Die Batterieverordnung (EU-Verordnung 2023/1542) gilt seit dem 18.02.2024 EU-weit und soll die von Batterien ausgehende Umweltbelastung reduzieren. Sie beinhaltet ein gestaffeltes Pflichtenprogramm, das auch für Händler gilt.

Zum 18.08.2024 tritt ein erstes Pflichtenpaket für Erzeuger, Importeure und Händler von Batterien in Kraft. In regelmäßigen Abständen werden bis 2036 weitere Pflichtenpakete in Kraft treten.
In folgendem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zum ersten Pflichtenpaket und was Sie als Onlinehändler zu beachten haben.

Am 18.08.2024 treten neue Kennzeichnungspflichten für Batterien in Kraft: CE, Konformitätserklärung, Modellkennung, Verantwortlichen-Kennzeichnung.

Zudem müssen Händler ab diesem Zeitpunkt Kontrollpflichten erfüllen.

Ebenso ändert sich die Rechtslage dahingehend, dass Unterlagen über die Leistung und Haltbarkeit bei Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung bereitgestellt werden müssen.

Darüber hinaus müssen Daten zum Alterungszustand und zur Lebensdauer von LV- und Elektrofahrzeugbatterien in Batteriemanagement-Systemen eingespeist werden. Die Pflicht zur Vorhaltung technischer Unterlagen für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme wurde ebenfalls eingeführt. Diese müssen belegen, dass die Systeme unter normalen Bedingungen verwendungssicher sind.verwendungssicher sind.

 

Erzeugerpflichten

Die Kennzeichnungspflicht trifft zunächst grundsätzlich die Erzeuger (= Hersteller) von (jedem Typ) Batterien, der diese in Verkehr bringt, also erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

Dabei ist zu bedenken, dass ein Erzeuger auch eine natürliche oder juristische Person sein kann, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt.

Für diese Batterien müssen Erzeuger ab dem 18.08.2024 eine verständlich abgefasste, lesbare Betriebsanleitung zusammen mit Sicherheitsinformationen jeder Batterie beifügen, die in der Sprache des Mitgliedsstaates abzufassen ist, in dem das Inverkehrbringen erfolgt.

Zudem muss vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgen und bei nachgewiesener Konformität muss der Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und mindestens 10 Jahre lang aufbewahren. Es spielt keine Rolle, wann die Batterien hergestellt worden sind, es kommt lediglich auf das Datum des Inverkehrbringens an.

Die CE-Kennzeichnung wird ebenfalls für Batterien eingeführt. Nach erfolgtem Konformitätsverfahrens muss der Erzeuger das CE-Kennzeichen vor dem Inverkehrbringen auf allen Batterien anbringen. Zusätzlich muss, falls der Anhang VIII der Verordnung das vorschreibt, die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle angebracht werden.
Außerdem muss jede Batterie eine eindeutige Modellkennung und eine Chargen- oder Seriennummer haben, die grundsätzlich auf der Batterie aufgebracht sei muss.

Jede Batterie muss mit einer vollständigen Erzeugerkennzeichnung versehen sein. Die Erzeugerkennung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name inkl. Rechtsform
  • sofern vorhanden: Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
  • Postanschrift und ggf. zentrale Kontaktstelle
  • Internetadresse
  • E-Mailadresse

Aus Platzgründen darf diese auch auf der Verpackung oder anderen Begleitdokumenten erfolgen. Hier gilt auch die Pflicht, die Angaben in der Sprache des Ziel-Mitgliedsstaates zu machen.

Einführerpflichten

Einführer von Batterien haben etwas geringere Pflichten.

Ein Einführer ist eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt, also erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgibt.

Der Einführer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass

  • der Erzeuger das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die EU-Konformitätserklärung erstellt hat
  • die Batterien die CE-Kennzeichnung tragen
  • den Batterien eine verständliche Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Ziel-Mitgliedsstaates beiliegen
  • die Batterien eine Modellkennzeichnung tragen Die Kennzeichnung muss eine Chargen-, Serien- oder Produktnummer enthalten.
  • die Erzeugerkennzeichnung vorhanden ist.

