Besonders in der Adventszeit sind Kerzen wieder sehr beliebt.
Werden Kerzen zum Verkauf angeboten – egal, ob industriell gefertigt oder handgemacht –, sind besondere Anforderungen der Produktsicherheits- und Chemikalienregulierung zu beachten. Viele Hersteller und Händler unterschätzen jedoch, wie weitreichend diese Pflichten sind. Fehlerhafte oder unvollständige Kennzeichnungen können schnell zu Abmahnungen führen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die rechtliche Situation und worauf Sie besonders achten sollten.
Rechtsrahmen: CLP, REACH und Produktsicherheitsrecht
Juristisch gelten Kerzen als „Mischungen“ und fallen damit grundsätzlich unter die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008), sofern sie Duftstoffe oder andere potenziell gefährliche Inhaltsstoffe enthalten.
Durch die CLP-Verordnung werden Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung geregelt. Hersteller bzw. Inverkehrbringer müssen selbst beurteilen, ob Risiken bestehen, beispielsweise eine Hautsensibilisierung durch Duft- oder Farbstoffe.
Falls eine Gefahr besteht, sind entsprechende Warnhinweise, Gefahrenpiktogramme (z. B. das Ausrufezeichen), Signalworte sowie Gefahr- und Sicherheitshinweise auf der Verpackung erforderlich.
Bei gefährlichen Mischungen ist zudem eine Meldung an das zuständige Giftinformationszentrum erforderlich (sog. PCN – Poison Centre Notification) – samt Verwendung des sogenannten UFI-Codes (Unique Formula Identifier), um die Zusammensetzung eindeutig zu identifizieren.
Selbst wenn eine Kerze keine gefährlichen Stoffe enthält, greift das allgemeine Produktsicherheitsrecht: Geräte und Gebrauchsgegenstände müssen sicher und nachvollziehbar gekennzeichnet und verpackt werden.
Die Kennzeichnungspflichten gelten nicht nur für den physischen Verkauf, sondern auch für den Vertrieb über Online-Shops (Fernabsatz). Seit dem 13. Dezember 2024 unterliegt der Online-Verkauf von Kerzen den erweiterten Vorgaben der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (EU 2023/988).
Physische Kennzeichnung
Die Kennzeichnung – also inklusive Produktname, Hersteller, ggf. Zusammensetzung, Gefahrensymbole und Sicherheitshinweise – muss gut leserlich und dauerhaft auf der Verpackung angebracht sein. Offene Gefäße, Folien oder einfache Kartons gelten nicht als ausreichende Verpackung im Sinne der CLP-Vorgaben.
Bei sehr kleinen Kerzen kann eine Direktkennzeichnung auf der Kerze selbst ausreichen, beispielsweise durch Piktogramme oder Warnhinweise. Ist dies nicht möglich, können alternative Lösungen genutzt werden, etwa ein aufklappbares Label, ein Aufkleber oder eine Beilage. Auch hier gilt: Die Informationen müssen eindeutig, gut lesbar und mehrfach vorhanden sein (z. B. auf Etikett und Verpackung).
Je nach Zusammensetzung der Kerze müssen auf der Verpackung bzw. dem Etikett u. a. folgende Angaben enthalten sein:
– Produktname, ggf. Variante oder Duftnote und Menge bzw. Gewicht.
– Name und Kontaktdaten des Herstellers bzw. Importeurs.
– Bei enthaltenen gefährlichen Stoffen: – Gefahrensymbole (Piktogramme)
– Signalwort (z. B. „Warnung“ oder „Gefahr“)
– Gefahren- und Sicherheitshinweise
– eventuell Allergie-Hinweise
– Für Verbraucherhinweise, insbesondere bei Brennkerzen, sind Sicherheitshinweise wie „Kerze niemals unbeaufsichtigt brennen lassen“, „Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren halten“ oder „Nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen abbrennen“ erforderlich.
Konsequenzen bei fehlender oder fehlerhafter Kennzeichnung:
Kennzeichnungsmängel bei Kerzen sind ein massives Problem. Ein großer Teil des Kerzenangebots – auch im Handel – weist eine unzureichende Kennzeichnung auf.
Händlern und Herstellern drohen deshalb Abmahnungen und Unterlassungsforderungen, gegebenenfalls sogar Rückruf- und Rückerstattungspflichten oder auch Haftungsfälle bei Schäden (zum Beispiel bei Allergien oder Brandschäden).
Nicht zuletzt leidet auch der Ruf des Unternehmens, was zu einem Vertrauensverlust bei Verbraucherinnen und Verbrauchern führen kann.
Gerade für Online-Anbieter ist Folgendes wichtig:
Eine saubere, gut dokumentierte Kennzeichnung (physisch wie digital) sowie eine klare Hersteller- bzw. Importeursangabe sind unverzichtbar, um rechtssicher zu verkaufen.
Praxis-Empfehlung: So sichern Sie Ihren Kerzenverkauf rechtlich ab
Wenn Sie selbst Kerzen herstellen oder verkaufen, sollten Sie auf Folgendes achten:
1. Risikobewertung der Inhaltsstoffe: Prüfen Sie, ob Duftstoffe, Farbstoffe oder andere Zusatzstoffe enthalten sind, die eine Einstufung als gefährliche Mischung erfordern.
2. Vorschriftsgemäße Etikettierung: Produktname, Herstellerinformationen, Zusammensetzung, Gewicht etc. müssen wie gesetzlich vorgeschrieben angegeben werden.
3. Sicherheits- und Warnhinweise: Fügen Sie gut sichtbare Brennhinweise und allgemeine Sicherheitsregeln bei (ideal sind Piktogramme und/oder verblassungsfreie Etiketten).
4. Beachten Sie die Verpackung: Verwenden Sie Verpackungen, die den Vorgaben der CLP entsprechen. Einfache offene Folien oder lose Kartons genügen meist nicht.
5. Online-Kennzeichnung und Dokumentation: Beim Online-Verkauf müssen alle Angaben auch digital abrufbar und klar dargestellt sein. Zusätzlich empfiehlt sich eine Dokumentation der Zusammensetzung und gegebenenfalls eine PCN-Meldung sowie eine UFI-Kennzeichnung.
6. Sorgfalt bei Eigenproduktion bzw. Handwerk: Auch handgemachte Kerzen unterliegen denselben Anforderungen wie industriell gefertigte.
Fazit:
Der Verkauf von Kerzen mag auf den ersten Blick harmlos erscheinen, doch aus rechtlicher Sicht erfordert er eine sorgfältige Kennzeichnung. Fehlerhafte oder fehlende Etiketten können schnell zu Abmahnungen oder sogar zu Haftungsrisiken führen. Hersteller und Händler sollten die Regelungen der CLP-Verordnung, der Produktsicherheitsvorschriften und ggf. der REACH-Verordnung daher ernst nehmen und ihre Produkte entsprechend kennzeichnen.
Wer rechtssicher im Kerzengeschäft agieren möchte, tut gut daran, nicht auf „selbst gebastelte” Hinweise zu setzen, sondern eine vollständige, dauerhaft lesbare und ordnungsgemäße Kennzeichnung sicherzustellen.
