-amazon-haendlern-wegen-lieferfrist-vorrausssichtliche-versanddauer-1-3-tage/ Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist - "Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage"

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Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist – „Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage“

 

Aktuell gibt es eine Abmahnung, welche Amazon-Händler betreffen kann:

Gerügt wird, dass sich bei den Versandkosten der Angeboten des Händlers die Angabe:
„Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ befindet.

Nach Ansicht der Abmahner ist das Wort „voraussichtlich“ rechtswidrig, da das Gesetz konkrete Liefertermine vorsieht.

Offensichtlich wird dieses Wort jedoch von Amazon selbst eingeblendet. Dies geschieht scheinbar, sofern die Versandkosten von Gewicht oder Menge der Ware abhängig gemacht wird. Bei einer Staffelung nach Warenwert wird der problematische Zusatz anscheinend nicht eingeblendet.

Amazon-Händler sind daher aufgerufen, ihre Versandkosten zu überprüfen, und sofern notwendig, die Staffelung zu verändern. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich mit Amazon in Verbindung zu setzen. Es gilt zu hoffen, dass das Unternehmen hier bald tätig wird und diese Abmahngefahr beseitigt.

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Verkehrte Welt: LG Berlin macht Amazon für Rechtsverletzungen seiner Marketplace-Händler verantwortlich [Update: Marketplace-Händler haften nicht!] https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/verkehrte-welt-lg-berlin-macht-amazon-fuer-rechtsverletzungen-seiner-marketplace-haendler-verantwortlich-update-marketplace-haendler-haften-nicht Wed, 29 Jun 2016 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/verkehrte-welt-lg-berlin-macht-amazon-fuer-rechtsverletzungen-seiner-marketplace-haendler-verantwortlich-update-marketplace-haendler-haften-nicht/ In einem aktuellen Urteil hat das LG Berlin Amazon für das Fehlverhalten eines Marketplace-Händlers in die Verantwortung genommen. Der Plattformbetreiber haftet dafür, dass auf seiner Webseite Produktbilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht wurden. Macht die Entscheidung Schule, wird der Online-Riese eine grundlegende Geschäftspraktik überdenken müssen.

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In einem aktuellen Urteil hat das LG Berlin Amazon für das Fehlverhalten eines Marketplace-Händlers in die Verantwortung genommen. Der Plattformbetreiber haftet dafür, dass auf seiner Webseite Produktbilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht wurden. Macht die Entscheidung Schule, wird der Online-Riese eine grundlegende Geschäftspraktik überdenken müssen.

 

„Amazon-Händler haften für Rechtsverstöße des Plattformbetreibers“, so lauten immer wieder Nachrichten und Urteilssprüche. Dass die Marketplace-Händler in den meisten Fällen keine Möglichkeit haben, sich rechtsfonform zu verhalten, wenn sie nicht den Warenvertrieb über Amazon vollständig einstellen wollen, spielt für die Entscheidungen der Gerichte keine Rolle. In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Berlin ist es nun der Marktplatzbetreiber, der für das Fehlverhalten eines Händlers geradestehen muss. Verkehrte Welt!

Parfumhersteller gegen Online-Riese

Hintergrund des Prozesses ist die Verwendung von Produktbildern für das Parfum „The Game“ von Davidoff. Ein Vertragspartner des Parfumherstellers hatte Fotos, die ihm zur Verwendung im Ladengeschäft und in autorisierten Onlineshops zur Verfügung gestellt wurden, für seine Angebote auf dem Amazon Marktplatz hochgeladen. Diese Bilder erschienen letztendlich auch innerhalb von Angeboten anderer Marketplace-Händler und von Amazon selbst sowie in einer Bannerwerbung, die der Marktplatzbetreiber auf einer externen Webseite geschaltet hatte. Davidoff mahnte als Rechteinhaber Amazon wegen der Verwendung der Bilder ab.

LG Berlin – 1:0 für Davidoff

Der Plattformbetreiber entfernte zwar die Fotos von seiner Webseite, er weigerte sich jedoch, die von Davidoff geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Parfumhersteller ging deshalb vor Gericht, mit Erfolg! Das LG Berlin entschied, dass Amazon für die Verletzung der Urheberrechte an den Produktbildern durch die Veröffentlichung auf dem Marktplatz verantwortlich ist. Vorgeworfen wird dem Plattformbetreiber, dass die Bilder in Angeboten der Marketplace-Händler – auch desjenigen, der die Fotos ohne entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers hochgeladen hatte – aber auch solchen von Amazon selbst, sowie innerhalb einer Werbeanzeige des Online-Riesen verwendet wurden (Urteil vom 26.01.2016, AZ: 16 O 103/14).

Was war passiert?

Der Davidoff-Vertragspartner lud auf Amazon Produktbilder des angebotenen Parfums hoch, obwohl er diese ausschließlich innerhalb seiner Ladengeschäfte und autorisierten Onlineshops nutzen durfte. Eine Verwendung auf Online-Marktplätzen war nicht gestattet. Zudem wurde ihm kein Recht eingeräumt, Unterlizenzen an den betreffenden Bildern an Dritte zu vergeben.

Amazon lässt sich über die Nutzungsbedingungen für seinen Marketplace umfangreiche Rechte an sämtlichen Materialien (Fotos, Texte, Videos etc.), die von den Händlern hochgeladen werden, einräumen.

Erstellung der Produktdetailseite

Für jedes Produkt, das auf dem Marketplace angeboten wird, vergibt Amazon eine Artikelnummer (Amazon Standard Identification Number, ASIN), der das Material, das die einzelnen Händler zu dem betreffenden Produkt hochladen, zugeordnet wird. Bei der Erstellung der Produktdetailseite werden aus diesem Datenpool die Informationen ausgewählt, die dem potenziellen Käufer des entsprechenden Artikels auf seinem Bildschirm letztendlich angezeigt werden. Das führt dazu, dass im Angebot eines Händlers ein Produktfoto erscheinen kann, das dieser gar nicht hochgeladen hat.

Die Auswahl erfolgt über einen Algorithmus, der vollautomatisch und ohne weiteres Zutun von Amazon oder seinen Mitarbeitern arbeitet.

Wer entscheidet, der haftet!

Dieser Algorithmus wurde dem Marktplatzbetreiber nun zum Verhängnis. Durch ihn entscheidet Amazon, welches Foto in den einzelnen Angeboten erscheint, und nicht der Händler, der das entsprechende Produkt über den Marktplatz verkauft. Verletzt die Anzeige Urheberrechte Dritter, kann sich der Online-Riese nicht darauf berufen, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein, bzw. davon keine Kenntnis gehabt zu haben. Nach Ansicht des LG Berlin greift Amazon durch den Einsatz des Algorithmus in die Autonomie der Händler ein und haftet folglich für Rechtsverletzungen als Täter. Das gilt auch für die Wiedergabe des in Rede stehenden Fotos im Angebot des Händlers, der dieses ursprünglich hochgeladen hatte.

