Jeder, der online Waren verkaufen möchte, kommt an qualitativ hochwertigen Produktbildern nicht vorbei. Da der Kunde die Ware im Onlineshop nicht sehen kann, ist ein gutes Produktbild oft maßgeblich für die Kaufentscheidung. Für viele Onlineshop-Betreiber stellt sich die Frage nach der Rechtslage bei der Verwendung von Produktabbildungen. Um keine Abmahnung zu riskieren, gilt es Urheberrechte und Markenrechte zu beachten.
Wie Sie Produktbilder in Ihrem Onlineshop verwenden und dabei kein Abmahnrisiko eingehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Rechtliche Begutachtung

Man unterscheidet bei Fotografien in urheberrechtlicher Hinsicht zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Urheberrechtlichen Schutz genießen Fotografien als Lichtbildwerke, wenn sie das Ergebnis einer schöpferischen Leistung sind. Fehlt es an einer schöpferischen Leistung, spricht man von einem Lichtbild ohne Urheberrechtsschutz (z.B. Urlaubs- oder Familienbilder).

Produktfotos sind nicht zwingend Lichtbildwerke. Wenn es sich bei dem Produktbild um ein äußerst simples Bild ohne Schaffenshöhe handelt,  (z.B. keine Komponenten wie Licht oder Einstellungen daran vorgenommen) ist von einem Lichtbild auszugehen. Dies entschied das OLG Hamm (Urteil vom 13.02.2014).

Urheber und damit Rechtsinhaber ist der Hersteller der Fotoaufnahme. Dieser muss der Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung der Aufnahme zugestimmt haben. Bei Lichtbildwerken entsteht mit der Erstellung des Bildes urheberrechtlicher Schutz, welcher bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen besteht. Im Gegensatz dazu beträgt die Schutzdauer bei Lichtbildern 50 Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens.

Wer die Aufnahmen ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers verwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung und kann vom Urheber abgemahnt oder zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.

Online-Händler sollten daher auf Nummer sicher gehen und  keine Produktfotos ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verwenden, wenn das Bild nicht von Ihnen selbst gemacht wurde oder sie sich nicht sicher sind, wer der Urheber ist.

Beschränkungen bei kostenlosen Bildern beachten

Eine beliebte Möglichkeit Bilder zu finden, ist die Suche nach kostenlosen Bildern von Plattformen im Internet. Zahlreiche Plattformen (z.B.„pixelio“, „fotolia“) bieten Bilder frei zugänglich über ihre Webseiten „lizenzfrei“ an, wobei „lizenzfrei“ nicht kostenfrei bedeutet.

Auch lizenzfreie Bilder sind bei den jeweiligen Plattformen gegen eine pauschale Nutzungsgebühr zu erwerben und dürfen dann aber gewerblich ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden.

Im Unterschied dazu berechtigen lizenzpflichtige Bilder den Käufer der Lizenz nur einmalig zur Benutzung. Nach dem erfolgten Einsatz verfällt das Recht das Bild weiter zu nutzen.

In der Höhe der Lizenzgebühr bzw. des zu zahlenden Lizenzschadens im Falle einer unberechtigten Nutzung  wird ein weiterer Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk relevant.

Die Abmahnkosten für ein Produktfoto, das ein individuell gestaltetes Lichtbildwerk ist, sind deutlich höher als bei einem einfachen Produktbild ohne kreative Eigenleistung (Lichtbild).

Shop-Betreiber müssen unbedingt die Lizenzbedingungen der jeweiligen Plattform beachten und den Urheber  im Impressum nennen (z.B. „Die Bilder auf dieser Seite werden mit Lizenz von pixelio verwendet.“), um keine Abmahnung zu riskieren.

Verwendung von Herstellerfotos

Auch wenn auf dem Produktfoto das Produkt des Herstellers abgebildet ist, bestehen an dieser Aufnahme Urheberrechte. Wird das Bild von Händlerseite für den Shop übernommen, liegt hierin ein Verstoß der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche mit sich bringen kann.

Online-Händler sollten daher ausschließlich selbst hergestellte Produktfotos verwenden oder solche, die vom Hersteller ausdrücklich zum Zweck der Bewerbung zur Verfügung gestellt wurden.

Keine Haftung für urheberrechtswidrige Amazon-Bilder

Wenn Händler ihre Produkte über Amazon Marketplace anbieten möchten, hängen sie sich häufig an bereits vorhandene Produktabbildungen an. Amazon darf es Händlern durch AGB gestatten, ihre Bilder an bereits bestehende Produktseiten anzunehmen.

Mit der Frage, wer für urheberrechtswidrige Bilder bei Amazon Marketplace haftet, hatte sich das OLG München zu befassen (Urteil vom 10.03.2016) und entschied, dass Amazon und nicht der Online-Händler die Haftung übernehmen müsse. Da Amazon einen Algorithmus zur Auswahl der Bilder verwende, bestimme Amazon welche Bilder angezeigt werden. Dies stelle einen Eingriff in die Autonomie der Händler dar und begründe die Haftung von Amazon für urheberechtswidrige Bilder.

Artikelbeschreibung und Produktbild müssen zusammenpassen

Die Artikelbeschreibung muss dem Produktbild entsprechen. Wird ein Produktbild mit einer abweichenden Artikelbeschreibung angeboten, kann dies irreführend sein.

