Die juristische Person ist eine Zweckschöpfung des Gesetzes und bezeichnet Zusammenschlüsse von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation. Ihre Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein, erhält sie auf Grund der Anerkennung durch die Rechtsordnung, sie steht ihr also – im Gegensatz zur natürlichen Person – nicht automatisch zu. Abzugrenzen ist sie von der Gesamthandsgemeinschaft. Während die jur. Pers. selbst der Träger von Rechten und Pflichten ist, sind das bei der „Gemeinschaft zur gesamten Hand“ (z.B.: Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR, nicht rechtsfähiger Verein, Offene Handelsgesellschaft – OHG, eheliche Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) ausschließlich deren Mitglieder, also die in der Gesellschaft verbundenen Menschen (die Gesamthänder).
Der jur. Pers. stehen alle Rechte und Rechtsstellungen offen, die nicht die menschliche Natur ihres Trägers erfordern. Sie ist im Privatrecht der natürlichen Person sowohl in vermögensrechtlicher wie auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Ihre Grenzen finden sich lediglich bei den Rechtsstellungen des Familienrechts und den Rechtspositionen, die auf persönliche Verantwortung ausgerichtet sind (z.B. bei Prokuristen).
Folge der Anerkennung der Rechtsfigur der juristischen Person ist, dass ihre Rechte und Pflichten nicht zugleich die ihrer Mitglieder sind (im Gegensatz zur Gesamthandsgemeinschaft). Für Schulden haftet demzufolge ausschließlich das Vermögen der jur. Pers., wenn nicht andere Vereinbarungen (z.B. Bürgschaften) getroffen wurden.
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