Der BGH hat entschieden, dass der Verkauf bestimmter Liquids für E-Zigaretten verboten ist. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden. Von der Entscheidung dürften die meisten Liquids betroffen sein, da der Großteil Nikotin enthält, der aus Rohtabak gewonnen wird.

 

Mit seinem Urteil vom 23.12.2015 (AZ: 2 StR 525/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Verkauf von bestimmten Flüssigkeiten für Elektronische Zigaretten (sog. „Liquids“) für verboten erklärt. Ein Händler, der E-Zigaretten und Liquids sowohl stationär also auch online verkauft hat, wurde zur Zahlung einer Geldstrafe von insgesamt 8.100 Euro verurteilt. Für Unternehmer dürfte das Urteil den Verkaufsstopp der meisten ihrer Produkte bedeuten. Einziger Lichtblick ist die am 20.05.2016 anstehende gesetzliche Änderung. Aber auch diese legalisiert den Handel mit Liquids nicht vollständig.

Entscheidung des BGH – Liquids sind Tabakerzeugnisse

Für die Frage, ob der Verkauf von Liquids verboten und mithin strafbar ist, war vor allem relevant, ob es sich bei den Flüssigkeiten für E-Zigaretten um „Tabakerzeugnisse“ im Sinne der gesetzlichen Definition handelt.

§ 3 Abs. 1 VTabakG: „Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.“

Der BGH bejahte das für solche Liquids, deren Nikotin aus Rohtabak gewonnen wurde. Nach Ansicht der Richter kommt es nicht darauf an, dass Rohtabak im Endprodukt tatsächlich noch enthalten ist. Es genügt die Verwendung von Weiterverarbeitungsprodukten.

Vernebeln ist anderweitiger oraler Gebrauch im Sinne des Gesetzes

Die Liquids werden zudem zum „anderweitigen oralen Gebrauch“ verwendet, indem die Flüssigkeit vernebelt und anschließend inhaliert wird. Maßgeblich ist allein, dass das Tabakerzeugnis dem menschlichen Körper über den Mund zugeführt wird.

Bei der Einordnung der Funktionsweise von E-Zigaretten unter den gesetzlichen Begriff stellen die Richter klar, dass weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes (nämlich der Gesundheitsschutz) eine Beschränkung der Nutzungsart „anderweitiger oraler Gebrauch“ auf den Snuskonsum vorsieht, wie es vom Verband des eZigarettenhandels vorgebracht wurde.

Verkaufsverbot von Liquids

Der Verkauf von Tabakerzeugnissen, die nicht geraucht oder gekaut werden, ist gesetzlich verboten:

§ 5a Tabakverordnung (TabV): „Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen.“

Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe. Ebenso der Verkauf von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe enthalten die entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht in der verwendeten Konzentration zugelassen sind.

Nur gesetzlich zugelassene Inhaltsstoffe dürfen in Liquids verwendet werden

Im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, waren in den Liquids Ethanol, Propylenglykol und Glyzerin enthalten. Die Verwendung von Ethanol ist verboten. Die beiden anderen Stoffe dürfen zwar in Tabakerzeugnissen enthalten sein, jedoch nur als Feuchthaltemittel mit einer Höchstmenge von 5 oder 10 Prozent der Trockenmasse, so die Richter. In den Liquids des angeklagten Händlers waren sie Hauptbestandteil.

Strafe wegen zweier Vergehen

Die Verurteilung erfolge daher zum einen wegen des Vertriebs von Tabakerzeugnissen zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen, zum anderen wegen des Vertriebs von Tabakerzeugnissen mit unzulässigen Inhaltsstoffen. Gegen den Angeklagten wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90 Euro verhängt, insgesamt also 8.100 Euro.

Gesetzliche Änderungen am 20.05.2016

Mit Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG), das für den 20.05.2016 geplant ist, wird der Vertrieb von Nachfüllbehältern für Elektronische Zigaretten legalisiert. Die Flüssigkeiten dürfen jedoch maximal einen Nikotingehalt von 20 mg/ml aufweisen. Liquids mit einer höheren Konzentration bleiben weiterhin verboten.

Zudem dürfen nur zugelassene Inhaltsstoffe beigefügt werden. Welche Stoffe und Konzentrationen erlaubt sein werden, wird jedoch nicht durch das TabakerzG geklärt. Die entsprechende Rechtsverordnung muss zunächst noch erlassen werden. Liquids, die andere Zutaten enthalten, oder zulässige Stoffe in einer höheren Konzentration als rechtlich vorgegeben aufweisen, dürfen auch nach der gesetzlichen Neuerung nicht verkauft werden.

Update 11.02.2016:

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des TabakerzG angeregt, in den Anwendungsbereich der Regelungen zu E-Zigaretten auch nikotinfreie E-Zigaretten mit aufzunehmen. Die Bundesregierung hat dem zugestimmt (BT Drucksache 18/7452). Entsprechende Vorgaben werden daher wohl in den Gesetzesentwurf eingearbeitet werden, bevor das TabakerzG erlassen wird.

Fazit – Verkaufsverbot bis zum 20.05.2016?

Bis zum Inkrafttreten des TabakerzG bleibt der Verkauf von bestimmten Liquids in Deutschland verboten. Immerhin hat das oberste deutsche Gericht diesen unter Strafe gestellt. Die Instanzengerichte werden dieser Auffassung folgen. Ein strafrechtliches Vorgehen gegen Händler, die auch weiterhin nikotinhaltige Liquids verkaufen, ist möglich, das Urteil des BGH einfach zu ignorieren deshalb riskant.

Konsequenterweise müssten Unternehmer, die E-Zigaretten und Liquids in Ladengeschäften oder online anbieten, ihren Geschäftsbetrieb dann jedoch größtenteils einstellen. Von dem Urteil nicht betroffen sind lediglich Liquids, deren Nikotin nicht aus Rohtabak gewonnen wird und solche, die kein Nikotin enthalten.

Auch nach der gesetzlichen Änderung darf der Vertrieb allerdings nicht uneingeschränkt wieder aufgenommen werden. In den Verkehr gebracht werden dürfen ab dem 20.05.2016 nur Flüssigkeiten mit einem Nikotingehalt von bis zu 20 mg/ml, die ausschließlich zugelassene Inhaltsstoffe in den erlaubten Mengen aufweisen. Werden Liquids verkauft, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, drohen weiterhin Sanktionen.