Kategorie: E-Commerce

Ein Unternehmer, welcher nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist nicht berechtigt, eine Firma zu führen, stattdessen muss er im Geschäftsverkehr stets mit seinem Vor- und Nachnamen auftreten. Im Falle eines Zusammenschlusses von mehreren gleichberechtigten Unternehmern innerhalb einer GbR müssen alle Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen genannt sein.

Er kann jedoch zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung führen. Dabei handelt es sich um einen Wahlnamen, welcher, stets in Zusammenhang mit Vor- und Nachnamen, das Unternehmen näher beschreiben kann.

Die Geschäftsbezeichnung kann auf die gebotenen Produkte hinweisen, auf die Tätigkeit des Unternehmens oder auch eine Phantasienamen darstellen. Im Onlineshop-Bereich macht auch die Angabe der jeweiligen Domain unter welcher der Onlineshop erreichbar ist, bzw. der Name des Onlineshops Sinn.

Für die Wahl einer Geschäftsbezeichnung gibt es jedoch einiges zu beachten.Die Geschäftsbezeichnung darf nicht irreführend sein, das heißt über die wesentlichen Eigenschaften des Unternehmens täuschen. Bei einem nicht im Handelsregister eingetragenem Gewerbe wäre dies insbesondere der Fall wenn dieses eine nicht vorhandene Größe durch Zusätze wie „Zentrum“ oder „Fabrik“ vortäuscht. Auch Bezeichnungsbestandteile wie „International“, „Bayrisch“, „Deutsch“ oder ähnliche Eigenschaften sind zu vermeiden, da dies eine Führungsposition in der jeweiligen Branche und Region angibt, welche ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen im Normalfall nicht vorweist.

Bei der Geschäftsbezeichnung kommt hinzu, dass dadurch auf keinen Fall eine nicht existierende Rechtsform vorgetäuscht werden darf. Das sich die Nennung einer Rechtsform bzw. der Kurzform wie GmbH, KG oder OHG  in einer Geschäftsbezeichnungen dadurch verbietet, wird einleuchten aber auch „& Co“ oder Angaben wie „Inhaber“ oder „Geschäftsführer“ sind abmahnfähig, da nur im Handelsregister eingetragene Firmen solche Positionen führen können.

Darüber hinaus sollte stets geprüft werden, dass durch die gewählte Geschäftsbezeichnung keine schon bestehenden Markennamen, Firmennamen oder Geschäftsbezeichnungen in deren Rechten verletzt werden.

Für Markennamen kann dies im Markenregister unter https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger geprüft werden.

Firmennamen lassen sich unter http://www.handelsregister.de einsehen.

Wichtig:
Als nicht im Handelsregister eingetragener Unternehmer darf die Geschäftsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr (z.B. auf Rechnungen und E-Mails) nie allein verwendet werden, sondern stets nur in Verbindung mit dem Vor- und Nachnamen des Unternehmers.

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