Neue Regelungen zum Zahlungsverzug seit 29.7.2014 – 40 Euro für verspätete Zahlung
40 Euro Verzugspauschale
Auch wenn die Neuregelungen grundsätzlich nur zwischen Unternehmern, also im b2b-Bereich gelten, finden einige wenige Vorschriften auch im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Anwendung (b2c). Das betrifft z.B. die neu eingeführte „Verzugspauschale“ in Höhe von 40 Euro. Schuldet ein Unternehmer einem anderen Unternehmer oder einem Verbraucher Geld und zahlt dieses nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist, ist er nicht nur zur Zahlung von Verzugszinsen (in Höhe von 9 bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz), sondern auch zur Zahlung der 40-Euro-Pauschale verpflichtet.
40 Euro für verspätete Kaufpreisrückzahlung nach Widerruf
Das könnte künftig vor allem im Zusammenhang mit dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht relevant werden. Widerruft ein Verbraucher den mit dem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag, ist der Verkäufer verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten. Zahlt er erst später, kann – sofern die Kaufpreisrückzahlung als „Entgeltforderung“ im Sinne des Gesetzes angesehen wird – der Kunde neben dem Kaufpreis (samt Hinsendekosten und möglicherweise weiterer Kosten) die Zahlung der 40-Euro-Pauschale verlangen.
Kein Verzug bei Zurückbehaltungsrecht
Eine Ausnahme besteht, wenn der Händler den Kaufpreis deshalb nicht innerhalb der Frist zurückzahlt, weil er weder die Ware noch den Nachweis erhalten hat, dass sein Kunde die Artikel an ihn zurückgesendet hat. Denn seit dem 13.6.2014 (mit Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Deutschland) steht Shop-Betreibern ein Zurückbehaltungsrecht zu. Sie müssen den Kaufpreis solange nicht erstatten, bis sie sicher sein können, ihre Produkte auch zurückzuerhalten. Diese Sicherheit haben sie dann, wenn die Ware selbst oder ein Versendungsnachweis eingegangen ist.
Einschränkungen
Ein Anspruch auf Zahlung der 40 Euro besteht nur gegenüber Unternehmern. Das hat zur Folge, dass Shop-Betreiber die Verzugspauschale nicht von säumigen Käufern verlangen können, sofern diese Verbraucher sind. Nur bei Verträgen mit anderen Unternehmern (also im b2b-Bereich) kann sie geltend gemacht werden. Ebenso wenig können Händler dieses Recht vertraglich ausschließen. Entsprechende Abreden -ob nun individuell oder innerhalb der AGB – sind unwirksam. Sie dürften daneben auch abmahnfähig sein, weil sie Verbraucher über den Umfang ihrer Rechte täuschen.
Fazit
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sind auf pünktliche Zahlungseingänge angewiesen. Um sie vor Zahlungsausfällen und Insolvenz stärker zu schützen, sind durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr“ feste Zahlungsfristen und Auflagen bei Verzug eingeführt worden. Zahlungsverzögerungen oder gar Ausstände können dadurch wohl dennoch nicht vollständig verhindert werden.
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