Das Grundprinzip

Auch wenn das Grundprinzip des gesetzlichen Musters nach der Gesetzesänderung erhalten bleibt, ist die Vorlage selbst durch „Verschlankung“ derart geändert worden, dass sich die Verwendung deutlich komplizierter gestalten wird als noch bis zum 12.6.2014.

Auszufüllender Lückentext

Die Grundlage der Muster-Widerrufsbelehrung ist ein Lückentext, in den an verschiedenen Stellen ein Text einzufügen ist. Manchmal sind bestimmte Daten des Unternehmers erforderlich (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse), manchmal muss eine vorgegebene Formulierung eingesetzt werden. Im letztgenannten Fall muss der Unternehmer zunächst entscheiden, ob sein Web-Shop die vorausgesetzten Anforderungen erfüllt oder nicht.

Ein Beispiel

Zukünftig wird es möglich sein, dass der Verbraucher seinen Widerruf unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Form erklärt. Er kann beispielsweise beim Händler anrufen, aber auch ein Online-Formular ausfüllen und absenden, sofern ein solches auf der Shop-Seite zur Verfügung steht. Bietet der Shop-Betreiber diesen Online-Widerruf an, muss er seine Kunden entsprechend informieren. Für diesen Fall gibt es eine vorformulierte Floskel, die an der angegebenen Stelle im Muster einzufügen ist:

„Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln.“

Gestaltungshinweise machen es Unternehmern schwer

Auf diese Art und Weise füllt der Unternehmer den gesamten Text aus und erhält am Ende eine Widerrufsbelehrung, die die gesetzlichen Vorgaben einhält, aber auch auf seinen persönlichen Online-Shop zugeschnitten ist. Die Probleme beginnen allerdings an der Stelle, wo zwischen verschiedenen Alternativen die zutreffende ausgewählt werden muss. Für jede Variante steht ein anderer Textbaustein zur Verfügung, der im Text zu verwenden ist. Der Händler muss folglich den passenden auswählen und die dahinterstehende Formulierung übernehmen. Was sich unproblematisch anhört, führt dazu, dass der Text nur von wenigen Unternehmern überhaupt zu gebrauchen ist. Denn es darf stets nur eine der genannten Alternativen ausgewählt werden. Eine Kombination wird durch die Gestaltungshinweise, die bestimmen, wie der Mustertext auszufüllen ist, verboten. Das führt im „besten Fall“ dazu, dass Shop-Betreiber für jede einschlägige Alternative einen eigenen Belehrungstext erstellen und dann innerhalb des Geschäftsbetriebst mit verschiedenen Versionen jonglieren müssen. Im schlechtesten Fall können sie die gesetzliche Vorlage nicht nutzen. Nämlich dann, wenn sie verschiedene Versionen an denselben Kunden auf Grund derselben Bestellung übermitteln müssten.

Mehrere Belehrungsversionen führen oft zum Ausschluss der Nutzbarkeit des Muster-Textes

Diese Vorgehensweise dürfte nämlich unzulässig sein. Denn erhält der Verbraucher zwei oder noch mehr Widerrufsbelehrungen vom Unternehmer, obwohl er nur eine Bestellung abgeschickt hat, wird er sich fragen, welcher Text für ihn gelten soll. Seine Zweifel könnten dazu führen, dass er sein Widerrufsrecht gar nicht erst ausübt. Das will der Gesetzgeber aber um jeden Preis verhindern. Deshalb werden Gerichte wohl urteilen, dass die Übersendung mehrerer Belehrungstexte dem Erfordernis einer „klaren und verständlichen“ Belehrung über das Widerrufsrecht nicht entspricht und deshalb rechtswidrig ist.

