In letzter Zeit kommt es immer wieder zu gerichtlichen Streitigkeiten wegen der Zusendung von Werbe-E-Mails. Grundsätzlich gilt, dass solche nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig sind. Das LG Stuttgart hat nun aber entschieden, dass es Fälle gibt, bei denen auch ohne Einwilligung keine Rechtsverletzung vorliegt. UPDATE: Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben

 

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 4.2.2015 (AZ: 4 S 165/14) über den Fall eines Versicherungskunden entschieden, der sich gegen die Zusendung von Werbe-Mails seitens seiner Versicherung zur Wehr setzte. Dieses hat der BGH mit einem aktuellen Urteil nun aufgehoben.

Update (17.12.2015):

Mit Urteil vom 15.12.2015 (AZ: VI ZR 134/15) hat der BGH die Entscheidung des LG Stuttgart (Urt. v. 04.02.2015, AZ: 4 S 165/14) aufgehoben und das amtsgerichtliche Urteil des AG Stuttgart Bad Cannstatt vom 25.04.2014 (AZ: 10 C 225/14) wiederhergestellt.

Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass Werbung innerhalb von automatisiert versendeten Eingangsbestätigungen per E-Mail zumindest dann unzulässig ist, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung ausdrücklich widersprochen hat.

LG Stuttgart – Das war passiert

Der Kunde hatte zunächst per Brief eine Kündigung an die Versicherung geschickt und nach einiger Zeit per E-Mail um eine Bestätigung gebeten. Auf diese E-Mail erhielt er eine automatische Eingangsbestätigung, dass seine Anfrage angekommen sei und schnellstmöglich beantwortet werde. In dieser war als Absender eine „noreply“-Adresse angegeben, der Betreff wurde mit „automatische Antwort auf Ihre Mail“ beschrieben.

Neben der Bestätigung, dass die Kundenanfrage eingegangen sei, wurde in der E-Mail auf verschiedene (kostenlose) Services der Versicherung aufmerksam gemacht (Unwetterwarnung per SMS, verfügbare App). Daran störte sich der Kunde. Vor allem deshalb weil er die gleiche E-Mail mehrere Male, unter anderem auch als Antwort auf seine Beschwerde an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens und auf seine Abmahnung, erhielt. Er stufte die Eingangsbestätigung als unzulässige Werbung ein und forderte von der Versicherung – letztendlich gerichtlich – Unterlassung.

LG Stuttgart – Die Entscheidung

Einen entsprechenden Anspruch hat das LG Stuttgart – in zweiter Instanz – nun allerdings verneint. Während das Amtsgericht (AG) Stuttgart Bad Cannstatt (Urt. v. 14.5.2014, AZ: 10 C 225/14) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers noch bejahte, waren die Richter der zweiten Instanz der Ansicht, dass die streitgegenständlichen E-Mails eine solche Verletzung nicht darstellen.

Die Richter argumentieren, dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine gewisse Erheblichkeit erfordert, bevor sie bejaht werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt es an dieser Erheblichkeit, weil es sich nicht um eine „klassische Werbe-E-Mail“, sondern um eine Eingangsbestätigung handelte, die durch den Kläger deshalb ausgelöst wurde, weil er sich selbst per E-Mail an die Beklagte gewandt hatte.

Hinzukommt, dass dem Kläger – nach eigenen Angaben – keine Kosten entstanden sind oder ein spezielles Aussortieren der E-Mail erforderlich gewesen wäre. Eingangsbestätigungen per E-Mail werden in der Regel nicht gelöscht, damit ein späterer Nachweis möglich ist. Dass es sich um eine Bestätigung handelt, war für den Kläger sowohl aus dem Betreff („automatische Antwort auf Ihre E-Mail“) als auch aus der Uhrzeit des Eingangs ersichtlich, der nur wenige Minuten nach Absendung seiner eigenen E-Mail erfolgte.

Zudem musste der Empfänger die E-Mail unabhängig von der beinhalteten Werbung öffnen, konnte aber auf Grund des insgesamt geringen Umfangs der Gesamt-Mail das Wesentliche sofort erkennen. Die Gefahr, dass der Kläger künftig weitere E-Mails in der Art unaufgefordert erhielt, bestand ebenfalls nicht. Denn nur, wenn sich der Betroffene selbst an den Absender per Mail wendet, wird die besagte Eingangsbestätigung verschickt.

Entscheidung ist nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar

Die Entscheidung stellt allerdings keinen Freibrief dar, über automatisch versendete Eingangsbestätigungen Werbung an den Empfänger zu übermitteln. Denn das LG Stuttgart hatte sich allein mit der Frage zu befassen, ob die besagte E-Mail das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt. Streitentscheidend war also, dass eine Privatperson, unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit, den Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat.

Anders könnte ein Urteil aber ausfallen, wenn ein Unternehmer derartige E-Mails an sein geschäftlich genutztes Postfach erhält. Dass ein gegenteilig lautendes Urteil erlassen werden würde, wenn ein Konkurrent gegen entsprechende Handlungen seines Mitbewerbers vorgehen würde, ist sogar höchstwahrscheinlich. Denn das Gesetz legt im Wettbewerbsrecht gänzlich andere Maßstäbe fest als bei der Verletzung des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ oder des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“.

Über den Fall hat nun der BGH zu entscheiden

Die Entscheidung des LG Stuttgarts wurde nun vom BGH aufgehoben und das Urteil des AG Stuttgart Bad Cannstatt (erste Instanz) wieder hergestellt. Die Richter der ersten Instanz hatten eine Rechtsverletzung des Klägers bejaht, da das beklagte Unternehmen gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers an diesen Werbung auf elektronishem Wege übermitelt hat.

Es bleibt also beim Grundsatz: Keine E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers.