Bei Kaufverträgen spielt die Gewährleistung eine große Rolle. Vielen ist die Gewährleistung auch als Mängelhaftung bekannt. Dadurch soll der Käufer davor geschützt werden, dass er Waren erwirbt, die nicht in einem einwandfreien Zustand und deshalb „mangelhaft“ im Sinne des Gesteztes sind.
Es wird zwischen einem Sachmangel und einem Rechtsmangel unterschieden, wobei der Rechtsmangel mit Sicherheit nicht so häufig vorkommt, wie der Sachmangel. Ein Rechtsmangel liegt z.B. vor, wenn das Eigentum an einer Sache nicht geklärt ist. Da dies aber hauptsächlich beim Erwerb eines Objektes oder eines Grundstückes der Fall ist, wollen wir an dieser Stelle nicht weiter darauf eingehen, sondern den Sachmangel näher beleuchten.
Natürlich ist Ihnen bekannt, dass Sie die Ware zurückgeben können, wenn Sie beschädigt ist. Aber zur Gewährleistungspflicht gehört auch die Lieferung der korrekten Sache. Wenn Sie also eine Hose bestellen und statt dessen einen Rock bekommen, müssen Sie diesen Rock nicht behalten, sondern können auf die Lieferung der Hose bestehen. Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer zunächst „nur“ einen Anspruch auf Nacherfüllung, der entweder in Form einer Reparatur oder einer Neulieferung erfüllt werden kann. Nur wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unzumutbar, erfolglos oder unmöglich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Stattdessen oder daneben kann der Käufer, sofern Verschulden des Verkäufers vorliegt, einen Anspruch auf Schadenersatz oder einen Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen geltend machen. Geregelt sind diese Rechte in den §§ 437 ff. BGB.
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