Schwierigkeiten bei der vorvertraglichen Widerrufsbelehrung

Darüber hinaus werden aber auch Probleme auftreten, wenn der Unternehmer, der unterschiedliche Widerrufsbelehrungen braucht, seine Kunden vorvertraglich über ihr Widerrufsrecht informieren will. Denn dann steht – mangels konkreter Bestellung – noch gar nicht fest, welche Variante für den potenziellen Käufer die Richtige ist. Der Händler kann in diesen Fällen entweder sämtliche Belehrungsversionen anzeigen oder den Text erst zur Verfügung zu stellen, unmittelbar bevor der Verbraucher auf den „Bestell-Button“ klickt.

Zusätzlicher Aufwand

Ersteres dürfte aus den bereits genannten Gründen rechtswidrig sein, weil der Kunden nicht weiß, welcher Text auf ihn zutrifft. Im zweiten Fall wird einiges an Aufwand erforderlich sein. Denn entweder muss ein Mitarbeiter den Bestellprozess begleiten und am Ende den korrekten Text auswählen und übermitteln, oder es muss ein Programm in den Bestellablauf implementiert werden, das die Widerrufsbelehrung im Hintergrund dynamisch erstellt. Auf Grund der Kundenangaben (und der entsprechend im System hinterlegten Informationen zu Artikeln, Versandarten, Zahlmethoden, usw.) muss es die passenden Textbausteine in den Grundtext einfügen und so die korrekte Widerrufsbelehrung erstellen und anzeigen.

Zwischenschritt erforderlich

Damit der Text auch „pünktlich“ angezeigt wird, kann ein Zwischenschritt vor der Einblendung des Bestell-Buttons eingefügt werden, mit dem zwar der Bestellvorgang selbst beendet, aber noch keine rechtlich bindende Vertragserklärung abgegeben wird. Hat der Käufer alle erforderlichen Angaben gemacht (gewünschte Ware samt Anzahl, Lieferadresse, Zahlungsmethode, Versandart, usw.), könnte er aufgefordert werden, zunächst eine weitere Schaltfläche (z.B. „Bestellvorgang abschließen“) anzuklicken. Daraufhin würde die Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt und erst im Anschluss daran der „jetzt kaufen“-Button angezeigt werden, der den Vertrag besiegelt. Erforderlich ist aber auch dafür reichlich Programmieraufwand.

Vorteil der gesetzlichen Vorlage kann kaum noch genutzt werden

Es ist davon auszugehen, dass künftig viele Shop-Betreiber mehrere Textversionen erstelle müssen. Trotz des damit verbundenen zusätzlichen Aufwandes dürften sie ein gesteigertes Interesse an der Verwendung des gesetzlichen Mustertextes haben. Denn für ihn gilt, wie auch schon für die alte Version, eine gesetzliche Vermutung, die auch ohne eine inhaltliche Überprüfung durch Gerichte bestimmt, dass sämtliche rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Füllt der Händler die Vorlage nach Vorgabe der Gestaltungshinweise aus und lässt sie ansonsten inhaltlich unverändert, haben Abmahnungen folglich keine Aussicht auf Erfolg.

Inhaltlich verändert wird der Mustertext aber schon dadurch, dass verschiedene Textbausteine an ein und derselben Stelle eingefügt werden.

Die Problemstellen

Ob der Shop-Betreiber die gesetzliche Vorlage nutzen kann, entscheidet sich vor allem an zwei Stellen. Zum einen bei der Belehrung über die Widerrufsfrist, bzw. der Angabe, wann diese zu laufen beginnt, zum anderen bei der Information über die Rücksendekosten.

Beginn der Widerrufsfrist

Wie bereits nach altem Recht muss der Unternehmer auch ab dem 13.6.2014 seine Kunden dahingehend belehren, wie lange sie für den Widerruf Zeit haben. Dazu muss er sowohl die Dauer der Frist angeben, als auch den Startzeitpunkt. Der Verbraucher soll sich das konkrete Enddatum selbst errechnen können.