Obwohl es also der Vertragspartner von Davidoff war, der das urheberrechtlich geschützte Bild auf den Marktplatz hochgeladen hat, wozu er nicht berechtigt war, haftet Amazon für die Rechtsverletzung, die daraus resultiert, dass das Bild im Angebot des betreffenden Händlers auch erscheint.

Keine Nutzungsrechte am Bild seitens Amazon

Auch die Einbindung der Bilder in eigene Angebote des Plattformbetreibers oder solche von Marketplace-Händlern, die nicht Vertragspartner von Davidoff sind, sowie die Verwendung in Werbeanzeigen waren urheberrechtswidrig. Dass Amazon zur Nutzung der Bilder nicht berechtigt war, ergibt sich aus der Lizenzvereinbarung zwischen Davidoff und seinen Vertragshändlern. Diese durften keine Unterlizenzen für die Fotos an Dritte vergeben. Trotz der obengenannten Klauseln in den Nutzungsbedingungen für den Marketplace, konnte Amazon folglich keine Rechte an den Bildern erwerben.

Keine Lizenz trotz Kartellverstoßes

Daran ändert auch der Einwand des Online-Riesen nichts, der Parfumhersteller würde sich kartellrechtswidrig verhalten, weil er seinen Vertragshändlern untersagt, die Produktfotos auf Online-Marktplätzen einzustellen und so den Verkauf über diesen Vertriebskanal letztendlich verhindert. Selbst wenn eine derartige Klausel als unzulässige Vertriebsbeschränkung angesehen werden sollte, erlangen die Vertragshändler dadurch kein Recht dazu, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben. Amazon hätte folglich auch in diesem Fall keine Nutzungsrechte an den Bildern erlangen können.

Fazit

Das LG Berlin straft Amazon für das Fehlverhalten eines Marketplace-Händlers ab. Gegen diese Entscheidung wird der Plattformbetreiber – nach Angaben von Golem.de – Rechtsmittel einlegen. Es bleibt also spannend.

Wird das Urteil bestätigt und schließen sich der Auffassung der Berliner Richter auch weitere Gerichte an, wird Amazon wohl seine Praxis überdenken müssen, über die Angebotsdarstellung auf dem Marktplatz selbst zu entscheiden und das nicht den einzelnen Händlern zu überlassen. Andernfalls drohen nicht nur weitere Abmahnungen von großen Herstellerfirmen, sondern auch hohe Kosten. Denn urheberrechtliche Streitigkeiten sind teuer.

Wir bleiben dran!

Update 29.06.2016:

Mit Urteil vom 10.03.2016 (AZ: 29 U 4077/15) hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass Marketplace-Händler, die sich an Angebote „anhängen“, bei denen urheberrechtswidrig eingestellte Produktfotos verwendet werden, keinen urheberrechtlichen Verstoß begehen. Denn sie machen die Artikelbilder weder öffentlich zugänglich (das macht derjenige, der sie erstmalig einstellt bzw. Amazon) noch vervielfältigen sie sie (wobei die genaue technische Umsetzung des „Anhängens“ im Verfahren offen geblieben ist; die Richter zweifelten aber selbst dann einen Urheberrechtsverstoß des Marketplace-Händlers an, wenn eine Vervielfältigung der Bilder durch das Anhängen tatsächlich erflogt).

Zwar ist der Warenhandel über Amazon für Händler immer wieder höchst abmahngefährdet, sie werden aber nicht für sämtliches Fehlverhalten, was durch den Betrieb des Marktplatzes erfolgt, verantwortlich gemacht. Im Gegensatz zum Plattform-Betreiber selbst. Dieser ist verstärkt urheber- und markenrechtlichem Vorgehen der Rechteinhaber ausgesetzt. Ob und wie der Online-Riese darauf reagiert, bleibt abzuwarten.

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OLG Frankfurt a.M. – Amazon verletzt mit seiner Suchfunktion Markenrechte [Update 28.06.2016] https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-frankfurt-a-m-amazon-verletzt-mit-seiner-suchfunktion-markenrechte-update-28-06-2016 Tue, 28 Jun 2016 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/olg-frankfurt-a-m-amazon-verletzt-mit-seiner-suchfunktion-markenrechte-update-28-06-2016/ Erscheinen im Webshop bei der Suche nach Markenartikeln in der Ergebnisliste auch Konkurrenzprodukte, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Shop-Betreiber müssen die im Shop zur Verfügung gestellte Suchfunktion anpassen, um Abmahnungen und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

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Erscheinen im Webshop bei der Suche nach Markenartikeln in der Ergebnisliste auch Konkurrenzprodukte, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Shop-Betreiber müssen die im Shop zur Verfügung gestellte Suchfunktion anpassen, um Abmahnungen und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

 

Potenzielle Kunden, die in die Suchmaske eines Webshops den konkreten Namen einer Marke eingeben, erwarten, dass in der Ergebnisliste ausschließlich Produkte dieser Marke angezeigt werden. Finden sich dort jedoch auch Waren von Konkurrenten des Markenherstellers, liegt ein Markenrechtsverstoß vor. So hat es aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.02.2016 (AZ: 6 U 16/15) entschieden.

Markenrechtsverletzung durch Amazon-Suchfunktion

Der Hersteller von Sitzsäcken war gegen Amazons Suchfunktion vorgegangen. Er warf dem Online-Riesen vor, keine ausreichenden Vorkehrungen zu treffen, um bei der Suche nach einem konkreten Markennamen die Anzeige von Konkurrenzprodukten zu verhindern. Der Plattformbetreiber auf der anderen Seite verteidigte sich damit, dass Kunden, die nach Markenartikeln suchen, nicht nur wissen, sondern erwarten, auch die – meist kostengünstigeren – Artikel von Wettbewerbern angezeigt zu bekommen.

Die für die Suchfunktion eingesetzte Software durchsucht den gesamten Marktplatz nach dem in der Suchmaske eingegebenen Begriff. Bei der Ergebnisanzeige werden zudem vorangegangene Suchanfragen und Kaufentscheidungen anderer Kunden berücksichtigt.

Gefährdung der Herkunftsfunktion der Marke

Das OLG folgte Amazons Argumentation nicht. Ein Käufer, der in einem stationären Ladengeschäft den Verkäufer nach einer bestimmten Marke fragt, erwartet, dass ihm die Markenartikel und nicht die der Konkurrenz gezeigt werden. Gleiches gilt für den Online-Handel. Durch die Anzeige von Produkten von Wettbewerbern werde die Herkunftsfunktion der gesuchten Marke gefährdet. Diese stellt sicher, dass Waren, die mit dem Markennamen gekennzeichnet sind, von einem einzigen Unternehmen, das für die Qualität verantwortlich ist, hergestellt werden.

