Streitwert bei unlauterer Werbung mit Lebensmitteln ist fair

 

Durch einstweilige Verfügung wurde es einem Online-Händler untersagt, für die Lebensmittel „Cellulose, Calcium, Biozink und Veikang“ mit der Aussage zu werben, dass die Lebensmittel zur Korrektur von Allergieerkrankungen führen würden. Streitwert zunächst: 30.000 Euro.

Gegen den Streitwert ist der Antragsgegner mittels einer Streitwertbeschwerde vorgegangen. Im Rahmen dieser Streitwertbeschwerde

verwies er auf seine schlechte wirtschaftliche Lage (Bezieher von Arbeitslosengeld II).
verwies er auf die umfangreiche Abmahntätigkeit der Antragsstellerin.
argumentierte er, dass weder der Umfang der Verletzungshandlung noch die Größe seines Betriebs den Streitwert von 30.000 € rechtfertige. Dasselbe gelte für den Umsatz der Antragsstellerin.

Das LG Hamburg (Beschluss vom 10.01.2007, Az. 312 O 13/07) hielt nun immerhin eine Herabsetzung auf 20.000 € im „Hinblick auf die geringe Angriffsintensität“ für gerechtfertigt:

„(…)Auf der anderen Seite ist für die Bemessung des Streitwertes in erster Linie nicht die Größe des wettbewerbswidrig handelnden Angreifs maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Interesse der Antragsstellerin an, deren Umsatzinteresse durchaus in erheblichem Umfang gefährdet sein könnte, wenn gegen aggressive Werbung mit unzulässigen Angaben nicht vorgegangen würde. Die Antragsstellerin ist zwar dafür bekannt, dass sie in einer Vielzahl von Fällen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht hat. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Abmahntätigkeit in einem Missverhältnis zu den von der Antragsstellerin selbst mit dem Vertrieb von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln erzielten Umsätze stünde.(…)“
Fazit

Im Einzelfall können sich Streitwertbeschwerden also durchaus lohnen