Newsletter

Als Newsletter werden Rundschreiben bezeichnet, die an eine Vielzahl von Empfänger versendet werden. Im Online-Handel werden sie verwendet, um die Kunden, die den Web-Shop des Absenders bereits besucht und sich angemeldet haben, über Neuerungen oder aktuelle Angebote zu informieren. Bei der Versendung von Newslettern an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse des Kunden werden allerdings datenschutzrechtlichen Aspekte relevant. Werden Newsletter zu Werbezwecken an Bestandskunden versendet, ist dafür meist eine Einwilligung des Empfängers erforderlich. Für die Versendung von Newslettern auf elektronischem Weg über E-Mail ist die Verwendung der angegebenen E-Mail-Adresse des Kunden erforderlich. Dabei handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Datenschutzrechts. Als solches unterliegt sie den Regelungen des Telemediengesetzes. Um personenbezogene Daten zu verwenden (beispielsweise zur Versendung einer E-Mail), ist entweder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand oder die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Für die Versendung von Newslettern liegt nur in Ausnahmefällen ein Erlaubnistatbestand vor. Nämlich dann, wenn der Absender und der Empfänger in Geschäftsbeziehungen stehen und mit dem Newsletter für solche Produkte geworben werden soll, die dem vom Empfänger bereits erworbenen wurden oder diesen ähnlich sind. Ist das nicht der Fall, muss der Empfänger der Versendung des Newsletters zustimmen.

2017-12-20T12:27:55+02:0025. November 2013|

Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung bezeichnet eine bestimmte Besteuerungsart für Gebrauchtwaren. Da diese beim Erstverkauf bereits einmalig inklusive Umsatzsteuer in den Verkehr gebracht wurden, hält es der Gesetzgeber nicht für erforderlich, dass die Steuer auch bei jedem weiteren Verkauf in voller Höhe abgeführt wird. Deshalb hat er mit § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, lediglich einen ermäßigten Steuersatz für solche Waren zu veranschlagen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem betroffenen Händler um einen „Wiederverkäufer“ und bei der verkauften Ware um einen „Gebrauchtgegenstand“ handelt. Folge ist dann, dass lediglich die Differenz (daher auch der Name) zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis versteuert werden muss. Auf der Shop-Seite muss allerdings auch bei Anwendung dieser Regelung am Endpreis der Hinweis erfolgen, dass in diesem die Umsatzsteuer enthalten ist. Denn bloß weil sie nicht in voller Höhe anfällt, entfällt sie nicht vollständig. Die zu Grunde liegende Preisangabenverordnung (PAngV) sieht keine Ausnahme vor, wenn die Umsatzsteuer nicht in voller Höhe erhoben wird.

2017-12-20T12:27:52+02:0025. November 2013|

Wiederverkäufer (UStG)

Wiederverkäufer sind Händler, die gewerblich überwiegend Gebrauchtgegenstände erwerben und diese, gegebenenfalls nach Instandsetzung, weiterverkaufen. Die Einstufung als Wiederverkäufer ist dann relevant, wenn man als Händler von der steuerrechtlichen Ausnahmeregelung der Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch machen will. Nur als Wiederverkäufer ist das möglich und auch nur dann, wenn man Gebrauchtgegenstände verkauft. Über § 25 a UStG ist es möglich, statt auf den Gesamtwarenpreis lediglich Steuer auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis zu erheben (daher auch der Name "Differenzbesteuerung"). Da die Umsatzsteuer beim erstmaligen Inverkehrbringen bereits einmal in voller Höhe angefallen ist, hat der Gesetzgeber eine verminderte Besteuerung für alle weiteren Verkäufe eingeführt.

2017-12-20T12:27:56+02:0025. November 2013|

Gebrauchtgegenstände (UStG)

Gebrauchtgegenstände sind bewegliche körperliche Gegenstände, die innerhalb des Gemeinschaftsgebietes erworben wurden und für deren Verkauf keine Umsatzsteuer anfällt, gleich aus welchen Gründen. Die Einordnung als Gebrauchtgegenstand ist dann relevant, wenn man als Widerverkäufer die Ausnahmeregelung des § 25 a UStG anwenden will, die sog. Differenzbesteuerung. Diese ermöglicht es Wiederverkäufern, beim Vertrieb von Gebrauchtgegenständen Umsatzsteuer nur für die Differenz (daher auch der Name) zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis zu erheben. Die Umsatzsteuer ist bereits beim erstmaligen Verkauf in volle Höhe abgeführt werden. Bei jedem weiteren Verkauf ist das nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erneut erforderlich.

2017-12-20T12:27:53+02:0025. November 2013|

Anfechtung

Die Anfechtung ist ein Institut aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit welchem der Anfechtende einen geschlossenen Vertrag unwirksam machen kann. Geregelt werden die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen in den §§ 119 bis 124 BGB. Wesentliche Voraussetzung ist, dass ein Anfechtungsgrund besteht. Diese werden im Gesetz abschließend aufgezählt. Liegt ein dort genannter Grund nicht vor, ist eine Anfechtung ausgeschlossen. Daneben muss die Anfechtung in einer ebenfalls vom Gesetz genannten Frist erklärt werden. Wird sie später erklärt, hat sie keine Wirkung. Folge einer Anfechtung ist, dass der angefochtene Vertrag als von Anfang an („ex tunc“) nichtig gilt. Das heißt, es wird so getan, als hätte der Vertrag nie existiert. Daneben haben beide Vertragsparteien unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz eines auf Grund der Anfechtung eingetretenen Schadens.