Erkennbarkeit der Konkurrenzprodukte

Im Gegensatz zur Eingabe eines Gattungsbegriffs in die Suchmaske (z.B. „Sitzsack“) soll die Suche nach einer bestimmten Marke die Angebote eben jenes Markenherstellers herausfiltern und anzeigen. Nach Ansicht der Frankfurter Richter dürfen Waren der Konkurrenz in diesem Fall nicht innerhalb der einheitlich gestalteten Suchergebnisse auftauchen. Dass diese sich vor allem preislich deutlich von den Markenartikel unterscheiden oder auf den Produktbildern markenspezifische Kennzeichnungselemente (beispielsweise ein rotes Fähnchen an den einzelnen Artikeln) fehlen, genügt nicht, um einen Markenrechtsverstoß auszuschließen.

Ausschluss eines Markenverstoßes durch Gestaltung der Ergebnisliste?

Das Gericht lässt die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion und somit ein Markenrechtsverstoß ausscheidet, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer unschwer erkennen kann, dass die Ergebnisliste auch Produkte von Wettbewerbern des Markenherstellers enthält, ausdrücklich offen. Dahingehend bleibt Shop-Betreibern folglich Gestaltungsspielraum.

Fazit

Obwohl das Urteil gegen Amazon erging, werden auch andere Online-Händler ihre Suchfunktion anpassen müssen. Konkurrenzprodukte dürfen bei der Suche nach einer konkreten Marke in der Ergebnisliste entweder gar nicht erscheinen oder müssen als solche eindeutig erkennbar sein. Welche Anforderungen bei der Gestaltung der Trefferliste dann erfüllt sein müssen, ist noch nicht geklärt.

Update 28.06.2016:

Mit Urteil vom 12.05.2016 (AZ: 29 U 3500/15) hat das OLG München Amazon ebenfalls wegen Markenrechtsverletzung verurteilt, weil bei Eingabe einer konkreten Marke auch Produkte von Wettbewerbern angezeigt wurden. Geklagt hatte der Hersteller von Taschen aus wasserdichtem Material und anderen Transportbehältern.

Dadurch, dass der Suchende bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaske – auch – zu Konkurrenzprodukten geleitet wird, wird die Lotsenfunktion und damit die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Die Münchener Richter betonen dabei, dass die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion unabhängig davon vorliegt, ob der Suchende erkennen kann, dass die angezeigten Treffer auch Angebote anderer Hersteller enthalten.

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Einbindung von Social Media-Plugins akut abmahngefährdet – LG-Düsseldorf: „Gefällt mir“ Button von Facebook verletzt deutsches Datenschutzrecht. https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/datenschutzproblem-social-media-plugins Wed, 16 Mar 2016 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/einbindung-von-social-media-plugins-akut-abmahngefaehrdet-lg-duesseldorf-gefaellt-mir-button-von-facebook-verletzt-deutsches-datenschutzrecht/ Man findet sie auf vielen Webseiten gemeinsam – der dunkelblaue "Gefällt mir" Button von Facebook, das -rote "+" von Google+ und der hellblaue „Twittern“-Button. Einem neuen Urteil des LG Düsseldorf zufolge stehen diesen Einbindungen auf Websites jedoch schwerwiegende Datenschutzbedenken entgegen.
Was das Gericht urteilte, welche Auswirkungen dies auf die Einbindung von Social Media Plugins hat und welche Alternativen es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Man findet sie auf vielen Webseiten gemeinsam – der dunkelblaue „Gefällt mir“ Button von Facebook, das -rote „+“ von Google+ und der hellblaue „Twittern“-Button. Einem neuen Urteil des LG Düsseldorf zufolge stehen diesen Einbindungen auf Websites jedoch schwerwiegende Datenschutzbedenken entgegen.
Was das Gericht urteilte, welche Auswirkungen dies auf die Einbindung von Social Media Plugins hat und welche Alternativen es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Datenschutzrechtliche Problematik der Social Media Buttons

Sogenannte Social Media-Plugins werden von den großen Social-Media-Plattformen wie Facebook, Google+, Twitter oder Pinterest zur Verfügung gestellt. Mit einem Webcode werden diese von Betreibern von Webseiten auf ihren Seiten eingebaut und sollen den Besuchern ermöglichen, Blogseiten oder Produkte einfach ihren Kontakten über die jeweilige Social Media Plattform zu empfehlen. Webseitenbetreiber erhoffen sich dadurch meist Umsatzsteigerungen, insbesondere da persönliche Empfehlungen eine deutlich größere Wirkung haben können als etwa ein Werbebanner.

Von Verbraucherschützern und Datenschutzbehörden war die Praxis dieser Buttons aus datenschutzrechtlicher Sicht jedoch schon länger kritisiert worden. Vor dem Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf Urteil vom 9. März 2016 Az. 12 O 151/15) konnte sich nun ein Verbraucherschutzverband mit seiner Klage gegen den Facebook-„Gefällt mir“-Button erstmalig gerichtlich gegen einen Onlineshop durchsetzen.

Problematisch an dem „Gefällt mir“-Button ist insbesondere, dass durch die bloße Einbindung des Plugins bei jedem Aufruf der Webseite, welche diesen eingebunden hat, Daten an Facebook übertragen werden. Ganz unabhängig davon, ob der Besucher mit dem Button in irgendeiner Weise agiert. Hier wird mindestens die IP-Adresse sowie die Browserkonfiguration an Facebook übertragen.

Die Übertragung von personenbezogenen Daten, d.h. Daten, welche einer Person zugeordnet werden können, ist stets datenschutzrechtlich relevant. Ob die IP-Adresse allein ein personenbezogenes Datum ist, ist datenschutzrechtlich weiterhin umstritten. Das urteilende LG deutete zwar an, dass es IP-Adressen für personenbezogene Daten hält, musste darüber jedoch nicht direkt entscheiden.

Denn beim Facebook „Gefällt mir“-Button kommt erschwerend hinzu, dass Facebook beim Aufrufen einer Seite über Cookies, die auf dem Rechner des Nutzers hinterlegt sind, prüft, ob der Nutzer bei Facebook angemeldet ist. Die Darstellung des Buttons und dessen Funktionalität wird dahingehend ausgerichtet und verändert. Sofern ein Nutzer also bei Facebook eingeloggt ist und auf einer Seite mit eingebundenen „Gefällt mir“-Plugin surft, werden personenbezogene Daten übertragen, die Facebook dem Nutzer zuordnet.
Eine solche Übertragung von personenbezogenen Daten erfordert jedoch eine Einwilligung des Nutzers, da hier keine gesetzliche Erlaubnis einschlägig ist.
Eine solche Einwilligung muss vor Erhebung der Daten eingeholt und aktiv durch den Nutzer erteilt werden, nachdem er über die Datenverarbeitung ausreichend informiert wurde. Es muss ihm also mitgeteilt werden, welche Daten an wen übertragen werden, bevor er darin einwilligen kann.
Insbesondere die Informationspflicht über die Datenverarbeitung vor Erteilung einer Einwilligung ist bei dem Facebook „Gefällt mir“ Button jedoch nicht möglich.

