Der Gesetzgeber schreibt in § 18 des Medienstaatsvertrages vor, dass Anbieter von journalistisch-redaktionellen Angeboten auf deren Webseite einen Verantwortlichen zu nennen haben.
Hierdurch soll den Nutzern des Angebotes ein Ansprechpartner für Ansprüche aus der Verletzung von Rechten, insbesondere von Persönlichkeitsrechten gegeben werden. So etwa, wenn eine in einem Beitrag genannte Person mit der Darstellung nicht einverstanden ist und daher eine Richtigstellung, eine Gegendarstellung oder ein Entfernen des Artikels fordert.

Doch wann stellt ein Webauftritt ein journalistisch-redaktionelles Angebot dar und gibt es für den Verantwortlichen besondere Voraussetzungen?

Journalistisch-Redaktionelles Angebot

Der Bindestrich muss als „und“ verstanden werden. Ein solches Angebot muss also journalistisch und redaktionell sein.

Ein journalistisches Angebot muss das Kriterium der Universalität erfüllen, d.h. eine gewisse inhaltliche bzw. thematische Vielfalt bieten.
Damit ist jedoch nicht gemeint, dass sich das Angebot von seiner Aufmachung an jedermann richten muss, da auch Angebote, welche sich Nischenthemen widmen dieses Erfordernis erfüllen können. Dieses Nischenthema müsste jedoch durch die auf der Webseite angebotenen Artikel breit erfasst werden. Beispielsweise könnte ein Blog, welcher allgemein über das Hobby des Briefmarkensammelns informiert eine solche inhaltliche Vielfalt aufweisen, fraglich dagegen bei einem Blog welcher sich nur einer einzigen Briefmarke widmet.

Des Weiteren muss ein solches Angebot Aktualität haben.
Das bedeutet, dass die Artikel des Angebots zeitnah Themen aufgreifen. Diese müssen jedoch nicht notwendigerweise einen Bezug auf die Gegenwart haben, auch Publikationen zu Themen aus der Geschichte könnten als journalistisch-redaktionell gelten. Die Beiträge selbst müssen jedoch neu sein und die Leser sich aktuell über die Themen interessieren.

Das Angebot muss das Kriterium der Periodizität erfüllen, d.h. regelmäßig erscheinen bzw. erweitert werden.
Eine solche Aktualisierung des Angebots muss nicht notwendiger Weise zu festen Zeiten wie etwa täglich, wöchentlich oder monatlich passieren, sie darf jedoch nicht nur gelegentlich in völlig unregelmäßigen Abständen vorkommen.

Schlussendlich muss das Angebot auf Publizität ausgelegt sein, d.h. für die Allgemeinheit bestimmt und zugänglich sein. Dies wird sicherlich für die meisten Webseiten gelten. Bei passwortgeschützten Webseiten, welche nur einem kleinem Personenkreis offenstehen wird dieses Kriterium jedoch nicht erfüllt werden.

Damit ein Angebot als „redaktionell“ einzustufen ist, müssen durch mindestens eine natürliche Person Inhalte ausgewählt, und Texte erstellt oder bearbeitet werden. Bei Einstellen von Artikeln Dritter werden diese intern überprüft und gesichtet.
Dieses Kriterium wird nicht erfüllt, wenn Artikel oder Links auf solche automatisch aufgelistet oder nur chronologisch dargestellt oder Artikel Dritter nur in Einzelfällen einer Prüfung unterzogen werden.

Insbesondere für Unternehmenswebseiten gilt, dass rein werbliche Inhalte über die eigenen Produkte oder Dienstleistungen nicht als journalistisch-redaktionell gelten können.

Wenn jedoch beispielsweise in einem Blog thematisch zu den Produkten oder Dienstleistungen passende Artikel eingestellt werden, welche inhaltlich jedoch unabhängig von den Produkten oder Dienstleistungen sind, kann dies ein journalistisch-redaktionelles Angebot darstellen.

Auch ein Twitter-Account kann journalistisch-redaktionell sein, wenn darüber nicht nur persönliche Meinungen verbreitet werden oder auf Beiträge anderer verwiesen wird, sondern regelmäßig eigene journalistisch relevante Beiträge veröffentlicht werden.

Zusammenfassend gelten Angebote als journalistisch-redaktionell, wenn diese von mindestens einer Person erstellt, bearbeitet oder mindestens überprüft wurden und diese die Kriterien der Universalität, Periodizität, Aktualität und Publizität erfüllen.

In diesem Fall muss der Anbieter also auf seiner Webseite einen Verantwortlichen für dieses Angebot nennen.

Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Angebote

„Verantwortlicher“ im Sinne des Gesetzes kann grundsätzlich der Anbieter, im Fall einer juristischen Person (AG, GmbH, o.ä.) dessen Vertreter sein. Beispielsweise der Einzelunternehmer selbst oder der Geschäftsführer der GmbH. Aber auch ein Angestellter des Unternehmens kann dazu bestimmt werden.

Der betroffene Verantwortliche sollte grundsätzlich die notwendige Befugnis haben, Artikel vor deren Veröffentlichung auf strafbare Inhalte zu prüfen und diese, sofern er dies für nötig hält, zurückhalten.

Ob dieser Verantwortliche für einen Artikel, den er nicht selbst geschrieben, bearbeitet oder freigegeben hat, straf- oder zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann, ist rechtlich fragwürdig und umstritten.

Das Gesetz erfordert, dass dieser Verantwortliche eine natürliche Person ist, seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gerichtlich entzogen wurde, voll geschäftsfähig ist (weder minderjährig noch z.B. senil) und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann(nicht der Fall etwa bei Mitgliedern von Parlamenten oder Diplomaten mit Immunität).

Dieser Verantwortliche muss samt seiner Anschrift genannt werden, die Angabe der Geschäftsadresse des Anbieters ist dabei ausreichend.

Fehlt die Angabe des Verantwortlichen, obwohl sie erforderlich ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor die mit Geldbußen bestraft/sanktioniert werden kann.

Fazit:
Unter bestimmten Kriterien kann eine Webseite oder Teile einer Webseite als journalistisch-redaktionelles Angebot gelten. In diesem Fall ist ein Verantwortlicher für dieses Angebot inklusive Anschrift zu nennen, wobei die Geschäftsadresse des Anbieters ausreichend ist.