Die Frage, ob Produktbilder als Bestandteil der Produktbeschreibung zu betrachten sind und zusammenpassen müssen, hatte auch der BGH zu entscheiden (Urteil vom 12.01.2011). Geklagt hatte ein Käufer eines Kraftfahrzeugs. Auf dem Produktbild war ein Kraftfahrzeug mit einer Standheizung gezeigt. In der Artikelbeschreibung wurde eine Standheizung nicht aufgeführt. Dementsprechend baute der Verkäufer die Standheizung auch noch vor der Abholung des Fahrzeugs wieder aus.

Der BGH entschied, dass der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Erhalt der Ware hat, wie sie ihm dargestellt wurde. Das Produktfoto sei rechtlich verbindlich. Werde die Standheizung in der Artikelbeschreibung nicht erwähnt, obwohl sie auf dem Produktbild zu erkennen war, dürfe der Käufer auf das Produktbild vertrauen.

Händler sollten daher darauf achten, nur Bilder des tatsächlichen Kaufgegenstands einzustellen und nicht Bilder mit lediglich ähnlichen Artikeln.

Produktbild darf nicht mehr als Lieferumfang abbilden

Wichtig ist auch, dass in dem Produktbild nicht mehr abgebildet ist, als der Umfang der späteren Lieferung. In einem vor dem OLG Hamm zu entscheidenden Fall (Urteil vom 04.08.2015) hatte ein Händler auf der Plattform Amazon Sonnenschirme angeboten. Sein Angebot hatte er mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich einer zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatte präsentiert. In seinem Angebotstext wies er jedoch darauf hin, dass die Betonplatte nicht zum Lieferumfang gehört.

Das OLG Hamm entschied, dass wenn ein Produktfoto verwendet wird, alle in der Lieferung enthaltenen Komponenten enthalten sein müssen. Entscheidend sei in dem Fall gewesen, dass die Betonplatten zwingend notwendig waren, um den Schirm überhaupt zu nutzen. Hierin sah das Gericht eine Irreführung über die wesentlichen Merkmale der Ware.

Urheberrecht auch an Gemälde im Hintergrund auf Produktfoto

Aufgepasst werden muss, wenn auf einem Produktfoto ein Gemälde als Dekoration im Hintergrund abgebildet ist. Dieser Fall wurde dem BGH zur Entscheidung vorgelegt (Urteil vom 17.11.2014). Es ging um die Frage, ob man die Zustimmung des Urhebers anderer Kunstwerke benötigt, die auf einem Produktfoto zu erkennen sind. Auf der Internetpräsenz eines Möbelhändlers war ein Produktfoto veröffentlicht worden, auf dem neben den präsentierten Möbeln auch das urheberrechtlich geschützte Gemälde eines Künstlers zu sehen war. Der BGH entschied, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da der Künstler der Veröffentlichung nicht zugestimmt hatte. Zulässig wäre eine Veröffentlichung ohne Zustimmung gewesen, wenn das Gemälde  als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) auf dem Produktbild zu sehen gewesen wäre. Im konkreten Fall besitze das Gemälde jedoch eine inhaltliche Beziehung zu dem Hauptgegenstand (den Möbeln) und sei daher wesentlich.

Markenrechtsverletzungen vermeiden

Auch beim Verkauf von Waren eines Markenherstellers muss darauf geachtet werden, dass das Produktfoto keine fremden Markenrechte verletzt. Die Kernfrage, die sich dabei stellt, ist, ob hinsichtlich der Ware auf dem Produktfoto „Erschöpfung“ einetreten ist. Die „Erschöpfung“ bezüglich der Nutzung von Marken ist in § 24 MarkenG geregelt. Danach hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die in den Verkehr gebracht worden sind. Mit dem Inverkehrbringen der Marke ist das Recht des Markenrechtsinhabers Unterlassung oder Schadensersatz zu verlangen, erschöpft.

Allerdings nicht in jedem Fall- falls beispielsweise das „positive Image“ der Ware nach dem Inverkehrbringen durch eine besondere Verwendung geschädigt wird, kann der Markenrechtsinhaber gegen den Verwender vorgehen. Einen solchen Fall hatte das LG Stuttgart zu entscheiden (Urteil vom 22.06.2010). Die Klägerin produzierte Motor- und Kettensägen, die sie unter der Marke „Stihl“ vertreibt. Die Beklagte bot in ihrem ebay-shop Kettensägen eines No-Name Herstellers in Form eines Kombinationsangebotes mit einem Motorenöl der Klägerin an. Hierbei verwendete sie in der Angebotsbeschreibung den für die Klägerin geschützten Markennamen „Stihl“, um so mehr Aufmerksamkeit für ihre Angebote erzielen zu können.

Das LG Stuttgart entschied, dass es sich dabei um eine unzulässige Rufausbeutung für eigene Werbezwecke handle und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Nutzung der Marke.

Fazit

Online-Händler sollten bei der Verwendung von Produktbildern im ersten Schritt darauf achten, dass die Erlaubnis des entsprechenden Rechteinhabers eingeholt wurde, wenn es sich nicht um ihre eigenen Bilder handelt.

Im zweiten Schritt sollten Händler darauf achten, nur Bilder des tatsächlichen Kaufgegenstands einzustellen und nicht Bilder mit lediglich ähnlichen Artikeln.

Wichtig ist auch, dass auf dem Produktbild nicht mehr abgebildet ist, als der Umfang der späteren Lieferung.