Denn Facebook schweigt sich darüber aus, welche Daten genau erhoben werden und was mit diesen anschließend passiert. Bevor das US-Unternehmen hier keine klaren Auskünfte gibt, kann ein deutscher Webseitenbetreiber, welcher das Facebook-„Gefällt mir“-Plugin einbaut, daher auch nicht ausreichend im Vorfeld über Umfang und Nutzung der erhobenen Daten informieren.
Das Urteil ist aktuell noch nicht rechtskräftig und es sind auch noch keine Abmahnungen diesbezüglich bekannt. Trotzdem ist nun bei Verwendung von Social Plugins Vorsicht geboten. Das gilt vor allem auch wegen der neuen Berechtigung für Verbraucherschutzverbände, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen: (Hier unser Beitrag zu dieser Neuerung)

Nicht zu empfehlen ist daher, den „Gefällt mir“-Button weiterhin in seiner originalen Form auf Webseiten einzubinden. Das Urteil deckt sich mit langjährigen Ansichten von Datenschutzbehörden und es ist unwahrscheinlich, dass höhere Instanzen groß davon abweichen werden.
Das Urteil selbst bezog sich dabei nur auf den Facebook-Gefällt mir Button. Aufgrund sehr ähnlicher Funktionalität muss aber auch vor einem unveränderten Einsatz des „Google+“-Button und der anderen Social Media Buttons gewarnt werden.

Da die datenschutzrechtliche Diskussion um die Einbindung von Social Plugins nicht ganz neu ist, wurden bereits Alternativen entwickelt. Verbreitet ist hier die 2-Klick-Lösung- sowie die Shariff-Lösung. Beide werden vom Heise-Verlag auf Basis einer Open-Source-Lizenz kostenlos angeboten.

2-Klick-Lösung

Bei der 2-Klick-Lösung sind die Social Media Buttons zunächst deaktiviert. Ein Nutzer muss den Social Media Button zunächst durch einen Klick aktivieren, erst dann erfolgt die Datenübertragung.

Dieser Vorgang ist hier beschrieben

Die technischen Informationen zum eigenen Einbau unter einer Open Source-Lizenz finden sich hier

Eine weitere Alternative ist die sog. Shariff-Lösung:

Shariff-Lösung

Bei der Shariff-Lösung werden die Social Media Buttons als HTML-Links eingebunden, welche jedoch in der Lage sind, die Anzahl an Verbreitungen im jeweiligen Netzwerk anzuzeigen. Eine Datenverarbeitung passiert auch hier erst zu dem Zeitpunkt, wo der Nutzer auf den jeweiligen Button klickt. Im Gegensatz zur 2-Klick-Lösung ist hier also nur ein einziger Klick notwendig.

Nähere Informationen zur Shariff-Lösung finden Sie hier

Dort finden Sie auch weitergehende Links für Webmaster für den Einbau.

Datenschutzkonformität beider Lösungen

Das Problem, dass Daten schon zu dem Zeitpunkt an Facebook oder Google+ übertragen werden, zu dem die Seite aufgerufen wird, ist bei beiden Lösungen damit gelöst. Der Nutzer muss diese Übertragung erst aktivieren.

Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass beide Lösungen leider auch nicht völlig datenschutzkonform ist. Wie bereits erwähnt, ist für eine Einwilligung im Sinne des deutschen Datenschutzrechts notwendig, dass der Nutzer vor seiner Einwilligung ausreichend über die erhobenen Daten und deren Verarbeitung informiert. Da Facebook und Google dazu nur unzureichend Auskunft erteilen, ist es aktuell unmöglich, ausreichend zu informieren.

Auch bei Nutzung der 2-Klick- oder der Shariff-Lösung bleibt daher ein gewisses Restrisiko.
Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil zwar an einer Stelle angedeutet, dass es die 2-Klick-Lösung für datenschutzrechtlich zulässig erachten würde, hat aber an anderer Stelle betont, dass sich das Urteil explizit nicht mit der 2-Klick-Lösung befassen würde.

Darüber hinaus darf nicht unerwähnt bleiben, dass es auch nicht völlig ausgeschlossen ist, dass Facebook oder Google+ bei beiden Lösungen gegen Webseitenbetreiber vorgehen, da diese nicht der vereinbarten Nutzung entsprechen. Bisher sind jedoch für einen solchen Vorgang keine Fälle bekannt, obwohl die Lösungen bereits seit längerem eingesetzt werden.

Amazon und eBay

Bei Amazon und eBay wird auf Produktseiten ebenfalls ermöglicht, Waren direkt über Facebook, Twitter, Pinterest und im Falle von eBay auf Google+ zu verbreiten. Auch diesbezüglich gilt, dass die Plugins in der aktuellen Ausführung nicht datenschutzkonform sind. Marketplace-Händler können dahingehend keine Änderungen vornehmen. Dies kann nur durch die Marktplatzbetreiber geschehen.

Zusätzlich zur immer noch aktuellen Problematik der Weiterempfehlungsfunktion (mehr dazu hier für Amazon  und hier für eBay) gibt es daher derzeit eine weitere Abmahngefahr auf den Marktplätzen, bei welchen Händlern, die über diese verkaufen wollen, nur bleibt, auf die Marktplätze einzuwirken. Leider wurde bereits von mehreren Gerichten entschieden, dass ein Onlinehändler für rechtswidriges Verhalten einer Verkauf- Plattform verantwortlich ist, solange er über diese verkauft.

Fazit:

Mit dem Urteil des LG Düsseldorf hat der schon länger schwelende Konflikt zwischen Datenschutzbehörden und Webseitenbetreibern mit eingebauten Social Media Buttons frischen Wind bekommen. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollte die Abmahngefahr des Einbaus des „Gefällt mir“-Plugins von Facebook oder von „Google+“ nicht unterschätzt werden.
Davon, diese in der Standardausführung auf der eigenen Webseite beizubehalten, kann aktuell nur abgeraten werden.

Jeder Webseitenbetreiber sollte sich daher gut überlegen, ob er die erwähnten Social Media Buttons in dieser Form auf der Webseite benötigt. Ob diese ihm oder seinen Nutzern also einen echten Mehrwert bieten, der das latente Abmahnrisiko aufwiegt. Sofern diese Frage zu bejahen ist, empfiehlt es sich, zumindest die alternativen Lösungen „2-Klick-“ oder „Shariff-Lösung“ zu nutzen. Diese Lösungen sind deutlich datenschutzfreundlicher, leider jedoch aktuell noch nicht völlig datenschutzkonform. Die genannten Alternativen werden von Datenschutzbehörden allerdings deutlich wohlwollender betrachtet und auch das LG Düsseldorf deutete an, die 2-Klick-Lösung für konform zu halten. Ein Restrisiko bleibt jedoch leider auch dort.

Aktuell gibt es keine direkte Lösung für Amazon und eBay-Händler. Auf die dort eingebauten Social-Media-Buttons auf Produktseiten haben diese selbst keinen Einfluss, trotzdem besteht die Gefahr, dass sie für diese abgemahnt werden. Wer weiter über die Marktplätze verkaufen will, muss daher darauf einwirken und hoffen, dass die Plattformbetreiber hier bald aktiv werden.