Differenzierung nach Vertragsgegenstand

Wann die – künftig europaweit einheitliche – 14-Tage-Frsit zu laufen beginnt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst ist der Vertragsgegenstand entscheiden. Der Startzeitpunkt hängt also davon ab, was der Kunde beim Händler bestellt. Handelt es sich um Dienstleistungen oder digitale Inhalte, die „unverkörpert“ (also über Streaming oder Download) übermittelt werden, beginnt die Frist am Tag des Vertragsschlusses. Werden hingegen „bewegliche Sache“ gekauft (Fernseher, DVDs, Stereoanlagen), beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Artikel beim Käufer eingegangen ist.

Differenzierung nach Versandart

Beim Warenverkauf muss zusätzlich danach differenziert werden, wie viele Pakete für die Gesamtbestellung erforderlich sind. Für den Fristbeginn kann es dann nämlich entscheidend sein, wann die erste oder die letzte Sendung beim Käufer eingeht.

Regelmäßige Warenlieferung

Der Zugang des ersten Pakets ist dann relevant, wenn immer wieder die gleiche Ware im Rahmen regelmäßiger Lieferungen übersandt wird. Denn der Hintergrund des Widerrufsrechts ist es, dem Käufer im Fernabsatz zu ermöglichen, die bestellten Artikel auf Eigenschaften, Beschaffenheit und Funktion zu prüfen, bevor er sich – endgültig – für den Kauf entscheidet. Diese Testmöglichkeit wäre ihm verwehrt, wenn er sich vom Vertrag nicht wieder lösen könnte, sollten die Produkte nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Die Prüfmöglichkeit hat er bei regelmäßigen Warenlieferungen aber bereits nach der Erstzustellung. Denn die danach gelieferten Produkte unterscheiden sich nicht vom Ersten. Wäre hingegen der Zugang des letzten Paketes entscheidend, würde der Zeitraum für den Widerruf – gerade bei unbefristeten Lieferverträgen – ins Unendliche ausgedehnt werden.

Ein Produkt mehrere Pakete

Anders stellt sich die Situation für den Käufer dar, wenn er entweder einen Artikel bestellt, der auf Grund seiner Beschaffenheit in mehreren Paketen versendet werden muss oder mehrere Artikel, die zwar zusammen gehören aber getrennt geliefert werden. Die „Gesamtware“ kann er erst dann prüfen, wenn sämtliche Sendungen bei ihm eingegangen sind. In diesen Fällen ist der maßgebliche Zeitpunkt deshalb der Zugang des letzten Paketes. Ein Beispiel für ein Produkt, das zwangsweise in mehreren Lieferungen zugestellt werden muss, dürfte eine umfangreiche Stereoanlage sein, deren einzelnen Komponenten getrennt verpackt und deshalb auch getrennt verschickt werden müssen.

Mehrere „zusammengehörige“ Artikel

Es stellt sich allerdings die Frage, wann verschiedene Artikel „zusammengehören“. Entscheidend dafür ist es nicht, dass der Kunde sie innerhalb desselben Bestellvorgangs geordert hat. Es bedarf vielmehr eines inneren Zusammenhangs. Bei welchen Artikeln ein solcher bejaht werden kann, muss erst durch Gerichte entschieden werden und ist zurzeit schwer vorherzusagen. Ein Beispiel ist möglicherweise der Kauf eines Komplett-PCs bestehend aus Tower, Monitor, Tastatur und Maus, oder auch der Kauf einer hochwertigen Kamera samt Stativ, externem Blitz und dazugehöriger Umhängetasche. Sicher ist das aber nicht.

Bestellung mehrerer, nicht zusammengehöriger Waren

Bestellt der Kunde zwar mehrere Artikel, stehen diese aber nicht in Zusammenhang, sondern wurden eher „zufällig“ gemeinsam bestellt, ist unerheblich, in wie vielen Sendungen sie geliefert werden. Für jede einzelne Ware beginnt die Widerrufsfrist zu laufen, sobald sie beim Käufer eingetroffen ist. Eine einheitliche Frist für die gesamte Bestellung gibt es nicht.

