Abmahnquelle Amazon - Auch der Online-Riese haftet

markus

Liebe Leserinnen und Leser,

der Warenhandel über Online-Marktplätze wie ebay oder Amazon treibt Händler immer wieder in die Abmahnfalle. Auch wenn er teilweise keinen Einfluss auf die konkrete Darstellung in seinem Marktplatz-Shop hat, haftet der Verkäufer dennoch für Verstöße des Plattformbetreibers. Vor allem Amazon und der Mangel des Unternehmens, auf Bedürfnisse seiner Marketplace-Händler einzugehen, stehen immer wieder in der Kritik.

Mittlerweile mehren sich jedoch auch Urteile gegen den Online-Riesen selbst. So haben zwei Oberlandesgerichte kurz hintereinander Amazons Suchfunktion wegen Markenrechtsverletzung abgestraft. Zudem wurde der Marktplatzbetreiber für das Fehlverhalten eines Händlers wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt. In diesem Bereich gibt es zugleich Entwarnung für Verkäufer, die sich an bereits bestehende – urheberrechtswidrige – Angebote anhängen, sie haften nicht! Mehr dazu erfahren Sie in unseren heutigen Beiträgen.

Ihr Markus Kluge

 

 

Die Themen im Überblick:

  • OLG Frankfurt a.M. – Amazon verletzt mit seiner Suchfunktion Markenrechte [Update 28.06.2016]
  • Verkehrte Welt: LG Berlin macht Amazon für Rechtsverletzungen seiner Marketplace-Händler verantwortlich [Update: Marketplace-Händler haften nicht!]
  • 2 Fragen an Protected Shops
  • Partnerinterview mit Actindo - Mehr Erfolg im Omni-Channel Handel
  • Neues KOMFORT Schutzpaket inkl. Leistungen der ARAG

 

  


 

info_iconOLG Frankfurt a.M. – Amazon verletzt mit seiner Suchfunktion Markenrechte [Update 28.06.2016]

Erscheinen im Webshop bei der Suche nach Markenartikeln in der Ergebnisliste auch Konkurrenzprodukte, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Shop-Betreiber müssen die im Shop zur Verfügung gestellte Suchfunktion anpassen, um Abmahnungen und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Auch das OLG München verurteilte den Online-Riesen wegen Markenrechtsverletzung durch die Anzeige der Treffer bei der Suche nach einer konkreten Marke (Urt. v. 12.05.2016, AZ: 29 U 3500/15).

Den ausführlichen Artikel können Sie hier lesen!

    

 


 

info_icon Verkehrte Welt: LG Berlin macht Amazon für Rechtsverletzungen seiner Marketplace-Händler verantwortlich [Update: Marketplace-Händler haften nicht!]

In einem aktuellen Urteil hat das LG Berlin Amazon für das Fehlverhalten eines Marketplace-Händlers in die Verantwortung genommen. Der Plattformbetreiber haftet dafür, dass auf seiner Webseite Produktbilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht wurden.

Mit Urteil vom 10.03.2016 (AZ: 29 U 4077/15) hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass Marketplace-Händler, die sich an Angebote „anhängen“, bei denen urheberrechtswidrig eingestellte Produktfotos verwendet werden, keinen urheberrechtlichen Verstoß begehen.

Den ausführlichen Artikel können Sie hier lesen!

    

 


 

icon_fragenantworten2 Fragen an Protected Shops

 

1) Ist in meinem Onlineshop der Hinweis „Preis auf Anfrage“ zulässig?

Nein! Werden konkrete Produkte in einem Webshop angeboten, muss auch der geforderte Preis angezeigt werden. Der Unternehmer soll sich seiner Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen aus der Preisangabenverordnung nicht dadurch entziehen können, dass er Preise erst „auf Anfrage“ nennt.