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Falsche Preisauszeichnung im Webshop: Was Händler bei Preispannen zu beachten haben https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/falsche-preisauszeichnung-im-webshop-was-haendler-bei-preispannen-zu-beachten-haben Fri, 16 Jan 2015 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/falsche-preisauszeichnung-im-webshop-was-haendler-bei-preispannen-zu-beachten-haben/ Zum Ende des Jahres 2014, also mitten im Weihnachtsgeschäft, traf den eBay-Shop von notebooksbilliger (NBB) eine der schlimmsten Katastrophen im Online-Handel. Eine Datenpanne führte dazu, dass zahlreiche Artikel (darunter Haushaltsgroßgeräte, Smartphones, Drucker, Monitore usw.) mit einem Kaufpreis von 5,99 Euro ausgewiesen wurden. Das Schnäppchenportal „MyDealz“ berichtete über diesen „extremen Preisfehler“ und veranlasste so zahlreiche Kunden zum Kauf („Die Leute kaufen NBB leer…“). Auch viele britische Amazon-Händler sahen sich Ende des Jahres mit einem ähnlichen Problem konfrontiert. Ihre Waren wurden teilweise für einen Penny angeboten. Für Online-Händler stellt sich in solchen Situationen die Frage, was sie tun können.

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Zum Ende des Jahres 2014, also mitten im Weihnachtsgeschäft, traf den eBay-Shop von notebooksbilliger (NBB) eine der schlimmsten Katastrophen im Online-Handel. Eine Datenpanne führte dazu, dass zahlreiche Artikel (darunter Haushaltsgroßgeräte, Smartphones, Drucker, Monitore usw.) mit einem Kaufpreis von 5,99 Euro ausgewiesen wurden. Das Schnäppchenportal „MyDealz“ berichtete über diesen „extremen Preisfehler“ und veranlasste so zahlreiche Kunden zum Kauf („Die Leute kaufen NBB leer…“). Auch viele britische Amazon-Händler sahen sich Ende des Jahres mit einem ähnlichen Problem konfrontiert. Ihre Waren wurden teilweise für einen Penny angeboten. Für Online-Händler stellt sich in solchen Situationen die Frage, was sie tun können.

 

Was tun bei fehlerhaften Preisangaben?

Fehler bei der Preisauszeichnung können schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen, vor allem dann, wenn der Händler zur Lieferung zu dem falsch ausgewiesenen – zu niedrigen – Preis verpflichtet ist. Aber auch, wenn er um die Lieferung herum kommt, können unzufriedene Kunden schnell zur Konkurrenz wechseln und so Gewinneinbußen verursachen, die die Verkäufer im schlimmsten Fall zur Geschäftsaufgabe zwingen. Das trifft nicht nur die kleinen und mittelständischen Unternehmen hart, sondern auch große Firmen wie NBB. Tritt eine derartige Datenpanne auf, muss der betroffene Unternehmer vor allem eins, schnell reagieren.

Vermeintliches Recht der Käufer

Viele Online-Shopper sind der Meinung, dass durch das Anklicken des „Kaufen-Buttons“ der Händler zur Lieferung der Ware zum angegebenen Preis verpflichtet wird. Diese landläufige Meinung führte auch im Fall von NBB dazu, dass die Kunden auf ihr vermeintliches Recht (auf Warenlieferung) pochten und mit rechtlichen Schritten drohten, falls sich das Unternehmen weigern sollte. Tatsächlich führt die Betätigung des Buttons aber nur in den wenigsten Fällen zum Vertragsschluss.

Vertragsschluss im Internet

Wie auch im stationären Handel sind für einen wirksamen Vertrag zwei sog. Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diesbezüglich für den Online-Handel entschieden, dass die Darstellung der Artikel auf der Shop-Seite des Händlers noch kein rechtlich bindendes Angebot darstellt, sondern dieses erst durch den Interessenten mit Absendung der Bestellung erfolgt. Der Klick auf den „Kaufen“-Button stellt folglich die erste der zwei notwendigen Willenserklärungen dar. Damit es zum Vertragsschluss kommt, muss der Händler dieses Angebot durch die zweite Willenserklärung annehmen. Tut er das nicht, ist er nicht zur Lieferung der bestellten Artikel verpflichtet.

Annahme des Kaufangebots durch den Händler

Die Annahme des Kaufangebots kann der Verkäufer mittels ausdrücklicher Erklärung gegenüber dem Kunden vornehmen, etwa durch Zusendung einer entsprechenden E-Mail, oder indem er die Ware versendet. Im letztgenannten Fall erfolgt die rechtlich verbindliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten, also „konkludent“. Auf der anderen Seite stellt nicht jede E-Mail, die der Händler nach Eingang der Bestellung an den Kunden verschickt, zwingend eine Annahmeerklärung dar.

Bestelleingangsbestätigung vs. Annahmeerklärung

Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, im elektronischen Geschäftsverkehr (also etwa beim Betrieb eines Onlineshops) eine Bestätigung an den Verbraucher zu versenden, dass seine Bestellung eingegangen ist. Zweck dieser Zugangsbestätigung ist es, Mehrfachbestellungen zu vermeiden. Die Zugangsbestätigung ist aber nicht zwangsläufig auch gleich eine Vertragsannahmeerklärung. Will der Händler zunächst lediglich seiner gesetzlichen Informationspflicht nachkommen, um die Bestellung auf Durchführbarkeit (etwa die Lieferbarkeit der angeforderten Artikel) zu prüfen, kann er dem Kunden die Zugangsbestätigung ohne weitere Erklärungen zukommen lassen. Im Anschluss versendet er dann eine weitere E-Mail, mit der er das Angebot annimmt oder ablehnt. Der Einfachheit halber kann beides aber auch mit nur einer Mitteilung erfolgen.

Vorsicht bei der Formulierung der unverbindlichen Zugangsbestätigung

Shop-Betreiber, die erst „unverbindlich“ den Eingang der Bestellung bestätigen wollen, müssen bei der Formulierung der (automatisch versandten) E-Mail besonders sorgfältig sein. Wird in der „Zugangsbestätigung“ beispielsweise die Bankverbindung für die spätere Kaufpreiszahlung mitgeteilt, gehen Gerichte davon aus, dass sich der Händler durch eine derartige Erklärung bereits vertraglich binden will und stufen sie als Vertragsannahme ein. Selbst dann, wenn das vom Verkäufer nicht gewollt war. Bei der Entscheidung, ob es sich um eine Zugangsbestätigung oder eine Annahmeerklärung handelt, ist allein der objektive Sinn der Erklärung maßgeblich, nicht die damit verbundene Absicht des Erklärenden. Bei der Wortwahl ist deshalb Vorsicht geboten.

Vertragsschluss auch bei automatisch versendeter Annahmeerklärung

Wird die Annahmeerklärung automatisch nach Eingang der Bestellung per E-Mail versendet, ohne dass der Händler sie vorher inhaltlich auf ihre Durchführbarkeit und Richtigkeit überprüft hat, besteht die Gefahr, dass Preisfehler nicht erkannt werden und sich der Unternehmer rechtlich bindet, obwohl er gar nicht liefern kann oder will. Denn auch eine ungeprüfte Annahmeerklärung führt zum Vertragsschluss. Der Händler kann sich nicht darauf berufen, dass er sie vorher nicht kontrolliert hat.

