Ein wiederkehrendes Thema in der Rechtsprechung ist die Frage, ob es sich bei einer bestimmten Eigenschaft um eine „wesentliche Eigenschaft der Ware“ handelt.
Den über diese muss stets informiert werden. Zudem ist auf sie auf der Seite, die zur Bestellung führt, eigens hinzuweisen.
Die vorliegende Frage kann grundsätzlich für jede Ware unterschiedlich beantwortet werden. In jüngster Vergangenheit haben jedoch mehrere Gerichte diesbezüglich entschieden, dass bei Textilien stets das Stoffmaterial darunterfällt.
Für detailliertere Informationen zu den Urteilen und deren Konsequenzen wird auf den folgenden Beitrag verwiesen:
Landgericht Berlin
Am 26.02.2025 befasste sich das Landgericht Berlin (Az. 97 0 23/25) mit einem Fall, bei dem ein Onlineshop unter anderem Schals verkaufte. Bei einem der Produkte wurde der Titel „Seidenschal“ angegeben, obwohl auf der Produktseite das Material Polyester genannt wurde. In der Bestellübersicht fehlte diese Angabe.
Auf der betreffenden Seite war zwar ein Link zur Produktseite vorhanden, dieser war jedoch nicht klar gekennzeichnet und führte auch nicht direkt zu den Materialinformationen. Das Material war auf der Produktseite etwas versteckt unter dem Reiter „Beschreibung“ zu finden. Die Abmahnung eines Mitbewerbers führte in der Folge zu einem Rechtsstreit.
Die Richter entschieden, dass das Stoffmaterial eine wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt.
Die Materialzusammensetzung eines Schals ist von entscheidender Bedeutung für verschiedene Faktoren, darunter Wärmeisolation, Tragekomfort, Haltbarkeit und äußere Wirkung.
Der Verbraucher muss über diese in angemessener Weise informiert werden, wobei die Abwägung mit der Ware und dem Kommunikationsmittel zu berücksichtigen ist.
Dies muss zwingend auf der letzten Bestellseite geschehen, also der Seite, auf der der Kunde seine Bestellung prüft und durch Betätigung eines Bestellbuttons mit klarer Bezeichnung wie „Jetzt Kaufen“ abschließt. Laut Gericht reicht ein Link allein nicht aus, um die Pflichtinformation klar erkennbar zu machen. Die Produktbezeichnung „Seidenschal“ kann beim Käufer zu massiven Fehlvorstellungen führen, da dieser hier getäuscht werden kann.
Landgericht Rostock
Das Landgericht Rostock hat am 22.04.2025 (Az. 6 HKO 85/25) ein Urteil gefällt. Der Sachverhalt betraf einen Onlineshop, der eine bedruckte Basecap ohne Angabe der Materialzusammensetzung angeboten hatte.
Im Gerichtsverfahren argumentierte der Händler, dass es sich um ein reines Werbeprodukt handele und das Material daher keine wesentliche Eigenschaft für den Verbraucher darstelle.
Diese Argumentation wurde vom Gericht nicht geteilt. Gemäß den geltenden Bestimmungen sind bei Textilprodukten stets die verwendeten Fasern zu nennen. Diese Angabe stellt eine wesentliche Eigenschaft der Ware dar und muss vor dem Kauf deutlich sichtbar bereitgestellt werden.
Diese Angabe liegt weder im Belieben des Herstellers bzw. Händlers noch in dem des Verbrauchers.
Selbst wenn die Annahme korrekt wäre, dass sich Verbraucher*innen bei einem Werbeprodukt nicht für die Materialzusammensetzung interessieren, wäre die Nennung des Materials weiterhin vorgeschrieben.
Landgericht Kassel
Am 27.03.2025 hat das Landgericht Kassel ein Urteil des Landesgerichts Kassel (Az. 11 0 695/24) verkündet.
In vorliegendem Fall war der Beklagte ein Onlinehändler, der Fanartikel für Sportvereine und Events vertrieb. Bei entsprechenden bedruckten Textilien waren im Onlineshop keine Angaben zu den Materialien zu finden, weswegen ein Wettbewerbsverein den Anbieter abmahnte. Nachdem der Onlinehändler eine entsprechende Unterlassungsklärung verweigert hatte, kam es zum Gerichtsstreit.
Der Beklagte, ein Unternehmer, vertrat die Auffassung, dass die fehlende Information über die Textilfasern für den Verbraucher nicht kaufrelevant sei.
Die Richter entschieden, dass die Materialangabe bei Textilien eine Pflichtangabe darstelle.
Gemäß § 16 (1) S. 1 Textilkennzeichnungsverordnung (TextilkennzVO) ist die Textilfaserzusammensetzung für den Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar anzugeben –
auch bei einem Kauf auf elektronischem Wege.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Urteile Folgendes deutlich machen:
Im Textilhandel ist es unerlässlich, die Kunden stets über die verwendeten Materialien zu informieren.
Dies muss nicht nur auf der Produktseite, sondern auch auf der letzten Seite, auf der die Bestellung ausgelöst wird, erfolgen.
Es wird empfohlen, diese Information direkt anzugeben. Wer hier mit Link arbeitet, sollte diesen klar und aussagekräftig beschriften und der Link sollte direkt auf die Information führen.