Das gilt übrigens auch für solche Waren, die zunächst vom Kunden konfiguriert werden müssen, wie z.B. nach Kundenspezifikation angefertigte Möbel. Auch wenn der Händler hier zunächst beim Hersteller nachfragen muss, ob die gewählte Konfiguration überhaupt lieferbar ist und zu welchem Preis, um anschließend seine eigene Gewinnmarge einzuberechnen und den Gesamtpreis zu ermitteln, verlangt das LG München I, bereits vorab den Gesamtpreis im Shop anzugeben (Urteil vom 31.03.2015; AZ: 33 O 15881/14).

 

2) Muss ich als Nutzer von ebay-Plus auch Unternehmern ein Widerrufsrecht einräumen?

Ja! Ebay hat die Nutzungsbedingungen für sein Treueprogramm „ebay Plus“ zum 27.06.2016 geändert. Seit diesem Tag müssen ebay-Händler, die das Treueprogramm nutzen wollen, auch Unternehmern ein Widerrufsrecht gewähren. Diesbezüglich gelten dieselben Vorgaben, wie für das Widerrufsrecht, das Verbrauchern im Fernabsatz von Gesetzes wegen zusteht. Auch hier muss eine Frist von einem Monat eingeräumt werden.

Die Änderung macht eine Anpassung der Rechtstexte erforderlich. Kunden von Protected Shops haben bereits seit einer Woche vor der Umstellung Zugriff auf die aktualisierten Dokumente.

 

Übersicht aktueller Abmahngefahren finden Sie hier auf unserer Webseite

 


 

 info_icon Mehr Erfolg im Omni-Channel Handel
Partnerinterview mit Actindo


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Interviewpartner ist Boris Krstic

Vorstand Marketing & Vertrieb 

Actindo AG (www.actindo.de)

 


Protected Shops
:
Jeder spricht von Omni-Channel Handel. Warum ist dieser in der heutigen Zeit aus Ihrer Sicht so wichtig geworden?

Boris Krstic (Actindo): Wir stehen am Beginn einer neuen industriellen Revolution. Die Digitalisierung verändert den Konsum und die Produktion so radikal wie einst die Dampfmaschine. Disruptive Produkte und neue Geschäftsmodelle entstehen, die Auswirkungen auf alle Branchen haben, aber auch für alle anderen Lebensbereiche gravierend sind. Auf viele Unternehmen kommt ein digitaler Tsunami zu, von außen gesehen durch die digitale Disruption im Bereich der Geschäftsmodelle und intern gesehen durch die digitale Transformation, welcher einen Wandel des bestehenden Verständnisses von Kunden, Geschäftsbeziehungen und Wertschöpfungsketten zur Folge hat.

Protected Shops: Gibt es DIE richtige Strategie? Wenn ja, wie kann man diese umsetzen? (.... weiter lesen...)

Hier geht es zum gesamten Interview

 

 


  

icon03Noch mehr Schutz beim Online-Handel
Nicht nur abgesichert, sondern auch versichert 

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Ihre Vorteile mit unseren Komfort Schutzpaketen:

  • Internet-Rechtsschutz deckt die Risiken der gewerblichen Internetnutzung ab
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schutzpaket_upgraden

 

Kunden, die bereits ein Schutzpaket für den Verkauf auf dem deutschen Markt haben, nehmen das Upgrade wie folgt vor:

1. Im "persönlichen Kundenbereich" einloggen
2. Auf den Reiter "Bestellen und Erweitern" klicken 
3. Entsprechendes Schutzpaket auswählen und auf "Paket upgraden" klicken!

 

Nach erfolgreichem Upgrade finden Sie Informationen zu Ihrem ARAG Versicherungspaket,
wie z.B. die Telefonnummer für die anwaltliche Beratung und die Logindaten für die Mustervorlagen-Datenbank, im Reiter "Kunden- und Vertragsdaten".

Der Vertrag über das neue Schutzpaket beginnt mit der Bestellung und der Restwert des aktuellen Schutzpakets wird mit dem ersten Beitrag für das erweiterte Schutzpaket verrechnet.

 


 

 

Mit uns sind Sie stets abmahnfrei, sorgenfrei und sicher.


Ihre Protected Shops GmbH

 
 
 

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