Vertragsschluss bei Verkäufen über eBay

Bei Angeboten auf eBay hingegen gibt der Verkäufer sowohl in der Auktionsvariante als auch beim Einstellen als „Sofortkauf“ ein rechtlich bindendes Angebot ab, das der Käufer seinerseits annimmt. Der Vertrag kommt in diesem Fall also durch die Erklärung des Kunden zustande. Entweder weil dieser das höchste Gebot abgibt oder den „Sofort kaufen“-Button angeklickt.

Keine Pflicht zur Lieferung trotz Vertragsschluss

Wurde ein Vertrag wirksam geschlossen, kann sich der Verkäufer nur unter besonderen Umständen von seiner vertraglichen Lieferpflicht lösen. In Betracht kommt zum einen die Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit, weil der Kunde den Preisfehler erkannt und missbräuchlich für sich ausgenutzt hat. Diese Konstellation dürfte aber nur in den seltensten Fällen vorliegen. Wahrscheinlicher ist die zweite Möglichkeit, den Vertrag durch Anfechtung rückwirkend zu vernichten.

Voraussetzungen einer Vertragsanfechtung

Für eine wirksame Anfechtung müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein.

1) Anfechtungsgrund

Zunächst muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. In einer weiteren Entscheidung hatte der BGH klargestellt, dass bei einer irrtümlich falschen Kaufpreiskennzeichnung im Onlineshop, die auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen ist, ein bereits zustande gekommener Vertrag wegen Irrtums angefochten werden kann (Urteil vom 26.1.2005, AZ: VIII ZR 79/04). Im zugrundeliegenden Fall hatte der Händler den korrekten Preis bei der Angebotserstellung in das System eingegeben, angezeigt wurde aber sowohl im Webshop als auch in der automatisch generierten und versendeten Annahmeerklärung ein deutlich niedrigerer Betrag. Warum es zu dem Fehler kam, blieb ungeklärt.

2) Anfechtungserklärung

Die Anfechtung muss „unverzüglich“ erklärt werden, also sobald der Shop-Betreiber den Fehler bemerkt hat. Aus dieser Anfechtungserklärung muss hervorgehen, dass er den Kaufvertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht verwendet werden. Anzugeben ist aber der Grund, aus dem der Vertrag angefochten wird (z.B. weil aufgrund eines Systemfehlers der Warenpreis falsch ausgewiesen wurde). Die Anfechtungserklärung muss keine bestimmte Form haben und kann daher beispielsweise per E-Mail erfolgen.

Wirkung der Anfechtung

Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Vertrag rückwirkend „vernichtet“. Es wird also so getan, als hätte er von Anfang an nicht existiert. Als Ausgleich wird dem Käufer, der auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat, ein Schadenersatzanspruch gewährt. Der Händler ist selbst dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn kein Verschulden an der Falschauszeichnung trifft, etwa weil diese auf einen unerkannten Systemfehler zurückzuführen ist. Er muss dem Kunden die für den Vertragsschluss aufgewendeten Kosten oder die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erbrachten Leistungen, sowie die Nachteile ersetzen, die der Käufer dadurch erleidet, dass wegen der Anfechtung ein anderes Geschäft (etwa ein Weiterverkauf) nicht zustande kommt.

Kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Käufer von der Preispanne wusste

Der Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Anfechtungsgrund kannte. Im Fall der NBB-Preispanne gilt das wohl für alle Käufer, die über die „MyDealz“-Seite auf das Angebot aufmerksam geworden ist. Denn dort wurde von einem „extremen Preisfehler“ berichtet. Aber auch Käufer, die in Foren kundgaben „zum Test“ bestellen zu wollen, werden einen Fehler zumindest vermutet haben.

„Offensichtliche“ Preispanne?

Fraglich ist, ob die Käufer schon wegen des teilweise enormen Missverhältnisses zwischen dem angezeigten Kaufpreis und dem eigentlichen Warenwert (das Samsung Galaxy Note 3 für 5,99 €) von einer Falschauszeichnung ausgehen mussten. Die Frage könnte mit dem Argument verneint werden, dass es immer wieder Marketingaktionen mit drastischen Rabatten gibt oder der günstige Preis gerade für Smartphones über entsprechende Nutzungsverträge ausgeglichen wird. Darüber hinaus war die Differenz zwischen Preis und Wert im NBB-Fall nicht bei allen Angeboten derart groß, dass gleich ein Fehler vermutet werden musste. Wo aber liegt die Grenze? Dass der Käufer den Anfechtungsgrund kannte oder hätte kennen müssen, muss im Zweifel der Händler beweisen. Das dürfte vielfach allerdings nur schwer möglich sein.

Zusammenfassung

Kommt es im Webshop zu einer Preispanne, muss der Händler unverzüglich tätig werden. Zuerst muss geprüft werden, ob mit dem „Käufer“ tatsächlich bereits ein Vertrag geschlossen wurde. Ist das nicht der Fall, ist der Verkäufer nicht zur Lieferung verpflichtet. Aus Servicegesichtspunkten sollten die betroffenen Kunden aber zumindest angeschrieben und über das Versehen informiert werden. Ob und welche Strategien zur „Wiedergutmachung“ verfolgt werden, um die Kunden nicht zu verärgern, muss jeder Shop-Betreiber selbst entscheiden.

Liegt ein wirksamer Vertrag bereits vor, etwa, weil der Warenverkauf über eBay erfolgte oder eine (automatische) Annahmeerklärung versendet wurde, bleibt dem Verkäufer nur die Anfechtung. In diesem Fall muss geprüft werden, warum ein falscher Preis angezeigt wurde, ob also ein Anfechtungsgrund vorliegt. Darüber hinaus muss die Anfechtung dem Kunden gegenüber sofort erklärt werden, z.B. durch Zusendung einer entsprechenden E-Mail. Die Erklärung muss klar erkennen lassen, dass und warum der Händler nicht am Vertrag festhalten will.

Vollständig auszuschließen sind derartige Preispannen wohl nicht. Sollte es tatsächlich einmal zu einer solchen kommen, ist eine schnelle und kundenfreundliche Reaktion des betroffenen Unternehmers entscheidend, um nachhaltigen Schaden für den Webshop zu verhindern.

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Neue steuerrechtliche Vorgaben für elektronisch erbrachte Leistungen seit 1.1.2015 https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/neue-steuerrechtliche-vorgaben-fuer-elektronisch-erbrachte-leistungen-seit-1-1-2015 Mon, 17 Nov 2014 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/neue-steuerrechtliche-vorgaben-fuer-elektronisch-erbrachte-leistungen-seit-1-1-2015/ Seit dem 1.1.2015 gelten neue umsatzsteuerliche Regelungen, die auch für Online-Händler relevant sind. Die gravierendste Änderung stellt dabei die Regelung dar, dass der Umsatz bestimmter Waren nicht mehr in dem Mitgliedstaat versteuert wird, in dem der Händler seinen Sitz hat, sondern am Wohnsitz des Käufers. Händler, die Leistungen „auf elektronischem Weg“ (etwa Downloads, Streaming oder Apps) in verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten erbringen, müssen folglich die gesetzlichen Regelungen jedes Landes kennen, in das sie liefern. Die Neuregelung erfordert aber noch weitere umfangreiche Änderungen im Webshop.

