Neue Informationspflichten für Onlinehändler ab 01.02.2017

markus

Liebe Leserinnen und Leser,

zunächst einmal wünsche ich Ihnen ein gesundes und vor allem erfolgreiches neues Jahr.

Das vergangene Jahr war aus rechtlicher Sicht höchst ereignisreich und hat Ihnen als Shop-Betreiber eine Menge abverlangt. Nach der Pflicht ab 09.01.2016 einen Link auf Ihrer Webseite zu der OS-Plattform anzugeben sowie auf diese hinzuweisen, kommen zum 01.02.2017 schon wieder neue Informationspflichten aus dem Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung auf Sie zu.

Was im Einzelnen hinter den Pflichten steckt und wie die Umsetzung zu erfolgen hat, erfahren Sie in unserem ersten Beitrag.

Für die betroffenen Protected Shops Kunden werden wir rechtzeitig die Möglichkeit schaffen, die Informationen abmahnsicher in den relevanten Texten aufzunehmen. Hierzu wurde bereits ein Sondernewsletter versendet.

In unserem Jahresrückblick informieren wir Sie über die rechtlichen und gesetzlichen Entwicklungen im E-Commerce im vergangenen Jahr und geben Ausblick was 2017 wichtig wird.

 Ihr Markus Kluge

 

 

Die wichtigsten Themen im Überblick:

  • Verbraucherstreitbeilegung - Neue Informationspflichten für Onlinehändler ab 01.02.2017

  • Jahresrückblick 2016: Was war rechtlich los im E-Commerce und was kommt 2017 auf Onlinehändler zu?

  • OLG Frankfurt: Sofortüberweisung als alleiniges Zahlungsmittel ausreichend

  • LG Hamburg: Haftung für Links auf Seiten mit urheberrechtswidrigem Inhalt

  • KOMFORT Schutzpaket inkl. Leistungen der ARAG (z.B. 24-Stunden-Anwaltstelefon inkl.)

 

  


 

info_iconVerbraucherstreitbeilegung - Neue Informationspflichten für Onlinehändler ab 01.02.2017

Das neue Jahr hat gerade erst begonnen und schon steht wieder die Umsetzung neuer Pflichten an. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht vor, dass Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen über ihre Webseite an Verbraucher („B2C“) vertreiben, auf die Bereitschaft oder Verpflichtung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sowie auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen müssen. Falls sie nicht dazu bereit oder verpflichtet sind, müssen sie ebenfalls darauf hinweisen.

Wie die Umsetzung der Pflichten richtig erfolgt, erfahren Sie in diesem Beitrag:

Den ausführlichen Artikel können Sie hier lesen!

    

 


 

info_iconJahresrückblick 2016: Was war rechtlich los im E-Commerce und was kommt 2017 auf Onlinehändler zu?

Ob Nährwertkennzeichnung, Online-Streitbeilegung oder die Rücknahmepflicht von Elektrogeräten beim Kauf eines neuen Produktes - im vergangenen Jahr hat sich im Onlinehandel viel getan. Zahlreiche Entwicklungen, Änderungen und Pflichten haben dafür gesorgt, dass es den Händlern nicht langweilig wurde.

Was im Jahr 2016 rechtlich im E-Commerce wichtig geworden ist und was auf Shop-Betreiber 2017 zukommt, haben wir im folgenden Beitrag für Sie zusammengefasst.

Mehr darüber erfahren Sie in diesem Beitrag.

    

 


 

icon_fragenantwortenAbmahngefahren/ Aktuelles

 

Aktuelles: Sofortüberweisung als alleiniges Zahlungsmittel im Online-Shop ausreichend

Die Auswahl der Zahlungsarten im Onlineshop ist ein wichtiger Punkt, dem jeder Shop-Betreiber genügend Beachtung schenken sollte. Grundsätzlich sind Online-händler verpflichtet, mindestens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Gebühren anzubieten.

Das OLG Frankfurt hat kürzlich entschieden, dass es sich bei der Sofortüberweisung um ein weitverbreitetes und damit um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel handelt und es daher zumutbar ist wenn die Sofortüberweisung neben anderen kostenpflichtigen Zahlungsmitteln als alleiniges, kostenfreies Zahlungsmittel angeboten wird.

Näheres zu diesem Urteil erfahren Sie unter diesem Link:

Mehr darüber erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Aktuelles: LG Hamburg: Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten

Wer nicht zumindest nachfragt, ob die Bildrechte vorliegen, nimmt eine Urhebe-rechtsverletzung billigend in Kauf und haftet, wenn er einen Link auf eine Seite mit urheberrechtswidrigen Inhalten setzt und in Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Dieser Beschluss zur Linkhaftung vom LG Hamburg vom 18.11.2016 wurde in der Netzwelt kontrovers diskutiert. Während einige darin eine erhebliche Einschränkung der Informations- und Kommunikationsfreiheit sehen, sehen andere darin die Einzelmeinung eines Gerichts. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob andere Gerichte zu abweichenden Entscheidungen kommen und ein solcher Fall vom BGH entschieden wird.

Ausführliche Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier.

Mehr darüber erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Übersicht aktueller Abmahngefahren finden Sie hier auf unserer Webseite

 
  


  

icon03Noch mehr Schutz beim Online-Handel
Nicht nur abgesichert, sondern auch versichert 

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Ihre Vorteile mit unseren Komfort Schutzpaketen:

  • Ihr 24-Stunden-Anwaltstelefon: Ihre Rechtsfragen beantwortet ein auf das Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt sofort per Telefon. (keine Selbstbeteiligung)
  • Über 1.000 Musterschreiben und -verträge aus dem geschäftlichen wie auch aus dem privaten Bereich, zum Beispiel: GbR-Gesellschaftervertrag, GmbH-Geschäftsführervertrag, Firmenwagenvereinbarung, Abmahnungen, Kündigungen,...
  • Rechtlicher Rückhalt, wenn Firmen-Daten missbraucht werden
  • und weitere Leistungen

 

schutzpaket_upgraden

 

Kunden, die bereits ein Schutzpaket für den Verkauf auf dem deutschen Markt haben, nehmen das Upgrade wie folgt vor:

1. Im "persönlichen Kundenbereich" einloggen
2. Auf den Reiter "Bestellen und Erweitern" klicken 
3. Entsprechendes Schutzpaket auswählen und auf "Paket upgraden" klicken!

 

Nach erfolgreichem Upgrade finden Sie Informationen zu Ihrem ARAG Versicherungspaket,
wie z.B. die Telefonnummer für die anwaltliche Beratung und die Logindaten für die Mustervorlagen-Datenbank, im Reiter "Kunden- und Vertragsdaten".

Der Vertrag über das neue Schutzpaket beginnt mit der Bestellung und der Restwert des aktuellen Schutzpakets wird mit dem ersten Beitrag für das erweiterte Schutzpaket verrechnet.

 


 

 

Mit uns sind Sie stets abmahnfrei, sorgenfrei und sicher.


Ihre Protected Shops GmbH

 
 
 

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