Schwierigkeiten bei der Musterverwendung

Für jede der vorgenannten Alternativen gibt es einen eigenen Textbaustein, der in das Muster einzufügen ist. Das hat zur Folge, dass mehrere Belehrungsvarianten vom Unternehmer erstellt und vorgehalten werden müssen, sobald sein Angebot zwei oder mehr diese Warenarten beinhaltet. Verkauft der Shop-Betreiber beispielsweise Computer samt Zubehör oder Sound-Systeme und Musik-CDs, dürften mindestens zwei Textversionen erforderlich sein.

Information über die Rücksendekosten

Das gleiche Spielchen beginnt bei der Information über die Rücksendekosten. Denn auch dort verlangen die Gestaltungshinweise eine Auswahl unter verschiedenen Alternativen. Entscheidend ist zunächst, wer die Kosten der Rücksendung tragen soll.
Nach aktueller Rechtslage ist der Unternehmer verpflichtet, im Widerrufsfall die Versandgebühren, die durch die Rücksendung entstehen, zu tragen. Nur ausnahmsweise darf er die Kosten dem Verbraucher auferlegen. Nämlich dann, wenn die zurückgesendete Ware einen Wert von 40,- EUR nicht übersteigt. Eine derartige Zahlungspflicht muss aber vertraglich vereinbart werden und, für ihre Wirksamkeit, bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Diese sog. „40-EUR-Klausel“ sorgte für reichlich Gerichtsverfahren.

Wer trägt die Rücksendekosten

Sie wird ab dem 13.6.2014 allerdings entfallen. Denn dann wird dem Verbraucher von Gesetzes wegen die Tragung der Rücksendekosten auferlegt. Diese Pflicht muss also nicht länger vereinbart werden und ist auch nicht mehr beschränkt. Der Käufer muss für sämtliche Waren die Kosten übernehmen, unabhängig von ihrem Wert oder der Art ihrer Versendung. Er muss folglich sogar Speditionsgüter auf eigene Kosten zurückschicken.

Von diesem gesetzlichen Grundfall kann der Händler zu Gunsten seiner Kunden allerdings abweichen und die Gebühren selbst zahlen. Er hat dadurch die Möglichkeit, sich von der Konkurrenz abzugrenzen. Für welchen Weg er sich entscheidet, muss er seinen Kunden allerdings mitteilen. Zu diesem Zweck gibt es aber unterschiedliche Textbausteine.

Wie muss die Ware zurückgesendet werden

Entscheidet sich der Shop-Betreiber dafür, die Kosten seinen Kunden – zumindest teilweise – aufzuerlegen, muss noch weiter differenziert werden. Denn es ist ein anderer Textbaustein erforderlich, wenn der Artikel auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann, als wenn die Beauftragung einer Spedition erforderlich ist. Verkauft der Unternehmer beide Warentypen, muss er folglich zwei verschiedene Belehrungstexte bereithalten. Verschiedene Versionen sind ebenfalls erforderlich, sobald er für jede Warenart die Rücksendekosten unterschiedlich regeln will (wenn er die Kosten der Rücksendung paketversandfähiger Waren beispielsweise selbst trägt, nicht aber die für Speditionsgüter).

Konkrete Angabe der Kostenhöhe bei Speditionsgütern

Wälzt er die Rücksendegebühren nicht-paketversandfähiger Waren auf den Verbraucher ab, muss er ihn nicht nur über diese Tatsache informieren, sondern auch darüber, wie hoch die Kosten sind. Er muss also einen konkreten Euro-Betrag nennen. Einen solchen zu berechnen dürfte allerdings schwierig sein. Denn jedes Transportunternehmen ermittelt die Gebühren nach anderen Berechnungsgrundlagen (Entfernung, Artikelanzahl, -gewicht, -volumen, Unwägbarkeiten beim Verbraucher – beispielsweise fehlender Lift zu einer Wohnung im 5. Stock, usw.). Die Angabe eines einzigen Preises, z.B. den des Transporteurs, der bereits die Hinlieferung durchgeführt hat, sollte den rechtlichen Anforderungen allerdings genügen. Händler müssen weder eine Auswahl anbieten, noch den günstigsten Anbieter ermitteln.