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Seit dem 1.1.2015 gelten neue umsatzsteuerliche Regelungen, die auch für Online-Händler relevant sind. Die gravierendste Änderung stellt dabei die Regelung dar, dass der Umsatz bestimmter Waren nicht mehr in dem Mitgliedstaat versteuert wird, in dem der Händler seinen Sitz hat, sondern am Wohnsitz des Käufers. Händler, die Leistungen „auf elektronischem Weg“ (etwa Downloads, Streaming oder Apps) in verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten erbringen, müssen folglich die gesetzlichen Regelungen jedes Landes kennen, in das sie liefern. Die Neuregelung erfordert aber noch weitere umfangreiche Änderungen im Webshop.

 

Neuerungen für „auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen“

Mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) werden neue umsatzsteuerrechtliche Regelungen in der Europäischen Union in Kraft gesetzt, die auch so manchen Online-Händler einiges abverlangen werden. Betroffen sind Unternehmer, die Leistungen an Verbraucher „auf elektronischem Wege“ erbringen. Um elektronisch erbrachten Leistungen handelt es sich z.B. bei:

  • Downloads (Musik, Filme, Bilder, Texte, Informationen)
  • Streaming
  • Apps
  • E-Books
  • Software und deren Update
  • Webhosting

Nicht alle Warenverkäufe über das Internet sind betroffen

Nicht betroffen sind hingegen „verkörpert“ übermittelte digitale Inhalte (z.B. Filme, Bilder, Musik, Hörbücher, Spiele, etc.) die auf CDs, DVDs, USB-Sticks o.ä. versendet werden. Denn diese Leistungen werden nicht „auf elektronischem Weg“ erbracht (etwa durch Download oder Streaming), sondern sozusagen „analog“ durch den Verkauf von Datenträgern. Ebenfalls nicht unter den Begriff der „elektronisch erbrachten Leistung“ fallen Warenbestellungen, die über das Internet getätigt werden. Denn nur weil eine Bestellung über das Internet (beispielsweise per E-Mails) erfolgt, bedeutet das noch nicht, dass es sich bei der erbrachten Leistung um eine „elektronische“ im Sinne des Gesetzes handelt.

Rechtsänderung gilt für „elektronisch erbrachte Leistungen“

Für die Einstufung als „elektronisch erbrachte Leistung“ ist erforderlich, dass diese über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht wird, sie ohne Informationstechnologie also nicht möglich wäre. Das gilt etwa für Downloads oder Streaming, E-Books oder Apps. Die entsprechenden Daten werden digital versendet, was ohne das Internet unmöglich wäre.

Nicht betroffen ist der Verkauf „beweglicher Sachen“

Werden hingegen Leistungen lediglich per E-Mail bestellt, heißt das nicht, dass diese nicht auch außerhalb des WWW möglich wären. So etwa beim Kauf von Musik, Filmen, Texten oder ähnlichen Inhalten, die auf einem Datenträger gespeichert an den Kunden versendet werden. Diese könnten auch ohne Hilfe des Internet bestellt (telefonisch oder per Bestellschein) und genutzt werden („offline“). Das heißt, dass die meisten Online-Händler, die sog. „bewegliche Sachen“ (CDs, gedruckte Bücher, auf DVD gebrannte Standardsoftware, Kleidung usw.) online verkaufen, von den Änderungen nicht betroffen sind.

Was ändert sich?

Bis zum 1.1.2015 müssen deutsche Händler ihre Umsatzsteuer in Deutschland erklären und abführen, egal in welchem europäischen Land sie ihre Leistungen erbringen. Welches Steuerrecht anwendbar ist, richtet sich bis zum Stichtag nach dem Ort, an dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Ab dem 1.1.2015 ist – zumindest für auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen – dafür hingegen der Wohnsitz des Käufers entscheidend. Erbringt ein deutscher Unternehmer derartige Leistungen für einen Kunden in Frankreich, muss er das französische Steuerrecht einhalten. Das hat zur Folge, dass Shop-Betreiber im schlimmsten Fall das Steuerrecht aller 28 Mitgliedstaaten kennen und umsetzen müssen.

MOSS: keine 28 steuerrechtlichen Registrierungen erforderlich

Diesbezüglich ist aber eine Erleichterung vorgesehen. Unternehmer, die ihre Leistungen nicht nur im Land des eigenen Sitzes, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten erbringen, können sich an einer zentralen Stelle, der sog. „kleinen einzigen Anlaufstelle“, registrieren lassen, ihre europaweiten Umsätze einheitlich erklären und als Gesamtbetrag abführen. Das Ganze nennt sich „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) und soll die Einhaltung der neuen Vorgaben erleichtern. Händler müssen sich dadurch nicht mehr in sämtlichen Mitgliedstaaten, in denen sie Leistungen erbringen, registrieren lassen und unzählige Umsatzsteuererklärungen abgeben, sondern können das zentral und auf elektronischem Weg erledigen.

Zuständige Stelle in Deutschland: Bundeszentrale für Steuern

In Deutschland ist dafür die Bundeszentrale für Steuern zuständig, bei der sich betroffene Unternehmer bereits seit dem 1.10.2014 für das MOSS registrieren lassen können (mehr dazu hier: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Mini_One_Stop_Shop/Mini_One_Stop_Shop_node.html). Deutsche Händler müssen dann ihre innerdeutschen Umsätze wie gewohnt in der „normalen“ Umsatzsteuererklärung anmelden und abführen. Für alle europaweiten (nicht inländischen) Verkäufe ist dann aber nur eine weitere Erklärung erforderlich. Die Steuern für sämtliche europaweiten (nicht inländischen) Umsätze können als Gesamtbetrag abgeführt werden. Die „kleine einzige Anlaufstelle“ übermittelt die Daten an die betroffenen Mitgliedstaaten und leitet die Zahlungen weiter.

Preisangabe: Im Shop sind Gesamtpreise inkl. Mehrwertsteuer auszuweisen

Auch wenn dieses Verfahren die Umsetzung der Neuregelungen erheblich erleichtern wird, stehen die Shop-Betreiber dennoch vor einer großen Herausforderung. Denn die Grundregel, dass die Umsatzsteuer am Ort des Wohnsitzes des Käufers abzuführen ist, hat zur Folge, dass beim europaweiten Verkauf unterschiedliche Steuersätze anfallen, je nach dem aus welchem Land die Bestellung kommt. Denn einen europaweit einheitlichen Mehrwertsteuersatz gibt es derzeit nicht.

