Widerrufsrecht – Änderungen zum 13.6.2014

Mit der "Verbraucherrechte-Richtlinie" werden ab dem 13.6.2014 umfangreiche Änderungen innerhalb des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen vorgenommen. Die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden einander angepasst und die Erfahrungen und Entwicklungen der Rechtsprechung im Gesetzestext verarbeitet. Ab Inkrafttreten gilt beispielsweise in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind). Daneben wird der Verkäufer verpflichtet, die Kosten der Warenversendung an den Käufer zu tragen, während der Käufer verpflichtet wird, die Kosten der Rücksendung an den Verkäufer zu tragen, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt. Daneben werden weitere Ausnahmetatbestände in das Gesetz eingefügt, bei denen ein Widerrufsrecht nicht gegeben ist. Es gibt also zahlreiche gesetzliche Änderungen, deren detaillierte Begutachtung die innerhalb des entsprechenden WhitePapers erfolgt.

2017-12-20T12:28:04+02:0025. November 2013|

Jugendschutzbeauftragter

Der Jugendschutzbeauftragte ist ein Organ der Selbstregulierung von Unternehmen, die jugendgefährdende oder –beeinträchtigende Inhalte anbieten oder vorhalten. Gesetzliche Bestimmungen zu ihm finden sich in § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit - sollen ihnen solche Inhalte unzugänglich sein. Zu diesem Zweck verlangt der Gesetzgeber von den Anbietern entsprechend sichere Schutzmaßnahmen. Wann solche erforderlich sind und wie diese ausgestaltet sein müssen, um Kindern und Jugendlichen den Zugriff zu verwehren, soll aber nicht vom Staat bestimmt werden. Dieser schafft lediglich den gesetzlichen Rahmen und überlässt es dem Anbieter, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dieses Prinzip der regulierten Selbstregulierung macht es erforderlich, dass Fachleute das Angebot des Unternehmers unter jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten bewerten und für wirksame Schutzmechanismen sorgen. Das Prinzip der Selbstkontrolle verlangt von Unternehmen deshalb, einen Jugendschutzbeauftragten zu beschäftigen oder ihr Angebot von anderen entsprechend qualifizierten Stellen überprüfen und sichern lassen. Der eingesetzte Jugendschutzbeauftragte muss zur Erfüllung seines Auftrags entsprechend qualifiziert sein.

2017-12-20T12:28:03+02:0025. November 2013|
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