Wie Händler richtig mit Gesundheitsversprechen werben (Health Claims Verordnung)

 

markus

Liebe Leserinnen und Leser,

viele Lebensmittel locken mit dem Extra-Versprechen an Gesundheit wie „stärkt die Abwehrkräfte“ oder „senkt den Cholesterinspiegel“. Lebensmittel, die mit solchen Gesundheitsversprechen (sog. Health Claims) beworben werden, können für Händler schnell zur Abmahngefahr werden. Die Werbung mit Health Claims unterliegt nämlich strengen rechtlichen Voraussetzungen. Bereits seit 2007 regelt die Health Claims Verordnung, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung für Lebensmittel auch im Online-Shop verwendet werden dürfen.

Welche rechtlichen Voraussetzungen Händler bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen beachten müssen, erfahren Sie in unserem ersten Beitrag.

Ein weiteres Abmahnrisiko für Shop-Betreiber bietet die Werbung mit Testergebnissen. Produkte, die gut bewertet wurden, verkaufen sich besonders gut. Dies gilt erst Recht, wenn es sich um anerkannt seriöse Tests handelt, wie z.B. die der Stiftung Warentest.

Händler, die ihre Produkte mit Testergebnissen bewerben wollen, müssen auf den rechtlichen Rahmen achten, um nicht wegen irreführender Werbung abgemahnt zu werden.

In unserem zweiten Beitrag finden Sie rechtliche Tipps, Urteile und zahlreiche Beispiele rund um die abmahngefährdete Werbung mit Testergebnissen.

Ihr

Markus Kluge

 

Die wichtigsten Themen im Überblick:

  • Health Claims Verordnung: Die richtige Anwendung von Gesundheitsversprechen in der Werbung im Online-Shop
  • Abmahnrisiko: Werbung mit Testergebnissen
  • Aktuelle Urteile:
    • BGH: Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor eBay-Bedingungen
    • EuGH: Keine Zusatzkosten bei 0180-Nummern bei Service-Hotlines
  • Versacommerce Umfrage zum Thema Multichannel
  • KOMFORT Schutzpaket inkl. Leistungen der ARAG (z.B. 24-Stunden-Anwaltstelefon inkl.)

 

  


 

info_iconHealth Claims Verordnung:
Die richtige Anwendung von Gesundheitsversprechen in der Werbung im Online-Shop

Viele Lebensmittel versprechen eine Extraportion Gesundheit. Die Werbung mit  nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben unterliegt jedoch strengen rechtlichen Anforderungen. Seit Ende 2012 darf für Lebensmittel nur noch mit von der EU erlaubten Gesundheitsslogans geworben werden.

Wie Sie Gesundheitsversprechen bei der Werbung für Lebensmittel in Ihrem Onlineshop richtig einsetzen, erfahren Sie hier:

Den ausführlichen Artikel können Sie hier lesen!

    

 


 

info_iconAbmahnrisiko: Werbung mit Testergebnissen

Produkte, die im Rahmen von Warentests gut bewertet wurden, verkaufen sich besonders gut. Dies gilt erst Recht, wenn es sich um anerkannt seriöse Tests handelt, wie z.B. die der Stiftung Warentest.

Allerdings sollten Online-Händler bei der Werbung mit Testergebnissen auf alle Einzelheiten achten, da Fehler schnell zu teuren Abmahnungen führen können.

Welche Fallstricke Online-Händler bei der Werbung mit Testergebnissen unbedingt vermeiden sollten, haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Mehr darüber erfahren Sie in diesem Beitrag.

    

 


 

icon_fragenantwortenAktuelle Urteile

 

BGH-Urteil: Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor eBay-Bedingungen

In einem aktuellen Urteil hat der BGH (Urt.v. 15.02.2017) entschieden, dass eBay-Marketplace Verkäufer im Rahmen einer „Sofort-Kaufen“-Aktion von den AGB der Plattform eBay abweichen und ihre individuelle Preisvereinbarung geltend machen dürfen, sofern diese eindeutig erkennbar war.

Näheres zu dem BGH-Urteil erfahren Sie hier.

 

 

EuGH-Urteil: Keine Zusatzkosten bei 0180-Nummern bei Service-Hotlines

Aktuell hat der EuGH entschieden (Urt.v.02.03.2017), dass Online-Händler, die eine kostenpflichtige 0180-Nummer für ihren Kundenservice eingerichtet haben, keine Zusatzkosten für Anliegen, die den Vertrag eines Kunden betreffen, verlangen dürfen.

Die ausführliche Begründung des Urteils finden Sie hier.

 

 

Übersicht aktueller Abmahngefahren finden Sie hier auf unserer Webseite.

 
  


 

  

umfrage_versacommerce

 

Umfrage Versacommerce:

Unser Partner Versacommerce führt eine Umfrage zum Thema Multichannel durch, um herauszufinden, welche Verkaufskanäle Händler wirklich nutzen.

Unter den Teilnehmern wird 5 x 1 Amazon Gutschein im Wert von 50 € verlost.

Die Auswertung der Ergebnisse und die Gewinner werden auf versacommerce.de/blog bekanntgegeben.
Teilnahmeschluss ist der 26. März 2017.

Hier geht es zu der Umfrage.

 

  


  

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  • und weitere Leistungen

 

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Kunden, die bereits ein Schutzpaket für den Verkauf auf dem deutschen Markt haben, nehmen das Upgrade wie folgt vor:

1. Im "persönlichen Kundenbereich" einloggen
2. Auf den Reiter "Bestellen und Erweitern" klicken 
3. Entsprechendes Schutzpaket auswählen und auf "Paket upgraden" klicken!

 

Nach erfolgreichem Upgrade finden Sie Informationen zu Ihrem ARAG Versicherungspaket,
wie z.B. die Telefonnummer für die anwaltliche Beratung und die Logindaten für die Mustervorlagen-Datenbank, im Reiter "Kunden- und Vertragsdaten".

Der Vertrag über das neue Schutzpaket beginnt mit der Bestellung und der Restwert des aktuellen Schutzpakets wird mit dem ersten Beitrag für das erweiterte Schutzpaket verrechnet.

 


 

 

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