Geschätzter Höchstbetrag

Ist die Berechnung im Vorfeld dennoch „vernünftigerweise“ nicht möglich, genügt der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen auch dadurch, dass er einen geschätzten Höchstbetrag angibt. Wann allerdings ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, muss erst richterlich geklärt werden. Denn das Gesetz macht dazu keine konkreten Angaben. Möglich ist es, dass ein Preis schon bei der Bestellung mehrerer Speditionsgüter nicht mehr vernünftig berechnet werden kann, da in diesen Fällen verschiedene Rücksendeszenarien auftreten können, die vom Unternehmer vollständig aufgeführt werden müssten. Wird beispielsweise ein „Schlafzimmer“ bestellt, das aus Bett, Auflage, Matratze, Kleiderschrank und Nachttisch besteht, können entweder alle Artikel oder nur bestimmte Teile zurückgesendet werden. Die Kombinationsmöglichkeiten sind vielfältig. Die Angabe sämtlicher Rücksendevarianten samt der Kosten dürfte die Widerrufsbelehrung deshalb unübersichtlich und mithin unverständlich machen. Folge wären Abmahnungen.

Daneben ergibt sich das Problem der Über- oder Unterschätzung der Kostenhöhe. Setz der Unternehmer den Betrag zu hoch an, könnte der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden. Setzt er ihn hingegen zu niedrig an, könnte er gezwungen sein, die Differenz zu den tatsächlichen Kosten selbst zu zahlen. Auch das bedarf der richterlichen Klärung.

Weitere Stolpersteine

Neben den genannten Problemstellen, bei denen vom Unternehmer eine Auswahl unter verschiedenen Alternativen getroffen werden muss, enthält die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung aber noch weitere Stolpersteine, die die Rechte der Händler beschränken.

(K)ein Widerrufsrecht für Unternehmer

Der gravierendste Nachteil könnte dadurch entstehen, dass aus dem gesetzlichen Muster nicht hervorgeht, dass es der Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmern im Fernabsatz dient. Das kann zu der Fehlvorstellung führen, dass auch andere Unternehmer, die beim Händler einkaufen, die Verträge widerrufen dürfen.

Es steht den Shop-Betreibern frei, neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht auch ein vertragliches einzuräumen, das sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer gilt. Wird einem Unternehmer nun die Muster-Widerrufsbelehrung übermittelt, könnte dieser von einem solchen vertraglichen Widerrufsrecht ausgehen. Stellt der Händler nicht klar, dass der Belehrungstext nur für das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht gilt, wird er möglicherweise – gerichtlich – gezwungen sein, es auch dem Unternehmer einzuräumen. Eine Klarstellung könnte über einen einschränkenden Zusatz zu Beginn des Textes erfolgen, z.B.:„Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach den folgenden Maßgaben zu:“

„Verbraucher-Check-Box“

Die Einbindung dieser Einschränkung würde den Mustertext allerdings inhaltlich ändern und die Konformitätsvermutung entfallen lassen. Will sich der Händler diesen Vorteil erhalten, gleichzeitig aber kein Widerrufsrecht über das gesetzlich erforderliche hinaus gewähren, müsste er sicherstellen, dass Unternehmer den Belehrungstext nicht einsehen können. Das wäre nur dann möglich, wenn innerhalb des Bestellprozesses abgefragt wird, ob es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelt. Fraglich ist allerdings, ob die entsprechende Antwort auch rechtsverbindlich ist. Denn bloß weil ein Unternehmer behauptet, Verbraucher zu sein, wird er vom Gesetz nicht auch als solcher behandelt.