Außerdem gelten in einzelnen Ländern auch für verschiedene Produkte unterschiedliche Steuersätze. E-Books beispielsweise werden in Frankreich und Luxemburg anders besteuert als andere elektronische Dienstleistungen. Ab 2015 soll das auch in Deutschland gelten. Im Webshop muss daher nicht nur nach Land der Bestellung, sondern im Zweifel auch nach Art der Leistung unterschieden werden.

Shop-Umstellung erforderlich!

Problematisch wird dieser Umstand deshalb, weil Online-Händler nach der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet sind, Gesamtpreise innerhalb des Shops anzugeben, also den Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer. Das ist aber erst möglich, wenn klar ist, in welchem Mitgliedstaat der Kunden seinen Wohnsitz hat. Und dafür ist nicht unbedingt entscheidend, in welchem Land die Leistung erbracht werden soll oder aus welchem sie bestellt wird. Denn ein deutscher Käufer kann von seinem Urlaubsort in Spanien ein E-Book als Geschenk für einen Freund aus Österreich bestellen. Ein deutscher Händler muss in diesem Fall dennoch die in Deutschland anfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % angeben.

Möglichkeiten der Umsetzung im Shop

In Fällen, in denen der Käufer seinen Wohnsitz aber in einem anderen europäischen Mitgliedstaat hat, gilt der dortige Steuersatz. Der Gesamtpreis des Angebotes im Shop ist also abhängig vom Käufer. Dennoch muss der Unternehmer seine Informationspflicht erfüllen.

Wir stellen 3 mögliche Varianten vor:

Variante 1: Nennung sämtlicher möglicher Gesamtpreise desselben Produkts

Zumindest Händler, die nur in wenige europäische Länder außerhalb Deutschlands liefern, haben die Möglichkeit, innerhalb des Angebots sämtliche Gesamtpreise anzugeben. Wird beispielsweise zusätzlich nur in die Niederlande und Österreich verkauft, müsste der Shop-Betreiber drei verschiedene Preise angeben, nämlich den, den ein deutscher, ein niederländischer und ein österreichischer Käufer zahlen müsste. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennt, welcher Preis für ihn gilt. Das kann z.B. über Flaggensymbole erreicht werden.

Je mehr Länder beliefert werden, desto unübersichtlicher wird aber diese Art der Darstellung. Da im Shop die Information leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein muss, wird die Angabe von 28 verschiedenen Gesamtpreisen nicht möglich sein. Wo die Grenze liegt, ist derzeit schwer einschätzbar.

Zu beachten ist, dass die Angabe des Gesamtpreises (inkl. Mehrwertsteuer) auch bei der Produktwerbung erfolgen muss. So beispielsweise auf Preisvergleichsportalen oder auch bei Google-Shopping. Dort wird aber nur begrenzt Platz zur Verfügung gestellt, was eine übersichtliche Darstellung der unterschiedlichen Gesamtpreise erschwert.

Variante 2: für jedes Land eine eigene Domain

Eine zweite Möglichkeit ist die Vorhaltung einer eigenen Domain für jedes Land, in dem die Leistung erbracht werden kann, also: „elektronische-leistung.de“, „elektronische-leistung.at“, „elektronische-leistung.nl“ usw.

Auch wenn diese Variante wohl die gangbarste darstellt, gibt es auch hier einige Hürden, die der Händler überwinden muss. Er muss z.B. sicherstellen, dass nur aus dem Land der Domain die Leistung bestellt werden kann. Dazu muss entweder innerhalb des Bestellvorgangs das Land unveränderbar voreingestellt sein oder der Kunde aus einem anderen Land auf die entsprechend andere Domain umgeleitet werden.

Variante 3: Standortermittlung vor Preisangabe

Möglich wäre es auch, den Kunden bereits beim „Betreten“ des Onlineshops zur Angabe seines Wohnortes aufzufordern, z.B. mittels Flaggensymbolen. Auf Basis dieser Angabe werden dann die Preise errechnet und entsprechend angezeigt. Die Abfrage muss allerdings bereits erfolgen, bevor der Kunde Preise für „auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen“ einsehen kann.

Alternativ könnte über „Geo-Targeting“ auch der Standort des verwendeten Computers ermittelt werden. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass der Aufenthaltsort des Bestellers nicht zwangsläufig dem Wohnsitz entspricht. Denn obwohl sich der Käufer zum Zeitpunkt der Bestellung beispielsweise in Spanien aufhält, kann sein Wohnort dennoch Deutschland sein.

Verkauf über Amazon und Co.

Die Pflicht, den Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer anzugeben, gilt selbstverständlich auch für den Verkauf über Online-Marktplätze wie ebay, Amazon und Co. Diesbezüglich haben Händler aber nur wenig Einfluss auf die Programmierung und Darstellung. Sie müssen die technischen Möglichkeiten nutzen, die ihnen die Plattformbetreiber zur Verfügung stellen. Werden die Angaben nicht rechtskonform angezeigt, ist es trotzdem der Marketplace-Händler, der für etwaige Wettbewerbsverstöße haftet. So zumindest zuletzt das OLG Köln in seinem Beschluss vom 23.09.2014 (AZ: 6 U 115/14) bzgl. veralteter UVP-Preise auf Amazon.

Fazit – trotz Erleichterung der Meldepflichten enormer Aufwand für Händler

Auf Shop-Betreiber, die „auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen“ wie beispielsweise Downloads, Apps oder E-Books in andere europäische Länder außerhalb Deutschlands vertreiben, kommen nach der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) nun weitere große Veränderungen zu.

Sie müssen sich mit dem Steuerrecht verschiedener Länder auseinander setzen und sich zumindest bei der „kleinen einzige Anlaufstelle“ (MOSS) für die Versteuerung von Umsätzen außerhalb Deutschlands registrieren lassen. Darüber hinaus müssen sie künftig mindestens zwei Steuererklärungen abgeben. Nämlich die für die Umsätze innerhalb Deutschlands, wie bisher. Zudem aber auch eine Umsatzsteuererklärung für die Verkäufe in andere Mitgliedstaaten.

Besonders schwierig dürfte für die betroffenen Unternehmer künftig allerdings die Erfüllung ihrer Preisangabenpflicht sein. Nach der PAngV müssen Händler, Preise inkl. Mehrwertsteuer angeben. Da es aber keinen europaweit einheitlichen Steuersatz gibt und sich dieser auch für Produkte in ein und demselben Land unterscheidet (z.B. E-Books), hängt der Gesamtpreis desselben Artikels von Umständen ab (Wohnsitz des Käufers, E-Book ja oder nein?), die der Verkäufer erst ermitteln muss. Wie er dann aber rechtskonform die Preise darstellen soll, ist derzeit unklar und wird wohl Inhalt zahlreicher Gerichtsentscheidungen werden.

Wir werden die Entwicklung natürlich verfolgen und Sie über rechtliche Neuerungen umgehend informieren.

Der Beitrag Neue steuerrechtliche Vorgaben für elektronisch erbrachte Leistungen seit 1.1.2015 erschien zuerst auf Protected Shops.

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