Wer ein Angebot bei eBay einstellt, kann seine Verkaufsbedingungen nicht ohne weiteres ändern, sondern muss zu seinen ursprünglichen Konditionen liefern. So entschied aktuell das AG Dieburg. Aber auch der Höchstbietende kann sich nicht so einfach von dem Kauf wieder lösen.

 

Vor dem Amtsgericht (AG) Dieburg – in Hessen – stritten Anbieter (Kläger) und Höchstbietender (Beklagter) einer eBay-Auktion. Es ging um einen Opel Kadett, den der private eBay-Verkäufer aus Platzmangel los werden wollte. Er stellte ein entsprechendes Angebot auf dem Online-Marktplatz ein und legte die Verkaufsbedingungen fest. Der beklagte Käufer war nach Ablauf des Auktionszeitraums Höchstbietender. Beide Vertragsparteien wollten an dem ursprünglichen Vertrag allerdings nicht mehr festhalten.

Was war passiert?

Zwei Tage vor Ablauf der Auktion änderte der Anbieter die Verkaufsbedingungen dahingehend, dass der Opel Kadett 7 Tage nach Auktionsende gegen Barzahlung bei ihm abgeholt werden müsse. Andernfalls hätte der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis die Gebühren für die Einlagerung zu zahlen. Der Käufer auf der anderen Seite gab noch vor der Änderung ein Gebot auf den Wagen ab, erwarb danach aber einen anderen Pkw. Er bat den Verkäufer deshalb um Löschung seines Gebots, was dieser verweigerte.

Das Gebot des Beklagten war nach Ablauf der Bietzeit das höchste. Dieser wollte aber weder den Wagen abholen noch den Kaufpreis zahlen. Da sich der Streit zwischen den Parteien über mehrere Wochen hinzog, lagerte der Verkäufer den Wagen ein und verlangte vom Käufer zusätzlich die Lagerungsgebühren. Als der Höchstbietende diese aber ebenso wenig tragen wollte, landete der Streit vor Gericht.

AG Dieburg: Der Käufer muss den Kaufpreis, nicht aber die Lagerungsgebühren zahlen

Mit Urteil vom 15.04.2015 (AZ: 20 C 945/14) verpflichtete das AG Dieburg den Höchstbietenden zur Abholung des Wagens und zur Zahlung des Kaufpreises. Die Kosten der Einlagerung des Wagens muss er allerdings nicht tragen. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf den Grundsatz, dass sowohl der eBay-Verkäufer mit Einstellung des Angebots – zu den ursprünglichen Bedingungen – als auch der Käufer durch Abgabe seines Gebotes verbindliche Vertragserklärungen abgeben, an die sie sich auch halten müssen.

Änderung der Verkaufsbedingungen nur mit gesetzlicher Berechtigung zulässig

Von diesen können sich beide nach den Vorgaben von eBay nur dann lösen, wenn eine gesetzliche Berechtigung besteht. Das ist seitens des Verkäufers beispielsweise dann der Fall, wenn das Verkaufsobjekt – nach Einstellung des Angebots – beschädigt oder gestohlen wird. Vorliegend wollte der Anbieter aber lediglich die Abholung beschleunigen oder zumindest die Kosten der Einlagerung auf den Käufer abwälzen. Das ist nachträglich unzulässig und war deshalb unwirksam. Zur Zahlung der Lagerungskosten war der Beklagte daher nicht verpflichtet.

Auch Gebotsrücknahme nur mit gesetzlicher Berechtigung möglich

Aber auch ein Bieter kann sich nur dann von seiner Kauferklärung lösen, wenn er dazu gesetzlich berechtigt ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Dass er ein günstigeres Angebot gefunden und wahrgenommen hat, genügt nicht. Daher musste der Höchstbietende den Wagen abholen und den Kaufpreis zahlen.

Fazit: Wer auf eBay kauft oder verkauft, sollte sich seiner Sache sicher sein

Die Entscheidung des AG Dieburg verdeutlicht, dass man selbst als Privatverkäufer sein Angebot genau überprüfen sollte, bevor man es bei eBay einstellt. Nachträgliche Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Für gewerbliche Händler gilt das erst Recht. Aber auch der Käufer ist an sein Gebot gebunden.