Aktuelle rechtliche Risiken beim Betrieb eines Onlineshops
Liebe Leserinnen und Leser,
erinnern Sie sich noch an Dezember 2014? Damals gab es eine Panne im ebay-Shop von Notebooksbilliger. Die neuesten Smartphones wurden zu einem Preis von 5,99 Euro angeboten. Die vermeintlichen Schnäppchen wurden gut angenommen, in den Medien hieß es, die Kunden kaufen den Laden leer. So etwas kann jedem Shop-Betreiber passieren, deshalb ist es gut zu wissen, was man tun kann. In unserem ersten Beitrag informieren wir über eine aktuelle Entscheidung aus Düsseldorf und geben Ihnen zudem eine „Erste-Hilfe-Check-Liste“ an die Hand.
Dass Werbung per E-Mail immer gefährlich ist, sollte mittlerweile jedem Online-Händler bekannt sein. In den meisten Fällen ist eine Einwilligung des Empfängers erforderlich. Liegt eine solche nicht vor, kann nicht nur der Angeschriebene gegen den Versender vorgehen, durch eine Gesetzesänderung, steht dieses Recht seit Februar 2016 auch Verbänden zu. Mit einem aktuellen Urteil konkretisiert das OLG Dresden nun, was genau als Werbung einzustufen ist. Mehr erfahren Sie in unserem zweiten Beitrag.
Die heutigen Themen im Überblick:
- Aktuelles
- Was tun bei Preispannen im Webshop?
- Abmahngefahr: Keine Feedbackanfragen ohne vorherige Einwilligung
- Aktuelle Abmahngefahren
- 5 Anzeichen, dass Ihnen Ihr Adwords Konto über den Kopf wächst (Infografik von FINCH)
- Neues KOMFORT Schutzpaket inkl. Leistungen der ARAG
Ihr Markus Kluge
AKTUELLES: Neues Elektrogesetz - Am 24.07.2016 endet die Übergangsfrist
Spätestens ab dem 25.07.2016 sind Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen. Hinzu kommen Informationspflichten.
Nicht alle Händler sind von den neuen gesetzlichen Pflichten betroffen. Ob Sie dazu gehören, erfahren Sie hier: Whitepaper lesen
Kunden von Protected Shops können bereits seit einiger Zeit ihre Rechtstexte entsprechend anpassen.
Sie sind noch auf der Suche nach einem passenden Anbieter, der Sie bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht unterstützt? Holen Sie sich hier ein Angebot ein!
Was tun bei Preispannen im Webshop?
Im täglichen Geschäftsbetrieb passieren immer wieder größere und kleinere Fehler. Manchmal können diese jedoch dramatische Konsequenzen haben. So etwa der Fehler eines Datenexportmoduls im ebay-Shop von notebooksbilliger.de im Dezember 2014. Haushaltsgeräte, Laptops und die neuesten Smartphones gab es dort kurzzeitig für 5,99 Euro. Müssen Waren in einem solchen Fall geliefert werden? Nein sagt aktuell das OLG Düsseldorf.
Den ausführlichen Artikel können Sie hier lesen!
Abmahngefahr: Keine Feedbackanfragen ohne vorherige Einwilligung
Ob und wie erfolgreich ein Webshop ist, entscheiden die Kunden. Um auf diese und deren Wünsche eingehen zu können, müssen Online-Händler allerdings wissen, was sie richtig und vor allem was sie falsch machen. Um das herauszufinden, werden Kunden um Feedback und Bewertung gebeten. Aber Achtung, entsprechende E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers sind unzulässig!
Den ausführlichen Artikel können Sie hier lesen!
Aktuelle Abmahngefahren
1) Werben mit Garantien durch Amazon-Händler
Wer auf Amazon Waren verkauft und mit Garantien wirbt, muss derzeit mit Abmahnungen durch den IDO Verband rechnen, wie im Internet berichtet wird.
Eine Garantiewerbung ist nur dann zulässig, wenn über die Garantiebedingungen informiert wird und ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf erfolgt, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Das gilt nicht nur für den Verkauf über Amazon und andere Online-Marktplätze, sondern auch für den eigenen Webshop.
Problematisch bei dem Verkauf über Amazon ist, dass Marketplace-Händler teilweise keinen Einfluss auf die Angebotsdarstellung haben. Hängen sie sich an ein Angebot an, in dem – rechtswidrig – mit einer Garantie geworben wird, kann auch das zu Abmahnungen führen.
2) Unerlaubte Verwendung der Wortmarke „INBUS“
„INBUS“ ist als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Mit der Formulierung darf folglich nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers geworben werden. Wer Innensechskantschrauben und entsprechend zugehöriges Werkzeug anbietet, darf als Bezeichnung nicht die eingetragenen Wortmarken verwenden.
Die Verwendung der Begriffe „Inbusschrauben“, „Inbusschlüssel“ oder „Inbus-Schlüsselsatz“ wurden bereits 1989 vom LG Düsseldorf (AZ: 4 O 136/89) als Verletzung der Wortmarke eingestuft.
Aktuell werden Abmahnungen gegen Online-Händler ausgesprochen, die die Wortmarke unberechtigt nutzen. Obwohl „lediglich“ die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung gefordert wird und nicht zusätzlich auch die Zahlung von Anwaltsgebühren, sollten sich Betroffene dennoch dringend anwaltlich beraten lassen.
Übersicht aktueller Abmahngefahren finden Sie hier auf unserer Webseite
Infografik unseres Partners FINCH: 5 Anzeichen, dass Ihnen Ihr Adwords Konto über den Kopf wächst
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Kunden, die bereits ein Schutzpaket für den Verkauf auf dem deutschen Markt haben, nehmen das Upgrade wie folgt vor:
1. Im "persönlichen Kundenbereich" einloggen 2. Auf den Reiter "Bestellen und Erweitern" klicken 3. Entsprechendes Schutzpaket auswählen und auf "Paket upgraden" klicken!
Nach erfolgreichem Upgrade finden Sie Informationen zu Ihrem ARAG Versicherungspaket, wie z.B. die Telefonnummer für die anwaltliche Beratung und die Logindaten für die Mustervorlagen-Datenbank, im Reiter "Kunden- und Vertragsdaten".
Der Vertrag über das neue Schutzpaket beginnt mit der Bestellung und der Restwert des aktuellen Schutzpakets wird mit dem ersten Beitrag für das erweiterte Schutzpaket verrechnet.
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