Ab dem 9. Oktober 2025 kommt bei SEPA-Überweisungen ein neues Verfahren zum Einsatz. Banken müssen Überweisungen dann deutlich besser prüfen. Was Betrugsfälle verhindern und die Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessern soll, kann für Onlinehändler, die Vorkasse anbieten, zum Problem werden.
Warum das so ist und wie sich das verhindern lässt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Verification of Payee (VOP)
Am 9. Oktober 2025 tritt die neue EU-Verordnung 2024/886 in Kraft.
Diese zwingt Banken, bei SEPA-Überweisungen ein neues Prüfverfahren, das sogenannte Verification of Payee (VOP)-Verfahren, also eine Empfängerprüfung, anzuwenden.
Wenn ein Nutzer eine SEPA-Überweisung auslöst, muss die Bank zukünftig automatisch überprüfen, ob der auf der Überweisung angegebene Zahlungsempfänger mit dem Kontoinhaber übereinstimmt.
Ist dies nicht der Fall, muss die Bank die Zahlung ablehnen.
Dies soll Fälle verhindern, in denen Betrüger gefälschte Rechnungen verschicken, um die Sicherheit im SEPA-Zahlungsverkehr zu gefährden.
Die Empfängerprüfung ist ab dem 09.Oktober 2025 bei Einzelüberweisungen Pflicht. Ausschließlich Geschäftskunden können bei der Einreichung mehrerer Überweisungen, auf Wunsch, die Empfängerprüfung ablehnen.
Sofern der auf der Überweisung angegebene Zahlungsempfänger mit den Stammdaten übereinstimmt, wird die Überweisung ausgeführt.
Unterschiede in der Schreibweise von Rechtsformen sollen hier miterfasst werden, d. h., eine Zahlung an die „Muster AG”, wenn in den Stammdaten die „Muster Aktiengesellschaft” hinterlegt ist.
Bei geringfügigen Abweichungen, die auf Schreibfehler zurückzuführen sind, soll die Bank dem Überweisenden die richtigen Empfängerdaten mitteilen, damit dieser sie abgleichen kann.
Beispiel: „Stadtwreke Muster GmbH“ statt „Stadtwerke Muster GmbH“.
Stimmt der Empfängername nicht mit den hinterlegten Daten überein, muss die Bank die Überweisung ablehnen.
Beispiel: „Klärwerke Muster GmbH” statt „Stadtwerke Muster GmbH”.
Auswirkungen auf die Zahlart „Vorkasse“
Onlinehändler, die Zahlungen per Vorkasse entgegennehmen, sollten daher zeitnah prüfen, ob sie ihren Kunden die richtigen Kontodaten mitteilen und ob ihre Daten bei ihrer Bank aktuell sind.
Wenn bei der Bank beispielsweise für das Konto Max Mustermann hinterlegt ist, dem Kunden jedoch „Onlinehandel Mustermann“ als Zahlungsempfänger mitgeteilt wird, ist die Gefahr hoch, dass die Überweisung nicht durchgeht. Dies kann zu Irritationen beim Kunden, Kaufabbrüchen oder Zahlungsverzügen führen.
Auch für nicht im Handelsregister eingetragene Händler gibt es unter Umständen die Möglichkeit, eine Geschäftsbezeichnung bzw. einen sogenannten Handelsnamen bei der Bank zu hinterlegen.
Wer dies wünscht, sollte mit seiner Bank Kontakt aufnehmen.
In jedem Fall muss einem per Vorkasse zahlenden Kunden jedoch der richtige Empfänger genannt werden.
Fazit:
Onlinehändler, die die Zahlart Vorkasse bzw. Überweisung in ihrem Shop anbieten, sollten unbedingt prüfen, dass sie ihren Kunden aktuelle, korrekte und einheitliche Empfängerdaten mitteilen.
Ab dem 9. Oktober 2025 besteht bei Abweichungen zwischen dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber und dem Zahlungsempfänger auf Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen per E-Mail die hohe Gefahr, dass eine Überweisung des Kunden durch die Bank abgelehnt wird. Dies kann zu Irritationen, Kaufabbrüchen und Zahlungsverzögerungen führen.