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Aktuelle Abmahngefahr

Fehlende Sulfitangabe bei Verkauf von Weinen

Aktuell werden Weinverkäufer abgemahnt, so diese Wein im Internet anbieten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese als Allergene eingestufte Sulfite aufweisen.

So gut wie alle Weinsorten enthalten Sulfite, auf welche Personen mit Sulfitunverträglichkeit mit Symptomen wie Asthma, Nesselsucht oder neidrigen Blutdruck reagieren können.

Daher sind Verkäufer von Sulfite enthaltenen Weinen nach Art. 9 Abs.1 c) der Lebensmittelinformationsverordnung(LMIV) verpflichtet, entweder direkt auf der Artikelseite oder auf einer deutlich sichtbar auf der Artikelseite verlinkten Informationsseite darauf hinzuweisen, dass die Weine Sulfit enhalten, durch den Hinweis "Enthält Sulfie"

Da die Einhaltung dieser Pflicht aktuell Gegenstand von Abmahnungen ist, sind Onlinehändler, welche Weine im Angebot haben die Sulfite enhalten, dringend aufgerufen die Artikelseiten jener Weinen daraufhin zu prüfen ob die Pflichtinformation, dass diese Sulfite enhalten auf den Artikelseiten vorhanden sind.

Abmahnung von Amazon-Händlern wegen Lieferfrist - "Vorrausssichtliche Versanddauer 1-3 Tage"

Aktuell gibt es eine Abmahnung, welche Amazon-Händler betreffen kann:

Gerügt wird, dass sich bei den Versandkosten der Angeboten des Händlers die Angabe:
"Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage" befindet.

Nach Ansicht der Abmahner ist das Wort "voraussichtlich" rechtswidrig, da das Gesetz konkrete Liefertermine vorsieht.

Offensichtlich wird dieses Wort jedoch von Amazon selbst eingeblendet. Dies geschieht scheinbar, sofern die Versandkosten von Gewicht oder Menge der Ware abhängig gemacht wird. Bei einer Staffelung nach Warenwert wird der problematische Zusatz anscheinend nicht eingeblendet.

Amazon-Händler sind daher aufgerufen, ihre Versandkosten zu überprüfen, und sofern notwendig, die Staffelung zu verändern. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich mit Amazon in Verbindung zu setzen. Es gilt zu hoffen, dass das Unternehmen hier bald tätig wird und diese Abmahngefahr beseitigt.

Werben mit Garantien durch Amazon-Händler

Wer auf Amazon Waren verkauft und mit Garantien wirbt, muss derzeit mit Abmahnungen durch den IDO Verband rechnen, wie im Internet berichtet wird.

Eine Garantiewerbung ist nur dann zulässig, wenn über die Garantiebedingungen informiert wird und ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf erfolgt, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Das gilt nicht nur für den Verkauf über Amazon und andere Online-Marktplätze, sondern auch für den eigenen Webshop.

Problematisch bei dem Verkauf über Amazon ist, dass Marketplace-Händler teilweise keinen Einfluss auf die Angebotsdarstellung haben. Hängen sie sich an ein Angebot an, in dem – rechtswidrig – mit einer Garantie geworben wird, kann auch das zu Abmahnungen führen.

Unerlaubte Verwendung der Wortmarke „INBUS“

„INBUS“ ist als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Mit der Formulierung darf folglich nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers geworben werden. Wer Innensechskantschrauben und entsprechend zugehöriges Werkzeug anbietet, darf als Bezeichnung nicht die eingetragenen Wortmarken verwenden.

Die Verwendung der Begriffe „Inbusschrauben“, „Inbusschlüssel“ oder „Inbus-Schlüsselsatz“ wurden bereits 1989 vom LG Düsseldorf (AZ: 4 O 136/89) als Verletzung der Wortmarke eingestuft.

Aktuell werden Abmahnungen gegen Online-Händler ausgesprochen, die die Wortmarke unberechtigt nutzen. Obwohl „lediglich“ die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung gefordert wird und nicht zusätzlich auch die Zahlung von Anwaltsgebühren, sollten sich Betroffene dennoch dringend anwaltlich beraten lassen.

Fehlende Pflichtangaben bei Marketplace-Händlern

Berichten im Internet zufolge greift Amazon aktuell in die Rechtstexte seiner Marketplace-Händler ein, indem etwa die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse aus dem Impressum und anderen Rechtstexten gestrichen werden.

Für Marketplace-Händler hat das gravierende Folgen. Denn fehlen gesetzlich erforderliche Pflichtangaben, zu denen vor allem die E-Mail-Adresse, aber auch die Telefonnummer, die mindestens in der Widerrufsbelehrung zu nennen ist, wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss besteht, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

Marketplace-Händler sollten dringend ihre Rechtstexte auf Vollständigkeit hin kontrollieren und gegebenenfalls den Plattformbetreiber kontaktieren.

Versand von Tabakwaren und Co.

Zum 01.04.2016 ist das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren

des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas in Kraft getreten. Das Vertriebsverbot von Tabakwaren wird dadurch beispielsweise auf E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids erweitert.

Online-Händler müssen sicherstellen, dass entsprechende Produkte von Kindern und Jugendlichen weder bestellt noch an sie ausgeliefert werden. Im Webshop kann das über Altersverifikationssysteme erfolgen.

Beim Versand muss sichergestellt werden, dass die Artikel nur an denjenigen übergeben werden, der sie - nach erfolgreicher Altersverifikation - bestellt hat. Wer entsprechende Waren über einen einfachen Paketversand ausliefert, muss aktuell mit Abmahnungen rechnen.

 
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