2017-12-20T12:27:58+02:0025. November 2013|

Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer werden solche Händler bezeichnet, die einen gewissen Jahresumsatz (22.000,- € im Vorjahr und 50.000,- € im laufenden Geschäftsjahr) nicht erreichen. Für diese gelten Sonderbestimmungen, insbesondere im Steuerrecht. Sie haben beispielsweise die Wahl, ob sie Umsatzsteuern abführen wollen oder nicht. Beide Wege haben Vor- und Nachteile. Derjenige, der sich für die Anwendung des § 9 UStG entscheidet, ist von der Umsatzsteuer befreit. Daneben ist er nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, was den organisatorischen Aufwand innerhalb der Buchhaltung erleichtert. Der Unternehmer muss dann aber auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs verzichten und hat bei der Rechnungserstellung Besonderheiten zu beachten. Zweck der Regelung ist es, Unternehmen in ihrer Gründungs- und Anfangsphase finanziell zu entlasten, um so möglichen Insolvenzen vorzubeugen.

2023-01-10T11:34:15+02:0025. November 2013|

Individualsoftware

Unter Individualsoftware sind Computerprogramme zu verstehen, die nach den Anforderungen und Wünschen des Käufers individuell hergestellt werden. Sie sind folglich speziell für den konkreten Kunden interessant und können nicht einem allgemeinen Käuferkreis angeboten werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht für solche Individualsoftware ausgeschlossen. Denn der Hersteller kann sie nach Rückgabe entweder gar nicht oder nur unter erheblichen Gewinneinbußen weiterveräußern. Den Gegensatz zur Individualsoftware bildet die Standardsoftware, die einen definierten Anwendungsbereich abdeckt und so einer Vielzahl von Abnehmern angeboten wird. Für diese existiert ein Widerrufsrecht.

2017-12-20T12:28:00+02:0025. November 2013|

Standardsoftware

Unter „Standardsoftware“ sind solche Computerprogramme zu verstehen, die einen bestimmten Anwendungsbereich abdecken und als vorgefertigtes Produkt einem großen Abnehmerkreis angeboten werden. Sie stellen den Gegensatz zu Individualsoftware dar, die individuell nach Kundenwünschen und –bedürfnissen speziell angefertigt wird. Die Unterscheidung zwischen Standard- und Individualsoftware ist vor allem beim zivilrechtlichen Widerrufsrecht erforderlich. Während ein gesetzlcihes Widerrufsrecht bei Individualsoftware nicht besteht, ist ein solcher beim Kauf von Standardsoftware möglich.

2017-12-20T12:27:59+02:0025. November 2013|

Hinsendekosten

Unter „Hinsendekosten“ sind die Versandkosten zu verstehen, die der Verkäufer einer Ware bei Lieferung an den Käufer dem Transportunternehmen zu zahlen hat. Sie sind insbesondere innerhalb des Widerrufsrechtes relevant. Mit Inkrafttreten der neuen Verbraucherrechte-Richtlinie am 13.6.2014 wird gesetzlich festgelegt, dass der Warenverkäufer diese Kosten zu tragen hat. Wird ein Widerruf ausgeübt, muss der Händler seinem Kunden also nicht nur den Kaufpreis zurückerstatten, sondern auch die Versandkosten. Über diese Frage herrschte nach alter Rechtslage Streit unter den Juristen. Gerichte haben die Kosten in ihren Urteilen aber regelmäßig dem Verkäufer mit der Begründung auferlegt, dass der Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufsrechts nicht mit weiteren Kosten (nämlich denen der Rücksendung der Waren) belastet werden soll. Dazu zählen dann aber gerade auch die Versandkosten. Diese Rechtsprechung hat nun Einzug ins Gesetz gefunden. Wichtig:Die Erstattungspflicht gilt sich nur für die Standardversandkosten, wenn ein Kunde auf eigenen Wunsch z.B. einen Expressversand wünscht, muss er die Mehrkosten dafür auch im Widerrufsfall selbst tragen.

2023-01-23T11:49:40+02:0025. November 2013|

Gerichtskosten

Gerichtskosten sind Entgelte, die Gerichte für ihr Tätigwerden erheben. Zu begleichen sind sie in den meisten Fällen von demjenigen, der den zugrundeliegenden Rechtsstreit verliert. Sie setzen sich zusammen aus den Gebühren, die das Gericht allein für sein Tätigwerden erhebt und den Auslagen, die es hat, weil beispielsweise Gutachten erstellt oder Zeugen vernommen werden müssen. Bei zivilgerichtlichen Streitigkeiten sind die Gerichtskosten von demjenigen im Voraus einzuzahlen, der die Klage erhebt. Das Gericht nimmt erst dann seine Arbeit auf, wenn ein entsprechender Einzahlungsnachweis erfolgt. Das Geld erhält der Kläger entweder vollständig oder anteilig in dem Verhältnis von der beklagten Partei zurück, in dem er den Rechtsstreit gewinnt. Verlangt der Kläger vom Beklagten also beispielsweise Zahlung eines bestimmten Geldbetrages und gibt ihm das Gericht in vollem Umfang Recht, muss der Beklagte neben diesem Geldbetrag dem Kläger auch die von ihm zuvor eingezahlten Gerichtsgebühren erstatten. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert der Klage (siehe dort). Gesetzlich geregelt sind sie im Gerichtskostengesetz (GKG).

2017-12-20T12:28:02+02:0025. November 2013|
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