Zusätzlich muss der Einführer seine eigenen Daten in der Sprache des Ziel-Mitgliedsstaates auf der Batterie (oder aus Platzgründen oder aufgrund der Beschaffenheit der Batterie auf der Verpackung oder einem anderen Begleitdokument) aufbringen:

  • Name inkl. Rechtsform
  • sofern vorhanden: Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
  • Postanschrift und ggf. zentrale Kontaktstelle
  • Internetadresse
  • E-Mailadresse.

Der Einführer darf eine Batterie, die nicht die Herstellungsanforderungen erfüllt oder nicht korrekt gekennzeichnet ist, nicht zum Verkauf anbieten und auch nicht anderweitig zum Verkauf oder zur Verwendung abgeben. Er hat dann die zuständige Marktüberwachung und den Erzeuger umgehend zu informieren.
Der Einführer muss Batterien in seiner Verantwortung so handhaben und lagern, dass die Funktion und Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.

Außerdem muss er die Konformitätserklärungen von Batterien aus Drittländern für 10 Jahre aufbewahren.

Der Einführer ist verpflichtet, bei Batterien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, entweder diese zu korrigieren oder die Batterie vom Markt zu nehmen. Ebenso sind Stichproben im Hinblick auf Verbrauchersicherheit durchzuführen, es sind Beschwerden zu prüfen und darüber Register zu führen. Händler sind auch über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

 

Händlerpflichten

Händler, die Batterien oder Artikel mit Batterien verkaufen, haben ab dem 18.08.2024 Kontroll- und Verhaltenspflichten.
Händler ist eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers.

Händler müssen Batterien und Produkte mit Batterien kontrollieren und sicherstellen, dass:

  • der Erzeuger das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die EU-Konformitätserklärung erstellt hat
  • die Batterien die CE-Kennzeichnung tragen
  • den Batterien eine verständliche Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Ziel-Mitgliedsstaates beiliegen
  • die Batterien eine Modellkennung und einer Chargen-, Serien- oder Produktnummer haben
  • die Erzeugerkennzeichnung vorhanden ist

Der Händler darf eine Batterie, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, nicht mehr zum Verkauf anbieten oder anderweitig zum Vertrieb oder zur Verwendung abgeben. Er ist in dem Fall verpflichtet, den Erzeuger, Einführer oder die zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu informieren. Der Händler ist dafür verantwortlich, dass Batterien in seiner Verantwortung so behandelt und gelagert werden, dass ihre Funktion und Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.
Er ist verpflichtet, bei begründetem Verlangen der nationalen Überwachungsbehörden alle ihnen zugänglichen Informationen und Konformitätsnachweise auszuhändigen.

Erzeugerfiktion

In besonderen Fällen können Händler und Einführer selbst als Erzeuger qualifiziert werden, wenn sie

  • eine Batterie unter dem eigenen Namen oder der eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder sie in Betrieb nehmen
  • eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so verändern, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, oder
  • den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie verändern

In diesen Fällen hat die Qualifikation als Erzeuger auch zur Folge, dass dem Händler oder dem Einführer das originäre Pflichtenprogramm des Erzeugers auferlegt wird. Er ist dann unter anderem dafür verantwortlich, dass die von ihm in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterien (inkl. der Kennzeichnung) konform sind.

Fazit:

Ab dem 18.08.2024 gelten neue Pflichten für Händler im Zusammenhang mit der Batterieverordnung. Diese umfassen Kontroll- und Verhaltenspflichten, darunter die Sicherstellung, dass Batterien bestimmte Kennzeichnungen tragen, wie CE-Kennzeichnung, Modellkennung und Erzeugerkennzeichnung. Händler dürfen Batterien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, nicht mehr verkaufen und müssen den Erzeuger oder die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren. Sie müssen auch sicherstellen, dass Batterien in ihrer Verantwortung angemessen gehandhabt und gelagert werden, um Funktion und Kennzeichnung nicht zu beeinträchtigen. In besonderen Fällen können Händler und Einführer als Erzeuger qualifiziert werden, was zusätzliche Pflichten mit sich bringt, einschließlich der eigenständigen Verantwortung für die Konformität von Batterien