Erschwerend kommt hinzu, dass Händler, die nur eine einzige Textvariante für ihren Web-Shop benötigen, die Widerrufsbelehrung meist in ihre AGB einbinden, die zwangsweise für jedermann zugänglich sind. Dann könnte ihn aber auch ein Unternehmer mit den entsprechenden Rechtsfolgen einsehen. Denn die „Verbraucher-Check-Box“ wird sicherlich nicht bereits beim Besuch der Shop-Seite selbst eingeblendet werden.Der Shop-Betreiber hat in diesem Zusammenhang eigentlich nur die Wahl zwischen dem Verlust der Konformitätsvermutung (durch Einsatz eines einschränkenden Zusatzes) oder dem Risiko, dass auch Unternehmer die Verträge widerrufen könne (da nicht gewährleistet werden kann, dass diesen die Belehrung nicht ebenfalls zur Verfügung gestellt wird). Was ihm lieber ist, muss jeder Händler für sich entscheiden.

Verlängerung der Rücksendefrist

Ebenfalls ungenau ist das Muster formuliert, wenn es um den Beginn der Frist geht, die dem Verbrauche für die Rücksendung der Ware im Widerrufsfall gesetzlich eingeräumt wird. Nach der deutschen Regelung hat der Käufer 14 Tage ab Absendung seines Widerrufs Zeit, den widerrufenen Artikel an den Verkäufer zurückzuschicken. Das geht derart eindeutig aus der Formulierung im Muster allerdings nicht hervor. Denn dort heißt es:

„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten…zurückzusenden oder zu übergeben.“

„Unterrichtet“ ist der Unternehmer über den Widerruf aber erst dann, wenn dieser bei ihm eingegangen ist. Das soll aber gerade nicht der maßgebliche Zeitpunkt sein. Entscheidend ist, wann der Verbraucher seine Widerrufserklärung absendet, wann er die E-Mail oder das Fax also abschickt, den Anruf tätig oder den Brief in einen öffentlichen Briefkasten wirft. Zwar erfolgen im Falle eines Widderrufs per Mail, Fax oder Telefon Absendung und Zugang fast zeitgleich. Zumindest aber bei einer postalischen Erklärung können dazwischen gut und gerne mehrere Tage liegen.

Ungenauigkeiten innerhalb einer Erklärung werden meist zu Gunsten des Verbrauchers ausgelegt. Das hätte zur Folge, dass die Formulierung im Muster so interpretiert wird, dass der Zugang der Widerrufserklärung für den Begin der Rücksendefrist maßgeblich ist, obwohl das nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers gerade nicht der Fall ist. Die vom Gesetz eingeräumte Frist würde sich dann um die Zeit verlängern, die der Brief vom Verbraucher zum Unternehmer braucht.

Anpassung oder Abmahnung

Um eine derartige Fristverlängerung zu vermeiden, wäre erneut die inhaltliche Anpassung der gesetzlichen Vorlage mit den entsprechenden Konsequenzen erforderlich. Z.B.:

„Sie haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie Ihren Widerruf an uns abgesendet haben…zurückzusenden oder zu übergeben.“

Auch hier müssten Unternehmer entscheiden, welche Variante ihnen lieber ist. Nehmen sie die Fristverlängerung in Kauf oder riskieren sie Abmahnungen. Da eine Fristverlängerung nur bei postalischen Widerrufen auftritt und lediglich wenige Tage beträgt, mit Widerrufserklärungen auf dem Postweg aber nur noch vereinzelt zu rechnen ist (gerade wenn es künftig die Möglichkeit eines Online-Formulars gibt), ist diese dem Wegfall der Konformitätsvermutung wohl vorzuziehen.

Fazit

Egal wie man es dreht und wendet, die Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung stellt für Shop-Betreiber keine Erleichterung dar, sondern ist vielmehr mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Selbst wer den Text im Sinne des Gesetzgebers „inhaltlich unverändert“ verwenden kann, muss mit Rechtseinbußen rechnen. Die sicherste Variante, Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu belehren, ist daher – zumindest in der Anfangszeit des „neuen Widerrufsrechts“ – wohl die Formulierung eines eigenen, individuellen Textes.

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